Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Eigenverbrauch / Entnahme von... bei EUR mit Minuszeichen unter Einnahmen???

128 views
Skip to first unread message

Clemens M. Hürten

unread,
Jan 11, 2003, 9:08:42 AM1/11/03
to
Hallo,

vor einiger Zeit hatte ich hier angefragt, wie ich ganz korrekt
Eigenanteile verbuchen sollte. Damals hatte ich einfach z.B. die
Raummiete monatlich komplett auf Geschäftssugaben gebucht und erst am
Jahresende aus der Summe den Privatanteil per Taschenrechner
herausgerechnet und als Buchung auf 8935 (umsatzsteuerfreie
Eigenanteile) ausgeführt.
In der EUR stand dann als Geschäftsausgabe die komplette Miete incl. der
Eigenanteile, demgegenüber aber in den Betriebseinnahmen standen (als
positive Werte) die Privatanteile aufgeführt, sodass die
Ergebnisrechnung richtig war.


Um bei umsatzsteuerpflichtigen Buchungen auch bei USt-Voranmeldungen
korrekt zu buchen, empfahl man mir hier in der NG, jede Buchung mit
Eigenanteilen zu splitten in den Anteil der Geschäftsausgaben und den
Privatanteil.

Bei meiner umsatzsteuerfreien Miete entsteht daraus ein aufwendiger
Buchungssatz aus z.B.

Miete und Nebenkosten Gesamt zu 1.000 Euro an 1200
Soll gesplittet in:
Miete geschäftl. 20% 4200
Miete privat 80% 8935
Miete-Nebenkosten gesch. 40% 4240
Miete-Nebenkosten privat 60% 8935
Verwaltungsgebühren usw.

Zu meiner Verwunderung führt diese Buchungsweise in der EUR aber
folgendem Fehler:

Die Geschäftsanteile der Miete und Nebenkosten etc. werden korrekt
saldiert und als Betriebsausgabe aufgeführt.
Die Privatanteile werden unter der Rubrik "Betriebseinnahmen" korrekt
saldiert, dann aber mit Minus-Vorzeichen in die Betriebseinnahmen
hineingerechnet, also in der Wirkung letztlich vom Betriebsergebnis
abgezogen.

Resultat ist natürlich, dass damit bei Ermittlung des Jahresüberschuss
auch die Privatanteile / der Eigenverbrauch vom Ergebnis abgezogen
wurden und somit doch wieder wie Betriebsausgaben behandelt werden.

Was muss ich tun, damit der Buchhalter die Eigenanteile korrekt den
Einnahmen hinzurechnet?

Clemens


Clemens M. Hürten

unread,
Jan 11, 2003, 9:58:14 AM1/11/03
to
In news:O6e3AxX...@star.lexware.de schrieb Clemens M. Hürten:

> Hallo,
>
..................snipp

meine alte Anfrage stammte vom 04. 11. 02 und war auf meinem Rechner
inzwischen nicht mehr vorhanden. Freund half mir weiter.

OK da hat mir Uwe Netzel geraten, den Privatanteil auf 1800 zu buchen.

Klar, dann würde es gehen. Und da ich alles noch im Stapel habe, bzw.
rücksichern kann, kann ich auch alles nochmal auf 1800 korrigieren.

Nur bitte... wozu ist dann die Konten 8920 8930 usw. im SKR 03
vorhanden?

Wie setzt man die fachgemäß ein?


Clemens


Rainer Krome [Team Sonderhomepage.de]

unread,
Jan 11, 2003, 10:49:22 AM1/11/03
to
Guten Tag Herr Hürten,

durch die Buchung der unentgeltlichen Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch)
sollen die Betriebsausgaben/Vorsteuern um private Bestandteile korrigiert
werden.

Sie haben IMHO zwei Möglichkeiten:

1) Buchung über Eigenverbrauchskonten
a) Buchung der gesamten Betriebsausgaben mit VSt-Abzug
b) Buchung am Jahresende: Privat/Eigenverbrauch mit USt

Die Buchungen zu b) können auch monatlich vorgenommen werden.

Der Ausweis der tatsächlich betrieblich veranlaßten Aufwendungen erfolgt
durch Saldierung der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen
(Eigenverbrauchskonten) innerhalb der Gewinnermittlung.

2) Buchung über Privatkonten

Wie Ihnen Herr Netzel bereits mitgeteilt hat, kann eine Zahlung, die sowohl
betriebliche als auch private Bestandteile enthält, entsprechend gesplittet
werden.
Kosten mit VSt-Abzug + Privat/Bank

Welche Buchungsart Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist, dass
sie nachvollziehbar ist. Sie führen auf jeden Fall beide zum gleichen
Ergebnis.

