Ich bin nicht jemand, der gleich seinen Anwalt anruft, wenn ihn jemand
ein Arschloch nennt, aber ich kann jedem, dessen Datenbestaende von
irgendjemand ausgespaeht wurden, nur raten, sofort Strafantrag bei der
Staatsanwaltschaft zu stellen. Ein solches Verhalten ist nach dem
Datenschutzgesetz verboten, und dabei produzierte Beweismittel sind
auch vor Gericht nicht zulaessig. Das heisst, wenn jemand Euch wegen
GIF-Pictures auf Eurem Account bei der Uni anschwaerzt, dann geht
schnurstracks zum Staatsanwalt und zeigt denjenigen an. Wenn Euch die
Unibehoerden nicht sagen wollen, wer Euch denunziert hat, dann stellt
Strafantrag gegen Unbekannt, dann werden die Behoerden schon bei der
Ermittlung herausbekommen, wer es war. Mit ein bisschen Glueck wird
selbiger welcher dann vorbestraft und fliegt obendrein noch von der
Uni. Und tschuess.
Falls man Euch nicht anschwaerzt, sondern nur Eure GIF-Bilder loescht,
nutzt auch eine Anzeige gegen Unbekannt. Auf den meisten Unix-Kisten
laeuft ein Accounting mit, und damit kann herausbekommen werden, wer
die Bilder geloescht hat. Und falls nicht, kann zumindest das
Accounting aktiviert werden, und bei der naechsten Loeschung weiss man
dann Bescheid.
>Aus Diskussionen im USENET-Dienst konnte ich jedoch entnehmen, dass die
>Behauptungen des EMMA-Artikels bezueglich Darstellung von Vergewalti-
>gungen und Folterungen gleichfalls verzerrt, zum Teil nachweisbar
>unwahr sind. "Bewegte Bilder" z.B. sind schon aus technischen Gruenden
>nicht moeglich.
Tja, da muss ich leider widersprechen, es gibt sogenannte
GRASP-Libraries, die Animationen enthalten und mit einem
entsprechenden Viewer (xviewgl fuer X11) betrachtet werden koennen.
Nicht dass das einen Unterschied machen wuerde, aber bevor Du mit
diesem Argument auf die Nase faelsst, klaere ich Dich lieber auf.
--
Lars Soltau bang: <insert ridiculously long path> BIX: -- no bucks --
smart: sp...@ncc1701.stgt.sub.org
Germany, Stuttgart-Zuffenhausen, where dreams come true: Heaven is 911!
Ich habe den Artikel archiviert, falls ihn jemand in ein paar Wochen
noch mal braucht. Es sind so viele gute Stellungnahmen drin, die be-
stimmt auch bei den kommenden Zeitungsartikeln noch als Leserbrief-
anregung brauchbar sind. (Oder als Vorabinfo fuer interessierte
Journalisten, was noch besser kaeme.)
Mich wuerde sehr interessieren, ob und was von dem Leserbrief in der
TAZ abgedruckt wird. Wenn jemand was sieht, mach' doch mal 'ne kurze
Mitteilung, wann und wo was gedruckt wurde.
Zwei Kleinigkeiten zum Artikel:
"Bewegte Bilder" z.B. sind schon aus technischen Gruenden nicht moeglich.
Doch. Man kann GRASP-Dateien als Animationen auf PC's und X-Stations
abspielen. Solche Dateien wurden gepostet.
Darueber hinaus enthaelt er pauschale und unbewiesene Anwuerfe gegen die
(nach den wahrheitswidrigen Behauptungen des EMMA-Artikels ausschliesslich
maennlichen) BenutzerInnen internationaler Computerinformationsdienste,
die meines Erachtens den Tatbestand der Volksverhetzung erfuellen.
Soweit Ihnen der Artikel vorliegt, koennen sie sich selbst davon
ueberzeugen, indem Sie die Begriffe "Maenner, Herren, maennlich"
in dem Artikel einmal gegen Begriffspaare wie "Tuerken, tuerkisch",
"Juden, juedisch" usw. austauschen
Die Idee mit dem Austausch der Begriffe ist genial. Da wird sehr gut
deutlich, wie mies der Artikel ist. Sehr einleuchtendes Argument.
