Reverse-Charge Rechnung aus Drittland

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reinha...@gmail.com

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Mar 14, 2025, 6:19:25 AMMar 14
to Jes - Die Java-EÜR
Hallo zusammen, 
ich habe folgendes Problem: 

Ich muss eine Rechnung für eine Dienstleistung aus einem Drittland (USA)buchen.
Die entsprechenden Steuerkonten (200, 600) sind sichtbar geschaltet.
Wenn ich allerdings die EU-Häckchen entferne, kann ich nur noch das Vorsteukonto(200) in die Buchung aufnehmen. Das Konto für die abzuführende Umsatzsteuer(600) ist nich auswählbar.
Mache ich da etwas falsch oder habe ich einen Denkfehler? 

Viele Grüße
Reinhard

Uwe Mock

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Mar 14, 2025, 7:58:22 AMMar 14
to Jes - Die Java-EÜR
Das EU-Häkchen ist die Voraussetzung dafür, daß man zwei Steuerkonten angeben kann.

e c

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Mar 14, 2025, 9:20:23 AMMar 14
to jes...@googlegroups.com
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie kann ich es denn dann machen, wenn es außerhalb der EU ist? 

Uwe Mock <uwe...@gmail.com> schrieb am Fr., 14. März 2025, 12:58:
Das EU-Häkchen ist die Voraussetzung dafür, daß man zwei Steuerkonten angeben kann.

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Uwe Mock

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Mar 14, 2025, 11:00:26 AMMar 14
to Jes - Die Java-EÜR
Ist es denn notwendig, zwischen EU und Nicht-EU zu unterscheiden?

reinha...@gmail.com

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Mar 14, 2025, 11:26:33 AMMar 14
to Jes - Die Java-EÜR
Das weiß ich nicht. Ich dachte, das EU-Häkchen sei nur für EU-Umsätze und hätte möglicherweise eine andere Auswirkung in der Auswertung. 
Deiner Frage entnehme ich jedoch, dass ich es auch für Drittländer verwenden kann.
Vielen Dank und Viele Grüße
Reinhard

Uwe Mock

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Mar 14, 2025, 1:48:50 PMMar 14
to Jes - Die Java-EÜR
Ich sehe kein Hindernis, bin aber kein Experte für Auslandsumsätze. 

reinha...@gmail.com

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Mar 14, 2025, 2:38:48 PMMar 14
to Jes - Die Java-EÜR

Ich habe es testweise durchgespielt und denke auch, dass es passen wird.

Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende!

Franz Holzinger

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Mar 15, 2025, 4:10:50 PMMar 15
to Jes - Die Java-EÜR
In diesem Fall, wenn es so passt, schlage ich vor, das Häkchen umzubenennen in "Reverse-Charge" statt "EU".  Das wäre einfacher verständlich.

In diesem Video wird es gut erklärt:  https://www.youtube.com/watch?v=S84W492mzK4  

- Franz

Franz Holzinger

unread,
Mar 15, 2025, 4:28:06 PMMar 15
to Jes - Die Java-EÜR
Ich widerrufe meinen Vorschlag zur Umbenennung. Denn es kann ja wichtig sein, die Rechnung aus Ländern der EU und außerhalb der EU zu unterscheiden. Das wird für die Umsatzsteuer-Erklärung benötigt. Es wäre wünschenswert, wenn JES das einmal so machen könnte, dass es neben der Auswahl "in EU" auch "außerhalb EU" geben könnte. Und in beiden Fällen sollten dann 2 Steuerkonten angezeigt werden.

- Franz

e c

unread,
Mar 15, 2025, 8:04:19 PMMar 15
to jes...@googlegroups.com
Das sehe ich genau so. Im Moment ist es für mich praktikabel, da ich nur Rechnungen außerhalb der EU habe. Hat man jedoch zusätzlich Rechnungen aus der EU, braucht man die Summen getrennt für die Umsatzsteuer-Erklärungen.
VG
Reinhard

--
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Uwe Mock

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Mar 16, 2025, 3:44:41 PMMar 16
to Jes - Die Java-EÜR
Danke für den Input. Ich schau mir das im Laufe der Woche mal an.

Uwe Mock

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Mar 20, 2025, 8:06:26 AMMar 20
to Jes - Die Java-EÜR
Ich hab mir das angesehen und würde wie folgt vorgehen:
  • Die Bezeichnung "EU" in Steuerkonten-Dialog wird durch "RC" für "Reverse Charge" ersetzt.
  • Die Steuerkonten 200, 205 und 210 bekommen den Zusatz "(EU)".
  • Zusätzlich werden die Steuerkonten 300 und 310 eingeführt:
    300 "Vorsteuer nach §13b UStG (Nicht-EU)" mit 19%
    310 "Vorsteuer nach §13b UStG - nicht abziehbar (Nicht-EU)" mit 0%
Der Nicht-Kleinunternehmer benutzt dann die Kombination 200+600 für den Einkauf im EU-Ausland und 300+600 für den Einkauf im Nicht-EU-Ausland.
Als Kleinunternehmer verwendet man 210+600 für den Einkauf im EU-Ausland und 310+600 für den Einkauf in Nicht-EU-Ausland.

Ist das so korrekt?

Franz Holzinger

unread,
Mar 20, 2025, 4:27:42 PMMar 20
to Jes - Die Java-EÜR
>> Die Bezeichnung "EU" in Steuerkonten-Dialog wird durch "RC" für
>> "Reverse Charge" ersetzt.

Nur ein kleiner Kommentar: Ich halte es für besser keine Abkürzung "RC" einzuführen, weil es schwer zu verstehen ist. "Reverse Charge" besser ausschreiben. Der Platz sollte reichen.

- Franz

Uwe Mock

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Mar 22, 2025, 6:37:25 AMMar 22
to Jes - Die Java-EÜR
Ich habe das jetzt mal umgesetzt und hier eine Testversion bereitgestellt.

Die neuen Steuerkonten kann man im Dialog "Einstellungen" - "Steuerkonten..." mit dem Knopf "Ergänzen" hinzufügen. Sie müssen dann nur noch sichtbar geschaltet werden.

Die Umsatzsteuer-Auswertung mußte ich etwas umbauen, weil bei den Reverse-Charge-Buchungen auch auf der Einnahmenseite der Nettobetrag gebraucht wird. Dieser wird jetzt berechnet und angezeigt. Der Rest sollte aber gleich sein.

Ich würde mich über Rückmeldungen freuen...