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Krome

Team www.Sonderhomepage.de --- User helfen Usern (UhU)


Christian Schulenburg

unread,
Jan 11, 2003, 11:38:05 AM1/11/03
to
Hallo,

> Nur bitte... wozu ist dann die Konten 8920 8930 usw. im SKR 03
> vorhanden?
>
> Wie setzt man die fachgemäß ein?

Das wäre dann wohl der Fall mit dem Taschenrechner gewesen. :-) Die Miete zu
100% in die Kosten, z.B. 4210 an 1200 und am Monats-/Jahresende dann 20 %
davon über 1800 an 89xx gebucht.

So kann man auch leichter abgleichen, wenn man die EÜ-Rechnung sieht. Denn
auf 4210 stehen 100% und wenn z.B. 20% Privatanteil sind, sieht man auf
89xx, ob auch korrekt korrigiert worden ist.

Gruß, Christian


Udo Netzel [Team Sonderhomepage]

unread,
Jan 11, 2003, 12:59:11 PM1/11/03
to
Hallo Rainer,

> Sie haben IMHO zwei Möglichkeiten:
>
> 1) Buchung über Eigenverbrauchskonten
> a) Buchung der gesamten Betriebsausgaben mit VSt-Abzug
> b) Buchung am Jahresende: Privat/Eigenverbrauch mit USt
>
> Die Buchungen zu b) können auch monatlich vorgenommen werden.

Nö, nicht *können*, sondern *müssen*, oder ganz korrekt sogar "müssen
sofort" auf Privat umgebucht werden. Wenn man nur jährlich die USt
zahlt, ist es natürlich egal, aber bei monatlicher oder quartalsweiser
USt-Zahlung muss unbedingt *vor* dem Monats- bzw. Quartalsabschluss
umgebucht werden, weil es sich sonst um Steuerhinterziehung handelt,
da man einen unzulässigen Vermögensvorteil (Zinsen) erlangt.


--
Freundliche Grüße aus Berlin

Udo Netzel

Clemens M. Hürten

unread,
Jan 11, 2003, 12:50:40 PM1/11/03
to

Guten Tag Herr Krome,

In news:w1RXApY...@star.lexware.de schrieb Rainer Krome [Team
Sonderhomepage.de]:

> Guten Tag Herr Hürten,
>
...............snipp

>>
>> Was muss ich tun, damit der Buchhalter die Eigenanteile korrekt den
>> Einnahmen hinzurechnet?
>>
> durch die Buchung der unentgeltlichen Wertabgabe (früher:
> Eigenverbrauch) sollen die Betriebsausgaben/Vorsteuern um private
> Bestandteile korrigiert werden.
>
> Sie haben IMHO zwei Möglichkeiten:
>
> 1) Buchung über Eigenverbrauchskonten
> a) Buchung der gesamten Betriebsausgaben mit VSt-Abzug
> b) Buchung am Jahresende: Privat/Eigenverbrauch mit USt
>
> Die Buchungen zu b) können auch monatlich vorgenommen werden.
>
> Der Ausweis der tatsächlich betrieblich veranlaßten Aufwendungen
> erfolgt durch Saldierung der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen
> (Eigenverbrauchskonten) innerhalb der Gewinnermittlung.


Das entspräche dann meiner bisherigen Vorgehensweise, so wie ich am 04.
11. 02 mit Herrn Netzel hier diskutiert hatte.
Nur meinte er ja ganz zu Recht, dass ich bei dieser Vorgehensweise bei
den USt-Voranmeldungen die USt aus den Eigenanteilen nicht abführen
würde sondern erst am Jahresende. Und darin wäre eine unerlaubte
USt-Verkürzung zu sehen.


>
> 2) Buchung über Privatkonten
>
> Wie Ihnen Herr Netzel bereits mitgeteilt hat, kann eine Zahlung, die
> sowohl betriebliche als auch private Bestandteile enthält,
> entsprechend gesplittet werden.
> Kosten mit VSt-Abzug + Privat/Bank
>
> Welche Buchungsart Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist,
> dass sie nachvollziehbar ist. Sie führen auf jeden Fall beide zum
> gleichen Ergebnis.


Hier habe ich inzwischen in meinem SKR 03 das Konto 1880 =
Privat-Anteile in Betriebsausgaben "gefunden". :-)
Wozu bloß noch die Konten 8910 bis 8935, zumal hier nach enthaltener USt
% unterschieden wird? Privat ist Privat und das bedingt nun mal gar
keine USt bzw. Brutto = Netto.

Das wäre jetzt noch die einzige Unklarheit bei mir. Aber um hier weiter
buchen zu können, brauche ich das glücklicher Weise nicht.

>
> Mit freundlichen Grüßen
> Rainer Krome
>
> Team www.Sonderhomepage.de --- User helfen Usern (UhU)


Lieben Dank für Ihre Hilfe!


