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Teilabgang eines Anlagegutes

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Alexander Roos

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Sep 26, 2003, 5:12:53 AM9/26/03
to
Hallo Newsgroup,

ich habe ein Notebook im Anlagevermögen.
Nun will ich einen 128MB Speicherriegel - der in dem Notebook war -
verkaufen,

Wie habe ich das zu buchen?

Anlagebuchführung: Teilabgang mit Nettoverkaufswert als Buchwert?
Finanzbuchhaltung: Abgang von Anlagevermögen an Anlagekonto? / Debitor an
Erlöse aus Verkauf Anlagevermögen?

Wie muss ich evtl buchen? - Buchverlust/Gewinn?

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Roos


Friedrich Butzmühlen

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Sep 26, 2003, 6:40:38 AM9/26/03
to
Sehr geehrter Herr Roos,

grundsätzlich ist Ihr Wirtschaftsgut, das Notebook noch da. Deshalb würde
ich den Speicherriegel als sonstigen bzw. außerordentlichen Erlös buchen
und den Buchwert des Wirtschaftsgutes zuerst einmal unverändert stehen
lassen.

Aber:

Wenn sie das Notebook in seine Einzelteile zerlegen und Stück für Stück
verkaufen könnte es sein, daß dieses Notebook irgendwann - vielleicht
schon jetzt - nicht mehr funktioniert. Dann taucht die Frage auf, ob es
den aktuellen Buchwert tatsächlich noch hat. Wenn nicht - weil es zum
Beispiel nicht mehr funktionsfähig ist - dann muß eine
Teilwertabschreibung des Notebooks erfolgen. Dies kann bis auf 1,00 Euro
Erinnerungswert der Fall sein.

Erst wenn Sie das Notebook endgültig verkaufen oder verschenken oder der
Entsorgung anvertrauen muß der Abgang gebucht werden.

Wenn Fragen auftauchen, bitte noch einmal melden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus Düsseldorf - jetzt ohne Demonstration

Alexander Roos

unread,
Sep 26, 2003, 6:54:48 AM9/26/03
to
Hallo Herr Butzmühlen,

ich habe mir eine Speichererweiterung (512MB) gekauft.
Diesen Speicherriegel habe ich als Zugang gebucht (Anlagekonto an Bank).

Jetzt habe ich den 128MB Riegel herumliegen und will ihn verkaufen.
Das Notebook als solches ist voll funktionsfähig und die Speichererweiterung
hat sich auch schon als Geschwindigkeitsvorteil herausgestellt.

Soll ich die ausgestellte Rechnung dann einfach auf sonstige Erlöse buchen?


Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Roos


"Friedrich Butzmühlen" <butzm...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:74jAgqB...@star.lexware.de...

Alexander Roos

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Sep 26, 2003, 6:54:48 AM9/26/03
to
Hallo Herr Butzmühlen,

ich habe mir eine Speichererweiterung (512MB) gekauft.
Diesen Speicherriegel habe ich als Zugang gebucht (Anlagekonto an Bank).

Jetzt habe ich den 128MB Riegel herumliegen und will ihn verkaufen.
Das Notebook als solches ist voll funktionsfähig und die Speichererweiterung
hat sich auch schon als Geschwindigkeitsvorteil herausgestellt.

Soll ich die ausgestellte Rechnung dann einfach auf sonstige Erlöse buchen?

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Roos

"Friedrich Butzmühlen" <butzm...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:74jAgqB...@star.lexware.de...

Friedrich Butzmühlen

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Sep 26, 2003, 2:23:36 PM9/26/03
to
Einen wunderschönen guten Abend Herr Roos,

ja, der Verkauf des alten Speichersatzes ist ein sonstiger Erlös, wie von
Ihnen vorgeschlagen.