Franz Holzinger

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Mar 22, 2025, 11:17:50 AMMar 22
to Jes - Die Java-EÜR
Danke für diese Umsetzung!

Ich möchte es nun ausprobieren und einen Beleg zum Einkauf in der Schweiz umwandeln und "300 "Vorsteuer nach §13b UStG (Nicht-EU)" mit 19%" verwenden, danach auch das mit 0%.
Allerdings fehlt mir das Verständnis, wie ich das für den Beleg nun aktivieren kann. 
Ich habe das Buchungskonto und ein Vorsteuerkonto ausgewählt. Ich finde keine Option, um das Steuerkonto auszuwählen.
Muss ich noch etwas konfigurieren, damit ich im Beleg das zu verwendende Steuerkonto auswählen kann? Oder wie gehe ich richtig vor?

- Franz

Uwe Mock

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Mar 22, 2025, 11:58:06 AMMar 22
to Jes - Die Java-EÜR
Zuerst bitte die neuen Konten aktivieren:

Im Menü unter "Einstellungen" - "Steuerkonten..." zunächst einmal auf "Ergänzen" klicken und bestätigen. Danach noch die neuen Konten 300 und 310 und das Konto 600 sichtbar schalten (durch ein Häkchen in der Spalte ganz rechts). Dann mit "OK" das Fenster schließen.

Jetzt kann man in der Belegeingabe als Vorsteuerkonto 300 wählen und dann zusätzlich das Konto 600 als Steuerkonto wählen.

Uwe Mock

unread,
Mar 23, 2025, 7:33:07 AMMar 23
to Jes - Die Java-EÜR
Ich muß hier nochmal nachhaken, und zwar zu Reverse Charge bei (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmern:

Normalerweise ist die Umsatzsteuer bei Reverse Charge neutral: Sie führt weder zu einer Umsatzsteuerschuld noch zu einer -Erstattung. Bei Kleinunternehmern ist es aber anders, weil sie die entstehende Umsatzsteuerschuld nicht als Vorsteuer wieder abziehen dürfen.

Aber an welcher Stelle bezahlt denn der Kleinunternehmer seine Umsatzsteuerschuld? Macht er dann eine Umsatzsteuererklärung? Eine Voranmeldung? Die Umsatzsteuer müßte in der EÜR als Betriebsausgabe auftauchen; aber welcher Vorgang ist die Grundlage dafür?

Franz Holzinger

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Mar 24, 2025, 9:10:34 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR


Ich habe es hier gefunden. Es scheint wirklich ziemlich kompliziert zu sein.

https://www.kleinunternehmer.de/ausland.htm

Der Kleinunternehmer kann das Reverse-Charge-Verfahren nur bei Einkäufen aus EU-Ländern anwenden, sonst nicht. Er kann trotzdem die Vorsteuer aus der Umsatzsteuer des Rechnungsstellers abziehen, muss aber die Umsatzsteuer in Deutschland abführen als "steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe". Vor dort kann er dann keine Vorsteuer abziehen, anders als die anderen. Wenn der Kleinunternehmer das nutzt, dann muss er selber Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, jedes Quartal einmal. Und er unterliegt dann der Erwerbsbesteuerung.


Im allgemeinen rentiert sich dieser Aufwand für Kleinunternehmer nicht. Sie sollten besser ganz auf Reverse Charge verzichten, ausgenommen bei hohen geplanten Einkäufen. Vielleicht sollte man bei JES automatisch eine Warnung für Kleinunternehmer anzeigen, ob er diesen Aufwand wirklich treiben will.

Ich denke, dass er die Umsatzsteuer quartalsmäßig an das Finanzamt bezahlen muss. Dann muss er manuell einen Beleg dafür in JES eingeben. 
Es wäre gut, wenn es in JES dafür eine Berechnung-Auswertung dieser Umsatzsteuer aus Reverse Charge geben kann. Aber das müsste doch der Punkt Umsatzsteuer sein. 

- Franz

Franz Holzinger

unread,
Mar 24, 2025, 9:43:03 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
Ich denke, dass beim Kleinunternehmer für Reverse Charge ein neues Umsatzsteuerkonto eingeführ werden sollte, damit er die deutsche Umsatzsteuer, die er wegen steuerfrieier Einkäufe aus dem Ausland abführen muss, hier für jeden Erwerb als Ausgabe eingibt.
Er muss also selber einen zusätzichen Beleg für die Umsatzsteuer eintragen mit Referenz auf den ersten Beleg über den Erwerb.

- Franz

Franz Holzinger

unread,
Mar 24, 2025, 9:56:25 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
noch eine Anmerkung zum Verkauf eines Produktes/Dienstleistung:

Hierfür gibt es die Steuerkonten 600 und 610 (Leistungsempfänger schuldet die USt). Es muss nicht unbedingt die 600 sein.

Egal, ob man Kleinunternehmer ist oder nicht, ins Ausland kann man an ausgewiesene Firmen auch so steuerfreie Rechnungen erstellen. 
Der Rechnungsempfänger muss ich dann um die Abführung der Schweizter Umsatzsteuer kümmern.

- Franz

Bernd Ehrenbrecht

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Mar 24, 2025, 11:06:48 AMMar 24
to jes...@googlegroups.com
Moin ,

das widerspricht doch den Wünschen eines Kleinunternehmers . Wenn er
auf solche Geschäfte nicht verzichten kann , wird er eben normaler
Unternehmer .
Zweitens : Wenn er eine nicht allzuhohe Umsatzsteuerzahllast hat ,
dann kommt er doch mit einer Jahressteuererklärung davon ?!
Oder gibt es eine Änderung im UStG , von der ich noch nichts weiß ?
Grüße !


Am Mo., 24. März 2025 um 14:56 Uhr schrieb Franz Holzinger
<franz.h...@festwein.de>:
>
> --
> Sie erhalten diese Nachricht, weil Sie in Google Groups E-Mails von der Gruppe "Jes - Die Java-EÜR" abonniert haben.
> Wenn Sie sich von dieser Gruppe abmelden und keine E-Mails mehr von dieser Gruppe erhalten möchten, senden Sie eine E-Mail an jes-eur+u...@googlegroups.com.
> Diese Diskussion finden Sie unter https://groups.google.com/d/msgid/jes-eur/3a99eca2-3054-40c9-afce-19425142c117n%40googlegroups.com.