--
Einen angenehmen und erfolgreichen Tag,
das wünsche ich Ihnen

Clemens M. Hürten


Udo Netzel [Team Sonderhomepage]

unread,
Jan 11, 2003, 1:11:26 PM1/11/03
to
Hallo Clemens,

> Nur meinte er ja ganz zu Recht, dass ich bei dieser Vorgehensweise
bei
> den USt-Voranmeldungen die USt aus den Eigenanteilen nicht abführen
> würde sondern erst am Jahresende. Und darin wäre eine unerlaubte
> USt-Verkürzung zu sehen.

...und dabei bleibe ich auch ;-))
Lesen Sie einfach mal die Begründung, warum z.B. bei monatlicher
USt-Zahlung das Elftel zu zahlen ist, wenn Sie die
Dauerfristverlängerung haben möchten. Argument: Zinsvorteil!

> Wozu bloß noch die Konten 8910 bis 8935, zumal hier nach enthaltener
USt
> % unterschieden wird? Privat ist Privat und das bedingt nun mal gar
> keine USt bzw. Brutto = Netto.

Bei Miete oder anderen Kosten, die Sie betragsmäßig feststellen können
(Aufteilung nach m² bzw. Einzelverbindungsnachweis beim Telefon)
buchen Sie den Privatanteil direkt wieder über 18xx aus.

Z.B. bei den KFZ-Kosten können Sie ja erst am Jahresende feststellen,
ob die 1% Regelung oder das Fahrtenbuch günstiger ist. Daher wird hier
gegen 89xx der "Eigenverbrauch" (den Begriff gibt es offiziell nicht
mehr) ausgebucht.


--
Freundliche Grüße aus Berlin

Udo Netzel

Matthias Koehler

unread,
Jan 11, 2003, 3:14:57 PM1/11/03
to
[Mansfeld:]

> Ich habe langsam den Eindruck, daß der BuHa mit seiner Ausrichtung auf
> Bilanzierer "Light" nicht so richtig weiß, für wen er gedacht ist.

An dieser Stelle werfe ich mal so den Gedanken in den Raum, dass man die EÜR
auch komplett abschaffen könnte und es dann nur noch die Bilanz
(Betriebsvermögensvergleich mit periodengerechter Erfassung) gibt. Nach
meiner Meinung ist die Bilanz wesentlich einfacher zu verstehen,
übersichtlicher und logischer. Außerdem sollte man an einen Unternehmer
gewisse Mindestanforderungen stellen - und dazu gehört auch, dass an sich
jeder Unternehmer wissen sollte, wie eine Bilanz auszusehen hat und wie man
sie aufstellt. Ich behaupte einfach mal, dass ein großer Anteil von
Einnahme-/Überschussrechnungen fehlerhaft ist, und das die Fehlerquote bei
Bilanzen wesentlich geringer ist, weil man durch die doppelte Buchführung
einfach sofort merkt, wenn da was nicht stimmt. Man ist gezwungen, alles auf
Plausibilität zu überprüfen, und das muss man bei einer EÜR nicht.

Der Zeitaufwand für die Buchhaltung ist jedenfalls bei einer Bilanz nicht
unbedingt höher als bei EÜR. Wenn nur wenige Geschäftsvorfälle zu buchen
sind, wird es noch einfacher. Das sollte für jeden zu schaffen sein, der
sich für einen Unternehmer hält.

Der Lexware buchhalter ist nach meiner Meinung dafür genau das geeignete
Instrument.

Und dass mir jetzt keiner kommt und sagt: "Dafür gibt es doch Buchhalter und
Steuerberater, ich muss das nicht können". Sofort sage ich dann nämlich: "So
lange da meine Unterschrift draufsteht, mache ich das und sonst keiner".

Es nützt niemandem etwas, wenn es Jahre später nach einer Betriebsprüfung zu
hohen Steuernachzahlungen kommt, weil sich herausgestellt hat, dass die
Gewinnermittlung fehlerhaft war. Und es nützt auch niemandem etwas, wenn es
zu einer Insolvenz kommt, weil der Unternehmer nicht gemerkt hat, dass er
längst die Zahlen nicht mehr im Griff hat.

Außerdem würde ich den § 19 UstG (Kleinunternehmerregelung) abschaffen und
gleichzeitig alle Unternehmer auf monatliche Voranmeldung setzen, so wie es
seit 2002 für die Neugründer richtigerweise gemacht wird.

Matthias


--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
http://www.koehler-film.de

Matthias Mansfeld

unread,
Jan 11, 2003, 2:47:58 PM1/11/03
to
Udo Netzel [Team Sonderhomepage] schrieb:
[...]

> Nö, nicht *können*, sondern *müssen*, oder ganz korrekt sogar
> "müssen sofort" auf Privat umgebucht werden. Wenn man nur jährlich
> die USt zahlt, ist es natürlich egal, aber bei monatlicher oder
> quartalsweiser USt-Zahlung muss unbedingt *vor* dem Monats- bzw.
> Quartalsabschluss umgebucht werden, weil es sich sonst um
> Steuerhinterziehung handelt, da man einen unzulässigen
> Vermögensvorteil (Zinsen) erlangt.