Den Kauf des größeren Speichers würde ich nicht aktivieren, denn der
Speicher allein ist kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut. Hier
handelt es sich nach meiner Auffassung um eine Reparatur - den Aufwand
würde ich auch so buchen. Denn Ihr Notebook war mit der alten Ausrüstung
technisch überholt, so das der größere Speicher für moderne Programme
erforderlich ist, die nun zufriedenstellend laufen, wie ich Ihrem Text
entnehme.

Wenn sich weitere Fragen ergeben, bitte noch mal melden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus Düsseldorf mit einem 10,5 Wochen alten Beagle im
Wohnzimmer jetzt unter dem Sofa, der einiges umrücken und demontieren
will. Die Federn fliegen so herrlich und alle regen sich so dolle auf,
wenn er mal wo hin macht. Ein himmlisches Hundeleben – auf der einen Seite.

Alexander Roos

unread,
Sep 26, 2003, 4:10:19 PM9/26/03
to
Guten Abend Herr Butzmühlen,

ich habe immer gedacht, dass wenn man ein Anlagegut verändert - z.B. eine
zusätzliche Festplatte einbaut,
Speicher aufrüstet, ... - dies immer bei dem veränderten Wirtschaftsgut als
Zugang zu aktivieren ist. Folglich müsste ich z.B. eine zweite Festplatte
auf das Anlagenkonto einbuchen (Anlagekonto an Bank) und in der
Anlagenbuchführung eine Zugang in Höhe des Nettowarenwertes (inkl. Porto,
...) der Festplatte buchen

Anders sieht es z.B. aus wenn ich die Grafikkarte meines Rechners
austausche, da die alte kaputt ist. Dies
wäre nach meinem Wissensstand eine Instandhaltung, die sofort Aufwand
darstellt.

Wenn ich nach ihrem Vorschlag vorgehe, dann muss ich also den Speicherriegel
nicht als Zugang verbuchen,
sondern kann ihn gleich als Aufwand (Instandhaltungs-/Reparaturkosten)
buchen und muss nicht über die
Restnutzungsdauer abschreiben.

Jetzt nochmal zum Verkauf des 128 MB Riegels:
Allerdings habe ich in der Anlagenbuchführung (ich benutze LFO 3.1 PRO) auch
die Möglichkeit einen Teilabgang einzutragen. Was hat es mit diesem aus
sich? Müsste ich hier nicht den Speicherriegel als Abgang eintragen und
in der Finanzbuchhaltung den Abgang verbuchen? Wenn ja, wie müsste ich das
buchungstechnisch umsetzen?

Vielen Dank für ihre Mühe.

Friedrich Butzmühlen

unread,
Sep 27, 2003, 4:08:49 AM9/27/03
to
Sehr geehrter Herr Roos,

etwas aktivieren muß (darf) ich nur dann, wenn tatsächlich etwas Neues
angeschafft oder hergestellt wurde – und es sich dabei um ein
selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut handelt.

Beispiel 1:

Ich fahre meinen alten PKW vor einen Baum und kaufe mir einen neuen. Der
Neue wird aktiviert.

Beispiel 2:

Ich spare bei meinem PKW mit dem Öl und der Motor ist hinüber. Es wird ein
neuer Motor eingebaut. Hier handelt es sich um eine Reparatur, die voll in
den Aufwand zu buchen ist – selbst dann, wenn der PKW nur den Buchwert von
einem Euro hat.

Beispiel 3:

Ich habe ein Betriebsgebäude, zwei Stockwerke hoch. Jetzt wird dort ein
dritter Stockwerk drauf gesetzt. Der ist neu und damit zu aktivieren.

Beispiel 4:

Das Dach meines Betriebsgebäudes ist seit Jahren undicht, fault durch,
bricht dann zusammen und wird weggekehrt. Der Zimmermann kommt, der
Dachdecker auch, und beide setzten ein wunderschönes neues Dach da oben
hin. Hier wird nichts Neues geschaffen, die Sache ist eine Reparatur und
in voller Höhe als Aufwand zu behandeln.