Uwe Mock

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Mar 24, 2025, 11:22:19 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
das widerspricht doch den Wünschen eines Kleinunternehmers . Wenn er
auf solche Geschäfte nicht verzichten kann , wird er eben normaler
Unternehmer .

Ja, das ist schon so. Allerdings ist es ja nicht Sache des EÜR-Programms, den Unternehmer zu belehren. Wer das so machen will, soll es auch machen können. 

Uwe Mock

unread,
Mar 24, 2025, 11:24:05 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
Ist eigentlich in allen Fällen das Umsatzsteuerkonto 600 das richtige? Oder muß man da auch nach EU/Nicht-EU unterscheiden.

Uwe Mock

unread,
Mar 24, 2025, 11:32:16 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
Was mir auch noch aufgefallen ist: Die Umsatzsteuerschuld entsteht ja beim Kleinunternehmer in dem Moment, in dem er die Rechnung erhält. Die Umsatzsteuererklärung wird er aber dann - bei mäßigem Aufkommen - erst im folgenden Geschäftsjahr abgeben und dann auch die Steuer ans Finanzamt bezahlen. Dann wäre der Umsatzsteuerbetrag erst im Geschäftsjahr nach der eigentlichen Transaktion als Geschäftsausgabe abzuziehen.

Ist das so richtig?

Uwe Mock

unread,
Mar 24, 2025, 11:34:52 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
Ich denke, dass beim Kleinunternehmer für Reverse Charge ein neues Umsatzsteuerkonto eingeführt werden sollte, damit er die deutsche Umsatzsteuer, die er wegen steuerfrieier Einkäufe aus dem Ausland abführen muss, hier für jeden Erwerb als Ausgabe eingibt.
Er muss also selber einen zusätzlichen Beleg für die Umsatzsteuer eintragen mit Referenz auf den ersten Beleg über den Erwerb.

Aber er hat doch gar keine Ausgabe in diesem Moment.  Das würde dem Grundprinzip "Keine Buchung ohne Beleg" widersprechen.

Bernd Ehrenbrecht

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Mar 24, 2025, 11:37:41 AMMar 24
to jes...@googlegroups.com
Das ist doch beim Ist-Versteuerer nicht anders ?
> --
> Sie erhalten diese Nachricht, weil Sie in Google Groups E-Mails von der Gruppe "Jes - Die Java-EÜR" abonniert haben.
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Uwe Mock

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Mar 24, 2025, 11:53:18 AMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
Wie meinen?
Ich buche frühestens, wenn ich einen Beleg habe. (Sonst würden mir auch u.U. wichtige Details für die Buchung fehlen.)

Franz Holzinger

unread,
Mar 24, 2025, 5:23:52 PMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
Ich beziehe mich auf diesen Artikel: https://www.kleinunternehmer.de/ausland.htm

Bei Anwendung des Reverse Charge Verfahrens gibt es nur diese Möglichkeiten der Umsatzsteuervoranmeldung: 
Monat oder Quartal

Man verzichtet also bei geringem Umsatz auf die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärung nur einmal am Ende des Jahres abgeben zu können.


>> Ist eigentlich in allen Fällen das Umsatzsteuerkonto 600 das richtige? Oder muß man da auch nach EU/Nicht-EU unterscheiden.

Das ist ein guter Hinweis. Es sollte auch hier unbedingt zwischen EU/Nicht-EU unterschieden werden. 
Denn das wird in Hinblick auf das weitere gewünschte Feature der Unterstützung des Handels mit Schweiz und USA benötigt. Die Umsatzsteuererklärung benötigt die Summe der Lieferungen ins EU-Ausland und ins Ausland außerhalb der EU.

"Leistungen ins außereuropäische Ausland müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gesondert aufgeführt werden."
Siehe hier:  https://www.sage.com/de-de/blog/rechnungsstellung-und-zahlungen-an-das-nicht-eu-ausland-fy21/  

Franz Holzinger

unread,
Mar 24, 2025, 5:43:22 PMMar 24
to Jes - Die Java-EÜR
>> Aber er hat doch gar keine Ausgabe in diesem Moment.  Das würde dem Grundprinzip "Keine Buchung ohne Beleg" widersprechen.

Am besten klären wir das mit einem Beispiel:

Rechnung Waren aus der Schweiz über 100 Euro ohne MwSt. über Reverse Charge.
Wie wird diese Rechnung nun gebucht?

Buchungskonto 100
Vorsteuer-Konto 310 
Er hat ja keine USt in Rechnung gestellt.
Aber nun müssen irgendwie die 19% USt dazukommen.

Irgendwo müssen die 19 Euro für die deutsche MwSt aufscheinen, die nun ans Finanzamt abgeführt werden müssen.
Nur der Nicht-Kleinunternehmer muss es nicht machen, weil er denselben Betrag als Vorsteuer zurückbekommt. Aber er muss es trotzdem irgenwie buchen, damit es in der Umsatzsteuererklärung eingetragen werden kann bzw. JES diese Summen in der Zusammenfassung liefern kann.

"Um den Überblick zu behalten, ist  die ausländische Steuer am besten auf ein separates Konto zu buchen. "

Hier gibt es ein Beispiel für eine Buchung:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/reverse-charge-verfahren-ausgewaehlte-buchungsbeispiele_idesk_PI20354_HI2261079.html









Franz Holzinger

unread,
Mar 25, 2025, 2:21:32 AMMar 25
to Jes - Die Java-EÜR
Neue Überlegung:

Die im "Beleg bearbeiten" Dialogfeld angezeigt Umsatz- und Vorsteuer betrifft doch nur jene aus Deutschland und nicht die aus der Schweiz.
Bei Rechnung 100 Euro aus Schweiz müssen die 0% aufgeführt sein. 
Beim Vorsteuer-Konto 300 wird mir das angezeigt:

Netto               Brutto                   USt             Vorsteuer
84.03 Euro      100.00 Euro         0 Euro        15.97 Euro

Es müsste aber so aussehen:

Netto               Brutto                   USt             Vorsteuer
100.00 Euro    119.00 Euro       19 Euro     19 Euro oder 0 Euro (bei Kleinunternehmer)

Bei der Umsatzsteuer-Summenbildung müssen die 19 Euro mitgezählt werden. Es muss als zu bezahlender Betrag aufscheinen, damit man nicht vergisst, es zu bezahlen.

Die ursrpüngliche 100 Euro Rechnung aus der Schweiz muss als 119 Euro aufscheinen (inkl. MwSt). 