Herr Netzel, danke für das Argument. Sorry, wenn ich jetzt das Thema
etwas umdrehen muß.

Mit derselben Begründung mach ich jetzt den BuHa für echte EÜ-rechner
unmöglich! Der echte EÜ-Rechner macht nämlich mit dem Buha entweder
einiges falsch und/oder er handelt sich den Maximalaufwand ein,
spätestens wenn er OP benutzen will.

-EÜ-Rechner macht Ist-Versteuerung nach Lehrbuch: vereinnahmte
Entgelte sind OK, aber bei der VSt "ganz normal" gebucht macht er ganz
genau die o.g. _Steuerhinterziehung_ - er muß entweder allerspätestens
zum Ende seines Voranmeldungszeitraumes "zu Fuß" umbuchen, damit VSt
von noch nicht bezahlten Rechnungen nicht in der VA auftaucht, oder er
bebucht _jede_ Kreditorenrechnung genauso umständlich analog zu den
Debitorenrechnungen bei Ist-Verst. (ich habe ca. 10x soviel
Kreditorenrechnungen wie Debitoren. Das ist nervtötender Aufwand).

-EÜ-Rechner macht knallhartes Zu/Abflußprinzip quick & dirty: Er läßt
die Belege im Schuhkarton liegen und bucht überhaupt erst bei Zahlung.
Dann kann er aber OP vergessen und muß sich ggf. hier im Forum (muß
ich raussuchen) und später vom Betriebsprüfer vorwerfen lassen, daß
die Belege nicht mit Belegdatum sondern mit Zahlungsdatum gebucht
sind.

Bitte, warum verteidigen hier alle immer die mega-umständlichen,
fehlerträchtigen Würgarounds mit Extrakonten und Extrabuchungen, die
für eine wirklich korrekte EÜ-Rechnung erforderlich sind. Bei dem
Preis des BuHa sind EÜ-Rechner eine recht große Zielgruppe, da sollte
Lexware sich WIRKLICH Gedanken machen. Es haben IMHO viele den BuHa
deshalb im Einsatz, weil sie mit EÜ-Rechnung loslegen und später, wenn
die Grenzen erreicht sind, auf Bilanzierung umsteigen müssen/wollen,
OHNE komplett neue Software usw. lernen zu müssen. Ich habe langsam


den Eindruck, daß der BuHa mit seiner Ausrichtung auf Bilanzierer

"Light" nicht so richtig weiß, für wen er gedacht ist. Nicht Fisch,
nicjt Fleisch.

mfG Matthias Mansfeld

Udo Netzel [Team Sonderhomepage]

unread,
Jan 11, 2003, 3:04:14 PM1/11/03
to
Hallo Matthias,

> -EÜ-Rechner macht Ist-Versteuerung nach Lehrbuch: vereinnahmte
> Entgelte sind OK, aber bei der VSt "ganz normal" gebucht macht er
ganz
> genau die o.g. _Steuerhinterziehung_

Beim EÜ-Rechner darf die Vorsteuer auch erst gebucht werden, wenn die
Rechnung bezahlt wurde. So hat es der BFH (AZ: XR 6/85) entschieden.

> -EÜ-Rechner macht knallhartes Zu/Abflußprinzip quick & dirty:

Deshalb kann ich auch keinem dazu raten ;-))
Der Arbeitsaufwand wiegt den eventuellen Zinsvorteil in der Regel
wieder auf.

> Bitte, warum verteidigen hier alle immer die mega-umständlichen,
> fehlerträchtigen Würgarounds mit Extrakonten und Extrabuchungen, die
> für eine wirklich korrekte EÜ-Rechnung erforderlich sind.

Weil es genau so im Gesetz verankert ist.

Matthias Mansfeld

unread,
Jan 11, 2003, 3:32:43 PM1/11/03
to
Udo Netzel [Team Sonderhomepage] schrieb:
> Hallo Matthias,
>
>> -EÜ-Rechner macht Ist-Versteuerung nach Lehrbuch: vereinnahmte
>> Entgelte sind OK, aber bei der VSt "ganz normal" gebucht macht er
>> ganz genau die o.g. _Steuerhinterziehung_
>
> Beim EÜ-Rechner darf die Vorsteuer auch erst gebucht werden, wenn
> die Rechnung bezahlt wurde. So hat es der BFH (AZ: XR 6/85)
> entschieden.
>
>> -EÜ-Rechner macht knallhartes Zu/Abflußprinzip quick & dirty:
>
> Deshalb kann ich auch keinem dazu raten ;-))

zu was können Sie keinem raten? Zur EÜ-Rechnung oder zum Quick &
dirty? Letzteres ist, wenn man keine OP braucht, die einfachste
Möglichkeit, die Buchung fehlerfrei und vom Zu-/Abflußprinzip her
zeitlich korrekt zu tätigen.

