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Verlorene Discoabknipskarte

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Ingo Dehne

unread,
Jan 26, 1997, 3:00:00 AM1/26/97
to

Hi Leute,

in den meisten Discotheken werden die Getränke u.Ä. nicht sofort bezahlt,
sondern auf einer Karte begeknipst. Abgerechnet wird am Schluß.

Was ist nun, wenn man so eine Karte verliert?

I.A. steht auf der Karte oder am Eingang ein Hinweis, daß man DM
soundsoviel zu bezahlen hat wenn man die Karte verliert.

Entspricht das der geltenden Rechtsprechung? Es kann einem schließlich
niemand nachweisen wieviel man tatsächlich getrunken hat.

Muß man wirklich bezahlen?

Hat vielleicht jemand ein paar passende Urteile parat?

Bis denn,
Ingo

Max Horneck

unread,
Jan 27, 1997, 3:00:00 AM1/27/97
to

Hallo Ingo,

hmm, ein großes Problem in der Disco dürfte sein, daß man es nicht mit
einem milden Richter, der sich auf irgendwas beruft, zu tun hat, sondern
mit einem kräftigen Herrn, der die Argumente in den Oberarmen trägt.

Gruß,
Max Horneck

Alex Mueller

unread,
Jan 28, 1997, 3:00:00 AM1/28/97
to

ID> Was ist nun, wenn man so eine Karte verliert?
ID>
ID> I.A. steht auf der Karte oder am Eingang ein Hinweis, daß man DM
soundsoviel zu
ID> bezahlen hat wenn man die Karte verliert.
ID>
ID> Entspricht das der geltenden Rechtsprechung? Es kann einem schließlich
niemand
ID> nachweisen wieviel man tatsächlich getrunken hat.

Das hat wohl mit der Rechtssprechung nicht allzuviel zu tun. Fakt ist,
wenn Du
nur ein Bier trinkst und die Karte verlierst, mußt Du den maximal mit der
Karte
ausgebbaren Betrag zahlen und das ist IMHO auch gerechtfertigt.

Sonst könnte jeder sagen, er hätte seine Karte verloren, kommt am nächsten
Tag
wieder und lädt alle Leute ein, bis die (verlorene) Karte voll ist. Selbst
wenn
Du sie verlierst könnte der Finder das gleiche machen.

Tschüß,
/Alex/

Wolfgang Kopp

unread,
Jan 28, 1997, 3:00:00 AM1/28/97
to

Ingo Dehne@DO schrieb:

> Entspricht das der geltenden Rechtsprechung? Es kann einem schließlich

> niemand nachweisen wieviel man tatsächlich getrunken hat.

Die Grundlage für die Forderung wäre dann auch nicht im Getränkekonsum,
sondern im Nichtvorlegen der Karte zu suchen.

IMHO zulässig, solange der zu zahlende Betrag nicht immens hoch ist und
einem nicht der Nachweis abgeschnitten wird, daß man tatsächlich
*weniger* getrunken hat (z.B. Zeugenaussagen von Freunden oder
ähnliches). Außerdem muß man *vor* Vertragsschluß von dieser Klausel in
zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können; hieran könnte der Anspruch der
Disco in der Praxis schon eher scheitern.

CU, Wolfgang

Dietmar Hollenberg

unread,
Jan 29, 1997, 3:00:00 AM1/29/97
to

Hi Max,

MH>sondern mit einem kräftigen Herrn, der die Argumente in den Oberarmen
MH>trägt.

Dieser kräftige Herr (und möglicherweise auch der Disobetreiber) kann aber
heftige Probleme bekommen, wenn er versucht, diese Argumente zur
Durchsetzung einer Zahlung, ob berechtigt oder nicht, einzusetzen.

Noch größere Probleme kann er bekommen, wenn er das bei einem kräftigeren
oder kampfsporterfahrenen versucht. ;-)

und tschüß

Dietmar

Michael Terwey

unread,
Jan 29, 1997, 3:00:00 AM1/29/97
to

Hallo Ingo?

