Hallo in die Runde,Das würde ja dann bedeuten, dass man den Abschreibungszeitpunkt frei wählen kann, wenn ich das richtig verstehe, und sich damit auch wieder jede Menge Fehler einhandeln kann.
Ein "Datum der Aktivierung" bei Anlagegütern wäre gut. Ab diesem Datum sorgt JES dann dafür das alle Nettobeträge der zugehörigen Belege abgeschrieben werden.
Bei der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) gilt Zufluss- / Abflussprinzip: Ausgaben werden im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt.
Allerdings: Anschaffungs- und Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Maschinen, Betriebsausstattung) sind nicht sofort als Ausgabe abzugsfähig, sondern nur über die AfA (Absetzung für Abnutzung).
Das gilt unabhängig davon, ob du eine Bilanz oder EÜR machst.
Zahlungen an Bauunternehmer, Architekten, Handwerker usw. stellen Herstellungskosten des Gebäudes dar.
Diese Kosten werden in der EÜR nicht direkt als Betriebsausgabe erfasst, sondern zunächst als „Anlagevermögen im Bau“ gesammelt (eine Art Durchgangsposten).
Erst wenn die Halle fertiggestellt ist und in Betrieb genommen wird, gilt sie steuerlich als aktiviert.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt die AfA.
👉 In der Praxis:
In der EÜR werden die Zahlungen zunächst als nicht sofort abzugsfähige Ausgaben erfasst (Kennziffer 141 in der EÜR-Anlage: “Anschaffungen/Herstellungen von abnutzbaren Anlagegütern”).
Sie mindern den Gewinn nicht sofort, sondern erst über die jährliche AfA.
Beginn: Mit der Fertigstellung und Nutzungsaufnahme der Halle.
Dauer / Satz:
Für Betriebsgebäude (z. B. Lagerhalle, Werkstattgebäude) i. d. R. lineare AfA über 33 Jahre = 3 % pro Jahr (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Ausstattung (Regale, Maschinen, Betriebseinrichtung etc.) je nach Nutzungsdauer gemäß amtlicher AfA-Tabellen (oft 5–13 Jahre).
Grund und Boden: nicht abnutzbar, daher keine AfA.
Grundstück: Anschaffungskosten werden separat erfasst, keine AfA.
Außenanlagen (z. B. Pflasterung, Zaun, Zufahrt): Werden eigenständig behandelt, mit eigener Nutzungsdauer (meist 10–19 Jahre laut AfA-Tabelle).
Gebäudenahe Ausstattung (z. B. Heizungsanlage, fest eingebaute Beleuchtung): Bestandteil des Gebäudes → Teil der 3%-AfA.
Bewegliche Ausstattung (z. B. Stapler, Regale, Büroeinrichtung): Sofort-AfA oder Sammelpostenregelung möglich (GWG bis 800 € netto sofort abschreibbar, 250–1.000 € Sammelposten möglich).
Angenommen:
2025 werden Baukosten in Höhe von 500.000 € gezahlt.
Fertigstellung im Dezember 2025.
Anschaffungskosten Grundstück: 100.000 €.
Ausstattung (Regale) 20.000 €, beweglich (Nutzungsdauer 10 Jahre).
Buchung in der EÜR 2025:
Zahlungen für Grundstück: nicht abzugsfähig.
Zahlungen für Gebäude (500.000 €): in Zeile „Anschaffung/Herstellung Anlagevermögen“ → nicht sofort abziehbar.
Bei Fertigstellung: Gebäude aktiviert, AfA beginnt 2025.
Gebäude-AfA: 500.000 € × 3 % = 15.000 € (für 2025 noch zeitanteilig, wenn Dezember: 1/12 = 1.250 €).
Ausstattung: 20.000 € → AfA 2.000 €/Jahr (10 Jahre).
✅ Fazit:
Während der Bauphase: keine sofortige Betriebsausgabe (nur Aktivierungspflicht).
Ab Fertigstellung: AfA-Abzug in der EÜR.
Grundstück: keine AfA.
Ausstattung/Einrichtung: nach jeweiliger Nutzungsdauer.
Jedes Gebäude ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut.
Das heißt: Auch die Herstellungskosten müssen getrennt erfasst werden.
In der EÜR hast du zwar nur eine Sammelzeile („Herstellung abnutzbarer Anlagegüter“), aber intern musst du auseinanderhalten, welche Zahlungen zu welchem Bauprojekt gehören.
Lege dir für jedes Bauprojekt ein eigenes „Anlage im Bau“-Konto oder zumindest eine eigene Kostenliste an.
z. B.
0200 – Anlage im Bau: Lagerhalle
0210 – Anlage im Bau: Montagehalle
Jede Zahlung an Gewerke wird dem entsprechenden Projekt zugeordnet.
Vorteil: Am Ende kannst du problemlos die Gesamtkosten für jedes Gebäude ermitteln.
Alle Zahlungen (egal welches Gebäude) landen im Formular in der gleichen Sammelzeile („Herstellung Anlagegüter“).
Die Unterscheidung macht das Finanzamt nicht, sondern nur dein internes Verzeichnis.
Wichtig ist nur, dass du im Anlagenverzeichnis (= Pflicht auch bei EÜR!) die einzelnen Gebäude mit getrennten Anschaffungs-/Herstellungskosten führst.
Gebäude 1 (Lagerhalle):
Bauzeit Jan–Dez 2025, Fertigstellung 12/2025.
Alle bis dahin gezahlten Gewerke → Herstellungskosten Lagerhalle.
Ab 12/2025 aktiviert → AfA ab 2025.
Gebäude 2 (Montagehalle):
Bauzeit ab 07/2025, Fertigstellung geplant 12/2026.
Zahlungen in 2025 (07–12/2025) landen in „Anlage im Bau: Montagehalle“.
In 2025 keine AfA, weil noch nicht fertiggestellt.
Aktivierung und Beginn der AfA erst 2026 bei Fertigstellung.
Das Anlagenverzeichnis ist bei der EÜR Pflicht (auch wenn kein Bilanzierer).
Dort führst du getrennt auf:
Lagerhalle (500.000 € HK, AfA ab 2025)
Montagehalle (noch im Bau, z. B. 200.000 € HK bis Ende 2025, Aktivierung erst 2026).
So ist sichergestellt, dass du die AfA später korrekt und getrennt berechnest.
Die EÜR selbst verlangt keine Trennung nach Gebäuden, nur eine Gesamtsumme in Zeile 141.
Aber du musst intern „Bauprojekt A“ und „Bauprojekt B“ auseinanderhalten.
Sobald fertiggestellt, übernimmst du die jeweilige Summe als eigenständiges Wirtschaftsgut ins Anlagenverzeichnis → AfA getrennt.
✅ Fazit:
Ja, du kannst mehrere Bauprojekte parallel führen.
In der EÜR-Sammelzeile laufen die Ausgaben zusammen.
Die Trennung erfolgt ausschließlich intern im Anlagenverzeichnis („Anlage im Bau je Projekt“).
Am Ende hast du für jedes Gebäude einen separaten AfA-Posten.
Ich habe jetzt nicht jede § Angabe und Zeilennummer gegengeprüft. Mir geht es in erster Linie um den Ablauf.
Schönes WE
Gottfried