Aber: Mit dem Begriff der Volksverhetzung moechte ich lieber vorsichtig
umgehen, weil dahinter eine schlimme Geschichte mit Millionen von Toten
steht.
Kann jemand klaeren, ob der juristische Vorwurf der Volksverhetzung
im Falle des Emma-Artikels bestand hat?
Ich denke, wenn man den Vorwurf nicht mit guten Argumenten abstuetzen
kann, sollte man ihn lieber nicht machen.
--
Ruggero Costantini E-Mail: cost...@eos.cs.bonn.edu (UniBonn)
..............................................................................
Ich bin KEIN .signature Virus.
Mach' NICHT mit und kopiere mich NICHT in Deine .signature.
.. (danke fuer das Lob)
>
>Mich wuerde sehr interessieren, ob und was von dem Leserbrief in der
>TAZ abgedruckt wird. Wenn jemand was sieht, mach' doch mal 'ne kurze
>Mitteilung, wann und wo was gedruckt wurde.
Ich habe gute Erfahrungen mit der TAZ beim Abdruck sogar von sehr langen
Leserbriefen. Wenn ich was von Interesse erfahre, werde ich informieren.
>Zwei Kleinigkeiten zum Artikel:
>
> "Bewegte Bilder" z.B. sind schon aus technischen Gruenden nicht moeglich.
>
>Doch. Man kann GRASP-Dateien als Animationen auf PC's und X-Stations
>abspielen. Solche Dateien wurden gepostet.
Stimmt. Da habe ich in typischer Ascii-Hacker-Unwissenheit einen Bock ge-
schossen. Mittlerweile haben mich mehrere Leute per email darueber in-
formiert.
Sollten mich die Leute von der TAZ nochmal kontaktieren, werde ich auch
darauf hinweisen.
>Aber: Mit dem Begriff der Volksverhetzung moechte ich lieber vorsichtig
>umgehen, weil dahinter eine schlimme Geschichte mit Millionen von Toten
>steht.
Volksverhetzung ist ein Paragraph (130) des StGB, der zwar wohl mit den
Erfahrungen des 3. Reiches bzw. der Weimarer Republik zusammenhaengt, aber
generell unter Strafe stellt, Vorurteile ueber bzw. Hass gegen Bevoelkerungs-
teile zu verbreiten.
>Kann jemand klaeren, ob der juristische Vorwurf der Volksverhetzung
>im Falle des Emma-Artikels bestand hat?
Kommt darauf an, was Du unter "Bestand hat" verstehst. Ich zweifle, dass eine
Strafanzeige gegen die Autorin (die ich auch nicht beabsichtigt habe) zu
einer Verurteilung fuehren wuerde, dafuer waere unter anderem Vorsatz zu
beweisen usw. und "im Zweifel fuer die/den Angeklagten" gilt natuerlich
auch hier, nicht zu reden von moeglichem Verbotsirrtum und aehnlichen
Entschuldigungsgruenden. Aus meiner Kenntnis von entsprechenden Anzeigen
gegen rechtsradikale Publikationen wuerde ich vermuten, dass da nichts
herauskaeme.
Das ist auch gut so, denn eine freie Presse (auch mit Auswuechsen) ist
besser als eine, wo jede/r Journalist/in bei jeder Entgleisung Angst vor
dem Knast haben muss.
Der Vorwurf, der Artikel erfuelle den Tatbestand der Volksverhetzung, ist
zunaechst mal eine Meinungsaeusserung, genauer eine Meinungsaeusserung, die
eine juristische Bewertung zum Inhalt hat. Diese Meinung ist aus dem Inhalt
des Artikels selbst heraus durchaus ableitbar und begruendbar. Das ist
etwas anderes, als zu behaupten, Frau Ott habe den Artikel in dieser Absicht
verfasst, was auch wohl nicht zutrifft.