> Muss man wirklich bezahlen?
Ich gehe mal davon aus, daß jemand, der mit so einer Karte in die Disco
geht, stillschweigend einen Vertrag mit dem Betreiber abschließt. Die
Bedingung ist für jeden ersichtlich.
Mit Annahme und Betreten der Disco akzeptiert man die Bedingung. Also muß

man auch zahlen, wenn die Karte abhanden gekomen ist.

Gruss
Michael

Michael Terwey

unread,
Jan 31, 1997, 3:00:00 AM1/31/97
to

Hallo Max!

> hmm, ein grosses Problem in der Disco duerfte sein, dass man es nicht mit


> einem milden Richter, der sich auf irgendwas beruft, zu tun hat, sondern mit

> einem kraeftigen Herrn, der die Argumente in den Oberarmen traegt.
Was leider Selbstjustiz sein könnte. Der Betreiber der Disco hat das
Recht, sich die Personalien seines zahlungsunwilligen Gastes zu notieren
und das Geld einzuklagen. Das wärs aber auch schon.
Den wohl schon oft abgehandelten möglichen Betrug lassen wir mal aussen
vor.

Gruss
Michael

Wolfgang Kopp

unread,
Feb 1, 1997, 3:00:00 AM2/1/97
to

Wolfgang Kopp@M4 schrieb:

> IMHO zulässig, solange der zu zahlende Betrag nicht immens hoch ist und
> einem nicht der Nachweis abgeschnitten wird, daß man tatsächlich
> *weniger* getrunken hat (z.B. Zeugenaussagen von Freunden oder

Oh, selbst das ist nur mit Einschränkungen zu genießen: Natürlich droht
dem Gaststätteninhaber allein schon durch den Verlust der Karte ein
entsprechender Schaden, weil der Finder damit Getränke konsumieren
könnte. Man müßte also auch nachweisen, daß die Karte *vernichtet* ist.
Und spätestens hier wird der Nachweis in den meisten Fällen unmöglich.

CU, Wolfgang

Ingo Dehne

unread,
Feb 1, 1997, 3:00:00 AM2/1/97
to

Hi Wolfgang,

der Anspruch der Disco für meinetwegen DM 80,- die maximal auf der Karte
abgekipst werden können wird zwar in diversen Klauseln vertraglich, also in
den AGBs festgelegt, aber bei einer verlorenen Karte kann niemand beweisen
wieviel man tatsächlich konsumiert hat.

Ich denke, daß ist der Knackpunkt.

Ist es denn nicht irgendwo festgelegt, daß der Lieferant beweisen muß das,
und was er alles so geliefert hat?

Wenn er das aufgrund einer verlorenen Karte nicht kann, dann kann er auch
kein Geld verlangen.

Soweit ich weiß hat es da mal Urteile zu gegeben, die solche Pauschalklauseln
bei verlorener Karte für Sittenwirdig erklärt haben.

Ist es nicht so, daß AGB-Bestimmunen unwirksam sind, wenn sie den
Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen?

Außerdem sind AGBs gegenüber Nichtkaufleuten nur wirksam, wenn der Verwender
bei Vertragsabschluß ausdrücklich darauf hinweist. Ein Aushang reicht m.e.
nicht.

Es darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Wäre schön, wenn hier jemand ein passendes Urteil parat hätte.

Bis denn,
Ingo

Wolfgang Kopp

unread,
Feb 3, 1997, 3:00:00 AM2/3/97
to

Ingo Dehne@DO schrieb:

> AGBs festgelegt, aber bei einer verlorenen Karte kann niemand beweisen
> wieviel man tatsächlich konsumiert hat.

Wie gesagt: Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch wegen der
verlorenen Karte, nicht um den Anspruch wegen des Getränkekonsums.

> Ist es denn nicht irgendwo festgelegt, daß der Lieferant beweisen muß das,
> und was er alles so geliefert hat?

Das ist im großen und ganzen schon richtig. Aber siehe oben.

