Nachlese zum User Treffen

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Björn Schisler

unread,
Mar 7, 2008, 4:03:48 AM3/7/08
to lug-l...@googlegroups.com
Hallo,

ich wollte hier noch mal einen Kommentar zu dem letzten Linux User
Treffen los werden.
Das ich so viele sympatische Gesichter dabei sehen würde hatte ich mir
nicht vorgestellt.
War blos sehr schade, das ich dabei nicht wirklich viele kennen lernen
konnte. Bei dem Lautstärkepegel war
es kaum möglich mehr als den Nebenmann zu verstehen. Auch der Platz für
den Labtop und ein Spezi war doch sehr beschränkt.
Um bei einem Treffen wirklich konstruktiv zu werden, benötigen wir
wirklich einen entsprechenden Raum. Ansonsten könnte ich mir vorstellen,
das aus diese Gruppe wirklich was werden könnte. Der Vortag über die
anonyme Kommunikation hat mir auch sehr gut gefallen, auch wenn ich zur
Zeit nicht konkret weiß, wie ich mich da einbringen kann, so hätte ich
da schon Lust daran mit zu wirken.

Gruß
Björn

Matthias Tölch

unread,
Mar 7, 2008, 4:23:03 AM3/7/08
to lug-l...@googlegroups.com
Hallo Björn,

ich konnte leider am Mittwoch nicht kommen, finde die Treffen aber auch
immer sehr interessant. Um an neue Räumlichkeiten zu kommen müsste man
einen Verein gründen. Wer lust dazu hat bitte an die allgemein gültige
Adresse mailen ...
Zum lesen schicke ich mal eine Vereinssatzung mit ...
Ohne Bürokratie geht es nicht.

Viele Grüße
Matthias

PS.: Bitte Anmerkungen mailen.

Danke.

Björn Schisler schrieb:

Satzung LUG Lübeck.txt

Michael Mosmann

unread,
Mar 7, 2008, 8:30:21 AM3/7/08
to lug-l...@googlegroups.com
Sehr schön..

ich bin dabei..

mm:)

> einfaches Textdokument-Anlage (Satzung LUG
> =?ISO-8859-15?Q?L=FCbeck=2Etxt?=)
> Satzung
>
> § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
>
> § 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "LUG Lübeck".
> Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";
>
> § 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
> Der Verein wurde am ____________________errichtet.
>
> § 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
>
> § 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
>
> § 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuer begünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
>
>
> § 2 Zweck des Vereins
> § 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet von Linux.
> Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
>
> § 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
>
> § 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
>
> § 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
> oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
>
> § 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
>
>
>
> § 3 § 3
> Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
>
> § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
> Die Mitgliedschaft endet
>
> a) mit dem Tod des Mitglieds,
>
> b) durch freiwilligen Austritt,
>
> c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
>
> d) durch Ausschluss aus dem Verein.
>
>
> Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
> Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
> Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
>
> § 5 Mitgliedsbeiträge
>
> Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
> dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
> Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
> § 6 Organe des Vereins
>
> a) der Vorstand
>
> b) die Mitgliederversammlung
>
>
> § 7 Der Vorstand
>
> Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
>
> a) dem 1. Vorsitzenden
>
> b) dem 2. Vorsitzenden
>
> c) dem Schriftführer
>
> d) dem Kassenwart
>
> Der Verein wird gerichtlich und außer gerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
> Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
>
>
>
> § 8 Amtsdauer des Vorstands
>
> § 8 Amtsdauer des Vorstands
>
> Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
> Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
>
> § 9 Beschlussfassung des Vorstands
>
> Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
>
> 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
> einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
> einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
> beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
> 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
> entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
> entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
> Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
>
> 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
> protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
> Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
> werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
> Regelung erklären.
>
> § 10 Die Mitgliederversammlung
>
> In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
> Ehrenmitglied - eine Stimme.
>
> Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
>
> a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
> Entlastung des Vorstandes.
>
> b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
>
> c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
>
> d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
> Vereins.
>
> e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
>
>
>
> § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
>
> § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
>
> § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
>
> Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
>
> 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
> Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
> Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
>
> Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
> schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
> anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
>
> Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
> beschließt die Mitgliederversammlung.
>
> Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
> der Erschienenen beschlussfähig.
>
> Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
> Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
> Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
>
> Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
> der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
> Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
>
> Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
> vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
>
> § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
>
> Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
> Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
> Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
> entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
> erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
> Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
> erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
> Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
>
>
> Außerordentliche Mitgliederversammlungen
> Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
> einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13
> entsprechend.
>
> § 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
> § 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
> Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
> 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
> Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
> Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
> § 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
> an Vorschlag die Johanniter Unfallhilfe
>
> zwecks Verwendung für Unterstützung Bedürftiger
>
>
> die i.S.v. § 53 AO wegen Krankheit bedürftig sind.
>
>
> Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
> errichtet.
>
> Lübeck, (Datum)
>
> bei Gründung:
>
> mindestens sieben Unterschriften
>
>
>
>
--
Die meiste Zeit geht dadurch verloren, dass man nicht zu Ende denkt.


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