Hallo Thomas,
zunächst mal sind Einnahme-Überschuss-Rechnung und Betriebsvermögensvergleich Methoden der Gewinnermittlung. Im Detail unterscheiden sich diese Methoden erheblich. EÜR ermittelt den Gewinn aus einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Woher das Geld für Ausgaben stammt, oder wohin das Geld aus den Einnahmen fließt, ist hierbei zunächst unerheblich. Es sei denn die Ausgaben betreffen betriebliche Finanzierungen bzw. Re-Investitionen. JES ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Gegenkonten wie Bank, Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz und was sonst noch so alles im Betriebsvermögensvergleich üblich ist, gibt es dort nicht. Da Du JES einsetzt, gehe ich davon aus, dass Deine Gewinnermittlung über eine EÜR erfolgt.
Wenn Du folglich eine Einkommensteuervorauszahlung geleistet hast und diese nicht dem Gewinn entspricht sondern übersteigt, kommt es natürlich zu einer Rückzahlung des Finanzamtes. Das stellt meines Wissens nach jedoch keine Einnahme dar die Du in der EÜR angeben müsstest. Denn die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung wird ja auch von den anderen 7 Einkunftsarten des EStG beeinflusst.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Land- + Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Vermietung + Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalerträgen
- sonstige Einkünfte
Ich hatte mal einen Steuerberater der meinen Gewinn grundsätzlich auf Basis des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt hat einschließlich der dort erforderlichen Gegenkonten (Privatentnahme, Privateinlage, usw.). Da ich mich nicht darum gekümmert habe, wie die Gewinnermittlung zu erfolgen hat, wusste ich auch nicht, dass für freiberufliche Tätigkeiten (2. selbständige Arbeit!) die EÜR möglich und üblich ist. Das führte zu erheblich höheren Steuerberatungskosten (Gebührensätze), und bedurfte bei ihm keiner Kontrolle / Überwachung der Gewinngrenzen. Mein Finanzamt war damals so freundlich, mich darauf aufmerksam zu machen (Warum machen Sie es sich so kompliziert? Sie sind Freiberufler....)
Meiner Einschätzung nach Deiner Schilderung bringst Du die EÜR und den Betriebsvermögensvergleich durcheinander. Die Erstattung der Einkommensteuervorauszahlung ist nach meiner Auffassung nicht EÜR-relevant.
Viele Grüße
Karsten