> Ist es nicht so, daß AGB-Bestimmunen unwirksam sind, wenn sie den
> Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen?

Ja, Par. 9 AGBG. Nur muß man hier natürlich jede Klausel in AGB
interessengerecht abwägen. Schwierig wird das vielleicht an dem Punkt,
wo man untersucht, ob der Gastwirt überhaupt ein schutzwürdiges
Interesse daran hat, solche Karten zu verwenden. Da diese jedoch wegen
des geringeren Aufwands auch die Preise reduzieren und zu kürzeren
Wartezeiten führen werden, was ja dem Kunden zugute kommt, wird man dies
nicht ohne weiteres ablehnen können. Bejaht man die Zulässigkeit der
Karten aber, dann ergibt sich die Zulässigkeit der Schadensersatzklausel
notwendig, weil die Risiken für den Gastwirt bei Verlust oder Weitergabe
der Karte gewaltig sind, dem Gast dagegen vorgehalten werden kann, er
müsse eben etwas auf die Karte aufpassen, vor allem, wenn er darüber
unterrichtet wurde, daß er ansonsten alles bezahlen muß.

> Außerdem sind AGBs gegenüber Nichtkaufleuten nur wirksam, wenn der
Verwender
> bei Vertragsabschluß ausdrücklich darauf hinweist. Ein Aushang reicht m.e.
> nicht.

Ein deutlicher Aushang mit Hinweis auf die AGB sollte nach Par. 2 I AGBG
ausreichen, wenn auch die AGB selbst problemlos eingesehen werden
können. Ansonsten müßte nämlich der Türsteher jeden Gast auf die
Existenz von AGB hinweisen, was von Par. 2 I Nr. 1 AGBG IMHO nicht mehr
gefordert wird.

> Es darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Das ist Par. 11 Nr. 6 AGBG und muß eigentlich noch vor Par. 9 geprüft
werden. Allerdings handelt es sich hier nicht um eine Vertragsstrafe für
einen der in Nr. 6 genannten Fälle, sondern um pauschalierten
Schadensersatz (Nr. 5). Dieser ist, wie schon früher gesagt, zulässig,
wenn dem Gast bestimmte Nachweise nicht abgeschnitten werden.

CU, Wolfgang

Ingo Dehne

unread,
Feb 6, 1997, 3:00:00 AM2/6/97
to

Hi Wolfgang,

>Da diese jedoch wegen des geringeren Aufwands auch die Preise reduzieren

ROTFL :-)

Bei DM 5-6,- für 'ne Cola oder ähnliches glaube ich kaum, daß der 'Wirt'
günstigere Preise für seine Gäste durchsetzten möchte.

>Dieser ist, wie schon früher gesagt, zulässig,>wenn dem Gast bestimmte
Nachweise nicht abgeschnitten werden.

Könntest Du das bitte näher erklären?

Bis denn,
Ingo

Gernot Fricke

unread,
Feb 7, 1997, 3:00:00 AM2/7/97
to

Hallo!

WK>Schwierig wird das vielleicht an dem Punkt, wo man untersucht, ob der
WK>Gastwirt überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran hat, solche
WK>Karten zu verwenden.
Ich denke, daß man evtl. darüber streiten kann, ob der "Wert" einer solchen
Karte nicht unangemessen hoch ist. Ich denke, die wenigsten geben an einem
Abend DM80 bis DM100 aus, die in manchen Diskoteken für den Kartenverlust
verlangt werden. Ich denke man kann durchaus verlangen, daß die Karte
höchstens eienn Wert von DM 40 repräsentieren darf. Gäste, die Mehr
konsumieren wollen/konsumiert haben können ja ihre Karte an der Kasse gegen
eine neue einlösen (gegen Bezahlung der Alten natürlich).


Tschüß
Gernot

Wolfgang Kopp

unread,
Feb 8, 1997, 3:00:00 AM2/8/97
to

Ingo Dehne@DO schrieb:

> Bei DM 5-6,- für 'ne Cola oder ähnliches glaube ich kaum, daß der 'Wirt'
> günstigere Preise für seine Gäste durchsetzten möchte.

