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StVO §35: Sonderrechte Feuerwehrler und Wasserrettung

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Walter Kohlenz

unread,
May 7, 1999, 3:00:00 AM5/7/99
to
Hallo Kollegen der Polizei und sonstige StVG und StVO-Spezialisten,

ich bin Einsatzleiter einer Schnell-Einsatz-Gruppe Wasserrettung einer
anerkannten grossen Hilfsorganisation in Bayern.

Unsere Helfer sind alle ehrenamtlich taetig und tragen rund um die Uhr
einen Funkmeldeempfaenger, ueber diesen sie bei Notfaellen (wie bei der
Feuerwehr auch) von der Rettungsleitstelle alarmiert werden koennen.

Bei einem Alarm fahren die Helfer mit ihrem privat-PKW von zu Hause oder
von der Arbeitsstelle zum Stuetzpunkt und ruecken von dort mit dem
Einsatzfahrzeug oder dem Rettungsboot aus.

Zu meiner Frage:

Ich habe eine Stellungnahme des Bundesministeriums fuer Verkehr von 1993
erhalten, in der sich das Ministerium recht eindeutig und
unmissverstaendlich gegenueber dem Petitionsausschuss des Bundestages zu
der Frage, ob Feuerwehler Sonderrechte nutzen koennen folgendermassen
aeussert.

Ich zitiere:

"Der Bund-Laender-Fachausschuss fuer den Strassenverkehr und die
Verkehrspolizei hat zuletzt in seiner Sitzung am 11./12. Mai 1993 in
Dresden seine Auffassung bekraeftigt, dass den Angehoerigen der
Freiwilligen Feuerwehr im Alarmfall auf der Fahrt zum Einsatzort bzw.
zum Feuerwehrstuetzpunkt die Sonderrechte des §35 Abs. 1
Strassenverkehrsordnung (StVO) im Strassenverkehr zustehen. Der
Ausschuss sieht uebereinstimmend jedoch keinen Regelungsbedarf
dahingehend, eine entsprechende Aenderung des §35 StVO vorzunehmen."

Es stellt sich die Frage, ob spezielle Zusatzeinheiten des
Rettungsdienstes (hier Wasserrettung) nicht analog gesehen und behandelt
werden muessten bzw. vielleicht auch schon werden. (Zumal es bei einer
"offiziellen" Alarmierung durch die Rettungsleitstelle zu einem
Notfalleinsatz immer um die Rettung von Menschenleben oder die Abwendung
von schweren gesundheitlichen Schaeden geht --> §35 (5a) StVO)

Die Wasserrettung baut sich in ihrer Struktur aehnlich wie die
freiwillige Feuerwehr (also ehrenamtlich, nicht rund um die Uhr in einer
Rettungswache besetzt, bei Alarm von zu Hause oder von der Arbeitsstelle
kommend, etc...) auf, viel aehnlicher als wie die Struktur des
regulaeren Land- und Luftrettungsdienstes (24h-Vorhaltung, meist
hauptamtlich, etc...)

Was ist Eure Meinung? Habt ihr brauchbare Infos (Schreiben,
Stellungnahmen, etc...), die Ihr mir zukommen lassen koennt?

--> Bitte keine allgemeinen Ausfuehrungen zur StVO und den
"Standardfaellen" der verbreiteten Kommentare. Hier geht es um ein ganz
spezielles Problem, dass ich in dieser Form noch nirgends abgehandelt
gefunden habe, welches ich jedoch fuer mich klaeren moechte.

Vielen Dank im voraus

Gruss
Walter

Olaf Rinas

unread,
May 7, 1999, 3:00:00 AM5/7/99
to
> "Der Bund-Laender-Fachausschuss fuer den Strassenverkehr und die
> Verkehrspolizei hat zuletzt in seiner Sitzung am 11./12. Mai 1993 in
> Dresden seine Auffassung bekraeftigt, dass den Angehoerigen der
> Freiwilligen Feuerwehr im Alarmfall auf der Fahrt zum Einsatzort bzw.
> zum Feuerwehrstuetzpunkt die Sonderrechte des §35 Abs. 1
> Strassenverkehrsordnung (StVO) im Strassenverkehr zustehen. Der
> Ausschuss sieht uebereinstimmend jedoch keinen Regelungsbedarf
> dahingehend, eine entsprechende Aenderung des §35 StVO vorzunehmen."

Siehe auch NJW 25/98, dort ist ein OLG-Urteil abgedruckt zu diesem Thema.
Das OLG Hannover sieht die Rettungsdienste (und dazu gehört die
Wasserrettung) nicht in dieser Argumantationskette, da die StVO von
Fahrzeugen des Rettungsdienstes spricht, hingegen die Feuerwehr als
Organisation gesehen wird.

Ist zwar etwas wirr, aber wenn man es viermal gelesen hat, kommt man langsam
durch.

>Olaf

Matthias Funk

unread,
May 8, 1999, 3:00:00 AM5/8/99
to
Hallo Walter,
 
welcher Organisation gehörst Du an?
 
Gem. §35 I StVO gilt:
 
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die
Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
 
Gehörst Du keiner dieser Organisationen an, dürfte sich Deine Frage erledigt haben;
denn meiner Kenntnis nach ist dieser Katalog abschließend.
 
 
Gruß
 
 
Matthias Funk

Walter Kohlenz

unread,
May 8, 1999, 3:00:00 AM5/8/99
to
Hallo Matthias!

Ja, ich gehoere einer in §35 der StVO genannten HiOrg an. Und nein,
dieser Katalog ist nicht abschliessend.

Denn unter §35 (5a) wird zusaetzlich noch explizit der Rettungsdienst
(und die Wasserrettung zaehlt in fast allen Bundeslaendern zum
Rettungsdienst, in den anderen zum Katastrophenschutz) genannt. Die
Wasserrettung gehoert - weil zu RD bzw. K-Schutz gehoerend) auch zu den
Behoerden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und fuehrt daher
auch BOS-Funk.

Deswegen haben ja auch Fahrzeuge der Wasserrettung Blaulicht und
Martinshorn und werden ueber die Rettungsdienstgesetze und/oder
Kastrophenschutzgesetzt bezuschusst und ueber die Rettungsleitstellen
alarmiert.

Die Frage war jedoch folgende: Ist der Wasserretter, der von der
Leitstelle zu einem Notfall alarmiert wurde (also zu Rettung von
Menschenleben --> z.B. ertrinkende Person, oder zur Abwendung schwerer
gesundheitlicher Schaeden --> §35 (5a)), dem alarmierten Feuerwehrler in
Bezug auf die Wahrnehmung von Sonderrechten (nicht Wegerechten!) auf
Anfahrt zum Stuetzpunkt gleichzustellen?

