"Rainer Zocholl" <UseNet-Posting...@zocki.toppoint.de> schrieb
> Aber vielleicht belegst Du besser mal Deine Ansicht,
> das das Verbrennen von Geld unter Strafe stehen würde.
Strafgesetzbuch
§ 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im
Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
hdh, karlotto