Das kommt ganz auf die Konkurrenzsituation an.

> > Nachweise nicht abgeschnitten werden.
>
> Könntest Du das bitte näher erklären?

AGB-Gesetz:

*Par. 11. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit.* In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist unwirksam
[...]
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders
auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die
gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird,
ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
[...]

CU, Wolfgang

Ingo Dehne

unread,
Feb 10, 1997, 3:00:00 AM2/10/97
to

Hi Wolfgang,

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung
eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder
Ersatz einer Wertminderung, wenn a) die Pauschale den in den
geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung
übersteigt, oder b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis
abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale;

Ist das nicht genau das, was ich die ganze Zeit sagen wollte?

Teil b) trift doch voll zu. Als Gast habe ich nach dem Verlust der Karte
keine Möglichkeit mehr dem Wirt zu beweisen, daß _kein_ Schaden entstanden
ist. Folglich kann er auch keinen pauschalen Schadenersatz verlangen.

Aus einer älteren Mail von Dir:


>Wie gesagt: Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch wegen
der>verlorenen Karte, nicht um den Anspruch wegen des Getränkekonsums.

Aber gerade diesen Getränkekonsum, und auch sonstigen durch den Verlust
der Karte exakt entstandenen Schaden kannst Du dem Wirt nicht nachweisen.
Egal ob es nun zu Deinem Vorteil wäre oder nicht. Also ist die AGB-Klausel
mit dem Pauschalbetrag bei Kartenverlust unwirksam.

Jetzt fehlt mir eigentlich nur noch ein Urteil das mir dieses Ergebnis
bestätigt.

Bis denn,
Ingo

Henning Tappe

unread,
Feb 15, 1997, 3:00:00 AM2/15/97
to

Hi!
Ist dieses Urteil schon bekannt?
(Leider habe ich das Posting erst relativ spät entdeckt...


<---------------------->
† Rechtsprechung
AG Recklinghausen, Urteil v. 17.5.1889 - 11 C 568/88

Verlust computerlesbarer Verzehrkarte in Diskothek
BGB §§ 780, 781, 433, 611; AGB-Gesetz § 11 Nr. 5a und 5b

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte besuchte eine von der Klägerin betriebene Diskothek. In
dieser Diskothek wird der Verzehr während des Verweilens der Gäste in
der Diskothek ausschließlich mit computerlesbaren Verzehrkarten wie
folgt erfaßt: Vor Betreten der Diskothek ist durch die Gäste ein
Eintrittsgeld in Höhe von 10 DM, aufgeschlüsselt in 3 DM Eintrittsgeld
und 7 DM Mindestverzehr, zu zahlen. Gegen Zahlung des Betrages von 10
DM wird die sogenannte Verzehrkarte ausgehändigt. Auf der Verzehrkarte
befindet sich eine Ziffernfolge von 1-80, den Gegenwert von 1 DM bis
80 DM repräsentierend. Bei dem Verzehr von Speisen und Getränken wird
jeweils der Einzelpreis des Verzehrs so in die Verzehrkarte
eingeknipst, daß das letzte markierte Feld der Verzehrkarte den
Gesamtpreis des Verzehrs wiedergibt.
Bei Verlassen der Gaststätte ist sodann der aus der Karte ersichtliche
Gesamtverzehr abzüglich des bereits bei Betreten der Gaststätte
gezahlten Mindestverzehrbetrages von 7 DM zu entrichten. Ist dieser
Mindestverzehrbetrag nicht erreicht, ist bei Verlassen der Gaststätte
ein weiterer Betrag nicht mehr zu entrichten.
Sowohl durch einen Aushang am Eingang der Gaststätte als auch durch
das Personal der Diskothek sowie durch einen Aufdruck auf der
Verzehrkarte selbst werden die Gäste des Lokals darauf hingewiesen,
daß die Klägerin bei Verlust der Verzehrkarte einen Betrag von 80 DM
berechnet. Auf der Karte selbst heißt es wörtlich: „... bei Verlust
berechnen wir den vollen Kartenwert von DM 80,".
Bei Verlassen der Diskothek zeigte der Beklagte den Verlust der ihm
ausgehändigten Verzehrkarte an. Gleichzeitig erklärte er, er habe nur
eine Cola getrunken und im übrigen könne er den Betrag von 80 DM nicht
entrichten, da er eine entsprechende Summe nicht bei sich habe.
Auf Aufforderung des Personals der Klägerin legte der Beklagte seinen
Paß vor und unterzeichnete am Ausgang des Lokals eine Erklärung,
wonach er anerkannte, in Höhe eines Betrages von 80 DM Speisen und
Getränke verzehrt zu haben.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 80 DM zu
zahlen.
Das AG hat die Klage abgewiesen.


