Nicole Natusch schrieb:
Grundsätzlich besagt diese Verfügung, wie sie auch so in anderen
Bundesländern gültig ist, daß es sich hier bei den 200,- DM
um eine sog. "Nichtbeanstandungsgrenze" handelt.
Somit ist dies kein Pauschbetrag für Spenden gem. § 10b EStG.
Das Finanzamt wird jedoch regelmäßig auf die Vorlage einer
Spendenbescheinigung verzichten, soweit die Spenden im
Einzelfall (nicht spezifizierbar) plausibel erscheinen.
Es besteht aber weiterhin die Mitwirkungsplicht des
Steuerzahlers gem. § 90 AO, d.h. soweit das Finanzamt
Spendenbescheinigungen anfordert und diese nicht vorgelegt werden,
können entsprechende Konsequenzen = Versagung des Sonderausgabenabzuges
gezogen werden.
Gruß, Guido Olm (Steuerbeamter)