Demnach ist der ersetzte Speicherriegel eine Reparatur, die in voller Höhe
als Aufwand zu behandeln ist.

Kontrolle:

Kann ich diesen Speicherriegel alleine nutzen? Nein. Wurde mit Einbau des
Speicherriegels etwas Neues geschaffen? Nein.

Der ausgebaute alte Speicherriegel ist kein Abgang. Denn das aktivierte
Wirtschaftsgut, Ihr Notebook, ist noch da. Daran ändert auch der Umstand
nichts, daß der alte Speicherriegel in einem anderen Gerät bei nicht so
rechenintensiven Anwendungen noch zufriedenstellend arbeitet und deshalb
einen sonstigen Erlös erzielt.

So weit für heute. Wenn sich weitere Fragen ergeben, bitte noch mal melden.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus Düsseldorf, bewölkt mit leichtem Nieselregen


Alexander Roos wrote:

> Guten Abend Herr Butzmühlen,

> ich habe immer gedacht, dass wenn man ein Anlagegut verändert - z.B. eine
> zusätzliche Festplatte einbaut,
> Speicher aufrüstet, ... - dies immer bei dem veränderten Wirtschaftsgut als
> Zugang zu aktivieren ist. Folglich müsste ich z.B. eine zweite Festplatte
> auf das Anlagenkonto einbuchen (Anlagekonto an Bank) und in der
> Anlagenbuchführung eine Zugang in Höhe des Nettowarenwertes (inkl. Porto,

> ....) der Festplatte buchen

Alexander Roos

unread,
Sep 27, 2003, 6:38:09 AM9/27/03
to
Hallo Herr Butzmühlen,

bei meinem BWL Professor habe ich gelernt, dass Reparaturen nur ein Teil
ersetzen
und keinen signifikanten zusätzlichen Nutzen bringen dürfen.
OK, der Speicherriegel könnte noch als Reparatur durchgehen.
Allerdings wenn ich z.B. in meinem PC zusätzlich einen DVD-Brenner einbaue,
so kann ich den ja nicht sofort als Aufwand buchen, da es den Wert/Nutzen
des
Rechner enorm steigert. Folglich habe ich gelernt, dass dieser Brenner dann
zum Wirtschaftsgut
zuzurechnen ist und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben ist.
D.h. in der Finanzbuchhaltung müsste ich den Brenner auf ein Anlagekonto
buchen und
in der Anlagebuchhaltung den Brenner als Zugang zum PC hinzufügen, damit ich
ihn über die Restnutzungsdauer abschreiben kann.
Anders sieht es nach meinem Professor nur dann aus, wenn es reine
Ersatzanschaffungen sind
(z.B. defekte Festplatte tauschen, neuen Motor in PKW einbauen, da alter
defekt, ...).
Mir ist schon klar, dass z.B. ein DVD-Brenner z.B. nicht selbständig nutzbar
ist, allerdings kann ich
ihn ja als Zugang zu einem vorhandenen PC aktivieren und auf die
Restnutzungsdauer abschreiben.

Sonst wäre es doch einfach möglich z.B. ein PC-Grundsystem zu aktivieren und
1-2 Monate später
es zu einer Hochleistungsmaschine aufzurüsten und dann die Umrüstung sofort
als Aufwand zu buchen.

Oder hat mein Professor da etwa nicht recht, bzw. liege ich falsch?

Hat ein Abgang nur zu erfolgen, wenn ich z.B. 10 PC´s aktiviert habe - und
nun einer verkauft wird?
Sieht es dann mit Zugängen genauso aus?