(G) Aus den Gründen:

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 80
DM nicht zu. Der Klägerin steht ein Anspruch gem. §§ 780, 781 BGB aus
der am 24.9.1988 bei Verlassen der Gaststätte durch den Beklagten
unterzeichneten Erklärung nicht zu. Voraussetzung eines solchen
Anspruches aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis wäre, daß durch
Unterzeichnung der Erklärung ein neuer selbständig neben dem
eigentlichen Schuldgrund stehender Verpflichtungstatbestand geschaffen
werden sollte. Dies ist vorliegend nach Auslegung der vom Beklagten
unterzeichneten Erklärung nicht anzunehmen. Vielmehr sprechen der
Wortlaut der Erklärung, welcher auf den Verzehr von Speisen und
Getränken im Werte von 80 DM als dem angeblichen Schuldgrund
ausführlich Bezug nimmt sowie das Interesse der Klägerin an der
Unterzeichnung des Schriftstückes dafür, daß das Schriftstück als
Beweiserleichterung lediglich zu Beweiszwecken dienen sollte. Nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin wäre nämlich im Falle der
Nichtunterzeichnung des Schriftstückes durch den Beklagten die Polizei
hinzugezogen worden. Diese hätte wegen des anerkannten Anspruches
lediglich zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin eine
Identifizierung des Beklagten vornehmen können. Dementsprechend kann
dem Anerkenntnis des Beklagten lediglich der Zweck zukommen, die
Klägerin an Ort und Stelle von weiteren Maßnahmen durch die Anzeige
der generellen Erfüllungsbereitschaft abzuhalten. Dies war auch für
die Klägerin erkennbar.
Kommt dem Anerkenntnis des Beklagten somit der Charakter eines
konstitutiven Schuldanerkenntnisses, das heißt der Schaffung eines
selbständigen neuen Verpflichtungstatbestandes, nicht zu, kann die
Klägerin aus dem Anerkenntnis selbst einen selbständigen Anspruch
nicht herleiten.