Wenn ihr diesbezueglich Infos habt, dann wuerde ich mich ueber eine
Rueckmeldung freuen.

Thomas Gabriel

unread,
May 8, 1999, 3:00:00 AM5/8/99
to fido.ger.polizei
Walter Kohlenz schrieb:

>Ja, ich gehoere einer in §35 der StVO genannten HiOrg an. Und nein,
>dieser Katalog ist nicht abschliessend.

Die Aufzählung in § 35(1) StVO ist sehr wohl abschließend.

>Denn unter §35 (5a) wird zusaetzlich noch explizit der Rettungsdienst
>(und die Wasserrettung zaehlt in fast allen Bundeslaendern zum
>Rettungsdienst, in den anderen zum Katastrophenschutz) genannt.

Du solltest schon genau lesen. Ich zitiere § 35 (5a) StVO:
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

Es geht da um die Fahrzeuge, nicht um die Angehörigen des
Rettungsdienstes!

>Deswegen haben ja auch Fahrzeuge der Wasserrettung Blaulicht und
>Martinshorn und werden ueber die Rettungsdienstgesetze und/oder
>Kastrophenschutzgesetzt bezuschusst und ueber die Rettungsleitstellen
>alarmiert.

Und diese Fahrzeuge sind in § 35 (5a) StVO gemeint.

>Die Frage war jedoch folgende: Ist der Wasserretter, der von der
>Leitstelle zu einem Notfall alarmiert wurde (also zu Rettung von
>Menschenleben --> z.B. ertrinkende Person, oder zur Abwendung schwerer
>gesundheitlicher Schaeden --> §35 (5a)), dem alarmierten Feuerwehrler in
>Bezug auf die Wahrnehmung von Sonderrechten (nicht Wegerechten!) auf
>Anfahrt zum Stuetzpunkt gleichzustellen?

Das müßtest Du Dir jetzt selbst beantworten können.

Tom

Walter Kohlenz

unread,
May 9, 1999, 3:00:00 AM5/9/99
to
Hallo Thomas!

Thomas Gabriel wrote:
>
> Walter Kohlenz schrieb:

> >Denn unter §35 (5a) wird zusaetzlich noch explizit der Rettungsdienst
> >(und die Wasserrettung zaehlt in fast allen Bundeslaendern zum
> >Rettungsdienst, in den anderen zum Katastrophenschutz) genannt.
>
> Du solltest schon genau lesen. Ich zitiere § 35 (5a) StVO:
> "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
> Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
> retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
>
> Es geht da um die Fahrzeuge, nicht um die Angehörigen des
> Rettungsdienstes!

Danke Thomas fuer die Belehrungen. Ich habe sehrwohl genau gelesen. Es
ist durchaus denkbar, dass mein Fahrzeug als Fahrzeug des
Rettungsdienstes zaehlt, wenn ich zu Hause bin, mein Piepser durch die
Rettungsleitstelle alarmiert wird und ich unter Kenntniss eines
bestehenden Notfalls (z.B. ertrinkende Person) zum Stuetzpunkt fahre und
schon jetzt dabei bin, die hoheitliche Aufgabe der Menschenrettung zu
erfuellen.

Da ich seit dem Zeitpunkt der Alarmierung offiziell eingesetzte Person
des Rettungsdienstes bin, ist es nicht auszuschliessen, dass auch mein
Fahrzeug, dass im in diesem Moment ausschliesslich hierfuer verwandt
wird, als Fahrzeug des Rettungsdienstes gilt.

Was die Wahrnehmung von Sonderrechten (nicht Wegerechten) durch
Einsatzkräfte angeht, so meint der Kommentar zum Straßenverkehrsrecht
von Lutkes/Meier/Wagner/Emmerich beispielsweise:

"Die Sonderrechte...( nach §35 StVO können alle Fahrzeuge in Anspruch
nehmen)...DIE ALLGEMEIN,..., der Rettung von Menschenleben dienen OHNE
RUECKSICHT DARAUF, WER HALTER des Fahrzeuges ... ist."

Der Kommentar von Bouska ( Dr. Wolfgang Bouska - Ministerialrat im
Bayerischen Staatsministerium des Inneren) zur StVO führt zu § 35 StVO
noch aus:

"Krankenkraftwagen iSd § 52 Abs.3 Nr. 4 StVZO,...( sind grundsaetzlich
alle geeigneten Fahrzeuge ), auch soweit sie nicht zur Beförderung von
Kranken...verwendet werden. ENTSCHEIDEND IST, DASS DAS FAHRZEUG IM
RAHMEN DES RETTUNGSDIENSTES EINGESETZT IST."

...und spaetestens wenn ich offiziell alarmiert und eingesetzt werde,
wird mein Fahrzeug auf der Anfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes
eingesetzt (Selbst wenn es kein sonst offiziell im Rettungsdienst
eingesetztes Fahzeug ist). Daher habe ich im uebrigen auch einen
besonderen Versicherungsschutz von Seiten meiner Organisation.


> >Deswegen haben ja auch Fahrzeuge der Wasserrettung Blaulicht und
> >Martinshorn und werden ueber die Rettungsdienstgesetze und/oder
> >Kastrophenschutzgesetzt bezuschusst und ueber die Rettungsleitstellen
> >alarmiert.
>
> Und diese Fahrzeuge sind in § 35 (5a) StVO gemeint.

Das ist ja unbestritten.

Aber gerade auch in der Wasserrettung werden eben regelmaessig die
Helfer (wie bei der Feuerwehr) von zu Hause aus alarmiert.

Glaubst Du allen Ernstes, dass es im Interesse das Gesetzgebers war und
ist, einem Feuerwehrler, der auf dem Weg zu einem brennenden
Muellkontainer ist, Sonderrechte zuzusprechen und einem Helfer der auf
dem Weg zu ertrinkenden Personen ist, dies zu versagen?!

Dies Widerspraeche vielen Grundsatzen der deutschen Gesetzgebung und
Rechtsprechung.


> >Die Frage war jedoch folgende: Ist der Wasserretter, der von der
> >Leitstelle zu einem Notfall alarmiert wurde (also zu Rettung von
> >Menschenleben --> z.B. ertrinkende Person, oder zur Abwendung schwerer
> >gesundheitlicher Schaeden --> §35 (5a)), dem alarmierten Feuerwehrler in
> >Bezug auf die Wahrnehmung von Sonderrechten (nicht Wegerechten!) auf
> >Anfahrt zum Stuetzpunkt gleichzustellen?
>
> Das müßtest Du Dir jetzt selbst beantworten können.

