müssen Telefonkartenverkäufe auf der Umsatzsteuer-VA ausgewiesen werden?
Diese Umsätze sind ohne UST, die Aufwendungen dafür ja auch. Kommen diese
Umsätze dann in Zeile 25 der VA oder werden die nicht aufgeführt.
Vielleicht hat ja jemand eine Antwort für mich!
Liebe Grüße aus Straßberg
Sabine
ja, die Umsätze müssen aus die USt-VA, wie Du richtig sagst in Zeile 25
"Steuerfreie Umsätze ohne VSt-Abzug".
Telefonkartenverkäufe sind steuerfrei nach § 4 Nr. 8 i) UStG.
Zusätzlich mußt Du dann noch bei der Umsatzsteuererklärung die Anlage UR
abgeben.
Viele Grüße aus Hamburg
Michael
> Hi,
Vielen Dank Michael, hat mir sehr weitergeholfen, Grüße aus dem
bayerischen Straßberg
tut mir Leid, aber diese Aussage ist "Schmarrn".
Der Verkauf der Telefonkarte ist für den Händler gar kein Umsatz, daher
erscheint er auch nicht in der Voranmeldung.
Der Verkäufer muss nur seinen Provisionsumsatz, den er vom Netzbetreiber
erhält, versteuern.
"Netzbetreiber geben die Guthabenkarten mit Rabatt an Serviceprovider und
diese wiederum mit Rabatt an Händler ab. Werden Händler oder Serviceprovider
in die Abgabe von Guthabenkarten eingeschaltet, ohne selbst
Telekommunikationsleistungen an den Kunden auszuführen, liegt keine
Lieferung der Guthabenkarte vor. Die Differenz zwischen dem gezahlten und
dem erhaltenen Betrag ist eine Provisionszahlung des die Guthabenkarte
abgebenden Unternehmens für die Vermittlung des Umtausches von einem
Zahlungsmittel (Bargeld) gegen sog. "elektronisches Geld", das den Anspruch
auf Telekommunikationsleistungen verkörpert."
Gruß
Uwe Schellscheidt
Argh! Wie kommste auf den Mist?
Die Steuerfreiheit bezieht sich auf Wertzeichen. Und eine Telefonkarte ist definitiv
kein Wertzeichen. Wer verbreitet nur so einen Unsinn?
Die Telefonkarten sind deshalb ohne Umsatzsteuer, weil es noch an einem Leistungsaustausch
mangelt. Damit treffen die Tatbestände des § 1 nicht zu. Das einzige, was versteuert
werden muß, wäre die Provision für den Händler. Die Telefonkarte ist durchlaufend.
M.E. gibt es da nur 2 Buchungsmöglichkeiten:
1. Konto "nicht steuerbare Umsätze"
oder
2. Konto "durchlaufend" einrichten.
Hat Uwe evtl. eine bessere Idee?
Ach ja, es gab doch da mal irgendwann eine Verfügung oder sogar ein Schreiben
des BMF. Hat das evtl. jemand greifbar?
Eric
hier der BMF (hab gerade keinen Link)
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im
Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich
Folgendes:
1. Startpakete der Netzbetreiber und Serviceprovider
Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das
jeweilige Mobilfunknetz z.B. unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz),
CallYa-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz)
herausgegeben und enthält:
- den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses,
Netzzugang),
- die Zuteilung einer Rufnummer,
- ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von
Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und
- ein Mobilfunkgerät.
Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten
Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Netze
werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann
Mobilfunk/Vodafone, E-Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den
Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von
Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern
entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern „einkaufen” und „wieder
verkaufen”.
a) Wird das Startpaket von einem Netzbetreiber oder einem Serviceprovider
unmittelbar an den Kunden abgegeben, so erbringen diese eine steuerbare und
steuerpflichtige Lieferung der einheitlichen Ware „Startpaket” an den
Kunden. Bei der einheitlichen Ware „Startpaket” steht nicht die
Telekommunikationsleistung, sondern das Produkt Mobilfunkgerät im
Vordergrund und gibt der Leistung das Gepräge.
b) Wird das Startpaket eines Netzbetreibers oder Serviceproviders über im
eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretende Händler - sog.