Ebenfalls kommt ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus
einem Bewirtungsvertrag gem. §§ 433, 611 BGB nicht in Betracht.
Letztlich könnte sich die Klägerin insofern ebenfalls allein auf das
von dem Beklagten unterzeichneten Anerkenntnis stützen, wenn diesem
Anerkenntnis ein deklaratorischer Charakter dergestalt zukäme, daß dem
Beklagten nach Unterzeichnung des Anerkenntnisses Einwendungen gegen
den anerkannten Schuldgrund abgeschnitten wären. Dies ist jedoch
lediglich dann anzunehmen, wenn durch ein Anerkenntnis ein zwischen
den Parteien bestehender Streit oder eine Ungewißheit über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses endgültig
beigelegt werden soll. Dies ist vorliegend wie bereits die oben
vorgenommene Auslegung ergibt nicht der Fall gewesen. Vielmehr sollte
an Ort und Stelle nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Schuldverhältnisses zwischen den Parteien geregelt werden, sondern den
Parteien ging es angesichts der Umstände bei Unterzeichnung des
Anerkenntnisses lediglich darum, der Klägerin die Beweisführung wegen
der ihr zustehenden Ansprüche zu erleichtern.
Dies ergibt sich wie dargelegt daraus, daß insbesondere die Identität
des Beklagten an Ort und Stelle festgestellt und schriftlich fixiert
werden sollte. Der Beklagte selbst wollte durch Unterzeichnung des
Anerkenntnisses eine Forderung zwischen den Parteien nicht dem Streit
der Parteien entziehen, sondern die Klägerin durch Unterzeichnung des
Anerkenntnisses lediglich von weiteren Maßnahmen abhalten.
Dies ergibt sich im übrigen auch daraus, daß der Verzehr von Speisen
und Getränken im Werte von 80 DM anerkannt worden ist, obwohl auch bei
voller Ausnutzung der Verzehrkarte des Beklagten unter Anrechnung des
bereits entrichteten Mindestverzehrs von 7 DM lediglich ein noch zu
zahlender Betrag von 73 DM offen geblieben wäre. Hat demnach das von
dem Beklagten unterzeichnete Anerkenntnis lediglich den Charakter
einer Beweiserleichterung für die Klägerin, obläge es grundsätzlich
dem Beklagten darzutun und zu beweisen, daß ein Verzehr in Höhe von 80
DM nicht erfolgt ist. Da dies vorliegend nicht einmal von der Klägerin
behauptet wird, sondern die von dem Beklagten unterzeichnete Erklärung
offensichtlich wahrheitswidrig ist, steht der Klägerin wegen des
Verzehrs von Speisen und Getränken auch unter Zugrundelegung der vom
Beklagten unterzeichneten Erklärung ein Anspruch in Höhe von 80 DM
nicht zu.
Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 80 DM ebenfalls nicht
aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Die von der
Klägerin verwendete Klausel, wonach bei Verlust der Verzehrkarte der
volle Wert von 80 DM berechnet wird, ist nämlich unwirksam.
Diese als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Klausel verstößt
gegen die Vorschriften des § 11 Nr. 5 lit. a und lit. b AGB-Gesetz.
Bei dieser Klausel handelt es sich um die Vereinbarung eines
pauschalierten Anspruches der Klägerin auf Schadensersatz. Denn mit
der Vereinbarung der Klausel sollen die Ansprüche der Klägerin bei
Verlust der Karte pauschaliert das heißt also unabhängig von der Höhe
des tatsächlich eingetretenen Schadens vereinbart werden. Gem. § 11
Nr. 5a AGB-Gesetz ist eine solche Pauschalierung von
Schadensersatzansprüchen dann unwirksam, wenn die Pauschale den in den


geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden

Schaden übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall. Unabhängig vom Grund
des Verlustes der Karte ist nämlich zu Lasten der Klägerin bei Verlust
der Karte lediglich ein Maximalschaden von 73 DM zu erwarten. Nach dem
von der Klägerin praktizierten Abrechnungssystem ist nämlich auch bei
voller Ausnutzung des Kartenwertes von 80 DM bereits durch den bei
Betreten des Lokals der Klägerin entrichteten Mindestverzehr von 7 DM
ein Betrag in dieser Höhe abgedeckt.
Dementsprechend wird der bei Betreten des Lokals entrichtete
Mindestverzehr auch bei Abrechnung der Verzehrkarten von dem auf der
Verzehrkarte ausgewiesenen Verzehrbetrag abgezogen. Ist dies der Fall,
hat ein Gast, der die Verzehrkarte bis zum vollen Kartenwert von 80 DM
benutzt hat, bei Verlassen des Lokals der Klägerin lediglich den
Betrag von 73 DM zu zahlen. Dementsprechend ist ein höherer Schaden
als letztgenannter Betrag nie zu erwarten.
Der von der Klägerin pauschaliert in Ansatz gebrachte Betrag von 80 DM
übersteigt dementsprechend in jedem Fall den maximal zu erwartenden
Schaden. Ferner verstößt die von der Klägerin vorgenommene
Pauschalierung ihrer Schadensersatzansprüche gegen § 11 Nr. 5b
AGB-Gesetz. Danach ist die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dem anderen
Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden sei
überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerem Umfang als die
vereinbarte Schadenspauschale entstanden. Zwar ist nicht erforderlich,
daß nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein
Gegenbeweis ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Jedoch verstößt
eine Klausel dann gegen die vorbezeichnete Vorschrift, wenn die
Klausel durch ihre Formulierung für den rechtsungewandten Kunden den
Eindruck hervorruft, der Gegenbeweis sei ausgeschlossen. Diesen
Eindruck vermittelt die Klausel der Klägerin Der Wortlaut der Klausel
„berechnen wir..." erweckt für den rechtsunkundigen Besucher des
Lokals der Klägerin den Eindruck einer unwiderlegbaren Festlegung des
Anspruches der Klägerin für den Fall, daß die Verzehrkarte aus
irgendeinem Grund verloren geht. Dieser Sachverhalt wird auch durch
die objektiven Umstände des Abrechnungsmodusses der Klägerin gestützt.
Mangels einer Durchnumerierung der von der Klägerin ausgegebenen
Verzehrkarten ist bei Verlust der eigenen Verzehrkarte eine
Identifizierung dieser Karte kaum möglich, so daß der Nachweis eines
geringeren Verzehrs praktisch ausgeschlossen ist.

