> Möglicherweise genügte ihr in diesem Fall die Information, das der (über
> die IP-Adresse ermittelte) Standort des Internetzugangs ungefähr zur
> Anschrift des Karteninhabers passt. Möglicherweise genügte auch bereits
> die Erkenntnis "deutscher Provider, Anschlussinhaber lässt sich ggf. auf
> dem Rechtsweg ermitteln".
Auf eine derart vage Übereinstimmung läßt sich die Bank mit Sicherheit nicht
ein - sie würfelt nicht den gesetzlich vorgegebenen Verifikationsbedarf aus
und gibt sich dann mit dem ungefähren Standort zufrieden.
Das Problem der Banken ist ja gerade, daß sie nur aufgrund der
Verbindungsdaten keine Aussage über den Teilnehmer treffen können und
deshalb zwingend weitere Informationen zur Authorisierung brauchen, weil
sonst sie für den Transaktionsbetrag haften. Und keine Bank haftet gerne für
ihre Kunden, keine einzige.
Bei Smartphone-Aufrufen ist das anders, da greifen andere
Sicherheitskonzepte, z.B. bankeigene Apps., die mit dem Smartphone
"verheiratet" sind und deshalb garantieren, daß die Internetverbindung von
dem spezifizierten und der Bank bekanntem Gerät stammt.