Mit freunlichen Grüßen,
Alexander Roos


Friedrich Butzmühlen

unread,
Sep 27, 2003, 12:36:21 PM9/27/03
to
Hallo Herr Roos,

gerade habe ich mal meinen Beagle abgesetzt um in die Tasten zu greifen.
Schöne Grüße an Ihren Herrn Professor – der hat Recht. Allerdings ist das
kein Widerspruch, denn der Herr sagt das Gleiche wie ich mit anderen
Worten. Jetzt haben Sie eine Menge Sachverhalte in die Luft geworfen, und
ich versuche, die alle aufzufangen und dabei weiterzuschreiben - aber der
Reihe nach:

„...dass Reparaturen nur ein Teil ersetzen und keinen signifikanten
zusätzlichen Nutzen bringen dürfen.“

Stimmt. Wenn Sie eine Speicherkarte ersetzen, dann ist das eine Reparatur.
Auch wenn diese Speicherkarte größer ist und eine schnellere
Arbeitsgeschwindigkeit zuläßt.

„...zusätzlich einen DVD-Brenner einbaue...“

Dieser Vorgang führt dann zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn das
Wirtschaftsgut – Ihr Notebook – über seinen ursprünglichen Zustand hinaus
wesentlich verbessert wird und wenn damit seine Verwendungs- und
Nutzungsmöglichkeit deutlich geändert wird.

Das liegt nicht vor. Sie haben nach wie vor ein Notebook. Auch wenn sie
mehr damit machen können, bleibt es ein Notebook. Auch der nachträgliche
Einbau des DVD-Brenners führt nicht zu nachträglich zu aktivierenden
Anschaffungskosten. Sie können das Ding also tatsächlich sofort als
Aufwand buchen.

Das entsprechende Urteil im Bereich des Grundvermögens bitte unter BFH
13.12.1984 BStBl II 1985, 394, BMF vom 16.12.1996 BStBl I 1996, 1443
nachsehen. Hier wurde nicht nur das Dach repariert, sondern darüber hinaus
eine größere Raumhöhe geschaffen. Ergebnis: Alles Reparatur.

„...PC-Grundsystem zu aktivieren...“

He..., der Mann ist gut. Allerdings käme hier die wirtschaftliche
Betrachtungsweise zum Zuge: Wenn durch solch eine Aktion wirklich etwas
Neues entsteht, dann ist auch ein neues Wirtschaftsgut entstanden. Wobei
alles wieder beim Alten ist.

„...wenn ich z.B. 10 PC´s aktiviert habe – und nun einer verkauft wird?“

Dieses Problem ist keins. Denn es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
Wenn Sie 10 PC`s kaufen, dann haben Sie zehn verschiedene Anlagegüter
sowohl in Ihrer Buchführung als auch in Ihrem Anlageverzeichnis. Wenn Sie
dann den 10. Computer verkaufen, dann haben Sie einen Anlageabgang und nur
noch neun im Anlagevermögen stehen.

Für die 10 PC´s könnte dann etwas anderes gelten, wenn sie als
Sachgesamtheit angeschafft werden. Eine Sachgesamtheit faßt mehrere
Wirtschaftsgüter zu einem Wirtschaftsgut zusammen, z.B. die
Kinobestuhlung. Hier wird nicht der einzelne Stuhl als ein Wirtschaftsgut
gesehen, sondern alle Stühle insgesamt. Also: Nur wenn Sie die 10 PC´s
zusammen für der Ersteinrichtung eines Netzwerkes z.B. anschaffen und
alles ist penibel aufeinander abgestimmt, dann könnte ein einziges
Wirtschaftsgut vorliegen. Allerdings halte ich dieses Beispiel für
streitig – man müßte drüber reden – oder einfach selbst entscheiden.

Ich packe mir jetzt wieder den Beagle. Vorhin wollte er mir in die Backe
beißen, nur weil die Katze vom Nachbarn über den Zaun sprang und dumm
guckte. Vielleicht beiße ich ihm mal zur Abwechslung in die Backe.

Wenn weitere Fragen auftauchen, bitte melden – und bringen Sie Ihren
Professor mit, der mag vielleicht auch Beagle.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus Düsseldorf gleich wieder im Garten den Beagle
verfolgend

Alexander Roos

unread,
Sep 27, 2003, 4:31:27 PM9/27/03
to
Hallo Herr Butzmühlen,

> "...wenn ich z.B. 10 PC´s aktiviert habe - und nun einer verkauft wird?"