> Der Arbeitsaufwand wiegt den eventuellen Zinsvorteil in der Regel
> wieder auf.

Bei Kreditorenrechnungen, die ich wg. OP so umständlich buche, hab ich
ja nur Nachteile: VSt erst bei Zahlung geltend machen (wo ist da der
Zinsvorteil) UND 4 Buchungen statt einer (bei quick'n'dirty) oder max.
2 (bei "normalem" Buchen mit OP)

>
>> Bitte, warum verteidigen hier alle immer die mega-umständlichen,
>> fehlerträchtigen Würgarounds mit Extrakonten und Extrabuchungen,
>> die für eine wirklich korrekte EÜ-Rechnung erforderlich sind.
>
> Weil es genau so im Gesetz verankert ist.

Bitte Fundstelle, die mich zwingt, es mit genau den 4 umständlichen
Buchungssätzen zu machen.

Wäre es denn nicht im Rahmen der Gesetze möglich, für EÜ-Rechner die
OP-Buchführung so umzustricken/zu erweitern, daß die Rechnung mit
Belegdatum erfaßt wird, aber weder im normalen Stapel noch im Journal
auftaucht und erst bei Zahlung per OP ausbuchen überhaupt erst ins
Journal/Stapel kommt, und dabei das Erfassungs/Belegdatum UND
Buchungsdatum im Jornal stehen, wobei die ganze Steuerei natürlich
erst zu letzterem wirksam würde.

Oder für die Quick'n'dirty-Bucher, die keine OP haben wollen, eben
Extra-Felder "Belegdatum" nur für das Datum auf der Rechnung und
"Buchungsdatum", "Wertstellung" oder wie auch immer für den zeitlich
korrekten Moment der steuerlichen Wirksamkeit. Wäre das nicht
gesetzeskonform?

Der Mitbewerb schafft es ja auch, EÜ-Rechner-Software mit
würgaroundfreier OP-Buchhaltung zu machen. Leider ist bei genau dem
Anbieter den ich meine der nahtlose Übergang von EÜ zu Bilanzieren
nicht möglich (andere Software, andere Preiskategorie, neue Lernkurve)
und der Laden ist zu allem Überfluß von einem Riesen übernommen
worden, den ich nicht besonders mag (Insider wissen, wen ich meine).

Übrigens, nachdem BuHa mit der "Menüstruktur für EÜ-rechner
anpassen"-Option die OP-Buchführung de facto abschaltet, ist wohl von
Lexware meine ein Posting zuvor beschriebene Quick & dirty-Methode
auch von Lexware so gewollt. Oder hab ich eine neue Option übersehen,
wie ich jetzt schon eine Rechnung zum Belegdatum erfassen, aber erst
bei Zahlung steuerlich wirksam werden lassen kann?

mfG Matthias Mansfeld

Matthias Mansfeld

unread,
Jan 11, 2003, 3:52:04 PM1/11/03
to
Matthias Koehler schrieb:

> [Mansfeld:]
>
>> Ich habe langsam den Eindruck, daß der BuHa mit seiner Ausrichtung
>> auf Bilanzierer "Light" nicht so richtig weiß, für wen er gedacht
>> ist.
>
> An dieser Stelle werfe ich mal so den Gedanken in den Raum, dass
> man die EÜR auch komplett abschaffen könnte und es dann nur noch
> die Bilanz (Betriebsvermögensvergleich mit periodengerechter
> Erfassung) gibt.
[...]

Lieber Vornamensvetter,

ich mache EÜ-Rechnung nicht deshalb, weil ich von Bilanz nichts
verstehe. Ich habe nur keine Lust, als 1 1/2-Mann-Laden für meinen
"Warenbestand" an tausend verschiedenen Positionen von
Elektronikbauteilen, der ca je zur Hälfte bei Entwicklungsarbeit am
Labortisch "verbraucht" wird und zur Hälfte in fertige Produkte geht,
Inventur machen zu müssen. Sie sind herzlich zum SMD-Widerstände
zählen eingeladen. Paßt Ihnen der 30.12.2003 so ab 7 Uhr früh, dann
werden wir vielleicht bis zum 2.1. fertig.

Nix für ungut, mfG Matthias Mansfeld

Udo Netzel [Team Sonderhomepage]

unread,
Jan 11, 2003, 3:55:50 PM1/11/03
to
Hallo Matthias,

> zu was können Sie keinem raten? Zur EÜ-Rechnung oder zum Quick &
> dirty?

Zur EÜ-Rechnung meine ich.

> > Weil es genau so im Gesetz verankert ist.
>
> Bitte Fundstelle, die mich zwingt, es mit genau den 4 umständlichen
> Buchungssätzen zu machen.