Wenn es rechtlich so einfach waere, wie Du es Dir vorstellst, dann
haetten nicht soviele Volljuristen mit denen ich mich darueber
unterhalten habe Probleme, eindeutige Aussagen zu treffen.

Gruss
Walter

Wolfgang Oppermann

unread,
May 9, 1999, 3:00:00 AM5/9/99
to koh...@gmx.net

Walter Kohlenz schrieb:

> Hallo Kollegen der Polizei und sonstige StVG und StVO-Spezialisten,
>
> ich bin Einsatzleiter einer Schnell-Einsatz-Gruppe Wasserrettung einer
> anerkannten grossen Hilfsorganisation in Bayern.
>
> Unsere Helfer sind alle ehrenamtlich taetig und tragen rund um die Uhr
> einen Funkmeldeempfaenger, ueber diesen sie bei Notfaellen (wie bei der
> Feuerwehr auch) von der Rettungsleitstelle alarmiert werden koennen.
>
> Bei einem Alarm fahren die Helfer mit ihrem privat-PKW von zu Hause oder
> von der Arbeitsstelle zum Stuetzpunkt und ruecken von dort mit dem
> Einsatzfahrzeug oder dem Rettungsboot aus.
>
> Zu meiner Frage:
>
> Ich habe eine Stellungnahme des Bundesministeriums fuer Verkehr von 1993
> erhalten, in der sich das Ministerium recht eindeutig und
> unmissverstaendlich gegenueber dem Petitionsausschuss des Bundestages zu
> der Frage, ob Feuerwehler Sonderrechte nutzen koennen folgendermassen
> aeussert.
>
> Ich zitiere:
>

> "Der Bund-Laender-Fachausschuss fuer den Strassenverkehr und die
> Verkehrspolizei hat zuletzt in seiner Sitzung am 11./12. Mai 1993 in
> Dresden seine Auffassung bekraeftigt, dass den Angehoerigen der
> Freiwilligen Feuerwehr im Alarmfall auf der Fahrt zum Einsatzort bzw.
> zum Feuerwehrstuetzpunkt die Sonderrechte des §35 Abs. 1
> Strassenverkehrsordnung (StVO) im Strassenverkehr zustehen. Der
> Ausschuss sieht uebereinstimmend jedoch keinen Regelungsbedarf
> dahingehend, eine entsprechende Aenderung des §35 StVO vorzunehmen."
>

> Es stellt sich die Frage, ob spezielle Zusatzeinheiten des
> Rettungsdienstes (hier Wasserrettung) nicht analog gesehen und behandelt
> werden muessten bzw. vielleicht auch schon werden. (Zumal es bei einer
> "offiziellen" Alarmierung durch die Rettungsleitstelle zu einem
> Notfalleinsatz immer um die Rettung von Menschenleben oder die Abwendung
> von schweren gesundheitlichen Schaeden geht --> §35 (5a) StVO)
>
> Die Wasserrettung baut sich in ihrer Struktur aehnlich wie die
> freiwillige Feuerwehr (also ehrenamtlich, nicht rund um die Uhr in einer
> Rettungswache besetzt, bei Alarm von zu Hause oder von der Arbeitsstelle
> kommend, etc...) auf, viel aehnlicher als wie die Struktur des
> regulaeren Land- und Luftrettungsdienstes (24h-Vorhaltung, meist
> hauptamtlich, etc...)
>
> Was ist Eure Meinung? Habt ihr brauchbare Infos (Schreiben,
> Stellungnahmen, etc...), die Ihr mir zukommen lassen koennt?
>
> --> Bitte keine allgemeinen Ausfuehrungen zur StVO und den
> "Standardfaellen" der verbreiteten Kommentare. Hier geht es um ein ganz
> spezielles Problem, dass ich in dieser Form noch nirgends abgehandelt
> gefunden habe, welches ich jedoch fuer mich klaeren moechte.
>
> Vielen Dank im voraus
>
> Gruss
> Walter

Hallo Walter,
meine Frage ist erstmal, worum es Dir geht?
Möchtest Du sagen können, daß Du Sonderrechte inanspruch nehmen kannst oder
geht es Dir um gegebene Verstöße gegen Verkehrsrechtliche Normen bei der
Anfahrt mit dem privaten Pkw?
Bei Letzterem kann ich Dich wohl beruhigen, denn es gibt im StGB den §34
(Rechtfertigender Notstand), welcher hier Anwendung finden kann. Du kannst
also für begangene Ordnungswidrigkeiten und ggf. Straftaten nicht bestraft
werden, wenn es, wie Du geschildert hast, um Gefahren für Leib oder Leben
geht, solange Du die gebotene Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Diese gilt
übrigens u.a. auch für Polizeifahrzeuge, wenn Sie mit Wegerecht unterwegs
sind.

Gruß
Wolfgang

I. SEEL

unread,
May 9, 1999, 3:00:00 AM5/9/99
to
Hallo an alle Interessierte !

Wirklich ein Spitzen-Thread....

In diesem Staat wird ohnehin nur der "Gute" bestraft... Entweder ist die
soziale Komponente (der Strafe) wirksam oder Du kannst tun und lassen was Du
willst.

Für Dich als Wasserretter dürfte in der Regel ein gesichertes soziales
Umfeld existieren. Damit gehörst Du zu der Kategorie der Menschen, die eben
bestraft -iSd Gesetzes- werden können. Pech gehabt !

Also nehme einfach Sonderrechte oder rechtfertigenden Notstand in Anspruch
und beschädige dabei kein fremdes Eigentum und verletze keine Unbeteiligten.

Wenn das doch passieren sollte, bist Du eh der dämliche Arsch und alle
zeigen mit dem Finger auf Dich.
Dabei spielt es dann eine stark untergeordnete Rolle, ob Du Feuerwehrmann,
Rettungsassistent, Wasserretter, THWler oder Polizeibeamter bist.

Und die gelobten Volljuristen entblöden sich ohnehin eines jeden denkbaren
Schwachsinnes. Die Frage ist immer WER klagt und wer das Salär bezahlt.
Außerdem läßt man sich tagelang Zeit bei der Klärung einer Frage, die der
Betroffene in wenigen Sekunden beantworten mußte.

Nix für ungut, aber eine Absolution für Sonderrechte bekommt niemand...