Uwe Mock

unread,
Mar 25, 2025, 3:45:37 AMMar 25
to Jes - Die Java-EÜR
Der Beleg wurde offensichtlich falsch gebucht.

Sobald man ein Reverse-Charge-Konto als Vorsteuerkonto auswählt, muß man auch ein passendes Umsatzsteuerkonto auswählen. Ich werde im Programm eine Erinnerung einbauen.

Außerdem muß der eingegebene Betrag dann als "netto" gekennzeichnet sein, denn er enthält ja keine Umsatzsteuer.

Der Beleg sollte (bis auf die konkreten Konten) so gebucht werden, wie es hier abgebildet ist.

Philip Zerweck

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Mar 25, 2025, 3:54:36 AMMar 25
to jes...@googlegroups.com
IMHO diskutiert Ihr hier ein NICHT-Problem.
1. relevante Lieferungen aus einem Drittland sind aus Sicht dieses Drittlandes ein Export und daher kann man sich dort die USt zurückholen.
2. Ausgaben in Drittländern, die vor Ort verbraucht werden, wie Hotel, Tankstelle etc. sind doch nicht vom deutschen Staat zu erstatten?
3. Wenn ich bei IST-Versteuerung eine Rechnung aus der Schweiz über 100 € bekomme und 100 € bezahle, ohne Einfuhrsteuer war es das.
4. Wenn ich etwas importiere, und darauf eine Einfuhr-USt. zahle, dann kann ich das doch als normale USt buchen.

Ich will sagen: obwohl ich mit solchen Fällen zu tun hatte, verstehe ich Euer Problem nicht.

beste Grüße und Danke an den Macher von JES
Philip
---------------
Philip Zerweck
zer...@heikoundphilippa.de
www.heikoundphilippa.de
Tel. + Fax: 0911 2129022
Pastoriusstr. 27
D - 90480 Nürnberg
---------------
> --
> Sie erhalten diese Nachricht, weil Sie in Google Groups E-Mails von der Gruppe "Jes - Die Java-EÜR" abonniert haben.
> Wenn Sie sich von dieser Gruppe abmelden und keine E-Mails mehr von dieser Gruppe erhalten möchten, senden Sie eine E-Mail an jes-eur+u...@googlegroups.com.
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Uwe Mock

unread,
Mar 25, 2025, 4:22:55 AMMar 25
to Jes - Die Java-EÜR
Wikipedia hat mich zu diesem Artikel geführt. Das letzte Beispiel ist eine Leistung aus dem Nicht-EU-Ausland. Hier scheint die Reverse-Charge-Berechnung notwendig zu sein. Das liegt wohl daran, daß keine Einfuhr erfolgt, auf die man Einfuhrumsatzsteuer erheben könnte.

Philip Zerweck

unread,
Mar 26, 2025, 3:10:09 AMMar 26
to jes...@googlegroups.com
Danke für all’ Deine Mühe und dem Anbauen an das Program.

Ich frage mich aber, speziell wegen des Artikels bei Haufe, der hier eingeführt wurde und der sich über die Kontierung bei einer echten Bilanz (SOLL) auslässt, ob das wirklich im Falle von EÜRs ein Problem ist.
Andersherum: Wäre eine Privatperson Umsatzsteuerpflichtig? Wäre ein Verein das? Wäre ein privater Häuslebauer das? Ab wann als „unternehmerischem Organisationsgrad" ist man verpflichtet bei solchen Einfuhren USt. abzuführen?
Die Beispiele im Netz beschäftigen sich ja aus Sicht von Unternehmungen, die Umsatzsteuervorabzug machen können damit. IMHO kann man als UNternehmen mit einer einfachen EÜR das aber nicht?

Warum mache ich das Fass auf? Weil JES so ein tolles Program ist, das nur das kann, was es muss und aus Usability-Sicht die Einführung von zusätzlichen Funktionen nicht nur positiv ist.

Beste Grüße
Philip

---------------
Philip Zerweck
zer...@heikoundphilippa.de
www.heikoundphilippa.de
Tel. + Fax: 0911 2129022
Pastoriusstr. 27
D - 90480 Nürnberg
---------------

> Am 25.03.2025 um 09:22 schrieb Uwe Mock <uwe...@gmail.com>:
>
> Wikipedia hat mich zu diesem Artikel geführt. Das letzte Beispiel ist eine Leistung aus dem Nicht-EU-Ausland. Hier scheint die Reverse-Charge-Berechnung notwendig zu sein. Das liegt wohl daran, daß keine Einfuhr erfolgt, auf die man Einfuhrumsatzsteuer erheben könnte.
>
> --
> Sie erhalten diese Nachricht, weil Sie in Google Groups E-Mails von der Gruppe "Jes - Die Java-EÜR" abonniert haben.
> Wenn Sie sich von dieser Gruppe abmelden und keine E-Mails mehr von dieser Gruppe erhalten möchten, senden Sie eine E-Mail an jes-eur+u...@googlegroups.com.
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Franz Holzinger

unread,
Mar 26, 2025, 4:50:42 AMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR

>> Sobald man ein Reverse-Charge-Konto als Vorsteuerkonto auswählt, muß man auch ein passendes Umsatzsteuerkonto auswählen. Ich werde im Programm eine Erinnerung einbauen.

>> Außerdem muß der eingegebene Betrag dann als "netto" gekennzeichnet sein, denn er enthält ja keine Umsatzsteuer.

Achso. Das habe ich überhaupt nicht kapiert. Ich muss also nicht nur Vorsteuer-Konto 300 (Nicht-EU) auswählen, sondern außerdem rechts neben dem Betrag manuell noch "Betrag ohne USt" auswählen. 

Jetzt bekomme ich tatsächlich bei 100 Euro 0% Rechnung aus der Schweiz in der Buchung Brutto 119 Euro Ust 0 Euro und Vorsteuer 19 Euro angezeigt. 
Doch als Nicht-Kleinunternehmer muss ich doch die 19% USt zusätzlich angezeigt bekommen und nicht 0 Euro.
Als Kleinunternehmer bräuchte ich hier ebenso die 19% USt und 0 % Vorsteuer. Ich habe ja die Schweizer MwSt sparen können und aus der Schweiz nur 0% verrechnet bekommen.

Und für wen ist die 310 Vorsteuer (NIcht-EU) nicht abziehbar gedacht? Wenn man auf Reverse Charge verzichtet und den gesamten Betrag der Schweizer Rechnung als Ausgabe buchen will, oder?