Die Buchungssätze stehen natürlich nicht im Gesetz, aber wann Umsatz-
bzw. Vorsteuern zu buchen sind, kann man im UStG finden.

> Wäre es denn nicht im Rahmen der Gesetze möglich, für EÜ-Rechner die
> OP-Buchführung so umzustricken/zu erweitern, daß die Rechnung mit
> Belegdatum erfaßt wird, aber weder im normalen Stapel noch im
Journal
> auftaucht und erst bei Zahlung per OP ausbuchen überhaupt erst ins
> Journal/Stapel kommt, und dabei das Erfassungs/Belegdatum UND
> Buchungsdatum im Jornal stehen, wobei die ganze Steuerei natürlich
> erst zu letzterem wirksam würde.

Möglicherweise kann man so etwas programmieren, aber es ist natürlich
extrem kompliziert und damit teuer.

> Der Mitbewerb schafft es ja auch, EÜ-Rechner-Software mit
> würgaroundfreier OP-Buchhaltung zu machen. Leider ist bei genau dem
> Anbieter den ich meine der nahtlose Übergang von EÜ zu Bilanzieren
> nicht möglich (andere Software, andere Preiskategorie, neue
Lernkurve)
> und der Laden ist zu allem Überfluß von einem Riesen übernommen
> worden, den ich nicht besonders mag (Insider wissen, wen ich meine).

Man darf hier ruhig KHK benennen ;-))
Übrigens auch GS-EAR hat nicht vollkommen gesetzeskonform gehandelt!

> Übrigens, nachdem BuHa mit der "Menüstruktur für EÜ-rechner
> anpassen"-Option die OP-Buchführung de facto abschaltet, ist wohl
von
> Lexware meine ein Posting zuvor beschriebene Quick & dirty-Methode
> auch von Lexware so gewollt.

Den tieferen Sinn dieser Option habe ich noch nicht erkannt. ;-))

Matthias Mansfeld

unread,
Jan 11, 2003, 4:11:59 PM1/11/03
to
Udo Netzel [Team Sonderhomepage] schrieb:
> Hallo Matthias,
>
>> zu was können Sie keinem raten? Zur EÜ-Rechnung oder zum Quick &
>> dirty?
>
> Zur EÜ-Rechnung meine ich.

.. warum ich EÜ-rechne, steht in meiner Antwort an Matthias Koehler.
Sie dürfen dann auch gerne zur Inventur zum Zählen kommen. ;-)

Im Prinzip haben Sie aber recht. Das, was der BuHa macht, ist sowieso
de facto immer eine doppelte Buchführung, nur daß die Auswertungen
anders aussehen. Und das tägliche "Normal"-Geschäft des Kontierens ist
sowieso identisch.

>
>>> Weil es genau so im Gesetz verankert ist.
>>
>> Bitte Fundstelle, die mich zwingt, es mit genau den 4 umständlichen
>> Buchungssätzen zu machen.
>
> Die Buchungssätze stehen natürlich nicht im Gesetz, aber wann
> Umsatz- bzw. Vorsteuern zu buchen sind, kann man im UStG finden.

Der Normalfall im Gesetz ist die Soll-Versteuerung für Bilanzierer.
Aber für EÜ-Rechner mit knallhartem Zu-/Abflußprinzip kann das
logischerweise nicht funktionieren >> EÜ-rechner muß für Debitoren UND
Kreditoren IST-versteuerungsartig buchen, sonst begeht er bei den
Kreditoren Steuerverkürzung.

Fazit: Das Zu-/Abflußprinzip bei EÜ ist im Widerspruch zum UStG??

>
>> Wäre es denn nicht im Rahmen der Gesetze möglich, für EÜ-Rechner
>> die OP-Buchführung so umzustricken/zu erweitern, daß die Rechnung
>> mit Belegdatum erfaßt wird, aber weder im normalen Stapel noch im
>> Journal auftaucht und erst bei Zahlung per OP ausbuchen überhaupt
>> erst ins Journal/Stapel kommt, und dabei das Erfassungs/Belegdatum
>> UND Buchungsdatum im Jornal stehen, wobei die ganze Steuerei
>> natürlich erst zu letzterem wirksam würde.
>
> Möglicherweise kann man so etwas programmieren, aber es ist
> natürlich extrem kompliziert und damit teuer.
>
>> Der Mitbewerb schafft es ja auch, EÜ-Rechner-Software mit
>> würgaroundfreier OP-Buchhaltung zu machen. Leider ist bei genau dem
>> Anbieter den ich meine der nahtlose Übergang von EÜ zu Bilanzieren
>> nicht möglich (andere Software, andere Preiskategorie, neue
>> Lernkurve) und der Laden ist zu allem Überfluß von einem Riesen
>> übernommen worden, den ich nicht besonders mag (Insider wissen,
>> wen ich meine).
>
> Man darf hier ruhig KHK benennen ;-))
> Übrigens auch GS-EAR hat nicht vollkommen gesetzeskonform gehandelt!