>
> Dieses Problem ist keins. Denn es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
> Wenn Sie 10 PC`s kaufen, dann haben Sie zehn verschiedene Anlagegüter
> sowohl in Ihrer Buchführung als auch in Ihrem Anlageverzeichnis. Wenn Sie
> dann den 10. Computer verkaufen, dann haben Sie einen Anlageabgang und nur
> noch neun im Anlagevermögen stehen.

ich habe das immer so aufgefasst, dass ich aus Vereinfachungsgründen
gleichartige/-wertige
Anlagegegenstände (z.B. PC-Ausstattung Schulungsraum - alle gleiche
Ausstattung/Kosten,
Kauf neue Software für mehrere Rechner - keine GWG, Kauf mehrerer gleicher
Schreibtische und Stühle)
zusammenfassen kann.
Dies ist auch so in der Lexware Hilfe zur Anlageverwaltung beschrieben
(Inhalt / Gruppenbewertung).
Es wäre doch ziemlich viel Arbeit z.B. 10 Stühle und 10 Schreibtische extra
in der Anlagenverwaltung
zu erfassen - ausserdem würde das nur den Papierbedarf für den
Anlagenspiegel steigern ;-)

Würde jetzt hieraus (Ausstattung Schulungsraum) ein einziger Rechner
verkauft - aus welchen
Gründen auch immer - so bin ich ja gezwungen einen Abgang eines Rechners zu
buchen und im
Anlagenspiegel auszuweisen. Oder irre ich mich da wieder?

Vielen Dank für Ihre Hilfe Herr Butzmühlen.

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Roos

P.S.: Richten Sie Ihrem Beagle eine Entschuldigung von mir aus, da ich
vermutlich für
einen - ungewollten - Streichelentzug verantwortlich bin während Sie
antworten. ;-)


Friedrich Butzmühlen

unread,
Sep 28, 2003, 6:49:00 AM9/28/03
to
Guten Tag Herr Roos,

ja, der Beagle, Flynn heißt er. Manchmal meine ich, der denkt nicht
logisch. Heute morgen bin ich länger als eine Stunde mit ihm durch die
Landschaft gezogen, damit er alles das machen kann, was ihm wichtig ist.
Dann, zu Hause angekommen, setzt er sich auf den Teppich... und sie
glauben kaum, wie treu Flynn gucken kann, mit diesen dunklen großen Augen.
Meine Frau hat den Teppich in die Waschmaschine gestopft und beschlossen,
heute den ganzen Tag nicht mehr mit ihm zu reden. Mal sehen.

Zur Gruppenberwertung:

Die Einzelberwertung ist die Regel, die Gruppenbewertung eine Ausnahme.
Diese Ausnahme soll der Vereinfachung dienen.

Ich weiß, dass diese Vereinfachung in der Praxis gerne und viel angewandt
wird. Zuviel. Im Zeitalter der EDV ist mir kein Grund bekannt,
Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen nicht einzeln zu erfassen. Sehen Sie
sich die 10 PC´s an. Was haben die Leute für eine Arbeit, was muß ein
Aufstand betrieben werden, nur weil einer dieser PC´s aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet. Nicht nötig. Lassen Sie andere basteln.
Handeln Sie systematisch und sauber, dann haben sie solche Probleme nicht.

Mein Beagle lernt das noch – garantiert. Dann spricht auch meine Frau
wieder mit ihm.

Wenn sich weitere Fragen ergeben, bitte noch mal melden. Ich gehe jetzt
mal ein bisschen Politik machen zwecks Annäherung zwischen Flynn und
meiner Frau – oder umgekehrt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus einem wunderschönen Düsseldorf am Sonntagmittag

Alexander Roos

unread,
Sep 29, 2003, 3:23:41 AM9/29/03
to
Guten Tag Herr Butzmühlen - und Flynn *g*,

manchmal ist man allerdings gezwungen eine Gruppenbewertung durchzuführen.
Beispiel:
Kauf von 1000 Wertpapieren, die dem Betrieb dauerhaft dienen sollen
(langfristige Geldanlage,
oder z.B. Recht auf günstigeren Waren-/Leistungsbezug).

