Wir spielen hier in kleines SPiel, Bergland.
Wir simulieren hier, wie es waere, wenn die Schweiz ein Stück Land abtreten
würde, damit man darauf einen Ministaat aufbauen kann.
Wir gehen davon aus, dass wir auf dem Hönggerberg in Zürich ein Grundstück
von 200x500m (20ha) erhalten würden, und die Schweiz uns das Land für 41
Jahre (bis 31.12.2049) verpachtet.
Es würde mich freuen, wenn hier jemand mitspielen würde!
Anfangs hat man noch recht gute Chancen auf ein politisches Amt!!
Wesentlich spaeter ist eine reale Staatengründung, jedoch ohne Territorium
(oder in Liechtenstein eine Gemeinde abspalten, siehe LLV), geplant.
Hier angehaengt die erste Verfassung:
Verfassung Nach dem aktuellen Stand inNetLog, Art 2 u 18 angepasst.
Art. 1
Diese Verfassung gilt für unser Land, wobei Name und Territorium noch
gesucht werden. Dieses Land ist eine Gemeinschaft von Personen, die
enttäuscht sind von ihrem Heimatland.
Art 2
Die Staatsbürgerschaft besitzen alle Personen, die diesen Staat anerkennen.
Die Staatsbürgerschaft kann durch ein Gericht mit Wirkung auf ende eines
Jahres abgesprochen und die Neuerteilung auf eine Dauer bis 5 Jahre verboten
werden.
Art. 3
Es gelten die in den Artikeln 1 bis 18 der europäischen
Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechte.
Art. 4
Der Bundespräsident kann für einzelne Rechtsgebiete schweizerisches oder
kantonales Recht in Kraft setzen, sofern das Parlament diesen Entscheid
nicht aufhebt.
Finden sich in den in-Kraft-gesetzten Erlassen angedrohte Freiheitsstrafen,
so sind diese als Tagessätze zu interpretieren, in der halben Zahl.
Die Obergrenze sind 500 Tagessätze, ausser bei Tötungsdelikten, oder in
Fällen, wo bleibender Schaden für mehr als 1 Jahrzehnt nachweisbar ist.
Art 10 Bestimmungen für alle Behörden
Die Amtszeiten laufen nach dem Kalenderjahr. Waren die Stellen vakant,
beginnt die Amtszeit am Tag nach der Wahl.
Wenn 3 oder mehr Mitglieder gewählt werden, so muss die Altersdifferenz
zwischen dem jüngsten und ältesten Mitglied mindestens 25 Jahre betragen,
mindestens 1 Mitglied muss unter 25 Jahre alt sein, min 40 % müssen Frauen
und min 40 % Männer sein, min 1 Person muss schon mal Arbeitslos oder
Sozialhilfeempfänger oder mindestens 5 Tag am Stück im Gefängnis gewesen
sein, je mindestens 1 weitere oder dieselbe Person muss einer anerkannten
Minderheit angehören, die in der Gesellschaft 1 bis 25 % Anteil hat, wie zB
eine Subkultur, eine sexuelle Orientierung, Behinderungen, intersexuell
geboren, oder sonstige prägende Merkmale.
Maximal sind 15 Jahre Amtszeit in allen Ämtern zusammen möglich, dh es
werden dazu alle jemals politisch gewählten Ämter zusammen gerechnet.
Es wird nach dem Mehrheitsprinzip gewählt. Gewählt sind diejenigen
Kandidaten mit den meisten Stimmen, wobei alle Wähler soviele Stimmen wie es
Kandidaten gibt, haben.
Die Stimmen können auf einen Kandidaten vereint werden.
Die mit den meisten Stimmen gewaehlte Person ist Praesident der Behoerde,
die weiteren Mitglieder sind nach der Gesamtstimmenzahl entsprechende
Stellvertreter.
Alle Amtszeiten betragen 2 Jahre.
In allen Behörden zusammen sind maximal 15 Jahre Amtszeit möglich, als
Praesident jeder Behörde maximal 2,5 Jahre.
