> Eine meiner Töchter ist innerhalb der 8-Jahresfrist für die
Gewährung von
> Baukindergeld nach §34 aus unserem 1995 bezogenen Eigenheim in
eine eigene
> Wohnung ausgezogen. Da ich für sie aber noch immer Anspruch auf
Kindergeld
> habe und dieses auch beziehe, besteht der Anspruch auf
Baukindergeld bis
> zum 8. Jahr der Förderung fort.
Wo steht das? Ich lese im § 34 Absatz 1 Nummer 1 "Voraussetzung
ist..., dass es sich ... um Kinder ... handelt, die zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehören"
> Wenn ich nun wahrheitsgemäß an dieser Stelle für meine Tochter
> die Frage nach der Zugehörigkeit zu meinem Haushalt mit "Nein"
eintrage,
> ist es mir nicht möglich, das Baukindergeld für sie zu
beantragen.
Das ist m.E. auch richtig so.
--
Freundliche Grüße aus Berlin
Udo Netzel
Team http://Sonderhomepage.de
- User helfen Usern (UhU) -
vielen Dank für Deine Antwort.
Deine Auffassung, dass ich für meine Tochter keinen Anspruch auf
Baukindergeld mehr habe, weil sie inzwischen in eine eigene Wohnung
ausgezogen ist, kann ich jedoch nicht teilen, weil es mehrere Hinweise dazu
sowohl in Taxman als auch in den entprechenden Rechtsgrundlagen gibt:
Taxman-Tip:
Wann kann Baukindergeld beantragt werden?
Um Baukindergeld beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
· Sie nehmen einen Abzugsbetrag nach § 10e in Anspruch
· Sie erhalten für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
· Das Kind gehörte innerhalb des Begünstigungszeitraums zu Ihrem Haushalt,
wobei die Haushaltszugehörigkeit auf Dauer angelegt sein muss.
Das Baukindergeld beträgt pro Kind 512 Euro.
Da meine Tochter nach Bezug des Eigenheimes noch mehrere Jahre zu unserem
Haushalt gehörte und damals nicht absehbar war, ob und wann sie ausziehen
würde, ist die Voraussetzung erfüllt. Wir haben so gebaut, dass für jedes
Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.
Im Einkommensteuergesetz dazu:
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für
eigengenutztes Wohneigentum
§ 34f [Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für
eigengenutztes Wohneigentum]
Weitere Quellen:
R 213a. Steuerermäßigung nach
§ 34f EStG
(2) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 bis
5 oder nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt
sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g [bis VZ 1999: der § § 34 g und 35]
[2], auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark [ab 1.1.2002: 512 Euro] [3] für
jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32
Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8 [bisher:6] [4][ab 1.1.2002: 7] [5]. Voraussetzung
ist, daß das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für
die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese
Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(3) [6]Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1,
2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35 [7],
auf Antrag um je 1 000 Deutsche Mark [ab 1.1.2002: 512 Euro] [8] für jedes
Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1
bis 5 oder 6 Satz 8 [bisher: 6 [9][ab 1.1.2002: 7] [10]. Voraussetzung ist,
daß das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die
Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit
auf Dauer angelegt ist oder war. Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung
nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht
steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der
zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen. Steuerermäßigungen,
die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis
zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10 e und in den zwei folgenden
Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Ist für einen Veranlagungszeitraum
bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern,
als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu
berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die
Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die
Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
Einkommensteuer-Richtlinien 2001 (EStR 2001)
Zu § 34f EStG
R 213. Steuerermäßigung nach § 34f EStG
Weitere Quellen:
H 213
(1) 1 § 34f Abs. 2 EStG setzt die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach §
10e Abs. 1 bis 5 EStG oder § 15b BerlinFG voraus. 2 § 34f Abs. 3 EStG setzt
die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG
voraus. 3Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 und 3 EStG kann auch in
Anspruch genommen werden, wenn im VZ der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 und
5 EStG oder § 15b BerlinFG wegen der Nachholungsmöglichkeit nach § 10e Abs.
3 Satz 1 EStG nicht geltend gemacht wird. 4In der Geltendmachung der
Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 und 3 EStG kommt in diesem Fall die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG oder §
15b BerlinFG zum Ausdruck. 5Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG kann
in den VZ nicht gewährt werden, in denen der Steuerpflichtige wegen
Überschreitens der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 1 bis 5a EStG einen
Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht in Anspruch nehmen kann.
6Dem Steuerpflichtigen steht nach § 34f Abs. 3 Satz 3 EStG ein Wahlrecht zu,
auf welchen der beiden vorangegangenen VZ nicht ausgenutzte
Ermäßigungsbeträge zurückgetragen werden sollen. 7Auf den Rücktrag kann aber
nicht zugunsten des Vortrags verzichtet werden. 8Die unentgeltliche
Überlassung einer Wohnung, auch an ein minderjähriges Kind, ist keine
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 34f Abs. 2 und 3 EStG.
(2) 1Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen
Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb
seiner Wohnung aufhält. 2Es reicht aus, wenn die Haushaltszugehörigkeit in
einem früheren VZ innerhalb des für den Abzug wie Sonderausgaben maßgebenden
Begünstigungszeitraums einmal vorgelegen hat und auf Dauer angelegt war.
3Der Angabe des Steuerpflichtigen, die Haushaltszugehörigkeit sei auf Dauer
angelegt gewesen, kann in der Regel ohne nähere Prüfung gefolgt werden.
Alle diese Texte habe ich in TAXMAN 2003 bzw. auf der TAXMAN-CD gefunden.
Freundliche Grüsse aus der Pfefferkuchenstadt Pulsnitz
H. Mehnert