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Fwd: Petition gegen Benutzungspflicht abgeschlossen: Dem Anliegen wird nicht entsprochen, der Bundestag nicht darüber unterrichtet.

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Norbert aus Kiel

unread,
Mar 24, 2010, 11:12:08 AM3/24/10
to
danach gäbe es in Kiel so gut wie keine benutzungspflichtigen Radwege mehr;
es gibt genug Radwege, auf dehnen eine Benutzungspflicht die Sicherheit
um ein Vielfaches herabsetzt - diese sind ALLE rechtswidrig;
nur in Kiel ist diese Erkenntnis noch nicht angekommen;
aber das tolle Fahrradforum oder dieser neue Verein "Kieler Wege", o. ä.
werden uns das schon noch erklären;
es gibt ja soooo viel Öffentlichkeitsarbeit in diesem Jahr

-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Petition gegen Benutzungspflicht abgeschlossen: Dem Anliegen
wird nicht entsprochen, der Bundestag nicht darüber unterrichtet.
Datum: Tue, 23 Mar 2010 21:21:07 +0100
Von: to...@ingokeck.de (Ingo Keck)
Antwort an: nospa...@ingokeck.de (Ingo Keck)
Organisation: Banana Republic Europa
Newsgruppen: de.rec.fahrrad

Wie ich gerade zufällig gemerkt habe wurde die Petition zur Abschaffung
der Radwegebenutzungspflicht, die von 16.977 Unterstützern unterzeichnet
wurde, endgültig abgeschlossen.

Ich kopiere mal den Entscheid hier rein:
<https://epetitionen.bundestag.de/files/0421.pdf>

<schnipp>
Sven Ledebrink Straßenverkehrsordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2010 abschließend
beraten und beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.


Begründung

Mit der Petition wird eine Umwandlung der in der Straßenverkehrs-Ordnung
geregel- ten Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer in ein
Benutzungsrecht be- gehrt.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche
Petition mit 16.977 Mitzeichnungen und 283 Diskussionsbeiträgen sowie
weitere inhaltsgleiche Eingaben vor, die wegen des Sachzusammenhangs
einer gemeinsamen parlamenta- rischen Behandlung zugeführt werden. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
Gesichtspunkt eingegangen werden kann.

Zur Begründung wird in den Petitionen im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt:

Die Verkehrsicherheit werde durch Radwege keinesfalls erhöht: Die Gefahr
schwerer Unfälle sei selbst auf vorschriftsmäßig angelegten Radwegen
erheblich höher als auf der Fahrbahn. Radfahrer seien vielmehr besser
wahrnehmbar, wenn sie die Fahr- bahn benutzten und sich somit im
Blickfeld der anderen Fahrzeugführer aufhielten. Besonders gefährlich
seien die Kreuzungspunkte von Radwegen und Fahrbahn durch
rechtsabbiegende Lastkraftwagen. Ebenfalls gefährlich seien Situationen
bei der Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen, bei
denen Radfah- rer durch das Abblendlicht des Gegenverkehrs nachts stark
geblendet würden.

Weiterhin könne auf Radwegen der Sicherheitsabstand zu parkenden
Kraftfahrzeu- gen oft nicht eingehalten werden. Konflikte ergäben sich
ebenfalls mit Fußgängern auf gemeinsamen Geh- und Radwegen, die
regelmäßig nicht mit dem schnellen Radverkehr rechneten. Der Gesetzgeber
habe zwar in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) eine Anordnung zur Benutzungspflicht nur für zu- lässig erklärt,
wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erhebliche
Gefahrenlage bestehe, jedoch sei diese Gefahrenlage nur bei wenigen
Radwegen mit Benutzungspflicht gegeben.