Am Besten gehst Du einfach ein wenig stehlen und vergewaltigen und sorgst
dafür, daß Du in Deiner Kindheit mal eine Watschn bekommen hast. Schon
ist -vor Gericht- wieder alles im Lot und man wird großes Mitleid für Deine
Straftaten empfinden....

Kleiner Tip noch: Laß Dich ja nicht dabei erwischen, ein Menschenleben zu
retten. Wo kämen wir denn hin, wenn das jeder täte....


Viele Grüße und laßt Euch ja nicht entmutigen an das Gute in der Welt zu
glauben....


*** I. Seel ***


Holger Knecht

unread,
May 9, 1999, 3:00:00 AM5/9/99
to
Walter Kohlenz schrieb:
>
> Hallo Thomas!

> Da ich seit dem Zeitpunkt der Alarmierung offiziell eingesetzte Person
> des Rettungsdienstes bin, ist es nicht auszuschliessen, dass auch mein
> Fahrzeug, dass im in diesem Moment ausschliesslich hierfuer verwandt
> wird, als Fahrzeug des Rettungsdienstes gilt.


Dem steh ich ein bißchen skeptisch gegenüber.


> "Krankenkraftwagen iSd § 52 Abs.3 Nr. 4 StVZO,...( sind grundsaetzlich
> alle geeigneten Fahrzeuge ), auch soweit sie nicht zur Beförderung von
> Kranken...verwendet werden. ENTSCHEIDEND IST, DASS DAS FAHRZEUG IM
> RAHMEN DES RETTUNGSDIENSTES EINGESETZT IST."
>
> ...und spaetestens wenn ich offiziell alarmiert und eingesetzt werde,
> wird mein Fahrzeug auf der Anfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes
> eingesetzt (Selbst wenn es kein sonst offiziell im Rettungsdienst
> eingesetztes Fahzeug ist). Daher habe ich im uebrigen auch einen
> besonderen Versicherungsschutz von Seiten meiner Organisation.

Wieso wird dein Fahrzeug im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt ?
*nichtversteh* Du steist doch auf ein Fahrzeug der Hilfsorganisation um,
oder ?

> Aber gerade auch in der Wasserrettung werden eben regelmaessig die
> Helfer (wie bei der Feuerwehr) von zu Hause aus alarmiert.
>
> Glaubst Du allen Ernstes, dass es im Interesse das Gesetzgebers war und
> ist, einem Feuerwehrler, der auf dem Weg zu einem brennenden
> Muellkontainer ist, Sonderrechte zuzusprechen und einem Helfer der auf
> dem Weg zu ertrinkenden Personen ist, dies zu versagen?!
>
> Dies Widerspraeche vielen Grundsatzen der deutschen Gesetzgebung und
> Rechtsprechung.

Ich habe als SEG-Helfer auch erst Sonder- und Wegerechtung ab
DRK-Unterkunft, wenn ich ein DRK-Fahrzeug fahre und Blaulicht und
Martinshorn eingeschaltet habe. DRK ist nicht Feuerwehr.


FAZIT: Wenn man es ganz genau nimmt: Es bleibt Dir in Zukunft nichts
anderes übrig, als das Wasserrettungsfahrzeug mit auf die Arbeit zu
nehmen. Dann hast du nach Alarmierung das Fahrzeug sofort vor Ort, und
dann darfst du auch Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen
(gleichzeige und gemeinsame Nutzung von Martinshorn und Blaulicht, und
nur dann). Mit dem Privat-PKW hast du _keinerlei_ Sonder- und
Wegerechte.

Gruß
Holger

Henning Koch

unread,
May 10, 1999, 3:00:00 AM5/10/99
to
Am Sun, 09 May 1999 11:41:05 +0200, Walter Kohlenz <koh...@gmx.net>
schrieb:

>> Es geht da um die Fahrzeuge, nicht um die Angehörigen des
>> Rettungsdienstes!
>

>.... Es


>ist durchaus denkbar, dass mein Fahrzeug als Fahrzeug des
>Rettungsdienstes zaehlt,

laut der Belehrung einer westfaelischen KPB ist genau das nicht der
Fall. Zwar bist Du ab dem Zeitpunkt der Alarmierung 'der
Rettungsdienst' (bzw. ein Teil davon), aber das wars dann auch schon
und das reicht nunmal nicht.

IMHO (IANAL) bleibt der rechtfertigende Notstand nach OWiG .


--
mfg,
Henning
--------------------------------------------------------
Henning Koch
http://studserver.uni-dortmund.de/Henning.Koch
FF Dortmund-Holzen: (inoffizielle Seite! nicht von mir!)
http://home.t-online.de/home/martinreimann/lz8.htm
-----------------------------------------------------zha

Henning Koch

unread,
May 10, 1999, 3:00:00 AM5/10/99
to
Am Sat, 08 May 1999 18:46:39 +0200, Walter Kohlenz <koh...@gmx.net>
schrieb:

>Ja, ich gehoere einer in §35 der StVO genannten HiOrg an. Und nein,


>dieser Katalog ist nicht abschliessend.

welche Hilfsorganisationen werden denn wo im §35 genannt?

Dieter Hirt

unread,
May 10, 1999, 3:00:00 AM5/10/99
to koh...@gmx.net
Hallo Walter,

ich gehöre weder zur Pol, FW, noch zu sonstigen Hiorgs, ich war nur früher zu
Zivildienstzeiten im Rettungsdienst.

Aus meiner Erfahrung (da kleiner Ort mit 18.000 Einwohnern kennt sich eh
jeder):

Ich kenne aus dieser Zeit _keinen_ Pol/FWler der sein (wohlgemerkt)
Einsatzfahrzeug während einer Eisatzfahrt mit SoSi zerlegt hat, der
irgendwelche Schwierigkeiten bekommen hat.

Ich kenne aus dieser Zeit _keinen_ Rettungsdienstler der sein (wohlgemerkt)
Einsatzfahrzeug während einer Eisatzfahrt mit SoSi zerlegt hat, der nicht
mindestens einen saftigen Bussgelsbescheid bekommen hat, bis hin zu einem
NEF-Fahrer der über eine rote Ampel ist und einen Blechschaden ohne Verletzte
verursacht hat, der hat dann gleich mal 6 Monate FE-Entzug bekommen.

Das hat halt einfach was mit Lobby zu tun. Und als Wasserrettung hast du halt
nun mal gar keine Lobby hinter dir, also fahr einfach so, wie du es auch im
Normalfall verantworten, sprich selber bezahlen könntest <grins> u´nd warte bis
zu einer Gesetzesänderung, die dir das ganz klar erlaubt.


