Ich habe gelesen, dass in der EÜR als Datum der Geldfluss uns nicht das Belegdatum hinterlegt werden muss. Hier würde ich dann also als Belegdatum einfach das Zahlungsdatum hinterlegen, richtig?
Wenn ich ein GWG über 250 € eintragen will, muss ich ja ein Anlageverzeichnis führen, so zumindest habe ich es verstanden, wird dieses von Jes gepflegt, ich konnte in dem Anlageverzeichnis bei meinem Test die Buchung nicht finden.
Also reicht das völlig aus, wenn ich mir das Buchungsjournal aufrufe, falls jemand eine Liste der GWG bis 800 € von mir verlangt?
Eine Frage hätte ich noch, wenn ich eine Gutschrift von einem Lieferanten erhalten, wie trage ich diesen Beleg ein? Auf das Konto 500?
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Aktivieren? Was aktivieren?
Also wenn ein Gerät aufgerüstet, erweitert wird und die Abschreibungslaufzeit noch läuft, dann wird es einfach als Zugang gebucht...Die Laufzeit der schon laufenden Abschreibung ändert sich dadurch nicht, aber die laufenden zukünftigen Abschreibungsbeträge passen sich dann dementsprechend an
Ein einfacher Tip von mir wäre, sich eine Software/Demo/Testversion zuzulegen z.b. Wieso Mein Büro pder DATEV oder eine andere sehr gute und deren Support zu fragen, wie die das handhaben...
Und ja natürlich könnte y dann ausscheiden, ist dann wie bisher ein ganz normaler Abgang, wie bisher auch, da müsste eigentlich nichts geändert werden meiner Meinung nach..
Und ja natürlich könnte y dann ausscheiden, ist dann wie bisher ein ganz normaler Abgang, wie bisher auch, da müsste eigentlich nichts geändert werden meiner Meinung nach..So einfach ist es wieder nicht... Es muß ja eine Verbindung zwischen den beiden Anlagegütern geben. Und diese Verbindung muß dann wieder aufgelöst werden.
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Was ist dann, wenn X im März 2021 angeschafft wurde, d.h. die AfA läuft bis Februar 2031, Y wurde aber im August 2024 angeschafft?Rechne ich den Anschaffungsbetrag von Y dann von August 2024 bis Februar 2031 (geteilt durch 79)? Oder von März 2024 bis Februar 2031 (geteilt durch 84)?
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In dem oben verlinkten Dokument gibt es folgendes Beispiel (kursive Hervorhebung von mir):Beispiel: Der Unternehmer kauft zu seiner PC-Anlage (Anschaffung am 05.01.2017 für 3.000 €) nachträglich einen größeren CPU-Chip (Anschaffung am 30.07.2018 für 700,00 €). Dieser neue Chip ermöglicht es dem Unternehmer, auch in Zukunft die aktuellsten Softwaresysteme, die tendenziell immer größer werden und schnellere Chips und größere Speicher benötigen, zu verwenden. Damit erhöht sich die Restnutzungsdauer der PC-Anlage um ein Jahr. Die Abschreibung im Jahr 2017 betrug 1.000,00 € (3.000,00 €/3 Jahre). Der Restbuchwert zum 01.01.2018 beträgt 2.000,00 €. Zusätzlich sind die 600,00 € für den neuen CDU-Chip nach zu aktivieren = 2.700,00 €. Da die Restnutzungsdauer nun noch drei Jahre beträgt (2 Jahre normal + 1 Jahr Verlängerung wegen des besseren Chips), ergibt sich eine jährliche Abschreibungsrate von 900 € für die VZ 2018, 2019 und 2020.
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"Unterjährig"? Ist damit monatsgenau gemeint? Nach meiner Kenntnis muß alles monatsgenau abgeschrieben werden...
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§ 7 Abs. 1 oder 2 EStG § 7a , da steht zumindest, dass nachträgliche Anschaffungen in dem jahr der Anschaffung bis zum Ende der Laufzeit zu erfolgen haben , d.h. für mich , sollte man im Juni seine Maschine erweitern, wird das von Januar ab gerechnet
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