Die Petenten bemängeln zudem, dass nur wenige Radwege in ihrer
Verkehrsfüh- rung, Breite und Oberflächenbeschaffenheit die
Anforderungen an einen be- nutzungspflichtigen Radweg erfüllten. Wann
ein Radfahrer bei einer solchen Nicht- eignung des Radweges trotz
angeordneter Radwegebenutzungspflicht auf die Fahr- bahn ausweichen
dürfe, sei rechtlich nicht festgelegt und für die Radfahrer oft nicht
feststellbar.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter
Zugrundelegung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der Ergebnisse einer öffentlichen
Sitzung des Petitionsausschusses am 18. Februar 2008 zusammengefasst wie
folgt dar:

Nach Auffassung des Petitionsausschusses kann die von den Petenten
geforderte völlige Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht aus Gründen
der Verkehrssi- cherheit nicht befürwortet werden. Die Radwegebenutzung
stellt einen Sonderfall dar, der nur für die Fälle gilt, in denen eine
Entmischung des Verkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO besteht eine Benutzungspflicht der Radwege
in der jeweiligen Fahrtrichtung nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241
angeordnet ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind die für die Anordnung
eines benutzungspflichtigen Radweges zuständigen Länder gehalten,
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun- gen nur dort anzuordnen, wo dies
aufgrund der besonderen Umstände zwingend ge- boten ist. Ist die
Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 nicht zwingend geboten, so darf
auch keine Benutzungspflicht des Radweges angeordnet werden.

Ausweislich der Stellungnahme des BMVBS ist die Benutzungspflicht auf
die Fälle zu beschränken, in denen die Verkehrssicherheit oder der
Verkehrsablauf ihre Anord- nung tatsächlich zwingend erforderlich
machen. Dies ist insbesondere der Fall auf Straßen außerhalb
geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwin- digkeit
von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ort-
schaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten bis zu 50 km/h (teilweise 70
km/h) zu- lässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich
hoch ist. Erfahrungs- gemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der
Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko.

So stellte die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Abschlussbericht
des For- schungsvorhabens "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von
Radwegen" (Be- richte der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Verkehrstechnik, Heft V 9, November 1993) fest, dass die Führung des
Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn bei einer
Kfz-Verkehrsbelastung von über 20.000 Kfz/Tag oder auf Straßen mit einer
zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h getrennt vom
Kfz-Verkehr erfolgen sollte.

Niedrigere Belastungswerte sind in Ansatz zu bringen auf Straßen mit
einer starken Frequentierung durch den Schwerlastverkehr (etwa mehr als
1.000 Kfz/Tag) und auf Strecken, die aufgrund einer dominierenden
Verbindungsfunktion in starkem Maße ortsfremde Durchgangsverkehre
aufweisen.

Diesen Erkenntnissen wurde bereits durch die 33. Verordnung zur Änderung
stra- ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000
(Bundesgesetzblatt I S. 1690) Rechnung getragen, mit der die Anordnung
benutzungspflichtiger Radwege in Tempo-30-Zonen ausgeschlossen wurde, da
es dort wegen der niedrigen zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit von
vornherein keiner Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr
bedarf.

Durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Änderungen der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
wurden die Vorga- ben für die Anordnung der Benutzungspflicht weiter
verschärft. Ziffer I.2. der VwV- StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO lautet
nunmehr:

"Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn
ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie
dürfen nur dort ange- ordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder
der Verkehrsablauf erfordern. In- nerorts kann dies insbesondere für
Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten."

Ziffer II. der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO sieht detaillierte
Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den
Zeichen 237, 240 oder 241 aus Verkehrssicherheitsgründen vor.

Sofern die Petenten auf die Gefährlichkeit der Freigabe von Radwegen in
die Gegen- richtung verweisen, stimmt ihnen der Ausschuss zu, dass eine
generelle Freigabe aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht sinnvoll
ist. Nach Ziffer II. der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO ist die
Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in
Gegenrichtung insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit
besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht
angeordnet werden. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach
sorgfältiger Prüfung die Be- nutzungspflicht auch für den Radverkehr in
Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht
durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlos- sener
Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften
aus- nahmsweise in Betracht.

