Herzlichen Dank für eine Antwort.
Jörg Kampe
> Jörg Kampe
Hallo Jörg Kampe,
wozu wollen Sie alte Jahre löschen? Haben Sie Kapazitätsprobleme? Ich
empfehle Ihnen auf jeden Fall, alle Jahre im Zugriff zu halten. Man kann
ja nie wissen...
Beste Grüße aus Landsberg
PMW Peter Wallerus pwal...@t-online.de
Mitglied im Service-Team von
www.sonderhomepage.de --- Die Service-Seite für financial software
> Wie kann ein Buchungsjahr einer bestehenden Firma komplett gelöscht
werden?
Gar nicht. Das ist nach den bestehenden Gesetzen (§§ 146, 147 AO) auch
gar nicht erlaubt.
--
Freundliche Grüße aus Berlin
Udo Netzel
Team www.Sonderhomepage.de --- User helfen Usern (UhU)
vielleicht will jemand wie Jörg nicht, dass jemand die alten Jahre begucken
kann, oder vielleicht einfach nur die Datensicherungszeit drastisch
verkürzen (ich hab nun bestimmt keine lahme Maschine (knapp 400 MB RAM),
aber wenn etliche Firmen bestehen, ist neben der Zeit auch die Grösse der
Sicherungsdatei ein Faktor...
Ich hab das für mich folgendermaßen gelöst und BEI MIR funktioniert das..
Die Buchungsjahre liegen fein säuberlich im Datenordner der Firma (Nummer,
sieht man in der Firmenverwaltung) unter pcbh (bei Faktura etc. liegen die
Daten unter pcfk etc.).
Die betreffenden Jahre im Dateimanager erst einmal umbenennen, am Besten mit
der vorangestellten Firmennummer (damit Sie wissen, in welchen Firmenordner
die Daten gehören, ohne sich das notieren zu müssen), Bindestrich, Jahr.
Zur Kontrolle den Buchhalter neu starten und sehen, was passiert bzw. welche
Jahre noch anzeig- bzw. bearbeitbar sind. Die aus den umbenannten Ordnern
sollten jetzt nicht mehr "da" sein.
Der Rest ist simpel. Die Ordner auf wirklich sichere Speichermedien, die
auch wiedergefunden werden, speichern, am Besten 2-fach.(Achtung, bei
Benutzung auch von faktura etc. in einer Firma entsprechende Ordner pcbh,
pcfk, loge im Sicherheitsmedium anlegen.
Denn Fakt ist, weg ist weg, und wenn nicht die entsprechenden Jahre in
Beleg-, Journal und Kontenblättern buchhalterisch vollständig sind, findet
das Finanzamt und leider auch Sie das dann bestimmt nicht mehr komisch....
Sollte man doch auf ein Jahr zurückgreifen müssen, alle Ordner rückwärts bis
zum gewünschten Jahr einfach in den Firmen-Ordner kopieren und die
Dateinamen wieder nur ins entsprechende Jahr zurückbenennen.
Herzliche Grüsse aus Berlin
Gabi
"Peter Wallerus [Team Sonderhomepage]" <pwal...@t-online.de> schrieb im
Newsbeitrag news:q0oUkLg...@star.lexware.de...
> Sollte man doch auf ein Jahr zurückgreifen müssen, alle Ordner
rückwärts bis
> zum gewünschten Jahr einfach in den Firmen-Ordner kopieren und die
> Dateinamen wieder nur ins entsprechende Jahr zurückbenennen.
Zu "Ihrer Zeit" beim Finanzamt war es noch anders, aber der
Gesetzestext im § 147 AO heißt heute nicht mehr "in angemessener
Zeit", sondern "sofort" wiederherstellen. Ich rate von solchen
Kapriolen ab, zumal die Datensicherung ja nicht viel kürzer wird. Ein
gelöschtes Jahr spart Ihnen bei großem Umfang vielleicht bis zu 30
Sekunden Sicherungszeit. Ist es das wert? Die Zeit der separaten
Sicherung, Prüfung und Wiederherstellung sollten Sie bei der
Berechnung nicht vergessen.
> Aber sicher doch. So lese er den Abs. 3 des § 147 AO:
> Jahresabschlüsse und ähnliches sind 10 Jahre, der Rest ist 6 Jahre
> aufzubewahren.
> Danach kann alles gelöscht werden.
Sie haben aber sicher kein Buchungsjahr 1991 oder früher in Ihrem
Buchhalter, oder? Nur die dürften ja heute gelöscht werden.
Da es heute noch nicht Vorschrift ist, dass man elektronisch die Bücher
führen muss, reichen auch vollständige Bücher.
Dieses "sofort" bezieht sich schlussendlich auf das Finanzamt, und
normalerweise kündigen die sich an.
