Ja, der Einwand ist valide und habe ich auch bereits recherchiert. Ich
muss gestehen, ich habe keine Ahnung, ob das Mitgliedschaftsangebot
unter "Leistungsaustausch" fällt oder nicht. Ich denke, zur
Vereinfachung votiere ich zu "nein" (ist in der Praxis ja auch
vollkommen gleich).
Damit hat sich zwar das Problem hier erledigt, die grundlegende
Problematik bleibt aber weiter erhalten: Wenn es jetzt nicht um eine
Mitgliedschaft, sondern z.B. um Domainhosting handeln würde, bestünde
die identische Fragestellung.
Ich denke, das "nur USt" für Reverse Charge zuzulassen, ist der
ausreichende Workaround: In der regulären Praxis unsinnig und irrelevant
(daher soweit sicher; evtl kann man das noch mit einem Hinweis
versehen), für den vorliegenden Spezialfall aber passend.
Gruß,
René
Am 04.01.26 um 19:54 schrieb Uwe Mock:
> <
https://www.baumgarten-steuerberater.de/fileadmin/user_upload/367.pdf>
> Quelle
> <
https://www.winheller.com/gemeinnuetzigkeitsrecht/vereinsrecht-verbandsrecht/mitgliedsbeitraege.html>
> Quelle
> <
https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2022/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-1/ae-1-4.html>
>
>