Hinsichtlich des Zustandes von benutzungspflichtigen Radwegen hat der
Verord- nungsgeber bei der Einführung der Radwegebenutzungspflicht im
Jahre 1997 in sei- ner Begründung ausgeführt, dass sich zahlreiche
Radwege entweder in einem bau- lich unzureichenden Zustand befinden oder
nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des Radverkehrs
entsprechen. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im
Allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar. Andererseits ist es
vertretbar, die Benutzung solcher Radwege dort noch anzubieten, wo dies
nach Abwägung der Interessen für einen Teil der Radfahrer, z. B. ältere
Radfahrer, vorteil- haft ist. Die Pflicht zur Benutzung von Radwegen
wird deshalb auf solche Radwege beschränkt, die durch die
Straßenverkehrsbehörde orts- und verkehrsbezogen mit Zeichen 237, 240
oder 241 gekennzeichnet sind.

Im Hinblick auf den von den Petenten beanstandeten Zustand
benutzungspflichtiger Radwege ist weiterhin anzumerken, dass am Ende der
novellierten Ziffer I. der VwV- StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO
hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen nunmehr ausdrücklich
auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils
gültigen Fassung hingewiesen wird. Diese Empfehlungen sehen technische
Mindeststan- dards für die Planung und Bauausführung von
Radverkehrsanlagen vor.

Ferner macht der Petitionsausschuss auf das aktuelle Forschungsvorhaben
"Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern" der BASt
aufmerksam, in der das Unfallgeschehen auf Radverkehrsanlagen und die
Flächennutzung an Straßen mit unterschiedlichen Radwegtypen
(benutzungspflichtige Radwege, nicht benutzungspflichtige Radwege,
Radstreifen sowie Schutzstreifen) untersucht wurde.

In dem Bericht der BASt, Unterreihe "Verkehrstechnik", Heft V 184, Juni
2009, werden auf S. 3 u.a. folgende wesentliche Untersuchungsergebnisse
festgehalten:

"Etwa 90 vom Hundert der rechts fahrenden Radfahrer nutzen unabhängig
von der Benutzungspflicht die Radwege beziehungsweise die
Radfahrstreifen beziehungs- weise Schutzstreifen selber. Der Anteil
regelwidrig Linksfahrender liegt bei 20 vom Hundert bei Radwegen und bei
10 vom Hundert bei markierten Führungen.
...
Eine generelle Präferenz für einen Anlagentyp kann aufgrund der
Untersuchungser- gebnisse nicht getroffen werden. Ob bauliche Radwege
als benutzungspflichtig aus- gewiesen sind oder nicht, ist für die
Unfallbelastung des Radverkehrs und für die Flä- chennutzung fast aller
Radfahrer nicht ausschlaggebend. Die Beachtung der techni- schen
Entwurfsempfehlungen hat maßgeblichen Einfluss auf eine niedrige
Unfallbe- lastung. Jugendliche und erwachsene Radfahrer sollten breiter
über typische Gefah- renstellen bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen
informiert werden."

Weiterhin enthält die Forschungsstudie der BASt u.a. die Empfehlung,
dass Bund und Länder den Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden sowie
den Verwaltungs- stellen, die über Zuwendungen zu kommunalen
Verkehrsanlagen entscheiden, ver- stärkt Kenntnisse über die Bedeutung
sicherheitsrelevanter Anlagenmerkmale ver- mitteln sollten (siehe S. 118
des Berichts der BASt).

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss die
von den Petenten geforderte vollständige Abschaffung der
Radwegebenutzungspflicht angesichts der dargestellten Sach- und
Rechtslage im Ergebnis nicht zu unterstüt- zen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

<schnapp>
--
GeorgeSLO: We all know what happens to evil villans in the end.
Kevin C: They leave their jobs at Goldman Sachs, Haliburton, etc and
take positions in the federal government.
(user comments on Yehuda Moon)

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