Die Rücksicherung dauert auch höchstens 5 Mituten. wie gesagt, sofern man
die Daten erreichbar aufbewahrt.
Am Ende muss jeder selbst entscheiden, welches "Risiko" oder welchen Weg er
wählt.
Mit freundlichen Grüssen
Gabi
"Udo Netzel [Team Sonderhomepage]" <Fo...@Sonderhomepage.de> schrieb im
Newsbeitrag news:pI5fN2n...@star.lexware.de...
> Soweit sollte die deutsche Staatlichkeit mal kommen, mir zu
verbieten, was
> ich löschen darf und was nicht.
> Was für ein Gesetz hindert mich, auf meinem Computer etwas zu
löschen?
> Nämlich gar keins.
> Das ändert nichts daran, daß ich alleine bestimme, was ich auf
meinem
> Computer lösche und was nicht.
Ich habe mal die 3 Sätze zusammengefasst, weil sie alle das gleiche
aussagen. Leider ist alles falsch!
Ich zitiere mal § 147 Absatz 6 AO:
[Zitat]
Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im
Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten
Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser
Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch
verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet
oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem
maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die
Kosten trägt der Steuerpflichtige.
[Ende Zitat]
Früher gab es hier noch einen Teilsatz "...innerhalb einer
angemessenen Frist...", der seit 1.1.2001 gestrichen wurde. Daraus
folgt, dass diese Daten *ständig* verfügbar sein müssen.
Von "Test-Firmen" hat hier außer Ihnen niemand gesprochen. Diese
können Sie aber nur komplett löschen, da das Löschen einzelner
Buchungsjahre innerhalb der Aufbewahrungsfristen wegen der
vorgenannten Vorschrift unzulässig ist.
Vielleicht sollten Sie künftig *erst* nachlesen, *bevor* Sie Aussagen
als "Quatsch" bezeichnen! Damit disqualifizieren Sie sich nämlich nur
selbst!
> Vielleicht will der User innerhalb von Trainingszwecken oder technischen
> Gründen oder was auch immer ein Buchungsjahr löschen?
dann soll er zu diesen Trainingszwecken eine Testfirma anlegen, die er dann
beliebig buchen, löschen, oder was auch immer kann.
§147(6) AO bewirkt de facto, dass EDV-Buchführungen solange sie prüfbar sind
auch verfügbar (incl. des ausführenden Programms!) sein müssen. Ein Eingriff
in die interne Programmintegrität der Buchführung kann fatale Folgen bei
einer Außenprüfung haben, nämlich spätestens dann, wenn der Prüfer die GoBS
damit als nicht mehr erfüllt ansieht. Das ist _meine_ Ansicht, ich will mit
Dir darüber nicht diskutieren. Das überlasse ich Dir und dem Prüfer. Ich
selber habe lieber die sichere Seite gewählt.
[Polemik, blabla und Off-Topic-Geschwafel gesnippt]
> Kopfschüttel.
ebenso
--
Harvey
> Da es heute noch nicht Vorschrift ist, dass man elektronisch die Bücher
> führen muss, reichen auch vollständige Bücher.
Nein. Wenn EDV im Spiel ist, dann muss Sie auch verfügbar sein. Die neuen
Vorschriften der AO sind hier deutlich restriktiver.
--
Freundliche Grüße aus Oberbayern
Harvey
"Udo Netzel [Team Sonderhomepage]" <Fo...@Sonderhomepage.de> schrieb im
Newsbeitrag news:RVGCjfp...@star.lexware.de...
"gabi" <ga...@vaculift24.de> schrieb im Newsbeitrag
news:ENeZTgn...@star.lexware.de...
> Alles andere ist Herumreden um ein effektiv fehlendes feature.
> mfg aus dem fernen Österreich,
In Österreich mag es ja anders sein, aber in Deutschland gilt die AO
und die verbietet die Löschung von Buchungsjahren. Insoweit sehe ich
kein fehlendes Feature, sondern nur die Befolgung von Gesetzen.
Die Zeit wird kommen, da wird die Aufbewahrungsfrist zu Ende sein, sei es in
Österreich oder Deutschland, und spätestens da sollte Lexware das fehlende
feature nachgeliefert haben.
mfg
Martin Ranftler
"Udo Netzel [Team Sonderhomepage]" <Fo...@Sonderhomepage.de> schrieb im
Newsbeitrag news:MuZitr8...@star.lexware.de...
> Die Zeit wird kommen, da wird die Aufbewahrungsfrist zu Ende sein, sei es
in
> Österreich oder Deutschland, und spätestens da sollte Lexware das fehlende
> feature nachgeliefert haben.
ich habe mir das übers Wochenende noch einmal durch den Kopf gehen lassen.
