Frank Hucklenbroich schrieb:
> Am Sat, 28 Mar 2020 15:55:47 +0100 schrieb Lars Gebauer:
>
>> Am 28.03.2020 um 14:47 schrieb Dr. Joachim Neudert:
>>> Publizitätsträchtig. Man sollte nicht gleichzeitig wandern und Usenet
>>> Postings diktieren.
>>
>> Wehe Du setzt Dich zum Diktieren auf eine Parkbank!
>>
>>
https://pbs.twimg.com/media/EUInRMPWkAIIuo1?format=jpg&name=4096x4096
>
> Ist das wirklich echt oder vom Postillon?
>
> Falls ersteres - die spinnen, die Bayern!
In Sachsen steht in der Allgemeinverfügubg u. a.
| 1.Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird
| untersagt.
|
| 2.Triftige Gründe sind insbesondere:
| ...
| 2.13.Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des
| Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des
| Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in
| Begleitung des Lebenspartnersbzw. mit Angehörigen des eigenen
| Hausstandesund ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als
| fünf Personen...
Dieser Punkt 2.13 ist der einzige, der den Aufenthalt im Freien als
solches betrifft. Buchstabengenau ausgelegt, ist darin das Rumsitzen
irgendwo im Freien (zumindest im öffentlichen Raum) nicht enthalten. In
den anderen Bundesländern ist es, soweit ich mir die Regelungen
angeschaut habe, ähnlich.
Natürlich könnte man sehr haarspalterisch sein und anführen, daß zwar
geregelt ist, aus welchen Gründen man das Haus verlassen darf, aber
keine Regel existiert, wann man es wieder zu betreten hat. Das daraus
abgeleitete Argument "Ich bin zum Spazierengehen rausgegangen und habe
mich dann erst vollkommen spontan entschieden, den Rest des Tages auf
der Parkpank zu sitzen." wird sicher nirgends akzeptiert. <g>
Gruß Heiko
--
»Wat brauchst du Jrundsätze«, sacht er, »wenn dun Apparat hast!«
Kurt Tucholsky: Ein älterer, aber leicht besoffener Herr