Pro Rauchfrei
schreibt Rechtsgeschichte
Nach jahrelangen Bemühungen
haben wir es geschafft: Das
Bundesamt für Justiz hat uns
nach Zustimmung des
Bundesministeriums der Justiz in
die sog. qualifizierte Liste für
Verbände nach dem
Unterlassungsklagengesetz
aufgenommen und auf diese Weise
mit umfassenden Befugnissen
ausgestattet. 10 Jahre Kampf um
Verbraucherrechte im
Gesundheitsbereich zahlen sich
nun aus.
Nur 78
Vereine in ganz Deutschland
besitzen für ihren Bereich
ein Verbandsklagerecht - Pro
Rauchfrei gehört nun als
erster
Nichtraucherschutzverband
auch dazu.
Was
bedeutet das für Pro
Rauchfrei und den
Nichtraucherschutz?
Gute Arbeit:
Zunächst einmal bedeutet es eine
hohe Anerkennung unserer
qualitativ guten und beständigen
Verbraucherschutzarbeit. So ist
es Voraussetzung für eine
Aufnahme in die Liste, dass der
Verein neben fachkundigem
Personal den Nachweis hoher
Sachkompetenz am Markt bei der
Verbraucherberatung führen kann.
Dies wurde vom Bundesamt für
Jusitz umfangreich und akribisch
bei uns überprüft. Mit dem
Verbandsklagerecht bekommen wir
ein sehr wirkungsvolles Mittel
zur Durchsetzung unserer
satzungsgemäßen Ziele an die
Hand. Verbraucherverbände, die
in dieser Liste eingetragen
sind, können bei
- Verwendung unwirksamer
Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
- unwirksamen
Individualvereinbarungen
- verbraucherschädigenden,
unlauteren oder
wettbewerbswidrigen
Praktiken
außergerichtlich und gerichtlich
wirksam auf Unterlassung,
Beseitigung und auf Widerruf
hinwirken.
Pro
Rauchfrei wird damit zum Wettbewerbshüter
und Marktbeobachter für
alle Interessen, die mit
dem Konsum von Tabak im
Zusammenhang stehen.
Und aufgrund der enorm hohen
Hürden werden wir wohl auch
lange Zeit der einzige
bleiben.
Verbraucherschutz
in der Gastronomie:
Dies kann vor allem spürbare
Konsequenzen für
Gastronomiebetriebe haben,
welche sich durch
nachgewiesene Missachtung der
Nichtraucherschutzgesetze
gegenüber ihren
gesetzeskonform handelnden
Kollegen einen
Wettbewerbsvorteil
verschaffen. Betriebe, die
entgegen gesetzlicher Vorgaben
das Rauchen gestatten oder
hierfür Räumlichkeiten
bereithalten und/oder bewerben
und/oder nicht richtig
kennzeichnen, droht eine
strafbewehrte
Unterlassungserklärung mit
empfindlichen Strafzahlungen
im Wiederholungsfall. Bei
Weigerung der Abgabe einer
entsprechenden Erklärung kann
eine gerichtliche Klärung
herbeigeführt werden.
Verbraucherschutz im
Handel und in der Werbung:
Aber auch Gewerbetreibende,
welche in ihren Betrieben, im
Internet, in der
Öffentlichkeit (eingeschränkt)
oder in Veröffentlichungen für
Tabakprodukte entgegen den
Werbeverboten im
Tabakerzeugnisgesetz werben,
Tabakprodukte entgegen der
zahlreichen Schutzvorschriften
in der
Tabakerzeugnisverordnung in
den Verkauf bringen und/oder
beim Verkauf selbst
Schutzvorschriften
zuwiderhandeln oder entgegen
Jugendschutzvorschriften
agieren, müssen ebenso mit
einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung sowie
bei Weigerung mit
gerichtlicher Geltendmachung
rechnen.
Genaue Prüfung: Nicht
jeder Fall wird sich für eine
Abmahnung oder gerichtliche
Klärung eignen, denn wir
müssen sowohl das rechtliche
als auch das finanzielle
Risiko für den Verein stets
gegen die Erfolgschancen
abwägen. Diese Prüfung wird
unser Vorstandsmitglied,
Jurist Stephan Weinberger, der
das Referat für
Verbraucherschutz innehat,
vornehmen. Des Weiteren sind
solche Vorgänge besonders
zeit- und arbeitsaufwändig. So
werden wir also mit der
Klageberechtigung sehr
überlegt umgehen, aber dort,
wo Verstöße offensichtlich zur
Schau treten, mit den
gebotenen rechtlichen Mitteln
vorgehen
Verstöße melden:
Hinweise über
verbraucherschutz- und
wettbewerbswidrige
Feststellungen können ab
sofort dem Referat für
Verbraucherschutz unter beschwer...@pro-rauchfrei.de
übermittelt werden. Bei
Verstößen in
Gastronomiebetrieben muss der
Zeuge für eine Aussage vor
Gericht bereit sein, falls
dies nötig wird.
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