vielleicht nicht ganz 'in topic',
trotzdem mal eine Frage an die Spezialisten:
wie ist das eigentlich nun genau zum Jahreswechsel:
Ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, dass im neuen Jahr noch Rechnungen für
das alte Jahr ausgestellt werden?
Wenn ja, dann bezieht sich das doch eigentlich auf das Re-Datum, welches
dann rückdatiert werden müsste.
Oder ist es nicht eigentlich so, dass jede Rechnung, die nach dem 31.12.
geschrieben wird auch unbedingt im neuen Jahr gebucht werden muss?
Johannes
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www.meyer-waging.de - Schreinerei
> wie ist das eigentlich nun genau zum Jahreswechsel:
> Ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, dass im neuen Jahr noch Rechnungen für
> das alte Jahr ausgestellt werden?
> Wenn ja, dann bezieht sich das doch eigentlich auf das Re-Datum, welches
> dann rückdatiert werden müsste.
Das kommt darauf an...
- ob Sie Bilanzieren oder eine EÜ-Rechnung machen (betrifft die
Einkommenssteuer)
- ob Sie Soll oder Ist-Besteuerer sind (betrifft die Umsatzsteuer)
Während bei Bilanz und Soll-Besteuerung das Entstehungsprinzip gilt, wird
auf die EÜ und den Ist-Besteuerer das Zuflussprinzip angewendet.
Entsprechend sind die Rechnungen auch zuzuordnen.
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Freundliche Grüße aus Berlin
Udo Netzel
Team www.Sonderhomepage.de --- User helfen Usern (UhU)
which means?
Wenn die Leistung z. B. in 2001 erbracht worden ist, dann muss auch die
Rechnung für 2001 ausgestellt werden, unabhängig davon, ob wir uns
vielleicht schon im Februar befinden???
> Entsprechend sind die Rechnungen auch zuzuordnen.
PS.: Es geht mir nicht darum, wann die Rechnung zu verbuchen ist,
sondern darum, welches Datum die Rechnung zu tragen hat.
Johannes
"Udo Netzel --- Team Sonderhomepage.de" <Ud...@Sonderhomepage.de> schrieb im
Newsbeitrag news:t5agxdx$BHA...@star.lexware.de...
ich kann nur beschreiben, wie ich es bei mir handhabe - ob es der richtige
und offizielle Weg ist, weiss ich nicht.
Bilanz:
Die Rechnung trägt das aktuelle Datum (Umsatzsteuer wird im aktuellen Monat
abgeführt) und stempele den 31.12. manuell auf die Rechnung bzw. weise im
Rechnungstext daraufhin, wann die Arbeiten ausgeführt wurden.
Beim Jahresabschluß buche ich dann "fertige Leistungen" ein, hier ist dann
auch noch Spielraum, in welcher Höhe die halbfertigen Leistungen bewertet
werden, denn zunächst sind die Leistungen mit den Selbstkosten zu bewerten
- die (buchhalterische) Forderung (mit Gewinnaufschlag, etc.) entsteht ja
erst mit der Abrechnung/Rechnungsstellung.
Alternativ kenne ich auch viele, die die Rechnung "komplett im alten Jahr
erstellen" - Rechnungsdatum ist also der 31.12., auch wenn erst im Februar
abgerechnet wird. Ob dieses jedoch absolut korrekt ist, bezweifele ich.
Zumindest darf dann wohl nicht die Umsatzsteuererklärung abgewartet werden,
sondern es muss eine berichtigte Anmeldung für den Dezember abgegeben
werden.
Ich hoffe, ich habe alles korrekt widergegeben.
Herzliche Grüße,
Nils Heine
Unfertige Arbeiten sind in der Bilanz mit den Herstellungskosten zu bewerten,
nicht mit den Selbstkosten.
Auch umsatzsteuerlich hat die Rechnung für die Entstehung der Steuerschuld keine
Bedeutung. Die Steuerschuld entsteht mit der Erbringung der Leistung. Wurde die
Lieferung oder sonstige Leistung im Dezember ausgeführt, muss der Umsatz bei
Sollversteuerung in der Voranmeldung Dezember erklärt und die Steuerschuld bei
Fälligkeit entrichtet werden. - Das Vorliegen einer Rechnung ist allerdings
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Geschäftspartner. Ohne Rechnung kein
Vorsteuerabzug!
Freundliche Grüße
Josef Dobler
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Nils Heine schrieb:
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Roos
"Josef Dobler" <J.Dobler-...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3CE9099F...@t-online.de...
da die Rechnung nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Forderung ist,
bucht man die Forderung genauso ein wie man buchen würde als hätte man die
Rechnung bereits geschrieben. Nämlich: "Forderungen" an "Umsatzerlöse+USt".
Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann man natürlich auch ein Unterkonto
unter den Forderungen anlegen z. B. "Fertige Leistungen noch nicht
abgerechnet".
Schreibt man dann im neuen Jahr die Rechnung, bucht man erfolgsneutral:
"Forderungen aus L+L" an "Fertige Leistungen n. n. abger."
oder
"Debitorenkonto" an "Fertige Leistugnen n. n. abger."
Gruß
Jochen
im Ursprungsbeitrag ging es nicht um unfertige oder fertige Leistungen.
Die Leistung wurde im alten Jahr erbracht.
Wenn im neuen Jahr die Rechnung hierfür erstellt wird, handelt es sich um
einen sog. "Rechnungsabgenzungsposten".
Sie erstellen die Rechnung im neuen Jahr mit aktuellem Datum und buchen im
neuen Jahr:
Debitor an Rechnungsabgenzung aktiv - Konto 0980 (warum aktiv -. nächste
Buchung). Dabei setzen Sie den Umsatzsteuerschlüssel.Die Umsatzsteuer
führen Sie ja im Folgejahr ab.
Im alten Jahr buchen Sie zusätzlich:
Rechnungsabgrenzung aktiv an Erlöskonto (Nettobetrag ohne USt.)
Funktioniert übrigens nur, solange Sie das alte Buchungsjahr nicht
abgeschlossen haben. Danach ist nur noch eine Verbuchung als
"periodenfremder Ertrag" möglich. Dies hätte zur Folge, dass der Betrag
auch steuerrechtlich dem Folgejahr zugerechnet würde.
Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet
Rainer
> im Ursprungsbeitrag ging es nicht um unfertige oder fertige Leistungen.
> Die Leistung wurde im alten Jahr erbracht.
>
> Wenn im neuen Jahr die Rechnung hierfür erstellt wird, handelt es sich um
> einen sog. "Rechnungsabgenzungsposten".
häh? Zitat §5 Abs 5 EstG:
________________________________________
(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie
Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
_________________________________________
das zielt doch nur auf geflossene Zahlungen (wieherum auch immer) ab, oder?
Harvey