> Gruss
> Walter

Gruss Dieter

PS: Ich persönlich halte eh nichts von solchen wichtigtuerischen, privaten
Strassenverkehrsgefährdungen mit irgendwelchen selber gebastelten Schildern auf
dem Autodach, Warnblinkerei und sonstigem Unfug. Vor allem, es nützt nicht
viel. Wenn du mal ganz normal hinter einem SoSi-Fz. her fährst und wenn frei
ist, vielleicht mal über ´ne rote Ampel fährst (kostet nicht viel), dann holt
das SoSi.Fz. oft nicht mal 30 Sekunden Zeitvorteil raus.

Walter Kohlenz

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to
Henning Koch wrote:
>
> Am Sat, 08 May 1999 18:46:39 +0200, Walter Kohlenz <koh...@gmx.net>
> schrieb:
>
> >Ja, ich gehoere einer in §35 der StVO genannten HiOrg an. Und nein,
> >dieser Katalog ist nicht abschliessend.
>
> welche Hilfsorganisationen werden denn wo im §35 genannt?


Hallo Hennig!

Wie Du vermutlich schon selbst erkannt hast, wird keine HiOrg in § 35
StVO namentlich genannt.

Jedoch heisst es hier Rettungsdienst. Und der Rettungsdienst ist
wiederum im jeweiligen Laender-Rettungsdienstgesetz geregelt. Und in dem
Rettungsdienstgesetz (wie auch dem Katastrophenschutzgesetz) unseres
Bundeslandes wiederum ist die Hilfsorganisation namentlich genannt, in
der ich taetig bin....so, verstanden?!

Da ich meine Beitraege nicht sinnlos aufblasen moechte und mich versuche
auf das wesentliche zu konzentrieren, habe ich das bei den Fachleuten -
die ich hier ansprechen wollte - als bekannt vorausgesetzt.

Sorry, falls ich da unter anderem Dich ueberschaetzt haben sollte. Das
wollte ich natuerlich nicht.

Aber wie gesagt: Das war ja auch nicht Thema meines Anliegens.

Gruss
Walter

Walter Kohlenz

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to
Henning Koch wrote:
>
> Am Sun, 09 May 1999 11:41:05 +0200, Walter Kohlenz <koh...@gmx.net>
> schrieb:
>
> >> Es geht da um die Fahrzeuge, nicht um die Angehörigen des
> >> Rettungsdienstes!
> >
> >.... Es
> >ist durchaus denkbar, dass mein Fahrzeug als Fahrzeug des
> >Rettungsdienstes zaehlt,
>
> laut der Belehrung einer westfaelischen KPB ist genau das nicht der
> Fall. Zwar bist Du ab dem Zeitpunkt der Alarmierung 'der
> Rettungsdienst' (bzw. ein Teil davon), aber das wars dann auch schon
> und das reicht nunmal nicht.


Naja, da sind sich halt nunmal selbst die Volljuristen nicht einig...und
es hat ja auch keinen Sinn, dass wir uns da - als Nichtjuristen - tot
diskutieren.

Wollte eigentlich nur brauchbare Infos, Urteile, Stellungnahmen, etc...
zu diesem m.E. interessanten Thema sammeln.


> IMHO (IANAL) bleibt der rechtfertigende Notstand nach OWiG .


Da hast Du recht. Im Zweifelsfall wird man auch diesen Paragraphen des
StGB (und den des BGB) anfuehren, wenn sonst keine Rechtssicherheit
besteht. Aber es waere schon sehr traurig, wenn ein brennender
Muellcontainer ueber das menschliche Leben gestellt wuerde....Das kann
so von der Gesetzgebung nicht gewollt worden sein und daher wird es auch
wohl so nicht angewandt.

Ich suche ja genau deswegen mal Infos dazu.

Gruss
Walter

Walter Kohlenz

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to
Holger Knecht wrote:
>
> Walter Kohlenz schrieb:
> >
> > Hallo Thomas!
> > Da ich seit dem Zeitpunkt der Alarmierung offiziell eingesetzte Person
> > des Rettungsdienstes bin, ist es nicht auszuschliessen, dass auch mein
> > Fahrzeug, dass im in diesem Moment ausschliesslich hierfuer verwandt
> > wird, als Fahrzeug des Rettungsdienstes gilt.
>
> Dem steh ich ein bißchen skeptisch gegenüber.


Naja, fuer mich ist die Sache ja auch alles andere als klar. Aber ein
interessanter Ansatz ist das. Einige Volljuristen konnten mir nicht
abschliessend sagen, wie das nun zu bewerten ist.


> Wieso wird dein Fahrzeug im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt ?
> *nichtversteh* Du steist doch auf ein Fahrzeug der Hilfsorganisation um,
> oder ?

Ja klar, jedoch bin ich seit meiner Alarmierung offiziell eingesetzt und
habe offiziell Kenntnis von einem bestehenden Notfall. Und wenn ich im
Auftrag des Rettungsdienstes zu meinem Stuetzpunkt unterwegs bin - mit
welchem Verkehrsmittel auch immer - dann ist es nicht auszuschliessen,
dass das ausschliesslich von mir im Einsatz benutzte Verkehrmittel in
diesem konkreten Einzelfall als Fahrzeug des Rettungsdienstes angesehen
werden muss.


> Ich habe als SEG-Helfer auch erst Sonder- und Wegerechtung ab
> DRK-Unterkunft, wenn ich ein DRK-Fahrzeug fahre und Blaulicht und
> Martinshorn eingeschaltet habe. DRK ist nicht Feuerwehr.


Das DRK nicht Feuerwehr ist, das ist keine sonderlich neue Erkenntnis.
Das Du mit einem privat-PKW ohne Sondersignalanlage (Blaulicht und
Martinshorn) keine Wegerechte in Anspruch nehmen kannst ist auch
unbestritten und wurde auch niemals behauptet.

Hier war immer von §35 StVO (also: NUR Sonderrechte, nicht Wegerechte
nach §38 StVO!) die Rede. Sonderrechte sind z.B. auch, dass der
Postwagen auf dem Gehsteig parken darf. Und ob Sonderrechte nach §35
StVO im konkreten Einsatzfalle (explizit: Notfalleinsatz) wahrgenommen
werden duerfen oder nicht, ist ja genau die noch nicht klar zu klaerende
Frage.