Eine solche Auffassung (fuer die es m.E. im vorliegenden Fall gute Gruende
gibt) kann und darf man/frau durchaus vertreten und auch publizieren. Wenn
jemand an einem juristischen Feldzug gegen den Artikel interessiert waere,
(mir ist das schlicht zuviel action), koennte er/sie EMMA untersagen lassen,
bestimmte Aeusserungen zu verbreiten, z.B., "hochbezahlte Akademiker" wuerden
"in ihrer Arbeitszeit" Pornos konsumieren, das USENET sei ein "PORNO-Network"
und einiges mehr. Ich bin der Meinung, dass das die Aufgabe z.B. von Rektoraten
eher waere als die Sperrung von Newsgroups, immerhin haben diese eine Schutz-
pflicht gegenueber ihren Bediensteten.
Angesichts der Tatsache, dass die Behauptungen des EMMA-Artikels in immer
mehr Presseorganen unwidersprochen verbreitet werden, waere das gar nicht
schlecht (Vor etwa einer Woche gab es, wie ich jetzt hoerte, auch einen
Artikel in der WELT mit aehnlichem Tenor). Leute, die an Unis arbeiten,
koennten z.B. die Informationen (z.B. die Widerlegungen des Artikels hier im
Netz) dem Personalrat unterbreiten und rechtliche Schritte ihrer Unis verlan-
gen. Das Verklagen von Presseorganen durch Privatleute ist zeitlich aufreibend
und beinhaltet auch ein Kostenrisiko.
>Ich denke, wenn man den Vorwurf nicht mit guten Argumenten abstuetzen
>kann, sollte man ihn lieber nicht machen.
Richtig, aber siehe oben.
Noch was anderes: ich habe mal per email rumgefragt, was tatsaechlich in den
picture-Gruppen rumsteht. Mir wurde mitgeteilt, dass etwa 60% bildliche Dar-
stellungen un- oder spaerlich bekleideter Menschen (ueberwiegend Frauen) auf
dem Level von kuenstlerischer Photographie bis zu Illustriertenbildern seien.
Der Rest koenne (soweit der Kunstvorbehalt nicht greift) als Pornographie
qualifiziert werden, also Darstellung von Geschlechtsorganen im Zustand der
Erregung sowie sexueller Handlungen von Personen beiderlei Geschlechts -
allein oder miteinander in den jeweils moeglichen Kombinationen. Zwischen
1% bis etwa 8% der Beitraege waeren dabei nach hiesigen Gesetzen verbotene
Pornographie (184,3 StGB), ueberwiegend sexuelle Handlungen mit oder an
Tieren, Bilddarstellungen aus dem Bereich SM-Bondage (die je nach Inhalt
als "Gewaltpornographie" bei uns verboten waeren) seien eher selten.
Ausserdem habe ich auf einem Rechner, zu dem ich Gastzugang habe, festgestellt,
dass er die Bildergruppen mit den Beitraegen des Zeitraums von Ende Oktober an
fuehrte (im Rahmen von all.all, das dort zu Testzwecken eingespeist wurde).
Da ich feststellen konnte, dass die Einsendungen in alt.sex.pictures
mit denen in alt.binaries.pictures.erotica zu gut 60% identisch waren, habe
ich mir auch die letztere (groessere) Gruppe genauer angesehen - auch deshalb,
weil ich nach grober Uebersicht evtl. strafrechtlich zu beanstandende Bei-
traege nur in dieser gefunden habe. Beide Gruppen fuehrten zus. 2473 Artikel,
davon 286 Textbeitraege, der Rest waren insgesamt 418 Bilder (also durch-
schnittlich in ca. 4,5 Teilen), 9 davon waren *.ZIP bzw. *.GL-files, also die
besagten Animationen.
Die Textbeitraege waren Anleitungen zur Beschaffung und Benutzung von Visuali-
sierungssoftware, Anforderung von reposts von verlorengegangenen oder un-
brauchbaren Dateien, Diskussionen ueber Vor- und Nachteile von Darstellungs-
formaten (gif vs. jpg), sowie Beschwerden darueber, dass ein Bild, das nach
der Beschreibung Madonna masturbierend darstellen sollte, sich als gescanntes
expressionistisches Gemaelde entpuppte ( :-) ).
