Ich habe im Jahre 1998 in ein Bungerlow auf Pachtland in einer
Kleingartenanlage erworben.
Das ich dafür Grundsteuer bezahlen muß ( jährlich ) ist mir bewußt. Nun
flatterte mir aberr ein Steuerbescheid ins Haus, der eine Einmalzahlung
einer ziemlich hohen Summe vorsah und "Grunderwerbssteuer" hieß. Nun habe
ich ja kein Grund und Boden, sondern nur ein Bungalow gekauft, der nicht mal
auf meinem Grundstück ( pachtland ) steht. Wie ist da die Rechtslage???
Sollte ich Einspruch erheben??
Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort
Mit freundliche Grüßen
F.Kopp
>Das ich dafür Grundsteuer bezahlen muß ( jährlich ) ist mir bewußt. Nun
>flatterte mir aberr ein Steuerbescheid ins Haus, der eine Einmalzahlung
>einer ziemlich hohen Summe vorsah und "Grunderwerbssteuer" hieß. Nun habe
>ich ja kein Grund und Boden, sondern nur ein Bungalow gekauft, der nicht
mal
>auf meinem Grundstück ( pachtland ) steht. Wie ist da die Rechtslage???
>Sollte ich Einspruch erheben??
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Kaufverträge über inländische
Grundstücke. Der Grundstücksbegriff wird in § 2 GrEStG definiert. Abs. 1
nimmt den "Normalfall" auf und hängt sich an das BGB an. In Abs. 2 wird die
Definition erweitert und zieht einige weitere Sachen unter den
Grundstücksbegriff, in § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG u.a. auch Grundstücke auf
fremdem Grund und Boden.
Insoweit fällt der Bungalow IMHO unter den Grundstücksbegriff, so daß der
Erwerbsvorgang grundsätzlich der GrESt unterliegen würde. Ggf. kann noch
eine allgemeine (§ 3 GrEStG) oder eine besondere (§ 4 GrEStG)
Steuerbefreiung greifen.
--
Martin Bruns
(martin...@nwn.de)
wie siehts den aus, wenn das pachtland sich auf einer kleingartenanlage
befindet, die dem bundeskleingartengesetz unterliegt und nicht fürs
dauerwohnen ist.
außerdem ist es kein einfamilienhaus, hat keine heizung/wasser und es
besteht bauverbot.
mfg
>wie siehts den aus, wenn das pachtland sich auf einer kleingartenanlage
>befindet, die dem bundeskleingartengesetz unterliegt und nicht fürs
>dauerwohnen ist.
>außerdem ist es kein einfamilienhaus, hat keine heizung/wasser und es
>besteht bauverbot.
IMHO egal, da müßtest Du halt mal im § 3 GrEStG nachsehen.
Bauverbot dürfte in dem Zusammenhang auch wohl nicht interessieren. Mußt Du
das Ding nun abreißen, oder besteht da eine Art Veränderungssperre?
Was hat denn der Notar im Kaufvertrag zum Thema Grunderwerbsteuer
geschrieben?
--
Martin Bruns
(martin...@nwn.de)
Hallo Herr Kopp,
gemäß § 1 (1) Nr. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: Nr. 1 ein Kaufvertrag
... das den Anspruch auf Übereignung begründet. Gemäß § 2 (2) Nr. 2 GrEStG
stehen Gebäude auf fremden Boden den Grunstücken gleich. Da keine allgemeine
Aussnahme von der Besteuerung (§ 3 GrEStG) und auch keine besondere Ausnahme
von der Besteuererung vorliegt (§ 4 GrEStG) ist der Erwerbsvorgang
Grunderwerbsteuerpflichtig.
mfg
Claus Kohler
nee abreißen mußn ich nichts
> Was hat denn der Notar im Kaufvertrag zum Thema Grunderwerbsteuer
> geschrieben?
wenn du ein bungalow in einer kleingartenanlageerwirbst, ist das ein
geschäft ohne notar. es wird ja auch keine grundbucheintragung vorgenommen
und dergleichen