Gruss
Walter

Walter Kohlenz

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to
Wolfgang Oppermann wrote:

> Hallo Walter,
> meine Frage ist erstmal, worum es Dir geht?
> Möchtest Du sagen können, daß Du Sonderrechte inanspruch nehmen kannst oder
> geht es Dir um gegebene Verstöße gegen Verkehrsrechtliche Normen bei der
> Anfahrt mit dem privaten Pkw?


Mir geht es hier eigentlich weder um das eine, noch um das andere...oder
vielleicht um beides ein wenig...Naja, eigentlich nur um die
grundsaetzliche Klaerung des Problems. Denn mir liegen zu diesem Thema
eben nur Feuerwehr betreffend Stellungnahmen und Rechtsprechung vor und
leider keine diesbezueglichen Ausfuehrungen zur Wasserrettung.

Fuer mich persoenlich sind diese Fragen relativ irrelevant, da ich
selbst auf ein Fahrzeug mit zugelassener Sondersignalanlage
zurueckgreifen kann.

Aber ich moechte Rechtssicherheit fuer meine Kollegen bekommen und mich
auf diesen Randgebieten juristisch etwas fitter machen.


> Bei Letzterem kann ich Dich wohl beruhigen, denn es gibt im StGB den §34
> (Rechtfertigender Notstand), welcher hier Anwendung finden kann. Du kannst
> also für begangene Ordnungswidrigkeiten und ggf. Straftaten nicht bestraft
> werden, wenn es, wie Du geschildert hast, um Gefahren für Leib oder Leben
> geht, solange Du die gebotene Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Diese gilt
> übrigens u.a. auch für Polizeifahrzeuge, wenn Sie mit Wegerecht unterwegs
> sind.


Da hast Du recht! Diese Hilfskonstruktion wird ja auch bei Bedarf
argumentativ verwandt. Allerdings waere es natuerlich fuer die einzelnen
Helfer weniger belastend wenn es klar geregelt waere, dass es sich in
einem solchen eng umgrenzten Einsatzbereich um eine Kompetenz handelt
und nicht jedesmal vom Helfer alles bis ins kleinste Detail nachgewiesen
werden muss.

Gruss
Walter

Henning Koch

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to
Am Tue, 11 May 1999 01:19:32 +0200, Walter Kohlenz <koh...@gmx.net>
schrieb:


>> IMHO (IANAL) bleibt der rechtfertigende Notstand nach OWiG .
>
>Da hast Du recht. Im Zweifelsfall wird man auch diesen Paragraphen des
>StGB (und den des BGB) anfuehren, wenn sonst keine Rechtssicherheit
>besteht.

nein, nicht StGB oder BGB.
Solange es um ein Abweichen von der StVO geht (nichts anderes kann §35
erlauben), gilt der Rechtfertigende Notstand nach OWiG (§16 oder so).

Olaf Rinas

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to
> Danke Thomas fuer die Belehrungen. Ich habe sehrwohl genau gelesen. Es

> ist durchaus denkbar, dass mein Fahrzeug als Fahrzeug des
> Rettungsdienstes zaehlt, wenn ich zu Hause bin, mein Piepser durch die
> Rettungsleitstelle alarmiert wird und ich unter Kenntniss eines
> bestehenden Notfalls (z.B. ertrinkende Person) zum Stuetzpunkt fahre und
> schon jetzt dabei bin, die hoheitliche Aufgabe der Menschenrettung zu
> erfuellen.

Geltende Rechtsprechung: NEIN! Dein Fahrzeug ist KEIN Fahrzeug des
Rettungsdienstes!

Es ist hier explizit von FAHRZEUGEN des Rettungsdienstes die Rede und nicht
vom RETTUNGSDIENST (vgl im Gegenzug Feuerwehr)

Wenn wir hier schon die StVO zerpflücken: Was sind den Fahrzeuge des
Blutspendedienstes? Nach Deiner Argumentation müßte ja JEDER Mitarbeiter
eines Blutspendedienstes dann berechtigt sein die SWR in Anspruch zu nehmen
dürfen.

Grüße aus Köln
Olaf Rinas

olaf....@okay.net
olaf....@koelnmedizin.de
www.koelnmedizin.de


Manfred Schmitz

unread,
May 11, 1999, 3:00:00 AM5/11/99
to

> Ich kenne aus dieser Zeit _keinen_ Pol/FWler der sein (wohlgemerkt)
> Einsatzfahrzeug während einer Eisatzfahrt mit SoSi zerlegt hat, der
> irgendwelche Schwierigkeiten bekommen hat.
>
> Ich kenne aus dieser Zeit _keinen_ Rettungsdienstler der sein
(wohlgemerkt)
> Einsatzfahrzeug während einer Eisatzfahrt mit SoSi zerlegt hat, der nicht
> mindestens einen saftigen Bussgelsbescheid bekommen hat, bis hin zu einem
> NEF-Fahrer der über eine rote Ampel ist und einen Blechschaden ohne
Verletzte
> verursacht hat, der hat dann gleich mal 6 Monate FE-Entzug bekommen.

Ich habe ähnliche Erfahrungen gemacht.

Im übrigen finde ich es eigentlich im Gesetz eindeutig festgelegt. Es wird
bei den HiOrg von Fahrzeugen gesprochen,

"(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser


Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

während man andererseits von Angehörigen der Berufsgruppen, unabhängig von
den gerade benutzten Fahrzeugen, spricht:

"(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der


Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und
der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend geboten ist."

Warum ist das wohl so?
Damit man lapidar jedes Fahrzeug, welches gerade von einem
Rettungsdienstler geführt wird, automatisch zum Fahrzeug der Organisation
erklären kann?
Wäre es da nicht einfacher gewesen, den Abs. 5a ähnlich dem Abs. 1 zu
formulieren?

Trotz der scheinbar großzügigeren Ausdehnung wurde nach meiner Erfahrung
den Polizisten und den Fw´lern im Falle des Falles ein saftiges Bußgeld
auferlegt.


--
Gruß
Manfred


Thomas Gabriel

unread,
May 12, 1999, 3:00:00 AM5/12/99
to
Walter Kohlenz schrieb:

>Es
>ist durchaus denkbar, dass mein Fahrzeug als Fahrzeug des
>Rettungsdienstes zaehlt, wenn ich zu Hause bin, mein Piepser durch die
>Rettungsleitstelle alarmiert wird und ich unter Kenntniss eines
>bestehenden Notfalls (z.B. ertrinkende Person) zum Stuetzpunkt fahre und
>schon jetzt dabei bin, die hoheitliche Aufgabe der Menschenrettung zu
>erfuellen.