Ich wuerde diese Auswahl, die immerhin einen Zeitraum von ca. 80 Tagen abdeckt
(kaum ein Rechner duerfte so riesige Platten haben, im vorliegenden Fall han-
delt es sich um einen Testrechner), fuer einigermassen repraesentativ fuer
die Gruppe halten.
Die evtl. strafbaren Beitraege waren allerdings zum grossen Teil innerhalb
kurzer Zeit gepostet, danach und davor lange fast nichts. Ich weiss daher
nicht, ob es ggfs. Konjunkturen fuer bestimmte "Spezialitaeten" gibt, also
in einem anderen Quartal anderes zu empfangen war.
Bei der inhaltlichen Bewertung der Bilder habe ich ausschliesslich auf Subject
und Kurzbeschreibung zugegriffen, daher war eine eindeutige Aussage, wieweit
es sich um auch unter dem Aspekt des Jugendschutzes unbedenkliche oder porno-
graphische Bilder handelte, nicht moeglich, genausowenig wie eine Beurtei-
lung der Qualitaet bzw. eines moeglichen kuenstlerischen Anspruchs (Wie
erwaehnt, habe ich das equipment nicht und es waere auch zuviel Arbeit ge-
wesen).
Ich habe daher folgendermassen unterteilt:
1. Darstellung von einer oder mehreren Frauen (f)
2. Darstellung von einem oder mehreren Maennern (m)
3. Darstellung von Maennern und Frauen zusammen (fm)
4. Darstellung von Handlungen mit oder an Tieren (be)
5. Darstellungen von SM-Bondage (sm)
6. nicht identifizierbar (u)
Die Bilder verteilten sich folgendermassen:
f m fm be sm u insg.
Anzahl 234 65 89 27 2 1 418
% insg. 55.9 15.6 21.3 6.5 0.5 0.2 100.0
9 files (bis zu 20-teilige Brocken) waren GLs bzw. ZIPs . Sie verteilten sich
folgendermassen:
f m fm be sm u insg.
Anzahl 5 1 3 - - - 9
Im Ergebnis wuerde ich behaupten, dass die max 7% Einsendungen mit moeglicher-
weise strafrechtlich relevantem Inhalt keinesfalls die Sperrung der Gruppe mit
dem Argument, sie diene der Verbreitung verbotenen Materials, rechtfertigen
(um die Qualifizierung der Materialien als relevant i.S. des 184,3 StGB zu
erhaerten, muesste sie sich jemand ansehen). Die fragwuerdigen Teile kamen
praktisch alle von einer Quelle in Skandinavien, waeren also durchaus
(vorlaeufig) herauszufiltern.
Uebrigens macht sich niemand, der/die diesen Kram im Rahmen von all.all
empfangen hat oder empfaengt, strafbar. Strafbar ist die vorsaetzliche
Ein- und Ausfuhr bzw. Bereitstellung von Material, ueber dessen strafrecht-
lich relevanten Inhalt man/frau sich im Klaren ist. Wenn also jemand sich
den Kram angesehen hat und ihn dann bewusst weiterverteilt, vorzeigt usw.,
waere der 184 StGB einschlaegig (Wenn ich als Sysop ueber sowas stolpern
wuerde, wuerde ich es einfach loeschen und damit erledigt).
Keinesfalls muss ein/e Sysop stuendlich den Feed kontrollieren. Nach den
vorliegenden Ergebnissen liegt der Traffic bei 4-6 Bildern/Tag, alle 2-4
Tage waeren (durchschnittlich) ein oder mehrere womoeglich bedenkliche
Teile zu erwarten - erfahrungsgemaess wuerde wochenlang nichts dergleichen
kommen und dann eine groessere Menge auf einmal.
