Macht zum Beispiel jedes katholische Pfarramt (und wenn ich mich recht
entsinne, müssen die das umsonst machen, bitten nur um eine kleine
Spende). Ob es die evabgelischen auch machen, weiß ich nicht.
Gruß, Achim
--
Long live the pure lambda calculus:
plus = \n.\m.\f.\x.n f (m f x)
times = \n.\m.\f.n (m f)
wo kann man sich ein Zeugnis bzw die Kopie beglaubigen lassen? Wenn`s geht
billig bis gratis :-)
mfg
Saim Kim
Achim Luecking wrote:
>>wo kann man sich ein Zeugnis bzw die Kopie beglaubigen lassen? Wenn`s geht
>>billig bis gratis :-)
>
>
> Macht zum Beispiel jedes katholische Pfarramt (und wenn ich mich recht
> entsinne, müssen die das umsonst machen, bitten nur um eine kleine
> Spende). Ob es die evabgelischen auch machen, weiß ich nicht.
>
> Gruß, Achim
>
Im Rathaus geht das für ein paar Euros (um die 10, meine ich).
Falls es dein Abizeugnis ist, macht das wahrscheinlich auch deine Schule
gegen erheblich weniger Geld( 1, vielleicht 2 Euro).
>> wo kann man sich ein Zeugnis bzw die Kopie beglaubigen lassen? Wenn`s
>> geht billig bis gratis :-)
Prinzipiell darf jede Institution, die ein Siegel führt, Beglaubigungen
ausstellen. Die billigste Variante dürfte also wie Achim schon sagte die
Kirche deines Vertrauens ;-) sein.
> Macht zum Beispiel jedes katholische Pfarramt (und wenn ich mich recht
> entsinne, müssen die das umsonst machen, bitten nur um eine kleine
> Spende).
Das hat dann eber IMHO eher was mit der Bibel zu tun. Von wegen weltliche
Werte und so. Man kann ja mal ein bisschen in den Kirchen rumfragen. ;-)
Und evangelische Kirchen müssten das IMHO auch dürfen, da Sie ja AFAIK auch
ein Siegel führen. Ich bin katholisch, daher ein bissel uninformiert, was
das angeht. Einfach mal fragen ...
Ciao, Sebastian
*brodel*
Urs
Kann mensch das nicht mehr beim Studentenwerk? Die haben doch auch ein
Siegel und als ich mich eingeschrieben habe, ging das noch...
Gruß,
Michele
Er führt ein amtliches Siegel.
IMHO beim AStA
Gruß
Michael
--
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Urs
Hi,
>>wo kann man sich ein Zeugnis bzw die Kopie beglaubigen lassen? Wenn`s geht
>>billig bis gratis :-)
> IMHO beim AStA
Stimmt, der AStA stellt auch Beglaubigungen aus. Die ersten drei sind
sogar kostenlos.
ciao
philipp
gruß JAN
"Paul" <nbx__NO...@uni.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3DDA647...@uni.de...
"Sebastian Mathar" <nosp...@mathar.com> schrieb im Newsbeitrag
news:Xns92CBB7639E...@137.226.144.7...
Leider sind kirchliche Beglaubigungen nicht überall gültig! So war das zum
Beispiel auch bei der ZVS damals...
On Tue, 19 Nov 2002 17:34:19 +0100, Jan Kubiczek wrote:
> kannst es auch beim asta machen... haben aber nur bestimmte termine! und
> da ist es auf jedenfall kostenlos
wie Philipp schon sagte: Nur die ersten drei sind kostenlos. Termine sind
übrigens montags und mittwochs von 12 bis 14 Uhr.
Im übrigen darf der AStA aber nicht alles mögliche beglaubigen, z.B. nicht
solche Sachen wie Geburtsurkunden.
Tschöö,
Colin
> Leider sind kirchliche Beglaubigungen nicht überall gültig! So war
das zum
> Beispiel auch bei der ZVS damals...
Komisch, bei mir haben sie die ohne weiteres akzeptiert. Habe bisher
nur kirchlich beglaubigen lassen und hatte noch nie Probleme. IMHO
gibt es auch nur die Differenzierung notarielle - nichtnotarielle
Beglaubigung. Qualitativ gibt es keine weiteren Unterscheidungen.
Gruß,
Johannes
Kirchliche Beglaubigungen mit dem Pfarrsiegel _müssen_ anerkannt werden.
Da kannst Du im Zweifelsfall sogar drauf bestehen. Dann hat man Dich bei
der ZVS beschissen...
> Leider sind kirchliche Beglaubigungen nicht überall gültig!
Schmarrn! Siegel ist Siegel. Ob das vom Pfarrer, vom Notar oder von sonst
irgendwem kommt. Die Beglaubigung _muss_ akzeptiert werden.
Ciao, Sebastian
Sebastian Mathar wrote:
> "Jens Hanten" <jens....@web.de> wrote in
>> Leider sind kirchliche Beglaubigungen nicht überall gültig!
>
> Schmarrn! Siegel ist Siegel. Ob das vom Pfarrer, vom Notar oder von sonst
> irgendwem kommt. Die Beglaubigung _muss_ akzeptiert werden.
>
Nein.
Es gibt Sachen, die nur bestimmte Stellen bestätigen dürfen. (z.B. darf der
AStA nur Zeugnisse und keine Geburtsurkunden beglaubigen).
