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[Fwd: Nutzungsentgelder Zahnmedizin]

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Nathalie Guettes

unread,
Aug 31, 1998, 3:00:00 AM8/31/98
to
On Mon, 31 Aug 1998 12:44:39 +0200 Ralf Gudden <R.Gu...@gmx.de>
wrote:

>Ja Leute, ich weiss ich nerve......

Geht so ;-)

>Aber da wir jetzt einen Anwalt haben, der in Kuerze (nachdem uns die
>Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen Bonn die Rueckzahlung der
>Entgelte verweigert hat) Klage einreichen will, moechte ich nochmal
>fragen.

>Welche Uni Gremien muessen einen solchen massiven Eingriff in den
>Studienablauf genehmigen? (Nutzungsentgelte von ca. 600.- DM pro
>Semester)

>Bei uns hat anscheinend nur der Verwaltungsdirektor der Unikliniken eine
>Anordnung erlassen.

Ich habe mir die Unterlagen, die wir im AStA zu dem Vorgang haben,
nochmal angeschaut und bin dabei auf folgende Punkte gestossen:

1. Der Verwaltungsdirektor ist formal fuer alle
Haushaltsangelegenheiten zustaendig.

2. Die Anordnung geht auf einen Erlass des Wissenschaftsministeriums
NRW vom 7.08.97 (Az. II B 1 - 4031), der uns allerdings nicht
vorliegt, zurueck. Inhalt ist aber wohl, dass die Universitaeten nicht
mehr berechtigt sind, die entsprechenden Geraetschaften kostenfrei zu
ueberlassen.

3. Der Erlass fusst auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgreichts vom
23. Oktober 1996 (BVerwG 6 C 1.94). Die Erhebung von Gebuehren an sich
ist also rechtmaessig.

4. Interessant kann bestenfalls die Frage sein, ob die Universitaet
formal korrekt vorgegangen ist. Wir haben u.a. zu diesem Punkt auch
bereits unseren Rechtsanwalt konsultiert (Kopie der Stellungnahme von
9 Seiten kann ich bei Bedarf gerne zur Verfuegung stellen). Der RA
kommt zu dem Schluss, dass es geringe Erfolgsaussichten gibt.
Ausserdem wuerde das nur die StudentInnen betreffen, fuer die in einer
sog. unechten Rueckwirkung Gebuehren erhoben werden, jedenfalls nicht
mehr die StudentInnen, die nach der Anordnung ihr Studium aufgenommen
haben.

5. Es laesst sich darueber streiten, ob der Gebuehrenerhebung eine
Gebuehrenordnung zugrunde liegen muss (die dann vom Fakultaetsrat und
vom Senat haette beschlossen werden muessen) oder ob man die Gebuehren
nicht als Gebuehren auffasst, sondern als Miete - wozu dann lediglich
ein Mietvertrag zwischen den einzelnen StudentInnen und der
Universitaet/dem Institut abgeschlossen werden muesste. In diesem
Punkt tendiert unser RA eher zu der Auffassung, dass eine
Gebuehrenordnung erforderlich ist.

6. Wenn Du tatsaechlich einen Prozess fuehren willst, habe ich noch
einen fuer Dich sicherlich interessanten Hinweis: Es besteht die
Moeglichkeit, eine Musterklage ueber den Rechtshilfefonds der
StudentInnenschaft finanzieren zu lassen, wenn die Frage fuer die
StudentInnenschaft von allgemeinem Interesse ist (duerfte hier ja wohl
gegeben sein) und gewisse Erfolgsaussichten bestehen. Antraege sind zu
richten an den Rechtshilfefonds des StudentInnenparlaments, Oliver
Schilling, c/o AStA Uni Bonn, Nassestr. 11, 53113 Bonn.


Gruss, Nathalie

P.S.: Ich waere durchaus interessiert, in der Sache auf dem Laufenden
gehalten zu werden!


--
Nathalie Guettes
Guet...@Uni-Bonn.de The shortest distance between two points
Guet...@Link-GL.de is under construction...

Ralf Gudden

unread,
Aug 31, 1998, 3:00:00 AM8/31/98
to

--
Gruss

Ralf Gudden, Bonn

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