OK, Ich habe es jetzt verstanden, dass man dann plötzlich auch das USt-Konto auswählen kann,,  Danke für die Doku!
Es wäre trotzdem gut, wenn es eine Warnung geben könnte.
Vorschlag (oder gibt es das schon?):

Man sollte in JES eintragen können, ob man Kleinunternehmer ist. Entsprechend sollte dann eine Warnung kommen, wenn man z.B. vergessen hat, das USt-Konto bei Reverse Charge auszuwählen bzw. wenn man unerlaubterweise eine Vorsteuer als Kleinunternehmer abziehen möchte.


Franz Holzinger

unread,
Mar 26, 2025, 5:10:48 AMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR
@Philip: 

>> 1. relevante Lieferungen aus einem Drittland sind aus Sicht dieses Drittlandes ein Export und daher kann man sich dort die USt zurückholen.
Ja, aber das wäre mit hohem Aufwand verbunden. Man muss auch in der Schweiz registriert sein.

>> 2. Ausgaben in Drittländern, die vor Ort verbraucht werden, wie Hotel, Tankstelle etc. sind doch nicht vom deutschen Staat zu erstatten?
Es sind Ausgaben, die dann in JES gebucht werden können. Man zahlt dann die USt in der Schweiz und bekommt diese nur in der Schweiz wieder zurück erstattet.

>> 3. Wenn ich bei IST-Versteuerung eine Rechnung aus der Schweiz über 100 € bekomme und 100 € bezahle, ohne Einfuhrsteuer war es das.
Nein, eben nicht, weil es die Reverse Charge Verordnung gibt. Wenn ich steuerfrei aus der Schweiz importiere, dann muss ich die USt in Deutschland abführen.


>> 4. Wenn ich etwas importiere, und darauf eine Einfuhr-USt. zahle, dann kann ich das doch als normale USt buchen.
Nein, weil doch die Schweizer USt drauf ist. Das kann man nicht als deutsche Umsatzsteuer buchen.

Leo

unread,
Mar 26, 2025, 6:32:38 AMMar 26
to jes...@googlegroups.com
Hallo zusammen,

das Problem liegt bei dieser Diskussion an der Verquickung von Regelunternehmern (mit USt-ID-Nummer) und Kleinunternehmern (die sich eine USt-ID-Nummer haben zuteilen lassen - warum auch immer).

Der Regelunternehmer erhält von Unternehmern aus anderen EU-Staaten eine Rechnung ohne USt mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG), wenn er mit seiner USt-ID-Nummer etwas bestellt. Damit dokumentiert er dem anderen EU-Unternehmer, dass er den Umsatz in Deutschland umsatzversteuern wird. Er muss dann in seiner Umsatzsteuervoranmeldung die § 13b-Umsatzsteuer anmelden und darf den gleichen Betrag als § 13b-Vorsteuer wieder abziehen. Er zahlt also - wie bei einem Umsatz im Inland - nur den Nettobetrag.

Wenn jetzt der nicht-umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer mit der Angabe seiner USt-ID-Nummer dem Unternehmer im anderen EU-Staat anzeigt, er wird den Umsatz in Deutschland versteuern, erhält er von ihm eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Da Kleinunternehmer aber normalerweise nichts mit der Umsatzsteuer zu tun haben, wird es jetzt kompliziert, weil sie diesen Umsatz dem Finanzamt in einer Voranmeldung mitteilen müssen und die deutsche Umsatzsteuer zahlen müssen, aber keinen Vorsteuerabzug haben (sie sind ja Kleinunternehmer). Dann ist die Steuergerechtigkeit wieder hergestellt, weil der Kleinunternehmer sowohl im Inland als auch im Ausland den Bruttobetrag zahlen muss. Hätte er ohne seine USt-ID-Nummer bestellt, hätte er von vorneherein eine Bruttorechnung bekommen und er hätte sich den ganzen Umsatzsteuerzirkus gespart!

Weil der liefernde Unternehmer aus dem anderen EU-Land bei seiner Steuerbehörde eine sog. "Zusammenfassende Meldung" abgeben muss (er ist ja in seinem EU-Land Regelunternehmer), werden diese Daten mit den deutschen Finanzbehörden (irgendwann) ausgetauscht und es fallen die Unternehmer auf, welche die Umsatzsteuer auf EU-Lieferungen nicht bezahlt haben.

Lieferungen in und aus Drittländern (außerhalb der EU) sind als Ausfuhrlieferungen generell umsatzsteuerfrei (ich glaube sogar gar nicht umsatzsteuerbar?). Man erhält also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und über die Zollanmeldung setzt der deutsche Staat Einfuhrumsatzsteuer (und ggf. Zoll) fest. Rechnungen an Unternehmen außerhalb der EU werden ohne Umsatzsteuer gestellt. Diese Leistungen sind in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 1 a UStG. Dass der schweizer Unternehmer in der Schweiz einem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, spielt für den deutschen Unternehmer keine Rolle, wie es auch für den schweizer Unternehmer keine Rolle spielt, dass Deutschland eine Einfuhrumsatzsteuer berechnet. Diese steuerfreien Lieferungen sind in den Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben

Da der Kleinunternehmer NIE Umsatzsteuer in Rechnung stelt, hat er wegen Lieferungen ins EU-Ausland keine Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

Mir erschließt sich grundsätzlich nicht, warum ein Kleinunternehmer überhaupt eine USt-ID-Nummer beantragt.

Dies stellt keine steuerliche Beratung dar, sondern stellt nur Erkenntnisse aus diversen Veröffentlichungen im Internet zusammen, u.a.:








Beste Grüße

Leo


Uwe Mock

unread,
Mar 26, 2025, 10:14:17 AMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR
Die USt-ID wird direkt nach der Anmeldung beim Finanzamt zugeteilt. Auch dann, wenn man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
Auf einer Rechnung muß die Steuernummer oder die USt-ID angegeben werden. Da über die Steuernummer Auskünfte vom Finanzamt abgefragt werden können, empfehle ich immer, die USt-ID auf die Rechnung zu schreiben.

René Neumann

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Mar 26, 2025, 12:07:02 PMMar 26
to jes...@googlegroups.com
Dazu nur der Hinweis: Seit November verteilt das BZSt ja die
Wirtschafts-ID-Nummern. Die sind dafür in Zukunft hilfreicher.

Wenn man eine USt-ID hat, ist die W-ID identisch zur USt-ID; aber wenn
man keine hat, bekommt man eine eigene Wirtschafts-ID zugeteilt.