Eigenhändler - (z.B. andere Serviceprovider oder Elektrofachgeschäfte) an
Kunden abgegeben, ist die Lieferung der einheitlichen Ware „Startpaket” auf
jeder einzelnen Stufe steuerbar und steuerpflichtig.
Tritt der Händler dagegen für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler
für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf (Agenturgeschäft), so
entstehen zwischen diesem Händler und dem Telefonkunden keine
Leistungsbeziehungen. Allein der jeweilige Netzbetreiber oder
Serviceprovider liefert die einheitliche Ware „Startpaket” an den Kunden.
Der Händler vermittelt lediglich diese Lieferung für den Netzbetreiber oder
Serviceprovider.
Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist - anders als bei den
Guthabenkarten von einem Netzbetreiber oder Serviceprovider nur dann nicht
als Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn
der Unternehmer nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die
Versteuerung des Startpakets vorgenommen wurde und das Guthaben Bestandteil
des Startpakets war.
2. Guthabenkarte
Die Guthabenkarte hat keine eigenständige technische Funktion. Die
aufgedruckte Geheimzahl dient dazu, einen eingezahlten Geldbetrag dem Konto
des Kunden bei seinem Telekommunikationsanbieter gutzuschreiben. Unter
anderem kann damit das im Rahmen des Startpakets (s.o.) erworbene Guthaben
für Gesprächszeiten und zur Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit
aufgefüllt werden. Die Guthabenkarte wird z.B. unter der Bezeichnung
XtraCash (D1-Netz), CallNow (D2-Netz), Free & Easy Cash (E1-Netz) bzw. Loop
(E2-Netz) angeboten.
Die Guthabenkarte ist - anders als bei dem im Startpaket enthaltenen
Guthaben - nur netzgebunden und wird vom Netzbetreiber selbst oder von
diesem über Serviceprovider und Händler dem Kunden angeboten. Im Zeitpunkt
der Abgabe der Karte steht nur der Netzbetreiber fest. Die
Telekommunikationsleistung kann aber neben dem Netzbetreiber auch noch von
einem Serviceprovider gegenüber dem Kunden ausgeführt werden. Erst durch die
Aktivierung der Guthabenkarte beim Netzbetreiber wird der tatsächlich
Leistende bestimmt. Soweit Serviceprovider eingeschaltet werden, erbringen
diese Telekommunikationsleistungen an den Kunden, welche sie von den
Netzbetreibern eingekauft haben. Wird ein Händler in die Abgabe der
Guthabenkarte eingeschaltet, so erbringt dieser keine
Telekommunikationsleistung an den Kunden.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Telekommunikationsleistung
Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also
mit dem Telefonieren des Kunden. Solange mit der Guthabenkarte nach
Aktivierung ausschließlich Leistungen des Netzbetreibers oder des
Serviceproviders in Anspruch genommen werden können, wird im Zeitpunkt der
Aktivierung der Karte (Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Kunden)
eine konkrete Leistungsvereinbarung zwischen dem Kunden einerseits und dem
Netzbetreiber oder Serviceprovider andererseits hergestellt. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr.
1 Satz 4 UStG liegen vor. Die Umsatzsteuer für die vorausbezahlte
Telekommunikationsleistung entsteht damit im Voranmeldungszeitraum der
Aktivierung der Karte. Die Anzahlung umfasst die Zahlung des Kunden, etwaige
Provisionen für eingeschaltete Händler dürfen nicht abgezogen werden.