<------------->

Vielleicht hilft's ja noch...


Gruß Henning

Thomas Voss

unread,
Feb 16, 1997, 3:00:00 AM2/16/97
to

Kommentar zu 3305d1a5....@news.uni-muenster.de


Hallo,

hm. Das Urteil stützt sich ja leider nur mehr oder weniger auf begangene
"Formfehler" der Betreiberin:

- Die Unterzeichnung der Zahlungsanerkenntnis begründet keine neue,
unabhängige Forderung an den Beklagten, sie wurde vom Beklagten nur zur
Abwendung weiterer Vor-Ort-Maßnahmen der Betreiberin unterzeichnet.
- Der Maximalschaden beträgt nicht 80, sondern nur 73 DM. Daher ist die
pauschalisierte Schadenersatzforderung nicht rechtmäßig.
- Dem Beklagten wird kein Recht auf Nachweis eines geringeren Schadens
eingeräumt, bzw. es soll der Eindruck erweckt werden, daß er dazu
überhaupt kein Recht habe.

Bliebe als Ausweg für den Beklagten nur der Punkt, daß der Kartenwert mit
80 DM viel zu hoch angesetzt ist, die Betreiberin also ihren Möglichkeiten
zur Minimierung möglicher Schäden nicht angemessen nachgekommen ist. Sonst
könnte man ja auch Getränkekarten im Wert von 500 DM ausgeben...

Bis dann, Thomas

Ingo Dehne

unread,
Feb 16, 1997, 3:00:00 AM2/16/97
to

Hi Henning,

vielen Dank für diesen ausführlichen Text.

Bis denn,
Ingo

Christian Mueller

unread,
Feb 17, 1997, 3:00:00 AM2/17/97
to

Hallo Ingo!

ID> vielen Dank für diesen ausführlichen Text.

... woraus Du nicht schlußfolgern solltest, daß Du den vollen Kartenwert
(abzgl. geleistetem Mindestverzehr) grundsätzlich nicht entrichten mußt.

Zum Glück des Beklagten war der Diskothekenbesitzer wohl schlecht beraten.
Der zu erwartende Schaden bei einer verlorenen Karte liegt wohl idR. bei
deren Nennwert. Ich möchte denjenigen sehen, der die Karte nicht ausnutzt,
wenn er sie findet...


Tschüssi

- Christian -

## EdLin for Windows ##

Ingo Dehne

unread,
Feb 17, 1997, 3:00:00 AM2/17/97
to

Hi Thomas,

irgendwo weiter oben im Mailbaum steht der Ý11 Absatz 5 AGBG.
Lies Dir den mal durch.
Ich meine, der sollte eigentlich ausreichen um eine Schadenersatzforderung
abzuwenden.