Gruß,
René

Am 26.03.25 um 15:14 schrieb Uwe Mock:

Uwe Mock

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Mar 26, 2025, 2:40:52 PMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR
Hätte er ohne seine USt-ID-Nummer bestellt, hätte er von vorneherein eine Bruttorechnung bekommen und er hätte sich den ganzen Umsatzsteuerzirkus gespart!

Es könnte sein, daß die ausländische Umsatzsteuer höher ist als die deutsche. (Dänemark, Schweden und Kroatien haben z.B. 25%, in  Ungarn sind es sogar 27%.)

Uwe Mock

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Mar 26, 2025, 2:47:56 PMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR
Das hier finde ich sehr hilfreich und umfassend.

Insbesondere: "...sobald ein Kleinunternehmer eine USt-IdNr. hat, kann er innergemeinschaftliche Leistungen erbringen oder beziehen und damit zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sein."

Uwe Mock

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Mar 26, 2025, 3:06:59 PMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR
Andersherum: Wäre eine Privatperson Umsatzsteuerpflichtig? Wäre ein Verein das? Wäre ein privater Häuslebauer das? Ab wann als „unternehmerischem Organisationsgrad" ist man verpflichtet bei solchen Einfuhren USt. abzuführen?

Sobald Du eine selbständige Tätigkeit beim Finanzamt anmeldest und dabei nicht die Kleinuternehmerregelung in Anspruch nimmst.
 
Die Beispiele im Netz beschäftigen sich ja aus Sicht von Unternehmungen, die Umsatzsteuervorabzug machen können damit. IMHO kann man als Unternehmen mit einer einfachen EÜR das aber nicht?

Es ist genau andersherum: Als Unternehmer ist man erstmal umsatzsteuerpflichtiig und dadurch auch vorsteuerabzugsberechtigt (außer man will Kleinunternehmer sein). Die Frage ist, wann man dann den Gewinn durch eine EÜR ermitteln darf. Und das steht im Einkommensteuergesetz §4 (3):

"Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen."
 
Warum mache ich das Fass auf? Weil JES so ein tolles Program ist, das nur das kann, was es muss und aus Usability-Sicht die Einführung von zusätzlichen Funktionen nicht nur positiv ist.

Da stimme ich zu, und ich achte an vielen Stellen auf Benutzbarkeit und Einfachheit. Hier geht es aber um die Einführung zweier Steuerkonten, die im Regelfall unsichtbar geschaltet sind und dadurch nicht stören.

Uwe Mock

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Mar 26, 2025, 3:18:41 PMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR
Und für wen ist die 310 Vorsteuer (NIcht-EU) nicht abziehbar gedacht? Wenn man auf Reverse Charge verzichtet und den gesamten Betrag der Schweizer Rechnung als Ausgabe buchen will, oder?

Das ist für den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer, der die Steuer eben nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Franz Holzinger

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Mar 26, 2025, 4:26:21 PMMar 26
to Jes - Die Java-EÜR
>> Und für wen ist die 310 Vorsteuer (NIcht-EU) nicht abziehbar gedacht? 

Das kann auch für den normalen Unternehmer sinnvoll sein, wenn die ausländische Mehrwertsteuer niedriger ist als die deutsche oder wenn es um kleine Beträge geht und man sich die Kommunikation mit dem Verkäufer z.B. in den USA ersparen will. 

Uwe Mock

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Apr 3, 2025, 10:21:22 AMApr 3
to Jes - Die Java-EÜR
Wenn man eine USt-ID hat, ist die W-ID identisch zur USt-ID; aber wenn
man keine hat, bekommt man eine eigene Wirtschafts-ID zugeteilt.

Nicht exakt.

Sofern einem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung) bis zum 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf der Grundlage von § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt wurde, entspricht diese ab dem 3. Dezember 2024 der W-IdNr. (§ 1 Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung). Der W-IdNr. wird zusätzlich das Unterscheidungsmerkmal „-00001“ angefügt.

Uwe Mock

unread,
Apr 3, 2025, 10:27:38 AMApr 3
to Jes - Die Java-EÜR
Bevor ich die geänderte Version mit den neuen Konten herausgebe, wollte ich mich hier nochmal vergewissern:

Ist eigentlich in allen Fällen das Umsatzsteuerkonto 600 das richtige? Oder muß man da auch nach EU/Nicht-EU unterscheiden?

Franz Holzinger

unread,
Apr 4, 2025, 2:12:36 PMApr 4
to Jes - Die Java-EÜR
>> Ist eigentlich in allen Fällen das Umsatzsteuerkonto 600 das richtige? Oder muß man da auch nach EU/Nicht-EU unterscheiden?

Es sollte besser unterschieden werden zwischen EU/Nicht-EU. Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Die Umsatzsteuererklärung benötigt eine solche Unterscheidung. 

tm...@arcor.de

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Apr 6, 2025, 4:46:10 AMApr 6
to Jes - Die Java-EÜR
Hallo zusammen,

noch eine Frage dazu: Wo in der Umsatzsteuervoranmeldung muss denn eine Rechnung eingetragen werden, die ich aus der USA erhalten habe? Ich bin kein Kleinunternehmer. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer mit Reverse Charge-Hinweis gekommen und ich habe sie entsprechend gebucht. Wäre das jetzt eine EU-Rechnung, dann würde ich Zeile 30 und Zeile 38 ausfüllen. Aber da steht explizit  "...im übrigen Gemeinschaftsgebiet...", also gehören Rechnungen aus den USA da nicht hin. Ich finde irgendwie nichts passendes...

Oder muss das in der Voranmeldung gar nicht rein, sondern erst in der Umsatzsteuererklärung im nächsten Jahr?

Viele Grüße
Thorsten

Leo

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Apr 6, 2025, 10:06:49 AMApr 6
to jes...@googlegroups.com

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tm...@arcor.de

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Apr 6, 2025, 10:12:57 AMApr 6
to Jes - Die Java-EÜR
Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Es geht um eine elektronische Dienstleistung. Leider steht in dem Link auch nicht konkret, wo dies auf der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden sollte.

Viele Grüße
Thorsten

Leo

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Apr 6, 2025, 10:30:07 AMApr 6
to jes...@googlegroups.com

tm...@arcor.de

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Apr 6, 2025, 10:42:11 AMApr 6
to Jes - Die Java-EÜR
Ok, Danke. Ich habe es mal an den Stellen eingetragen. 