Also sehen Sie außer der umständlichen Kreuz- und Quer-Bucherei für
Ist-Versteuerer keine andere Möglichkeit, gesetzeskonform eine Buchung
zum richtigen Zeitpunkt steuerwirksam werden zu lassen und dabei das
Belegdatum trotzdem sauber zu dokumentieren?

mfG Matthias Mansfeld

Udo Netzel [Team Sonderhomepage]

unread,
Jan 11, 2003, 4:50:11 PM1/11/03
to
Hallo Matthias,

> .. warum ich EÜ-rechne, steht in meiner Antwort an Matthias Koehler.
> Sie dürfen dann auch gerne zur Inventur zum Zählen kommen. ;-)

Määnsch, das Zeuch wiegt man und bildet daraus eine Anzahl ;-))

> Fazit: Das Zu-/Abflußprinzip bei EÜ ist im Widerspruch zum UStG??

Nein, so würde ich das nicht sehen. Die Umsetzung ist nur sehr
kompliziert, nach meiner Meinung deutlich komplizierter als
Soll-Versteuerung und Bilanz.

> Also sehen Sie außer der umständlichen Kreuz- und Quer-Bucherei für
> Ist-Versteuerer keine andere Möglichkeit, gesetzeskonform eine
Buchung
> zum richtigen Zeitpunkt steuerwirksam werden zu lassen und dabei das
> Belegdatum trotzdem sauber zu dokumentieren?

Wenn Sie streng nach Gesetz handeln, bleibt Ihnen nichts anderes
übrig.

Matthias Mansfeld

unread,
Jan 11, 2003, 5:25:51 PM1/11/03
to
Udo Netzel [Team Sonderhomepage] schrieb:
> Hallo Matthias,
>
>> .. warum ich EÜ-rechne, steht in meiner Antwort an Matthias
>> Koehler. Sie dürfen dann auch gerne zur Inventur zum Zählen
>> kommen. ;-)
>
> Määnsch, das Zeuch wiegt man und bildet daraus eine Anzahl ;-))

... also mein konkreter Ansatz bevor ich DAS inventarisiere, geht wohl
eher dazu, daß ich eine plausible Begründung finde, daß die Sachen
"Verbrauchsmaterial" für die Entwicklung sind, so wie Büroklammern für
die Sekretärin (Siehe neues Posting von mir). Es sind wahrscheinlich
so ca. tausend versch. Positionen, Stückzahl 1 (bestimmte ICs, die ich
als Muster vom Hersteller geschnorrt habe) bis zu 10000
(SMD-Widerstände auf Gurt).

Von den Leiterplatten, die bei mir wirklich als Handelsware in gößerem
Volumen durchrauschen, ist i.d.R. nie Warenbestand da (das Zeug geht
meistens direkt vom Hersteller zum Kunden, da würde ich das Zählen von
den paar, die über Silvester bei mir rumliegen, überleben.

>
>> Fazit: Das Zu-/Abflußprinzip bei EÜ ist im Widerspruch zum UStG??
>
> Nein, so würde ich das nicht sehen. Die Umsetzung ist nur sehr
> kompliziert, nach meiner Meinung deutlich komplizierter als
> Soll-Versteuerung und Bilanz.

Wenn ich EÜ-Rechnen (zur Inventurvermeidung) zusammen mit
Soll-Versteuerung (zwecks einfacher OP-Buchhaltung) machen dürfte, wär
ich sofort dabei.

>
>> Also sehen Sie außer der umständlichen Kreuz- und Quer-Bucherei für
>> Ist-Versteuerer keine andere Möglichkeit, gesetzeskonform eine
>> Buchung zum richtigen Zeitpunkt steuerwirksam werden zu lassen und
>> dabei das Belegdatum trotzdem sauber zu dokumentieren?
>
> Wenn Sie streng nach Gesetz handeln, bleibt Ihnen nichts anderes
> übrig.

Mein Vorschlag:
- Ich mache OP per Schuhkarton
- Lexware baut ein Extrafeld "Belegdatum" in Masken, Journal und die
Konten etc. ein, das für das Datum auf dem Zettel ist, und nennt das
steuer- und auswertungsrelevante "Datum" aus den Buchungsmasken
richtigerweise "Wertstellungsdatum". Das sog. "Buchungsdatum" beim
BuHa ist ja sowieso i.d.R. eine Hausnummer, da es nur die Erfassung im
BuHa dokumentiert (also das akt. Tagesdatum des allwöchentlichen oder
allmonatlichen Papierkriegtages ;-) ) und weder mit der steuer- und
bankmäßigen Wirksamkeit noch mit dem Belegdatum was zu tun hat.