Nein, Dein Privatfahrzeug ist mit Sicherheit kein Fahrzeug des
Rettungsdienstes; Rettungsdienstfahrzeuge sind als solche zugelassen
(steht im Fahrzeugschein).

>Da ich seit dem Zeitpunkt der Alarmierung offiziell eingesetzte Person
>des Rettungsdienstes bin, ist es nicht auszuschliessen, dass auch mein
>Fahrzeug, dass im in diesem Moment ausschliesslich hierfuer verwandt
>wird, als Fahrzeug des Rettungsdienstes gilt.

Nein, Dein Fahrzeug ist und bleibt ein ganz normales Privatfahrzeug!

>Was die Wahrnehmung von Sonderrechten (nicht Wegerechten) durch
>Einsatzkräfte angeht, so meint der Kommentar zum Straßenverkehrsrecht
>von Lutkes/Meier/Wagner/Emmerich beispielsweise:
>
>"Die Sonderrechte...( nach §35 StVO können alle Fahrzeuge in Anspruch
>nehmen)...DIE ALLGEMEIN,..., der Rettung von Menschenleben dienen OHNE
>RUECKSICHT DARAUF, WER HALTER des Fahrzeuges ... ist."

Wenn Dein Fahrzeug zur Rettung von Menschenleben dient, ist es auch
als solches zugelassen (steht im Fahrzeugschein).

>Der Kommentar von Bouska ( Dr. Wolfgang Bouska - Ministerialrat im
>Bayerischen Staatsministerium des Inneren) zur StVO führt zu § 35 StVO
>noch aus:
>

>"Krankenkraftwagen iSd § 52 Abs.3 Nr. 4 StVZO,...( sind grundsaetzlich
>alle geeigneten Fahrzeuge ), auch soweit sie nicht zur Beförderung von
>Kranken...verwendet werden. ENTSCHEIDEND IST, DASS DAS FAHRZEUG IM
>RAHMEN DES RETTUNGSDIENSTES EINGESETZT IST."

s. o.

>...und spaetestens wenn ich offiziell alarmiert und eingesetzt werde,
>wird mein Fahrzeug auf der Anfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes
>eingesetzt (Selbst wenn es kein sonst offiziell im Rettungsdienst
>eingesetztes Fahzeug ist).

Das wage ich zu bezweifeln ...

Tom

Thomas Gabriel

unread,
May 12, 1999, 3:00:00 AM5/12/99
to
Walter Kohlenz schrieb:

>Und ob Sonderrechte nach §35
>StVO im konkreten Einsatzfalle (explizit: Notfalleinsatz) wahrgenommen
>werden duerfen oder nicht, ist ja genau die noch nicht klar zu klaerende
>Frage.

Sonderrechte kannst Du in Anspruch nehmen, wenn Du
- zu dem in § 35 (1) StVO genannten Personenkreis gehörst oder
- Du ein Fahrzeug des Rettungsdienstes (§ 35 (5a) StVO) führst.

Da Du offensichtlich nicht zu den in § 35 (1) StVO genannten Personen
gehörst und Dein Fahrzeug nicht als Rettungsdienstfahrzeug zugelassen
ist, darfst Du keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.

Tom

Holger Knecht

unread,
May 12, 1999, 3:00:00 AM5/12/99
to
Thomas Gabriel schrieb:

>
> Sonderrechte kannst Du in Anspruch nehmen, wenn Du
> - zu dem in § 35 (1) StVO genannten Personenkreis gehörst oder
> - Du ein Fahrzeug des Rettungsdienstes (§ 35 (5a) StVO) führst.
>
> Da Du offensichtlich nicht zu den in § 35 (1) StVO genannten Personen
> gehörst und Dein Fahrzeug nicht als Rettungsdienstfahrzeug zugelassen
> ist, darfst Du keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.
>
> Tom


Hallo Thomas,

Jeder, auch der Normalbürger kann Sonderrechte in Anspruch nehmen. Als
Beispiel sei genannt:

Verkehrsunfall auf Bundesstraße, PKW gegen PKW. Sonderrechte bedeutet:
Man steht auf der Straße (Warnblinker and, Sicherung der Unfallstelle /
Blockierung der Straße zum Abwenden von weiteren Gefahren =
Auffahrunfall).

Dies gehört auch zu Sonderrechten.

Anderes Beispiel:
Jemand ist auf Gehweg zusammengebrochen. Du kommst mit dem Privat-PKW
an, siehst jemand dort liegen. Dann ist es Dir gestattet, auf der Straße
in zweiter Reihe zu Parken, ohne daß Dich jemand abschleppt.
= wieder ein Beispiel für Sonderrechte.

Man muss also Sonderrechte und Wegerechte trennen.

Walter Kohlenz darf Wegerechte nicht in Anspruch nehmen, da er weder
Polizei, Bundeswehr, THW, Zoll oder Feuerwehr ist, noch ein Fahrzeug des
Rettungsdienstes zu der Zeit (bei Alarmierung) führt. Er darf also mit
dem Privat-PKW _keine_ Wegerechte in Anspruch nehmen. (laut §35)


Es ist also ein sehr komplexes Thema.

Gruß
Holger

Thomas Gabriel

unread,
May 12, 1999, 3:00:00 AM5/12/99
to
Holger Knecht schrieb:

>Jeder, auch der Normalbürger kann Sonderrechte in Anspruch nehmen.

Das ist falsch! Sonderrechte dürfen nur gem. § 35 StVO in Anspruch
genommen werden. Wer das darf steht dort ebenfalls! (s. a.
http://www.thomas-gabriel.de/gesetze/stvo/35stvo.html)

> Als
>Beispiel sei genannt:
>
>Verkehrsunfall auf Bundesstraße, PKW gegen PKW. Sonderrechte bedeutet:
>Man steht auf der Straße (Warnblinker and, Sicherung der Unfallstelle /
>Blockierung der Straße zum Abwenden von weiteren Gefahren =
>Auffahrunfall).
>
>Dies gehört auch zu Sonderrechten.

Nein!

>Anderes Beispiel:
>Jemand ist auf Gehweg zusammengebrochen. Du kommst mit dem Privat-PKW
>an, siehst jemand dort liegen. Dann ist es Dir gestattet, auf der Straße
>in zweiter Reihe zu Parken, ohne daß Dich jemand abschleppt.
>= wieder ein Beispiel für Sonderrechte.

Nein!

>Man muss also Sonderrechte und Wegerechte trennen.

Ja!

Sonderrechte:
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist man von den Vorschriften
der StVO befreit.

Wegerechte (= blaues Blinklicht _und_ Einsatzhorn):
Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!