Uwe Mock

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Apr 7, 2025, 4:19:01 AMApr 7
to Jes - Die Java-EÜR
Heißt das, wir brauchen für Drittländer sogar je zwei Steuer- bzw. Vorsteuerkonten, um nach Lieferungen und Leistungen unterscheiden zu können?

Leo

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Apr 7, 2025, 7:25:53 AMApr 7
to jes...@googlegroups.com
Bei Einkauf von Waren aus Drittländern haben wir Einfuhrumsatzsteuer, die wohl als Vorsteuer wieder abgezogen werden kann und bei Dienstleistungen haben wir Reverse Charge Par. 13b, die ebenfalls wieder als Vorsteuer abgezogen werden kann.


Uwe Mock <uwe...@gmail.com> schrieb am Mo., 7. Apr. 2025, 10:19:
Heißt das, wir brauchen für Drittländer sogar je zwei Steuer- bzw. Vorsteuerkonten, um nach Lieferungen und Leistungen unterscheiden zu können?

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Uwe Mock

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Apr 7, 2025, 9:22:20 AMApr 7
to Jes - Die Java-EÜR
Also nur ein zusätzliches Vor- und ein zusätzliches Umsatzsteuerkonto für Leistungen aus Drittländern. Richtig?

Leo

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Apr 7, 2025, 11:38:39 AMApr 7
to jes...@googlegroups.com
Auf folgende Konten müsste m.E. gebucht werden:

Für Dienstleistungen aus einem Drittland:
Konto Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmens
Konto USt aus Leistungen von einem ausländischen Unternehmen 
Konto VoSt abzugsfähig nach Par. 13b UStG (gibt es schon im JES Kontenplan)

Für Warenlieferungen aus dem Drittland:
Konto Steuerfreie Einfuhren
Konto Bezahlte EinfuhrUSt

Uwe Mock <uwe...@gmail.com> schrieb am Mo., 7. Apr. 2025, 15:22:
Also nur ein zusätzliches Vor- und ein zusätzliches Umsatzsteuerkonto für Leistungen aus Drittländern. Richtig?

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Uwe Mock

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Apr 7, 2025, 11:49:07 AMApr 7
to Jes - Die Java-EÜR
Auf folgende Konten müsste m.E. gebucht werden:

Konto VoSt abzugsfähig nach Par. 13b UStG (gibt es schon im JES Kontenplan)

Ich dachte, da muß nach EU und Drittland unterschieden werden...? 

Leo

unread,
Apr 7, 2025, 2:10:30 PMApr 7
to jes...@googlegroups.com
Mit Par. 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG werden ausländische Werkleistungen und sonstige Leistungen aus dem Ausland erfasst. Daher wird in der USt-Voranmeldung wohl nicht nach Ausland und EU-Ausland unterschieden (siehe auch die DATEV-Konten in meinem oben stehenden Link).

--
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Franz Holzinger

unread,
Apr 7, 2025, 5:46:50 PMApr 7
to Jes - Die Java-EÜR
Wenn ich das Dokument unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2023-11-06-muster-der-umsatzsteuererklaerung-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4 

ansehe, dann habe ich doch dort:

Innergemeinschaftliche Erwerbe.

Auch auf Seite 5 sehe ich 80 Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben

Somit wird sehr wohl zwischen EU und EU-Ausland unterschieden.


- Franz

Uwe Mock

unread,
Apr 10, 2025, 10:00:43 AMApr 10
to Jes - Die Java-EÜR
Auf Seite 5 finde ich:

Zeile 79: Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern - das ist offenbar Inland
Zeile 80: Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichem Erwerb von Gegenständen - also Wareneinkauf im EU-Ausland
Zeile 81: Einfuhrumsatzsteuer - Wareneinkauf im Nicht-EU-Ausland
Zeile 83 Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne der §13b UStG - das sind Leistungen im EU-Ausland (§13b betrifft "im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers", also EU-Ausland)

Ich finde nichts zu Leistungen im Ausland außerhalb der EU...

Für die Umsatzsteuer aus §13b finde ich die Zeilen 65, 66 und 67. Da §13b offenbar nur EU-Ausland betrifft, sind Umsätze außerhalb der EU hier außen vor.

Heißt das dann, bei Einfuhren aus dem EU-Ausland greift allein die Einfuhrumsatzsteuer?

Und bei Leistungen?

In dem Beispiel in diesem Artikel geht es um einen Lieferanten in Rußland. Dort heißt es:

Auch die russische Rechnung darf keine Umsatzsteuer enthalten. Einmal mehr muss die Rechnung den Hinweis enthalten: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Leistungsempfänger in Deutschland deklariert den Betrag plus Umsatzsteuer dem Finanzamt und bringt die Steuer bei der Vorsteuer in Abzug.

Wo aber werden in diesem Fall Umsatzsteuer und Vorsteuer eingetragen?

Franz Holzinger

unread,
Apr 11, 2025, 6:35:48 AMApr 11
to Jes - Die Java-EÜR
> Heißt das dann, bei Einfuhren aus dem EU-Ausland greift allein die Einfuhrumsatzsteuer?

Nein. 
Dieser Artikel erklärt es genau:
https://www.haufe.de/id/beitrag/innergemeinschaftlicher-erwerb-umsatzsteuerlich-richtig-zuordnen-und-buchen-HI1904813.html

3 Innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG

"Bei einem Erwerb innerhalb der EU fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an. Vielmehr unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1a UStG der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass für Waren, Maschinen und andere Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen EU-Land bezieht, im Inland die Umsatzsteuer zu zahlen ist. "



Hier ist es am Beispiel mit Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonto erklärt:

https://apps.datev.de/help-center/documents/1007326



Und bei Leistungen?

https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/international/steuern-im-aussenwirtschaftsverkehr/steuern-drittlaender/besteuerung-von-dienstleistungen-an-unternehmenskunden-im-dritt-2539618

Zitat: "Liegt der Leistungsort nicht in Deutschland, ist zu prüfen, wie die Leistung im Ausland steuerrechtlich abzurechnen ist. So sehen einige Staaten Verfahren vor, die dem Reverse-Charge-Verfahren ähnlich sind und in deren Folge der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. In anderen Staaten wird der Umsatz des leistenden Unternehmens hingegen erst gar nicht steuerlich erfasst, da kein entsprechendes Besteuerungssystem existiert. "


Zitat: "Aus deutscher Sicht bestehen keine verpflichtenden Sonderangaben, allerdings empfiehlt sich der Zusatz „nicht im Inland steuerbare Leistung"

Wo aber werden in diesem Fall Umsatzsteuer und Vorsteuer eingetragen?