Waeren erstmal Sperrungen/Kontrollen in erheblichem Umfang in Kraft, muesste
man/frau die Dinger ueberall suchen. Die gegenwaertige Hierarchie gibt u.a.
die Moeglichkeit, auf einer Box, auf der sich in nennenswertem Ausmass
Minderjaehrige rumtreiben, den Zugriff mit einfachen Mitteln zu unterbinden.
Persoenlich wuerde ich diesen kleinen Bereich des USENET mit den Sperr-
und Rotlichtbezirken grosser Staedte vergleichen, die es auch nicht gibt,
weil das dort stattfindende Business so toll und menschenwuerdig ist,
sondern weil es dort unter einer gewissen Kontrolle stehen kann und die
Nachteile von Verbot und Verfolgung die Vorteile bei weitem ueberwiegen.
>Ruggero Costantini E-Mail: cost...@eos.cs.bonn.edu (UniBonn)
regards, es
In <COSTANTI.9...@eos.informatik.uni-bonn.de> cost...@eos.informatik.uni-bonn.de (Ruggero Costantini) writes:
>Kann jemand klaeren, ob der juristische Vorwurf der Volksverhetzung
>im Falle des Emma-Artikels bestand hat?
Nehmen wir den Gesetzestext des StGB und lassen jeden selbst
ueberlegen:
Paragraph 130, Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den oeffentlichen Frieden zu
stoeren, die Menschenwuerde anderer dadurch angreift, dass er
1. zum Hass gegen Teile der Bevoelkerung aufstachelt
2. zu Gewalt- oder Willkuermassnahmen gegen sie auffordert oder
3. sie beschimpft, boeswillig veraechtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf Jahren
bestraft.
Inwieweit die Punkte dieses Paragraphen auf dem EMMA-Artikel
zutreffen, mag sich jeder selbst ueberlegen. Allerdings sollte man als
juristischer Laie vorsichtig bei der Auslegung sein, denn Juristen
benutzen eine ganz eigene Logik der Auslegung von Gesetzen, die dem
Laien nicht immer direkt einsichtig ist.
>Ich denke, wenn man den Vorwurf nicht mit guten Argumenten abstuetzen
>kann, sollte man ihn lieber nicht machen.
Der Auffassung kann man sein und man kann den Vorwurf auch aeussern.
Es ist normalerweise Aufgabe von Gerichten, zu entscheiden, ob der
Tatbestand erfuellt ist. Dass sich in diesem Fall ein gerichtliches
Vorgehen lohnen wuerde, wage ich zu bezweifeln.
--
Juergen Christoffel, j...@gmdzi.gmd.de, (++49 2241) 14-2421
"Lesen erspart Ueberraschungen!" Hermann Heimpel, Historiker
>Ich bin nicht jemand, der gleich seinen Anwalt anruft, wenn ihn jemand
>ein Arschloch nennt, aber ich kann jedem, dessen Datenbestaende von
>irgendjemand ausgespaeht wurden,nur raten, sofort Strafantrag bei der
>Staatsanwaltschaft zu stellen. Ein solches Verhalten ist nach dem
>Datenschutzgesetz verboten, [..]
Oops, mal n bischen langsam. Du meinst das doch hoffentlich nicht ganz
ernst, oder? Nicht das ich es denunzianten & denunziantinnen nicht
goennen wuerde, stress mit dem Staatsanwalt zu kriegen aber ..
Der entsprechende Paragraph im StGB ueber das "Ausspaehen von Daten"
(Ich glaube es war 202a) auf den du dich offensichtlich beziehst,
besagt das diese Daten "besonders gesichert im sinne des paragraphen"
sein muessen. Obwohl, IMHO noch kein praezedenzfall aufgezeigt hat
was denn nun "besonders gesicherte Daten" sind, glaube ich kaum das
es sich bei gif Bildern im news-spool-directory eines Rechners um solche
handelt.
Es ist wohl mehr so als wuerde man wegen dem lesen eines Pornomagazins
angeschwaerzt werden.
>Das heisst, wenn jemand Euch wegen
>GIF-Pictures auf Eurem Account bei der Uni anschwaerzt, dann geht
>schnurstracks zum Staatsanwalt und zeigt denjenigen an. [..]