Es handelt sich um Kollegialbehörden, die gemeinsame Lösungen anstreben.
Behörden, die hier nur als 1 Person genannt sind, erhalten dennoch einen
ersten sowie zweiten Stellvertreter.
Art 11
Der Regierungsrat führt die laufenden Geschäfte und die Verwaltung.
Er besteht aus 8 Mitgliedern.
Art 12
Mehrere Botschafter vertreten unser Land gegenüber anderen Staaten.
Art 13
Einzelrichter, Untersuchungsrichter und Staatsanwalt werden durch den
Gemeinderat (Parlament) gewaehlt.
Dazu kommen mehrere Fachgerichte, die durch das Gesetz näher bezeichnet
werden, wobei mindestens ein Mietgericht, ein Arbeitsgericht, ein
Verwaltungsgericht, mehrere Strafgerichte mit unterschiedlichen
Zuständigkeiten, ein allgemeines Zivilgericht, existieren.
Die Gerichte werden jedoch erst aufgebaut und zusammen gestellt, wenn der
5.Fall für ein Spezialgericht eingetroffen ist. Die ersten 5 Fälle werden
vom Strafgericht oder vom allgemeinen Zivilgericht behandelt.
Die Fachgerichte bestehen aus 10 Richtern, wobei je die Hälfte aus
Vertretern jeder Seite (zB Mieter und Vermieter am Mietgericht, Arbeitnehmer
und Arbeitgeber am Arbeitsgericht, Vorbestrafte und ehemalige Staatsanwälte
etc in Strafverfahren) zu bestehen hat.
Für alle anderen Fälle gibt es das allgemeine Zivilgericht.
Die Einzelrichter behandeln einfache Fälle, die eine rasche Beurteilung
benötigen, sowie wenn beide Parteien mehrheitlich sich auf einen
Einzelrichter einigen.
Die Einzelrichter entscheiden erstinstanzlich über Streitwerte bis 100'000
Franken, über Geldstrafe bis 100 Tagessätze und über Ausschluss aus dem Land
bis 1 Jahr.
Alle anderen Fälle kommen vor das entsprechende Fachgericht. Von den 10
Richtern können von jeder Seite 2 Richter grundlos abgelehnt werden. Die
restlichen 6 Richter bilden dann eine 5er Besetzung (mit einem
Ersatzrichter).
Alle wichtigen Fristen betragen 60 Tage und sind gut begründet maximal 1 mal
erstreckbar.
In Zwischenfragen, Antworten auf Eingaben und sonstigen Zwischenschritten
betragen die Fristen 20 Tage und sind maximal 2 mal begründet um je 20 Tage
erstreckbar.
Das Gericht selber hat seit der jeweils letzten Eingabe oder Anklageerhebung
eine Frist von 100 Tagen für weitere Anordnungen oder Verfahrensschritte.
Einfache Fälle werden innert 1 Jahres, komplexere Fälle und Fälle vor
Kollektivgericht innert 2 Jahren durch die 1.Instanz beurteilt.
Alle Entscheide aller Behörden könnn an das zuständige Gericht gezogen
werden.
Beschwerden und Verfahren gegen den Bundespräsidenten oder eines seiner
Stellvertreter oder MItarbeiter, werden durch ein Präsidialgericht
entschieden, dass aus den Präsidenten des Gemeinderates, des Regierungsrates
sowie deren Stellvertreter besteht.
Der Präsident des Gemeinderates führt das Verfahren und die Untersuchung.
Art 16
Der Gemeinderat bildet das Parlament.
Der Gemeinderat besteht aus rund 30 Mitgliedern. Die Konstituierung erfolgt
jeweils im Dezember vor dem neuen Amtsjahr.
Pro Jahr werden 18 Mitglieder für die Amtszeit gewählt. Auch wenn mehr SItze
vakant werden, werden nur 18 Mitglieder gewählt.