Etwaige zusätzliche Zahlungen Dritter sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe der Guthabenkarte
Netzbetreiber geben die Guthabenkarten mit Rabatt an Serviceprovider und
diese wiederum mit Rabatt an Händler ab. Werden Händler oder Serviceprovider
in die Abgabe von Guthabenkarten eingeschaltet, ohne selbst
Telekommunikationsleistungen an den Kunden auszuführen, liegt keine
Lieferung der Guthabenkarte vor. Die Differenz zwischen dem gezahlten und
dem erhaltenen Betrag ist eine Provisionszahlung des die Guthabenkarte
abgebenden Unternehmens für die Vermittlung des Umtausches von einem
Zahlungsmittel (Bargeld) gegen sog. „elektronisches Geld”, das den Anspruch
auf Telekommunikationsleistungen verkörpert. Diese Vermittlungsleistung ist
nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c oder d UStG steuerfrei.
Übergangsregelung
In der Vergangenheit wurde von einigen Netzbetreibern, Serviceprovidern und
Händlern die Abgabe der Guthabenkarte - wie im Falle der Startpakete
[1.b)] - auf jeder einzelnen Stufe als steuerpflichtige Leistung behandelt.
Der Umsatz aus der Abgabe wurde versteuert und aus den Rechnungen der
Vorleister wurde ein Vorsteuerabzug geltend gemacht („Verkaufslösung”). Da
die Umstellung des Rechnungswesens auf die oben beschriebenen Grundsätze
zeitaufwändig ist, ist die Anwendung der Verkaufslösung bis zum 31.12.2002
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Verkaufslösung nicht
einheitlich von allen betroffenen Unternehmen angewandt worden ist, gilt für
die Vergangenheit und bis zum Ablauf der Übergangsregelung Folgendes:
a) Der Netzbetreiber oder Serviceprovider hat die Leistungen an seine
Kunden zu versteuern. Im Zeitpunkt der Aktivierung ist eine Anzahlung zu
versteuern. Eine um die Provision der eingeschalteten Händler oder
Serviceprovider verringerte Bemessungsgrundlage darf nur berücksichtigt
werden, soweit der Netzbetreiber oder Serviceprovider nachweist, dass der
Händler oder Serviceprovider die Versteuerung des gesamten Kartenverkaufs
bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug vorgenommen hat.
b) Werden Guthabenkarten über andere Serviceprovider und diesen
angeschlossene Händler an Kunden des leistenden Unternehmers verkauft, ist
dieser Umsatz vom leistenden Unternehmer und nicht vom anderen
Serviceprovider zu versteuern. Dies gilt nicht bei Nachweis der Besteuerung
durch den anderen Serviceprovider.
c) Der Händler haben ihre Provisionen zu versteuern. Dabei wird eine
Darstellung als Ein- und Verkaufsgeschäft („Verkaufslösung”) nicht
beanstandet. Dies gilt auch für Serviceprovider, soweit sie oder die ihnen
angeschlossenen Händler Guthabenkarten an Kunden anderer Serviceprovider
abgegeben haben.
d) Bei Anwendung der Verkaufslösung führen die Rechnungen nicht zur
Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG und berechtigen bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug.
Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Nicht steuerbare Umsätze würde ich nicht nehmen. Eher so etwas wie
Geldtransit oder durchlaufende Posten (obwohl die Terminologie auch nicht
stimmt). Ein Verrechnungskonto mit dem Netzbetreiber halt.
Gruß
Uwe
> Sorry, das mit der Anlage.
> Weiß gar nicht, wie ich das gemacht habe.
Ich auch nicht, etwas ähnliches ist mir aber auch schon mal passiert, als
ich einen html-Text (?) rüberkopieren wollte: Seitdem ich meine Antwort
anschließend wieder kurz auf Format html und dann wieder auf Nur-Text
"umspeichere", geht's wieder, ich hatte sogar in der NG Test mal dran
rumprobiert und dann ist es beim "Ernst-Posting" im Lohn doch schief
gegangen. ;-)
Hauptsache, Matthias schümpft nun nicht mit dir...;-)))
--
Herzliche Grüße von der Nordseeküste, die Sonne strahlt bei uns immer noch
ein klein wenig ;-) und allen ein schönes Wochenende
Karin
Team von www.Sonderhomepage.de - User helfen Usern (UhU)
Karin Römer [Team Sonderhomepage] wrote:
> Hi Uwe,
>
>> Sorry, das mit der Anlage.
