Mike Grantz schrieb:
>
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/04/03/in-den-tiefen-der-polizeicomputer/
Oh ja, das Blog, in dem geschickt so formuliert wird, daß der mit der
Materie nicht so vertraute sich gebührend empören kann - entweder,
weil der Autor auch nicht so vertraut mit der Materie ist (kaum
anzunehmen) oder weil er darauf setzt, daß seine Leser das, was er
schreibt, für bare Münze nehmen.
> "Man beachte die Quellen. Die Staatsanwaltschaft weiß etwas von
> Vorstrafen. Vermutlich hat sie das Bundeszentralregister, die Kartei für
> verurteilte Straftäter, abgefragt. Die Polizei weiß aber darüber
> hinaus, dass vor mindestens zwölf, möglicherweise aber auch mehr Jahren
> gegen den Mann wegen Exhibitionismus ermittelt wurde. Nur ermittelt wie
> gesagt, zu einer Verurteilung kam es nicht.
Eine wenig überraschende Feststellung, daß im Bundszentralregister (im
wesentlichen) nur Verurteilungen erfasst werden, in den polizeilichen
Dateien aber polizeiliche Ermittlungen. Wäre das nicht so, bräuchte
man nicht zweierlei ...
| Aber die Berliner Polizei weiß halt mehr als die an sich zuständigen
| Stellen.
Die Berliner Polizei *ist* die zuständige Stelle für Strafverfolgung
*und* Gefahrenabwehr.
| Sie hat die Daten über ein eingestelltes Verfahren offenbar noch im
| Computer, obwohl mindestens zwölf Jahre vergangen sind und das
| Verfahren sich gegen einen Jugendlichen richtete. Wenig überraschend:
| Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung dürften diese Daten
| eigentlich gar nicht mehr vorhanden sein.
Diesen Satz kann man jetzt auf zweierlei Weisen lesen.
* Die vermutlich beabsichtigte Lesart: Die Daten dürften von der
Polizei nicht mehr gespeichert werden; sie speichert sie
widerrechtlich.
Diese Lesart ist natürlich falsch; die Strafprozessordnung macht nur
Vorgaben für die Speicherung in Dateien, die der Strafverfolgung
dienen. Das betrifft polizeiliche Dateien zu Zwecken der
Gefahrenabwehr nicht, und für Dateien, in denen Daten bei der Polizei
für beiderlei Zwecke gespeichert werden, gilt das Recht der Polizei -
so geregelt in § 483 Abs. 3 StPO. Und nach Polizeirecht dürfen die
Daten idR gespeichert werden, solange sie für die Aufgabenerfüllung
noch notwendig sind. In der Praxis ist das durch feste Prüffristen
gelöst; aus naheliegenden Gründen werden insbesondere Sexualdelikte
besonders lange gespeichert.
* Die auch mögliche Lesart: Wenn diese Daten in einer Datei nach den
Regeln der Strafprozessordnung gespeichert wären, dann dürften sie
dort nicht mehr vorhanden sein.
Das wiederum ist zwar richtig, aber vergleichsweise belanglos.
Insofern: geschickt formuliert. Die Aussage ist, wenn man sie im
zweiten Sinne liest, durchaus wahr, sie wird aber natürlich von jedem
unbefangenen Leser im ersteren Sinne verstanden.
> "Aber selbst wenn sie rechtzeitig und pflichtgemäß “gelöscht” worden
> sein sollten, heißt das bei unserer Gesetzeslage noch nicht, dass die
> Daten auch wirklich nicht mehr vorhanden sind. Gut möglich ist nämlich,
> dass die Informationen aus der sogenannten Vorgangsverwaltung stammen.
> Diese besondere Datei hält, und das ist wirklich bizarr, auch Daten zu
> Verfahren fest, die es eigentlich gar nicht mehr geben darf.
Daß Akten, die noch nicht vernichtet worden sind, auch noch in der
Vorgangsverwaltung gespeichert werden, ist nicht bizarr, sondern
schlicht die Voraussetzung dafür, daß man diese Akten überhaupt noch
einmal wiederfinden kann.
> Das geschieht offiziell zu Archivzwecken.
So ist es.
> Mitunter aber auch schlicht,
> um bei passenden Anlass Löschfristen umgehen zu können. Der Berliner
> Fall könnte hierfür ein gutes Beispiel sein."
Wie heißt es so schön? Ex falso quodlibet.
-thh
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