>dann stellt Strafantrag gegen Unbekannt, dann werden die Behoerden schon bei
>der Ermittlung herausbekommen, wer es war. Mit ein bisschen Glueck wird
>selbiger welcher dann vorbestraft und fliegt obendrein noch von der
>Uni. Und tschuess.
Ja, der Staatsanwalt hat bestimmt nichts besseres zu tun als kleinen
Denunzianten nachzujagen! Ich bitte dich. Glaubst du das dass eine
realistiche reaktion auf diese angelegenheit ist? Hol mal tief luft,
beruhige dich ein wenig und denk dann noch mal nach.
>Lars Soltau
tschuess
A r n d (Arnd Vehling / bo...@mutant.saar.sub.org)
Aber bei den Dateien in Deinem HOME-Directory inkl .newsrc normalerweise
schon. Von Dateien im spool-directory war nicht die Rede.
: [..]
:
: >Das heisst, wenn jemand Euch wegen
: >GIF-Pictures auf Eurem Account bei der Uni anschwaerzt, dann geht
: >schnurstracks zum Staatsanwalt und zeigt denjenigen an. [..]
: >dann stellt Strafantrag gegen Unbekannt, dann werden die Behoerden schon bei
: >der Ermittlung herausbekommen, wer es war. Mit ein bisschen Glueck wird
: >selbiger welcher dann vorbestraft und fliegt obendrein noch von der
: >Uni. Und tschuess.
:
: Ja, der Staatsanwalt hat bestimmt nichts besseres zu tun als kleinen
: Denunzianten nachzujagen! [..]
:
: >Lars Soltau
:
: tschuess
:
: A r n d (Arnd Vehling / bo...@mutant.saar.sub.org)
Ich vermute mal, dass es ueberhaupt keinen interessiert, ob der Herr
Staatsanwalt was besseres zu tun hat oder nicht. Wenn Strafantrag wegen
einer Straftat gestellt wird, dann MUSS er dem nachgehen.
Gruss, Wolfgang
Die Frage der Befugnisse des Systemadministrators sollte hier deutlicher
diskutiert werden. Ich bin kein Jurist, wuerde mich aber auf den
Standpunkt stellen, dass auch ein Systemadministrator prinzipiell unbefugt
ist, die Daten einzelner Benutzer, "die nicht fuer ihn bestimmt sind" (s.o.),
zu durchsuchen. Hierbei gehe ich davon aus, dass meine Daten, die ich
nicht jedermann ohne Ruecksprache zugaenglich machen will, durch
entsprechende Zugriffsrechte gekennzeichnet sind. Durch rw-------
gebe ich eindeutig zu erkennen, dass ich die vorliegenden Daten
als vertraulich ansehe und somit nicht wuensche, dass irgendjemand,
auch der _Kollege_, der als Systemverwalter fungiert, den Inhalt der
Daten erfaehrt.
Wie ist es zum Beispiel mit Briefen, die ich mit der Textverarbeitung
geschrieben habe? Durch das Postgeheimnis ist bereits die _Tatsache_,
dass der Brief ueberhaupt existiert, geschuetzt und darf von keinem
Postmitarbeiter verraten werden. Daraus leite ich jetzt mal locker ab,
dass somit ein Systemverwalter nicht prinzipiell berechtigt sein kann,
auch noch den Inhalt zu lesen! Diese Anmerkung gilt natuerlich fuer
dienstliche Daten, da von aussen aber nicht erkennbar ist, ob irgendwelche
Daten privater Natur sind, duerfte der Systemverwalter ohne Ruecksprache
in _kein_ einziges File hineinsehen!!
Diese Ansicht vertrete ich wie gesagt als _nicht-Jurist_, waere aber
stark an entsprechenden Ausfuehrungen von juristisch kompetenter Seite
interessiert.