Hierbei wäre es doch übertrieben eine Einzelbewertung durchzuführen, da
wären ja 50 Seiten des Anlagespiegels allein nur mit Wertpapieren eines
Unternehmens voll.
Ich bin nämlich auch gerade am überlegen, ob ich z.B. mehrere Aktien eines
neu gegründeten Unternehmens
kaufen soll, welche das Recht auf den günstigeren Bezug von Paketmarken
beinhalten.

Mal eine ganz andere Frage:
Würden die Wertpapiere zum Umlaufvermögen zählen - müsste ich sie gesondert
Ausweisen wie z.B. im Anlagenspiegel oder nicht? Am Jahresende würde z.B.
nur 2500,-EUR auf dem Konto Sonstige Wertpapiere ausgewiesen - ohne konkrete
Zuordnung zu Unternehmen, ...

Friedrich Butzmühlen

unread,
Sep 29, 2003, 6:02:55 AM9/29/03
to
Guten Tag Herr Roos,

klar, Wertpapiere in diesem Umfang sind ein typischer Fall für eine
Gruppenbewertung - das heißt aber nicht, dass Wertpapiere immer ein Fall
für die Gruppenbewertung sind.

Wenn Sie diese Wertpapiere ins Anlagevermögen stecken, müssen sie auch ins
Anlageverzeichnis. Wenn Sie die Wertpapiere dagegen im Umlaufvermögen
halten, gehören sie nicht ins Anlageverzeichnis.

Ob diese Wertpapiere Anlagevermögen sind oder nicht, kann ich ohne weitere
Informationen nicht sagen. Es kommt auf den Einzelfall an, also darauf,
was Sie mit den Wertpapieren bezwecken.

Bin heute etwas in Hektik. Flynn, Ehefrau, Kinder, Verkehrspolizisten und
andere können einen ganz schön auf Trap halten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen mit Krümeln vom Mittagessen im Mund

Alexander Roos

unread,
Sep 29, 2003, 9:51:43 AM9/29/03
to
Hallo Herr Butzmühlen,

> Ob diese Wertpapiere Anlagevermögen sind oder nicht, kann ich ohne weitere
> Informationen nicht sagen. Es kommt auf den Einzelfall an, also darauf,
> was Sie mit den Wertpapieren bezwecken.

zu 99,9% bin ich mir sicher, dass diese Wertpapiere zum Anlagevermögen
gehören.
Ein Verkauf der Aktien ist nicht geplant.
Ferner beinhaltet jede Aktie das Recht 500 Paketmarken/Jahr mit 20% Rabatt
einzukaufen.
Da ich seit Anfang des Jahres einen Online-Shop betreibe und Waren innerhalb
Deutschlands
relativ häufig versenden muss dienen die Aktien genau meinem betrieblichen
Zweck.

Ich hoffe es gab keinen so unangenehmen Zwischenfall mit dem
Verkehrspolizisten.
Ich wurde erst vor 1 Monat geblitzt (30km/h zu schnell). Hat eine Stange
Geld gekostet.
So, jetzt muss ich mich aber wieder meinem Studium widmen. Ich hab am
Mittwoch noch eine
Kombiprüfung in Datenkommunikation/Rechnernetze und Betriebssysteme.


Grüße,
Alexander Roos


Friedrich Butzmühlen

unread,
Sep 29, 2003, 11:06:21 AM9/29/03
to
Hallo Herr Roos,

ich drücke Ihnen die Daumen für Ihre Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Butzmühlen aus einem Düsseldorf mit untergehender Sonne da
hinten irgendwo hinter den Wolken.

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