Art 18
Der Bundespräsident wird auf die Dauer von 10 Jahren ernannt.
Der erste Bundespräsident ist Alexander Moshe; er ist vom 8. bis 31.Dezember
2008 im Amt und übergibt danach seine Amtsgeschaefte seinem Nachfolger.
Er wählt 4 Stellvertreter, die ihm automatisch nachfolgen.
Jeder neue Bundespräsident kann maximal 4 neue Stellvertreter ernennen.
Die Stellvertreter können im Auftrag des Präsidenten handeln, deren
Entscheide können jedoch innert 20 Tagen durch den Präsidenten oder einen
höheren Stellvertreter aufgehoben werden.
Die Stellvertreter erhalten eine Ordnungsnummer (erster, zweiter, etc) um
ihre Rangfolge anzuzeigen.
Art 19
Der Bundespräsident kann Behörden-Mitglieder jederzeit entlassen und neue
einsetzen, wobei er in seiner gesamten Amtszeit maximal 25 Personen auf
diese Weise entlassen darf.
Weiters wählt er die Mitglieder des Wahlbüros und sorgt für die korrekt
Durchführung der Wahlen.
Der Präsident ist eine Art Aufpasser und darf kein anderes Amt ausüben.
Fragen zur Auslegung der Verfassung beantwortet der Präsident auf Anfrage
von Justizbehörden, anderen Behörden und Bürgern.
Er kann auf Antrag von Verfahrensbeteiligten und wenn er das Urteil
ungerecht findet Gerichtsurteile aufheben und die Neubeurteilung durch die
nicht am Verfahren teilgenommenen (auch in den Ausstand geschickten) Richter
des selben Fachgerichts verfügen oder den Fall an ein anderes Gericht
überweisen.
Art 20
...
Art 21
...
Art 22
...
Art 23
Wählbar in alle Ämter sind alle Personen die Staatsbürger und zwischen 15
und 60 Jahre alt sind.
Wählen (aktives Wahlrecht) dürfen alle Personen zwischen 12 und 75 Jahren,
die Bürger unserer Gemeinde sind.
Art 24
...
Art 25
...
Art 26
Stichentscheid bei Stimmengleichheit hat der Präsident der Behörde.
Art 27
Der Regierungsrat erledigt alle Geschäfte und trifft alle Entscheidugen, die
nicht explizit einer anderen Behörde übertragen sind.
Art 30
...
Art 31
Amtszeiten laufen immer ab 1.Januar, ausser wenn die Stelle unbesetzt war,
dann erfolgt der Amtsantritt am Tag nach der Wahl.
Art 32
Der Regierungsrat legt Legislaturziele für das Folgejahr sowie ungefähre
Ziele für die nächsten 5 Jahre fest.
Art 33
Der Regierungsrat kann mit einem Globalbudget von jährlich gesamt 5'000
Taler jährlich selber machen was er für richtig hält, solange es der
Gemeinde dient. Darin können auch wiederkehrende Ausgaben enthalten sein,
oder Globalbudgets für einzelne Abteilungen.
Der Gemeinderat spricht für genau definierte Verwaltungsstellen sowie
gebundene Ausgaben im Laufe des Jahres für jeweils das nächste Jahr feste
Budgtes aus.
Diese gelten auch noch für das darauf folgende Jahr (das zweite beginnende
Jahr ab Entscheid), wobei da automatisch ein um 5 % gesteigerter Rahmen
gilt. Für weitere Jahre müssen die Gelder erneut gesprochen werden.
Sinngemäss gilt selbiges auch für die Gerichte.
Diese Beträge können durch den Gemeinderat gekürzt werden, wenn es die
finanzielle Lage erfordert.
Art 34
Die Entscheide des Gemeinderates und des Regierungsrates müssen nach Themen
geordnet und übersichtlich publiziert und archiviert werden.
Sofern für ein Thema noch keine Vorschriften vorhanden sind, entscheidet der
Gemeinderat nach freiem Ermessen.