Bis denn,
Ingo

Horst Lehner

unread,
Feb 19, 1997, 3:00:00 AM2/19/97
to

Hallo Christian,

was ich mich frage ist, warum diese Karten nicht vorab bezahlt werden müssen.
Dann wären sie eine Art Gutschein, der beim Verlassen des Lokals teilweise
rückergütet werden kann. Alle im Zusammenhang mit solchen Katen genannten
juristischen und praktischen Probleme wären damit gelöst. Im Sinne der
Kundenorientierung könnte es die Gutschein-Karten in verschiedenen "Größen"
geben.

Grüße von Horst

Peter Kotulla

unread,
Feb 20, 1997, 3:00:00 AM2/20/97
to

Horst Lehner meinte am 19.02.97:


> Dann wären sie eine Art Gutschein, der beim Verlassen des Lokals
> teilweise rückergütet werden kann.

...und wenn Du den dann verlierst...???

Peter Kotulla

unread,
Feb 20, 1997, 3:00:00 AM2/20/97
to

Hi Folks,


hier hat doch ein User ein Urteil im Zusammenhang mit der Disco-Knipskarte
gepostet - kann derjenige das hier nochmals wiederholen oder sonst wer mir
das als PM schicken? Danke!!!!

Christian Mueller

unread,
Feb 20, 1997, 3:00:00 AM2/20/97
to

Kommentar zu A53820@BB
Hallo Horst!

HL> was ich mich frage ist, warum diese Karten nicht vorab bezahlt werden
HL> müssen. Dann wären sie eine Art Gutschein, der beim Verlassen des Lokals
HL> teilweise rückergütet werden kann. Alle im Zusammenhang mit solchen Katen
HL> genannten juristischen und praktischen Probleme wären damit gelöst. Im
HL> Sinne der Kundenorientierung könnte es die Gutschein-Karten in
HL> verschiedenen "Größen" geben.

Gibt es. Wird hier in Dortmund so praktiziert.

Das System der Lochkarten gibt es nur von einem Hersteller, der Firma OPC
One-Point-Cash GmbH in Trier. Bis vor kurzem gab es die Gutschein-Methode
noch nicht. Aber mitlerweile setzt sich das mehr durch.

Klaus Opel

unread,
Feb 22, 1997, 3:00:00 AM2/22/97
to

Hallo Peter,

PK>...und wenn Du den dann verlierst...???

Dann ist das etwa so, als hättest Du Bargeld verloren, das ersetzt Dir auch
keiner.


Klaus.

Horst Lehner

unread,
Feb 23, 1997, 3:00:00 AM2/23/97
to

Hallo Peter,

was ist wenn Du Deine 10er-Karte fürs Freibad verlierst? Was ist, wenn Du einen
Hundertmarkschein verlierst?

Grüße von Horst

Andreas Franke

unread,
Feb 24, 1997, 3:00:00 AM2/24/97
to

Horst Lehner (Horst_...@bb.maus.de) wrote:
: was ist wenn Du Deine 10er-Karte fürs Freibad verlierst? Was ist, wenn Du einen
: Hundertmarkschein verlierst?

Da kann ich selber entscheiden, ob ich einen Hunderter mit ins Freibad nehme
oder nur einen Zehner, hier also den Wert der Abknipskarte. Im Falle der
Abrechnung am Ausgang ist es so, als ob ich einen Hunderter ins Freibad
mitnehmen _muss_.

Gruss, Andreas

--
-----------------------------------------------------------------------------
Andreas Franke Heimat- und Postanschrift:
Erzstr. 22B An Schapers Eichen 11
D-38678 Clausthal-Zellerfeld D-29227 Celle
Tel. (05323) 78129 Tel. (05141) 81577
E-Mail: Internet: Andreas...@tu-clausthal.de
-----------------------------------------------------------------------------

Ingo Dehne

unread,
Feb 24, 1997, 3:00:00 AM2/24/97
to

Schade.

Bis denn,
Ingo

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