>Walter Kohlenz darf Wegerechte nicht in Anspruch nehmen, da er weder
>Polizei, Bundeswehr, THW, Zoll oder Feuerwehr ist, noch ein Fahrzeug des
>Rettungsdienstes zu der Zeit (bei Alarmierung) führt. Er darf also mit
>dem Privat-PKW _keine_ Wegerechte in Anspruch nehmen. (laut §35)

Nochmal: § 35 StVO = Sonderrechte, § 38 StVO = Wegerechte

Sonderrechte sind grundsätzlich an die Person gebunden, Wegerechte
grundsätzlich ans Fahrzeug!

>Es ist also ein sehr komplexes Thema.

Ich weiß, deshalb solltest Du Dich bezüglich Sonder- und Wegerechten
und wie sie sich unterscheiden nochmal informieren.

Tom

Olaf Rinas

unread,
May 12, 1999, 3:00:00 AM5/12/99
to
<SCHNIPP SCHNAPP>

Dieser Thread ist unter de.etc.notfallrettung mindestens schon 500 Mal
gelaufen!

Sonderrechte, Wegerechte, rechtfertigender Notstand etc.

über www.dejanews.com kann man alles lesen!

Nichts für ungut, aber die ganzen Hobby-Richter, die in allen NG die Gesetze
auseinandernehmen gehen mir langsam auf den Geist.

Wo steht denn geschrieben, daß ich mit meinem Privat-PKW als Feuerwehrmann
Sonderrechte in Anspruch nehmen darf? Etliche Gerichte sehen die Gesetze
dennoch anders, als die Verkehrsministerkonferenz!

Bis neulich

Olaf

Thomas Gabriel

unread,
May 12, 1999, 3:00:00 AM5/12/99
to
Olaf Rinas schrieb:

>Dieser Thread ist unter de.etc.notfallrettung mindestens schon 500 Mal
>gelaufen!

Ja und? Ich lese de.etc.notfallrettung nicht.

>Wo steht denn geschrieben, daß ich mit meinem Privat-PKW als Feuerwehrmann
>Sonderrechte in Anspruch nehmen darf?

§ 35 StVO. Du darfst als Berechtigter die Sonderrechte in Anspruch
nehmen, egal ob als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer - das
Verkehrsmittel spielt keine Rolle!

>Etliche Gerichte sehen die Gesetze
>dennoch anders, als die Verkehrsministerkonferenz!

Die Verkehrsministerkonferenz formuliert die Gesetze allgemein, die
einzelnen Punkte werden nach und nach durch Gerichtsentscheidungen
konkretisiert - das ist auch in vielen anderen Fällen so!

Die Gerichte wägen im Einzelfall immer ab, ob z. B. die
Inanspruchnahme von Sonderrechten dringend geboten war oder nicht.
Deshalb ziehen viele, die im Privatwagen Sonderrechte in Anspruch
nehmen, vor Gericht den Kürzeren! Da in Deutschland das Rettungsnetz
sehr dicht ist, scheitert es oft genau an diesem Punkt.

Tom

Henning Koch

unread,
May 12, 1999, 3:00:00 AM5/12/99
to
Am Wed, 12 May 1999 20:56:33 +0200, Holger Knecht
<h.kn...@bad-duerkheim.netsurf.de> schrieb:

>Jeder, auch der Normalbürger kann Sonderrechte in Anspruch nehmen. Als
>Beispiel sei genannt:
>
...


>
>Dies gehört auch zu Sonderrechten.

>Man muss also Sonderrechte und Wegerechte trennen.

man muss auch Sonderechte und rechtfertigenden Notstand trennen. Beide
Beispiele hatten mit Sonderrechten gem.§35 StVO nix zu tun.

>Er darf also mit
>dem Privat-PKW _keine_ Wegerechte in Anspruch nehmen. (laut §35)

die sog. Wegerechte sind in §38 beschrieben.
Ansonsten schon richtig.

>Es ist also ein sehr komplexes Thema.

wie wahr.

Holger Knecht

unread,
May 14, 1999, 3:00:00 AM5/14/99
to
Hallo Thomas,


Thomas Gabriel schrieb:


> >Verkehrsunfall auf Bundesstraße, PKW gegen PKW. Sonderrechte bedeutet:
> >Man steht auf der Straße (Warnblinker and, Sicherung der Unfallstelle /
> >Blockierung der Straße zum Abwenden von weiteren Gefahren =
> >Auffahrunfall).
> >

> >Dies gehört auch zu Sonderrechten.
>

> Nein!
>
> >Anderes Beispiel:
> >Jemand ist auf Gehweg zusammengebrochen. Du kommst mit dem Privat-PKW
> >an, siehst jemand dort liegen. Dann ist es Dir gestattet, auf der Straße
> >in zweiter Reihe zu Parken, ohne daß Dich jemand abschleppt.
> >= wieder ein Beispiel für Sonderrechte.
>
> Nein!


Wenn die Beispiele nicht zum Thema Sonderrechte gehören, wozu gehören
sie dann?


> >Es ist also ein sehr komplexes Thema.
>

> Ich weiß, deshalb solltest Du Dich bezüglich Sonder- und Wegerechten
> und wie sie sich unterscheiden nochmal informieren.


Werde ich machen.

Gruß
Holger

Thomas Gabriel

unread,
May 14, 1999, 3:00:00 AM5/14/99
to
Holger Knecht schrieb:

>Wenn die Beispiele nicht zum Thema Sonderrechte gehören, wozu gehören
>sie dann?

Beispiel 1: --> § 15 StVO (Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge),
§ 34 StVO (Unfall)
Beispiel 2: --> § 16 OWiG (Rechtfertigender Notstand)

Tom

Manfred Schmitz

unread,
May 16, 1999, 3:00:00 AM5/16/99
to
Hallo Olaf Rinas

> Dieser Thread ist unter de.etc.notfallrettung mindestens schon 500 Mal
> gelaufen!

Wie schön! Dies ist aber nicht de.etc.notfallrettung.


> Nichts für ungut, aber die ganzen Hobby-Richter, die in allen NG die
Gesetze
> auseinandernehmen gehen mir langsam auf den Geist.

Niemand zwingt dich, die Beiträge zu lesen. Niemand zwingt dich, etwas zu
machen, was dir auf den Geist geht.


> Wo steht denn geschrieben, daß ich mit meinem Privat-PKW als
> Feuerwehrmann Sonderrechte in Anspruch nehmen darf?

Im § 35 StVO.


--
Gruß
Manfred

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