Wäre das gesetzeskonform für echte EÜ-Rechner mit reinem
Zu-/Abflußprinzip?

mfg Matthias Mansfeld

Udo Netzel [Team Sonderhomepage]

unread,
Jan 12, 2003, 2:31:39 AM1/12/03
to
Hallo Matthias,

> Wenn ich EÜ-Rechnen (zur Inventurvermeidung) zusammen mit
> Soll-Versteuerung (zwecks einfacher OP-Buchhaltung) machen dürfte,
wär
> ich sofort dabei.

Dürfen Sie doch! Sie müssen doch einerseits das EStG mit den
Auswahlmöglichkeiten EÜ und Bilanz, und andererseits das UStG mit den
Auswahlmöglichkeiten Ist- und Sollversteuerung unterscheiden. Beide
Gesetze haben unterschiedliche Grenzen, bis zu denen EÜ bzw.
Ist-Versteuerung erlaubt ist. Freiwillig dürfen Sie aber immer die
andere Möglichkeit wählen.

Wenn Sie EÜ und Soll-Versteuerung wählen, dann müssen Sie die
Umsatzsteuern also sofort versteuern, aber bei der Einkommenssteuer
trotzdem das Zu- und Abflussprinzip beachten. Also ist zum
Jahreswechsel umzubuchen.

Clemens M. Hürten

unread,
Jan 12, 2003, 4:45:49 AM1/12/03
to
Hallo!

Interessanter Thread hier!

Ich arbeite mit Ist-Versteuerung und EUR.

Frage: Ist demnach bei der Verbuchung von Privatanteilen die
Buchungsmethode korrekt, bei der ich die Ausgabe als Splitbuchung
erfasse

Miete Gesamt im Split an 1200
Split:
Miete geschäftlich 4200
Miete privat 1880
usw....

wobei der Privatanteil auf 1880 mal USt enthalten kann und mal nicht, je
nachdem, ob die Hauptposition MWSt enthält.

Wird dann die USt ebenfalls durch den Buchhalter richtig berechnet,
sowohl bei der Voranmeldung als auch beim Jahresabschluss?

Uwe S.

unread,
Jan 12, 2003, 7:48:24 AM1/12/03
to
Hallo,

ich darf hier mal kurz was zur Gesetzeslage sagen:

1) Bei der Istversteuerung ist die Umsatzsteuer aus den eigenen Rechnungen
erst bei Zahlungseingang abzuführen.

2) Der Abzug der Vorsteuern ist bei Soll- und Istversteuerung absolut
identisch. Die Vorsteuer kann also schon bei Rechnungseingang abgezugen
werden und nicht erst bei Zahlung.

3) Wer EÜR machen darf steht eindeutig in der AO. Bei Überschreiten der
Grenzen ist Bilanzierung Pflicht.

4) Die Regelungen zur Istversteuerung sind davon abweichend aber
weitgehend angelehnt.

5) Wer nicht den OPOS-Aufwand treiben will, kann zur Abgrenzung der
Vorsteuer in den richtigen Monat/Jahr auch buchen: Vorsteuerkonto im Soll
und ein Verrechnungskonto für die Vorsteuer bei EÜR im Haben. Bei Zahlung
wird diese Buchung dann wieder storniert. Das Verrechnungskonto bekommt
keine USt-Funktion und stellt ein gewinnwirksames KOnto dar.

Ich glaube die DATEV benutzt hierfür Konto 1580

Gruß

Uwe S.

Udo Netzel [Team Sonderhomepage]

unread,
Jan 12, 2003, 8:05:54 AM1/12/03
to
Hallo Uwe,

> 2) Der Abzug der Vorsteuern ist bei Soll- und Istversteuerung
absolut
> identisch. Die Vorsteuer kann also schon bei Rechnungseingang
abgezugen
> werden und nicht erst bei Zahlung.

Falsch! Siehe Urteil des BFH XR 6/85.

Josef Dobler

unread,
Jan 12, 2003, 8:34:18 AM1/12/03
to
Vorsteuern können im Monat der Rechnungserteilung abgezogen (mit
Umsatzsteuer verrechnet) werden. Der Zeitpunkz der Zahlung der Rechnung
ist lediglich maßgebend für den Abzug als Betriebsausgabe.

Das von Herr Netzel zitierte Urteil des X.Senats mit dem Aktenzeichen R
6/85 (X R 6/85) handelt von der Abzugsmöglichkeit von
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben oder
Werbungskosten/Betriebsausgaben.

Freundliche Grüße

Josef Dobler
---------------

"Udo Netzel [Team Sonderhomepage]" schrieb:

> Hallo Uwe,

Uwe S.

unread,
Jan 12, 2003, 10:21:44 AM1/12/03
to
Hallo Herr Dobler

und vielen Dank.
Ich dachte schon, ich mache das seit 20 Jahren falsch.
Hat sich also die Finanzamts- und Steuerberaterausbildung doch gelohnt.

Gruß ;-)
Uwe S.

0 new messages