Art 35
Zusätzlich werden die Entscheide des Regierungsrates, inklusive der
Legislaturziele und aller Verfügungen (anonymisiert) sowie des Gemeinderates
und aller weiteren politisch gewählten Behörden im im Internet erscheinenden
Amtsblatt publiziert.
Art 36
Das Amtsblatt erscheint mehrmals pro Jahr und enthaelt alle wichtigen
Informationen zu bevorstehenden und abgelaufenen Wahlen und Abstimmungen und
alle wichtigen politischen Entscheide.
Art 40
Dem Regierungsrat untersteht vorbehältlich abweichender Bestimmungen die
gesamte Verwaltung des Landes.
Ausgenommen sind die polizeilichen Vollzugsorgane, die von einer eigenen
Polizeibehörde, oder solange diese nicht existiert, vom Bundespräsidenten
oder einer von ihm befugten Stelle geführt wird.
Art 41
Die Parlamentsdienste verwalten den Gemeinderat, wobei der Gemeinderat
Mitglieder aus seiner Mitte wählt.
Art 42
...
Art 51
Bei Gerichtsverfahren vor Kollektivgericht gemäss Art 13 erhalten die
Richter die Aktenanonymisiert.
Die Richter unterhalten sich ausschliesslich öffentlich gemeinsam über das
Verfahren und stimmen dann ab, ob schuldig oder nicht schuldig, und welche
Strafe angemessen wäre im Schuldfall.
Es braucht 65 % Schuldsprüche für eine Verurteilung oder 55 % Ablehende
Stimmen im Falle einer Beschwerde, für eine Verurteilung bzw Abweisung der
Beschwerde.
Im Falle einer Verurteilung kommt die durchschnittliche Strafe aller Richter
zur Anwendung
Art 52
Mögliche Strafen sind:
Bei Verfassungsbruch, sowie versuchter Zerstörung oder Sturz des Landes:
Ausschluss bis 25 Jahre oder bis zu 10000 Tagessätze Geldstrafe.
Für Körperverletzungen ohne bleibende Schäden soviele Tagessätze wie die
Körperverletzung nachweisbar bleibt.
Für Körperverletzung mit bleibenden Schäden ist dem Opfer je nach Verletzung
bis zu 1 Million Taler Schmerzensgeld auszurichten.
Für Vermögensdelikte beträgt die Strafe bis 10 Tagessätze Geldstrafe oder
Zahlung des Schadens.
Für Freiheitsdelikte inklusive Nötigung, Drohung, etc Ausschluss aus unserem
Land bis 5 Jahre oder bis 500 Tagessätze Geldstrafe.
Für weitere Einschränkungen der persönlichen Freiheit, Angriffe, etc bis zu
1 Jahr Ausschluss aus unserem Land oder bis 200 Tagessätze Geldstrafe.
Art 53
Die Höhe des Tagessatzes ist das durchschnittliche Tageseinkommen, nach
Abzug von 10 Talern.
Art 60
Der Staat finanziert sich über Spenden und sachbezogene Gebühren.
Art 61
Wir streben eine eigene Währung an, die zu mindestens 10 % Goldgedeckt ist.
Unsere Waehrung ist Taler und Kreuzer, wobei 100 Kreuzer einem Taler
entsprechen.
Ein Taler entspricht dem Gegenwert von 0,1 gr Gold.
Art 70
Unser Land stellt eigene Pässe und Urkunden sowie Banknoten aus, wobei diese
keine Ähnlichkeit mit bestehenden Pässen, Banknoten oder Urkunden von
Drittstaaten haben dürfen.
Art 98
Mindestens 25 Bürger oder min 5 % aller Einwohner können zusammen
schriftlich eine Volksabstimmung gegen einen Entscheid des Gemeinderates
verlangen.
Verfasungsänderungen sind immer durch Volksabstimmung auszuführen. Der
Präsident hat ein Veto-Recht.
Art 99
Diese Verfassung tritt am 1.Januar 2009 in Kraft.