Und stellt Euch vor, wir haben alle Recht ;)) Die einen, die die
gesetzlichen Vorschriften einhalten wollen und die anderen, die archivieren
wollen, sei es aus Platz- oder anderen Gründen. Martin hat es klar erfaßt,
jede Frist endet einmal... Und Udo, der Buchhalter kann ja durchaus auch
schon Jahre enthalten, die lange vor seinem Erscheinungszeitpunkt liegen. Es
soll Leute geben, die ihre Buchführung nicht so ganz zeitnah machen ;))
Hatte vor ein paar Wochen einen Knaben, der sich so lange schätzen ließ, bis
das Finanzamt zu 'unverschämt' wurde. Dann musste er alle alten Jahre
nachliefern. In so einem Fall können schon mal etliche Jährchen
zusammenkommen. Und dann kann auch die Aufbewahrungsfrist schnell
ablaufen...
Also könnte man doch Lexware folgendes Feature vorschlagen: Einzelne
Buchungsjahre sollten getrennt als Zip-Files archiviert werden können, so
dass vom ältesten Jahr beginnend alles weggesichert werden kann. §147(6)
wäre wohl auch Genüge getan, wenn man das Jahr auf Kopfdruck zurückholen
könnte. Wenn das Buchhaltungsprogramm das selbst anbietet, kann auch niemand
auf die Idee kommen, das Programm wäre unberechtigt verändert worden, wie
das bei diversen Löschaktionen des Users selbst der Fall wäre. Da dies einen
nicht unerheblichen Eingriff ins Programm darstellt, sollten wir aber wohl
nicht vor Version 10 damit rechnen. Die 10 ist zudem eine schöne Zahl, da
sie auch das Enden der Aufbewahrungsfrist klar machen sollte ;)) Bei der
Gelegenheit könnte man Lexware ja auch noch mal die Änderung des gesamten
Backupverfahrens (auch Mandantenweise) andienen, auf die wir alle schon
lange hoffen...
Ach ja, nochmal an alle zur Erinnerung: Wir UhUs sind auch nur User wie Ihr,
wir sind in keiner Weise mit Lexware 'verwandt oder verschwägert'. Lediglich
unser 'Draht nach oben' ist vielleicht ein wenig besser. Unsere Meinung
stellt daher auch keine offizielle Stellungnahme der Lexware dar. Wer nähere
Infos will, soll doch einfach mal unsere Homepage besuchen. Was Udo da auf
die Beine gestellt hat, hat schon manchen vor der Verzweiflung bewahrt ;))
--
Freundliche Grüße aus Oberbayern
Harvey
> Ausprobiert?
> Archivieren und wiederherstellen funktioniert?
> Das wäre ja die Lösung!
Gefährlich! Solange sich nicht Lexware selbst darum kümmert gibt es keine
Garantie, dass das auch in der nächsten Version noch geht. Selbst ein
Online-Update kann da schon verheerend wirken, wenn die Datenbank verändert
wird und das Jahr einfach 'Gekillt' wird, weil es nicht vorhanden ist... Und
die Jahre aus dem Zugriff zu verlieren ist das schlimmste, was passieren
kann.
> Und Udo, der Buchhalter kann ja durchaus auch
> schon Jahre enthalten, die lange vor seinem Erscheinungszeitpunkt
liegen. Es
> soll Leute geben, die ihre Buchführung nicht so ganz zeitnah machen
;))
Dann gilt aber der Tag der letzten Eintragung, und damit ist das
Buchungsdatum gemeint. Also kann das frühestens 1995 gewesen sein.
Aber es stimmt natürlich, dass demnach spätestens 2005 ein
entsprechendes Feature kommen müsste. Bis dahin haben wir aber
vermutlich auch in der Standard-Version die SQL-Datenbank und auf
diese wird mit bestimmten Features einfach gewartet, weil sich diese
Dinge dann einfacher realisieren lassen. Mir wurde vor einigen Tagen
vorgelesen (ich habe das Prospekt noch nicht), dass die Pro-Version
nun endlich auch die Einzelmandantensicherung kann. Von da zur
Buchungsjahr-Sicherung bzw. -Löschung ist nur ein kurzer Weg.
> Bei der
> Gelegenheit könnte man Lexware ja auch noch mal die Änderung des
gesamten
> Backupverfahrens (auch Mandantenweise) andienen, auf die wir alle
schon
> lange hoffen...
siehe oben.
--
Freundliche Grüße aus Berlin
Udo Netzel
mit der krausen Folge, daß ich bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist
irgendwo eine Gurke von Rechner *sofort* lauffähig haben muß, auf der
noch meine Uralt-FiBu unter DOS von meinen ersten
Buchhaltungsjahrgängen läuft. Ein moderner Rechner ist für das Teil
einfach zu schnell...
mfG Matthias
yep, die Jungs tuen was für die Verminderung des Elektronikschrotts ;-) Wenn
da mal nicht ein Grüner am Werke war ;-)
Harvey