Das EU-Häkchen ist die Voraussetzung dafür, daß man zwei Steuerkonten angeben kann.
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Ich habe es testweise durchgespielt und denke auch, dass es passen wird.
Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende!--
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das widerspricht doch den Wünschen eines Kleinunternehmers . Wenn er
auf solche Geschäfte nicht verzichten kann , wird er eben normaler
Unternehmer .
Ich denke, dass beim Kleinunternehmer für Reverse Charge ein neues Umsatzsteuerkonto eingeführt werden sollte, damit er die deutsche Umsatzsteuer, die er wegen steuerfrieier Einkäufe aus dem Ausland abführen muss, hier für jeden Erwerb als Ausgabe eingibt.
Er muss also selber einen zusätzlichen Beleg für die Umsatzsteuer eintragen mit Referenz auf den ersten Beleg über den Erwerb.
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Hätte er ohne seine USt-ID-Nummer bestellt, hätte er von vorneherein eine Bruttorechnung bekommen und er hätte sich den ganzen Umsatzsteuerzirkus gespart!
Andersherum: Wäre eine Privatperson Umsatzsteuerpflichtig? Wäre ein Verein das? Wäre ein privater Häuslebauer das? Ab wann als „unternehmerischem Organisationsgrad" ist man verpflichtet bei solchen Einfuhren USt. abzuführen?
Die Beispiele im Netz beschäftigen sich ja aus Sicht von Unternehmungen, die Umsatzsteuervorabzug machen können damit. IMHO kann man als Unternehmen mit einer einfachen EÜR das aber nicht?
Warum mache ich das Fass auf? Weil JES so ein tolles Program ist, das nur das kann, was es muss und aus Usability-Sicht die Einführung von zusätzlichen Funktionen nicht nur positiv ist.
Und für wen ist die 310 Vorsteuer (NIcht-EU) nicht abziehbar gedacht? Wenn man auf Reverse Charge verzichtet und den gesamten Betrag der Schweizer Rechnung als Ausgabe buchen will, oder?
Wenn man eine USt-ID hat, ist die W-ID identisch zur USt-ID; aber wenn
man keine hat, bekommt man eine eigene Wirtschafts-ID zugeteilt.
Ist eigentlich in allen Fällen das Umsatzsteuerkonto 600 das richtige? Oder muß man da auch nach EU/Nicht-EU unterscheiden?
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Heißt das, wir brauchen für Drittländer sogar je zwei Steuer- bzw. Vorsteuerkonten, um nach Lieferungen und Leistungen unterscheiden zu können?
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Also nur ein zusätzliches Vor- und ein zusätzliches Umsatzsteuerkonto für Leistungen aus Drittländern. Richtig?
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Auf folgende Konten müsste m.E. gebucht werden:
Konto VoSt abzugsfähig nach Par. 13b UStG (gibt es schon im JES Kontenplan)
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> Heißt das dann, bei Einfuhren aus dem EU-Ausland greift allein die Einfuhrumsatzsteuer?
Er bucht auch bei einem Unternehmen in Norwegen die deutsche USt und deutsche Vorsteuer mit jeweils 19% auf die Nettorechnung aus Norwegen.
Wenn ein ausländischer Unternehmer in Österreich eine Dienstleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, kommt grundsätzlich das Reverse Charge System (RCS) zur Anwendung. Das heißt, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der ausländische Unternehmer verrechnet keine Umsatzsteuer und bringt nur einen Vermerk auf der Rechnung an. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selber berechnen und abführen. Ein Vorsteuerabzug ist für berechtigte Unternehmer möglich.