Hier gibt es die 3 möglichen Beispiele für den Kauf von Leistungen:

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Erhalt-von-sonstigen-Leistungen-durch-Unternehmen.html

3. Fall (Leistung Inland vom Drittland):

Er bucht auch bei einem Unternehmen in Norwegen die deutsche USt und deutsche Vorsteuer mit jeweils 19% auf die Nettorechnung aus Norwegen.


- Franz

Uwe Mock

unread,
Apr 12, 2025, 2:36:17 AMApr 12
to Jes - Die Java-EÜR
> Heißt das dann, bei Einfuhren aus dem EU-Ausland greift allein die Einfuhrumsatzsteuer?

Sorry, an der Stelle meinte ich Nicht-EU-Ausland.
 
Er bucht auch bei einem Unternehmen in Norwegen die deutsche USt und deutsche Vorsteuer mit jeweils 19% auf die Nettorechnung aus Norwegen.

Alles schön und gut - aber wo wird das bei der USt-Voranmeldung oder -Erklärung eingetragen?

Franz Holzinger

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Apr 14, 2025, 6:38:17 AMApr 14
to Jes - Die Java-EÜR
Der Fall eines Kaufs einer Ware/Dienstleisung eines Nicht-EU-Landes fällt in der Umsatzsteuervoranmeldung

https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6400450/591e4da9d973056a83b885089fee644c/umsatzsteuer-voranmeldung-2025-data.pdf

auf Punkt 40 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer.

Hier wird das erklärt.

https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/einfuhrumsatzsteuer-wann-sie-faellig-wird-und-was-sie-beruecksichtigen-muessen/

Uwe Mock

unread,
Apr 14, 2025, 6:40:42 AMApr 14
to Jes - Die Java-EÜR
Bei Einfuhrumsatzsteuer ist der Fall ja klar.

Aber wie ist es bei den Leistungen?

Franz Holzinger

unread,
Apr 14, 2025, 1:59:09 PMApr 14
to Jes - Die Java-EÜR
Hier habe ich etwas gefunden zur Umsatzsteuervoranmeldung bei Dienstleistungen:

https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/steuern-und-finanzen/download/besteuerung-grenzueberschreitender-dienstleistungen-4489654
Zitat:
"Hinweis zur Umsatzsteuervoranmeldung
Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden und zwar nach folgender Differenzierung:
  • Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, müssen in die Zeile 50, Kennziffer 21.
  • Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile 51, Kennziffer 45.
"

Im Formular unter https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6400450/591e4da9d973056a83b885089fee644c/umsatzsteuer-voranmeldung-2025-data.pdf
liegen die Kennzeiffern 21 und 45 jetzt auf den Zeilen 35 und 36.
Hier wird es auch bestätigt:
https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Neuer-Ordner/IHK_Merkblatt_Grenzüberschreitende-Dienstleistungen-(USt)-Januar-2024.pdf
Das ist für die Verkäufe von Leistungen.

Beim Einkauf von Leistungen müssten es die Zeilen 33 und 34 sein.

Es läuft genauso wie in Österreich:
https://www.wko.at/steuern/umsatzsteuer-auslandsgeschaeften

Zitat:
"
Dienstleistung in Österreich

Wenn ein ausländischer Unternehmer in Österreich eine Dienstleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, kommt grundsätzlich das Reverse Charge System (RCS) zur Anwendung. Das heißt, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der ausländische Unternehmer verrechnet keine Umsatzsteuer und bringt nur einen Vermerk auf der Rechnung an. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selber berechnen und abführen. Ein Vorsteuerabzug ist für berechtigte Unternehmer möglich.

Uwe Mock

unread,
Apr 15, 2025, 10:40:49 AMApr 15
to Jes - Die Java-EÜR
Ich wollte das gerade nochmal zusammenfassen und stelle fest, daß ich den Überblick verloren habe.

Um dem ganzen etwas Struktur zu geben, habe ich jetzt mal eine Tabelle dazu angelegt. Vielleicht könnt ihr die Tabelle ergänzen und gerne auch einen Kommentar dazu schreiben mit der jeweiligen Grundlage.


Uwe Mock

unread,
Jun 2, 2025, 9:54:56 AMJun 2
to Jes - Die Java-EÜR
Nach sechs Wochen Stille hole ich dieses Thema nochmal nach oben, damit wir es endlich mal zu einem Abschluß bringen können...

Ich habe mir das USt-Formular vorgenommen und mal angefangen, in der Tabelle die Zuordnungen zu machen. Bei den Nicht-EU-Umsätzen bin ich aber raus... deshalb wäre es gut, wenn von euch mal jemand drüberschauen könnte. Natürlich auch, ob die Zuordnungen bei den EU-Umsätzen stimmen. Ich freue mich auf baldige Rückmeldungen. Korrekturen gerne direkt in der Tabelle.

Lothar Weidmüller

unread,
Jun 10, 2025, 3:57:08 PMJun 10
to Jes - Die Java-EÜR
Moin zusammen,

da das ganze nicht auf mich zutrifft, aber die neue Version Änderungen mit Auswirkungen auf mich hat, hier das Problem.
Kleinunternehmer UST frei.
Nutze Konto 120 (Vorsteuer 0% "Umsatzsteuerfrei") und Konto 500 (Umsatzsteuer).
Lief die letzten 10 Jahre reibungslos.
Heute nun neue Rechnung gebucht und Platsch "Rverse Charge verlang 2 Konten"
Wieso?
OK, Steuerkonten und Kontorahmen Update gemacht.
Ich kann die beiden Konten NICHT vom RC Haken befreien, warum nicht, mich trifft das Ausland nicht.

Bitte um Hilfe

Uwe Mock

unread,
Jun 11, 2025, 1:36:42 AMJun 11
to Jes - Die Java-EÜR
Hallo Lothar.

Die Konten 120 und 500 sind eigentlich keine Reverse-Charge-Konten. Falls da bei Dir ein Häkchen ist, hast Du den irgendwann mal selbst drangemacht. Das Problem ist jetzt, daß Konten, auf denen schon Buchungen gemacht wurden, nicht mehr geändert werden können.

Du kannst mir aber die Datei mal per E-Mail schicken, dann mache ich das Häkchen raus.
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