Grüße
Jochen
On Wed, 20 Nov 2002 23:32:59 +0100, Jan Ritzerfeld wrote:
>> [...]
>> Es gibt Sachen, die nur bestimmte Stellen bestätigen dürfen. (z.B. darf
>> der AStA nur Zeugnisse und keine Geburtsurkunden beglaubigen).
>
> Schon klar, aber hat der AStA überhaupt ein Siegel? "Die Kirche" ja
> schon!
Ja. Deswegen darf er ja auch überhaupt Kram beglaubigen...
> | dass die Beglaubigung überall anerkannt wird. Wir dürfen zwar
> | grundsätzlich Beglaubigungen machen, haben allerdings kein hierfür
> | notwendiges echtes Siegel. In der Regel werden unsere Beglaubigungen aber
Hmm, woran erkenne ich nun ein "echtes" Siegel???
tschöö,
Colin
> Daß eine "technische Begründung" existiert, d.h. der Pfarrer keine
> Urkundenfälschung betreibt, war mir klar. Was ich infrage Stellen
> wollte, ist die qualitative Abgrenzung der Pfarrei als "Amt" gegenüber
> anderen Institutionen.
Genauso wie im PfarrAMT konnte man frueher auch im PostAMT beglaubigen
lassen. Ist doch logisch -> beides wird (wurde) von Steuergeldern
bezahlt *g*
ähm ne - nur die ersten 3 Beglaubigungen sind umsonst - danach zahlt man 50
cent oder 1? oder so.
Emily
> Nein.
>
> Es gibt Sachen, die nur bestimmte Stellen bestätigen dürfen. (z.B. darf
> der AStA nur Zeugnisse und keine Geburtsurkunden beglaubigen).
Dann hat der Asta auch offenbar kein Siegel.
Ciao, Sebastian
Doch, er hat ganz offiziell ein Dienstsiegel, da er als
öffentlich-rechtliche Körperschaft
bzw. Teilkörperschaft der Hochschule eine NRW-Landesbehörde darstellt.
Wie und in welcher Art Landesbehörden Beglaubigungen ausstellen dürfen
ist in § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW geregelt.
Allerdings gibt es Dokumente, deren Abschrift/Kopie ausschließlich
bestimmten Behörden vorbehalten ist. Das heißt, dass bspw. auch das
Bürgerbüro der Stadt Aachen, welches ebenfalls Beglaubigungen ausstellt,
einen in solchen Fällen zur entsprechenden Behörde schicken wird:
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.) können
nicht beglaubigt
werden. Bei Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden wenden
Sie sich bitte an das
Standesamt, das den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat. Bei
Auszügen aus dem
Familienbuch ist das Standesamt zuständig, das dieses ausgestellt hat.
Neben Personenstandsurkunden fallen bspw. auch Pässe darunter.
Die Behauptung "Siegel ist Siegel" die hier aufgestellt wurde ist
falsch.
Ein amtlich vereidigter Übersetzter hat andere Kompetenzen als eine
Notar. Dennoch führen beide ein Siegel und bringen damit ihre
Kompetenzen zum Ausdruck.
Auch Pfarrämter sind zur Führung eines Siegels berechtigt. Ihre
Beglaubigungen stellen allerdings keine amtliche Beglaubigung im Sinne
des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar, da sie keine
Landesbehörde sind. Somit dürften zumindest Landesbehörden als Empfänger
diese Beglaubigungen eigentlich nicht anerkennen.
Was den Dortmunder AStA betrifft, kennt er wahrscheinlich seine eigenen
Kompetenzen nicht richtig oder er hat sich manchmal vielleicht nicht an
die genaue Formvorgabe (vgl. Abs. 3) gehalten, wodurch es
Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Beglaubigungen gab. Manchmal
liegen aber auch die Empfänger-Behörden in ihrer Einschätzung daneben,
einfach auch aus Unkenntnis der Rechtsstellung von
Studierendenausschüsses heraus, was z.T. daran liegt, dass es nicht in
allen Bundesländern Verfasste Studierendenschaften gibt und ein
AStA-Siegel dann nicht für ein amtliches Dienstsiegel gehalten wird.
Gruß,
Lars Lübben
[ der mit dem AStA-Siegel schon sehr viele Dokumente beglaubigt hat ;-)
]
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Abschnitt 3
Amtliche Beglaubigung
§ 33
Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen,
Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie
selbst ausgestellt hat,
zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung
oder - auf Grund
einer von ihr erteilten Ermächtigung - dem zuständigen
Landesministerium durch
Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu
beglaubigen, wenn
die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift
zur Vorlage bei
einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift
die Erteilung
beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven
anderen Behörden
ausschließlich vorbehalten ist.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu
der Annahme
berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes,
dessen Abschrift
beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn
dieses Schriftstück
Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche
Wörter,
Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und
Zeichen
enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern
bestehenden
Schriftstückes aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen
Beglaubigungsvermerk, der unter die
Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
1.die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift
beglaubigt
wird,
2.die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem
vorgelegten
Schriftstück übereinstimmt,
3.den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage
bei der
angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von
einer Behörde
ausgestellt worden ist,
4.den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für
die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung
von
1.Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen
Verfahren
hergestellten Vervielfältigungen,
2.auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten
Negativen, die bei
einer Behörde aufbewahrt werden,
3.mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnelldruckern,
hergestellten
Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten.
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen,
sofern sie
beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.