>> Weiß gar nicht, wie ich das gemacht habe.
>
> Ich auch nicht, etwas ähnliches ist mir aber auch schon mal passiert,
> als ich einen html-Text (?) rüberkopieren wollte: Seitdem ich meine
> Antwort anschließend wieder kurz auf Format html und dann wieder auf
> Nur-Text "umspeichere", geht's wieder, ich hatte sogar in der NG Test
> mal dran rumprobiert und dann ist es beim "Ernst-Posting" im Lohn
> doch schief gegangen. ;-)
>
> Hauptsache, Matthias schümpft nun nicht mit dir...;-)))
ich steh' ja schon in der Ecke (schäm).
mit Verlaub: ich gebe hier Auskünfte nach bestem Wissen!
Und ich kann Dir gerne einen Betreibsprüfungsbericht zukommen lassen, in dem
der Verkauf von Telefonkarten als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 i) behandelt
wurde!
Dass Telefonkarten keine amtlichen Wertzeichen sind ist mir auch bewußt.
Trotzdem ist Uwes Lösung mit dem BMF-Schreiben natürlich die einleuchtendere
Lösung.
Insoweit also sorry wegen der Falschauskunft ;o)
Ich gelobe Besserung dass das nicht noch mal vorkommt.
jau, ich hab mich vergallopiert, tschuldigung.
Uwe hat völlig recht, es ist ein nicht steuerbarer Vorgang.
Asche über mein Haupt ;o).
Viele Grüße
Michael
Oha, den möchte ich mal sehen. Aber ich kann mich an manche Besprechung
der Prüfungsergebnisse erinnern, wo die BP eine andere Meinung hatte, als
wir. Nur weil die nicht in die entsprechenden Kommentare und BMF-Schreiben geschaut hat.
Die Begründungen waren teilweise sehr abenteuerlich, aber völlig falsch!.
Eric
Michael Rahmeier wrote:
> Hi,
>
> jau, ich hab mich vergallopiert, tschuldigung.
>
> Uwe hat völlig recht, es ist ein nicht steuerbarer Vorgang.
>
ich will eigentlich keine Korinthen k....., aber es ist sogar gar kein
Umsatz, nicht einmal ein nicht steuerbarer!
> Asche über mein Haupt ;o).
Gruß
Uwe
Michael Rahmeier wrote:
> Hi,
>
> mit Verlaub: ich gebe hier Auskünfte nach bestem Wissen!
... und das ist auch gut so.
>
> Und ich kann Dir gerne einen Betreibsprüfungsbericht zukommen lassen,
> in dem der Verkauf von Telefonkarten als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 i)
> behandelt wurde!
Dann bist du erst recht entschuldigt. Wenn die Jünger Eichels es schon so
sagen ...
>
> Dass Telefonkarten keine amtlichen Wertzeichen sind ist mir auch
> bewußt.
>
> Trotzdem ist Uwes Lösung mit dem BMF-Schreiben natürlich die
> einleuchtendere Lösung.
Keine falschen Lorbeeren, ich gebe nur den BMF wieder. Ich bin mir selbst
nicht sicher, ob ich das nur mit dem Gesetz nicht anders lösen würde ...,
aber das steht hier nicht zur Debatte.
>
> Insoweit also sorry wegen der Falschauskunft ;o)
>
> Ich gelobe Besserung dass das nicht noch mal vorkommt.
Angenommen.
Gruß
Uwe
ein schönes Restwochenende noch
liebe Grüße Sabine