Also ich befinde mich zur Zeit in der Ausbildung zum gehobenen Dienst im
Lande NRW. In meiner derzeitigen Praktikums-Dienststelle (sag nich welche)
folgt man der Ansicht, daß Kinder im Strafverfahren des Status eines
TATVERDÄCHTIGEN erlangen könne, wenn sie eine Straftat begehen (also
Ladendiebstahl z. B.). Maßnahmen nach der StPO (§§ 102, 163b) werden aber
nicht getroffen.
Ich vertrete die Ansicht, daß ein Kind in jedem Falle UNVERDÄCHTIGER ist.
Als Quelle hierzu kann ich Kleinknecht / Meyer-Großner nennen. Dort wird der
§ 19 StGB als absolutes Prozeßhinderniss beschrieben, was ein
strafrechtliches Vorgehen ausschließt.
Worauf stützen sich also Anhörungen von Kindern nach Straftaten.
Wie kommt es, daß Kinder dann trotzdem als Tatverdächtige bezeichnet werden
können.
Danke für jede schlaue Antwort.
Deine Meinung stimmt ! Kinder können keine Tatverdächtige sein !
--
Ciao Horst H.
--
horst...@planet-interkom.de ICQ: 35383713
"Who dares, wins !"
> Deine Meinung stimmt ! Kinder können keine Tatverdächtige sein !
Wie nennt man dann ein Kind, von dem man aufgrund der Hinweise
annehmen muss, dass es die Straftat begangen hat?
Ist es dann ein mutmasslicher Taeter, gleichzeitig aber kein
Tatverdaechtiger? :-0
Jens
Wieso nicht "mutmaßlicher Begeher". (Pöhhh, aus dem Kreuz geleiert)
Markus
Hallo!
Meines Wissens nach können Kinder zwar als Täter/Tatverdächtige gelten,
unterliegen aber, wie bekannt nicht der Strafverfolgung. Die Einstufung
erfolgt also nur zur Aufklärung der Tat (meine Vermutung). Außerdem wird ja
der Begriff T/TV ja nicht mit der Eigenschaft des Beschuldigten (welche
Kinder nicht sein können - da Schuldunfähigeit vorliegt) gleichgesetzt (...
Anmerkung dazu: Meine Ausbildung zum Mittleren Dienst ist schon eine Weile
her)
>
Kay
Viel Spaß und Glück beim F II
Klaus
Daneben ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Kind nur ausführendes
Werkzeug ist - strafprozessuale Maßnahmen in einem
Ermittlungsverfahren gegen (noch) Unbekannt sind dann nicht
ausgeschlossen.
Daneben könnte eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen, auch
Maßnahmen polizeirechtlicher Art (z. B. Durchsuchung) könnten
gerechtfertigt sein.
Gruß
Josef Hohmann
>Wie kommt es, daß Kinder dann trotzdem als Tatverdächtige bezeichnet werden
>können.
Du darfst nicht die Schuldunfähigkeit des Kindes mit dem Begriff des
Tatverdächtigen durcheinander würfeln.
Ein Kind kann einer Tat verdächtig, aber zugleich schuldunfähig sein!
Somit ist der Begiff "Tatverdächtiger" schon in Ordnung, du mußt nur
aufpassen, welche StPO-Maßnahmen gegen Kinder getroffen werden dürfen
und welche nicht!
BTW: Viel Glück beim F2!
Tom
Hebeklaus schrieb:
> Hallo,
> das ist mein erster Versuch mit einer Newsgroup und gleich muß ich mich
> aufregen, - ich bin seit 20 Jahren Polizeibeamter in NW. - Unabhängig von den
> Wortspielereien, die hier diskutiert werden kann ein strafunmündiges Kind sehr
> wohl tatverdächtig sein, bei Delikten, die über den bloßen Eierdiebstahl
> hinausgehen, werden tatverdächtige Kinder ja auch in aller Regel
> vernehmungsähnlich angehört!
> Nehmen wir z.B. den Fall eines 13-jährigen an, der im entsprechenden Milieu
> aufgewachsen sich dann eines Tages an der 7-jährigen Tochter der
> Nachbarsfamilie in sexueller art und Weise " zu schaffen macht" -
> Selbstverständlich ist der Junge tatverdächtig und wird entsprechend angehört.
> Der Sachverhalt soll ja aufgeklärt werden, - wer hat welches Delikt begangen,
> das ist zunächst
> zu klären.
> Ob wir den Jungen nun Täter, TV, oder wie auch immer nennen, ist doch völlig
> akademisch.
> Relevant ist doch nur, daß weitergehende strafprozeßrechtliche Maßnahmen nicht
> möglich und zulässig sind.
>
> Viel Spaß und Glück beim F II
>
> Klaus
Hi Klaus,
ich bin nicht ganz Deiner Meinung:
Wenn Du die strafprozessualen Maßnahmen anwenden willst, dann wirst Du Dich vor
dem Richter wahrscheinlich schwer tun dies zu Deinen Gunsten zu begründen.
Eine vorläufige Festnahme sowie eine Untersuchungshaft (auch bei
Kapitalverbrechen) sind nicht rechtmäßig und können Verfahren w/ Freiheitsbraubung
und ggf. KV im Amt hintersichziehen.
Ciao!
Sancho
>vernehmungsähnlich angehört!
Ach so nennt man das. Ist das nicht 'ne Wortspielerei. Nenn es doch einfach
beim Namen: 'vernehmen'
>Selbstverständlich ist der Junge tatverdächtig und wird entsprechend
angehört.
'angehört'? Du meinst: 'vernommen'. Oder?
>Ob wir den Jungen nun Täter, TV, oder wie auch immer nennen, ist doch
völlig
>akademisch.
Eben, es kommt nicht auf *deine* Benennung, sondern auf den Tatbestand an.
>Relevant ist doch nur, daß weitergehende strafprozeßrechtliche Maßnahmen
nicht
>möglich und zulässig sind.
'weitergehende'? Also alle strafprozessualen Maßnahmen, z.B. 'nur'
Vernehmung (oder besser dann: 'Befragung') und mal eben unfreiwillig mit zur
Wache nehmen und vielleicht noch ED behandeln sind ja eigentlich keine
strafprozessualen Handlungen? Wo beginnen diese denn dann nach deinem
Verständnis? Erst dann, wenn Du keine Notwendigkeit für weitere
strafprozessuale Maßnahmen mehr siehst?
Fragend, wa
Hallo "W.A.Ott",
Anhörung beinhaltet ein Anwesenheitsrecht der Eltern (Beachte: Eltern haben auch
das Recht das Zeugnisverweigerungsrecht der Kinder in Anspruch zu nehmen) und
hat von der teleologischen Auslegung der StPO eine besondere Pflicht zur
Rücksichtnahme auf das Kind. Wohingegen die Vernehmung nur nach den §§ 163a,
136, 136a StPO im Wesentlichen geregelt ist.
D.H es existiert sehr wohl ein unterschied zwischen Anhörung und Vernehmung
Ciao!
Sancho