Im Interesse auf eine weiterhin interessante Diskussion,
Lutz Jaenicke
--
Lutz Jaenicke jaen...@w414zrz.ee.tu-berlin.de
Institut fuer Elektrische Maschinen jaen...@emapollo.ee.tu-berlin.de
Technische Universitaet Berlin Tel. (004930)314-24552
Einsteinufer 11, D-1000 Berlin 10 Fax. (004930)314-21133
>In article <boerp.6...@midget.saar.sub.org> bo...@midget.saar.sub.org (Arnd Vehling) writes:
>>Der entsprechende Paragraph im StGB ueber das "Ausspaehen von Daten"
>>(Ich glaube es war 202a) auf den du dich offensichtlich beziehst,
>>besagt das diese Daten "besonders gesichert im sinne des paragraphen"
>>sein muessen. Obwohl, IMHO noch kein praezedenzfall aufgezeigt hat
>>was denn nun "besonders gesicherte Daten" sind, glaube ich kaum das
>>es sich bei gif Bildern im news-spool-directory eines Rechners um solche
>>handelt.
Um das Spool-Directory ging es mir nicht. Wenn ich richtig informiert
bin, wurden Home-Verzeichnisse ausspioniert und sogar Daten (Files)
geloescht.
>Zur Information:
[Zwei Paragraphen aus dem StGB, auf die auch ich mich bezog]
>"Besonders gesichert" sind alle Daten, die mit den der jeweiligen Anlage
>zur Verfuegung stehenden Mitteln vor fremdem Zugriff geschuetzt sind
>(chmod 600 file, chmod 700 dir bei Unix-Boxen, ebenso eine Gruppenzugangs-
>sicherung, wenn die jeweilige Gruppe erkennbar beschraenkt ist und der
>Eindringling nicht rechtmaessig zu ihr gehoert).
So habe ich das eigentlich auch immer gesehen. Ich fuehle mich
bestaetigt.
>[...] Wieweit darueber hinaus Rechtsprechung ueber den Schutz privater
>Bereiche (analog den ueberlassenen Schreibtischen in Betrieben, die als
>teilweise privat gelten und nur auf besondere Aufforderung durch befugte
>Personen kontrolliert werden duerfen) existiert, weiss ich nicht.
Das wuerde mich auch interessieren. Ich glaube aber, solange in dieser
Richtung kein Grundsatzurteil existiert, kann man sich nicht sicher
sein, ob man Recht bekaeme oder nicht, wenn der Sysadm private Dateien
im Home-Verzeichnis durchstoebert.
>>Ja, der Staatsanwalt hat bestimmt nichts besseres zu tun als kleinen
>>Denunzianten nachzujagen!
Eine Denunziation ist fuer mich immer noch ein Melden eines
Tatbestandes, der einen selber nichts angeht bzw. durch den einem kein
Schaden zugefuegt wurde.
>>Ich bitte dich. Glaubst du das dass eine
>>realistiche reaktion auf diese angelegenheit ist? Hol mal tief luft,
>>beruhige dich ein wenig und denk dann noch mal nach.
>Wieweit Anzeigeerstattung der richtige Weg waere, bezweifle auch ich.
>Freilich wuerde ich in so einem Fall (mensch schwaerzt mich wegen Daten
>in meinem Privatverzeichnis an) zu den Verantwortlichen gehen und auf
>die Tatsache hinweisen, dass die vorliegenden Informationen unter Ver-
>letzung von Strafvorschriften erlangt wurden. Ich wuerde auf einer
>Entschuldigung des Eindringlings bestehen und darauf, dass auf die
>Strafbarkeit solcher Handlungen hingewiesen wird.
>Wahrscheinlich ist solchen Datenspionen die Rechtswidrigkeit ihres Tuns
>gar nicht bewusst, ihnen gleich eine Vorstrafe ueberzubraten, scheint
>mir uebermaessig hart.
Hmm. Vermutlich habe ich wirklich etwas zu hart reagiert. Die
Vorgehensweise von Erhard scheint mir mit etwas Abstand betrachtet
doch besser, schliesslich musste ich selbst und wohl so ziemlich jeder
andere auch schon einmal die Gnade anderer in Anspruch nehmen, wenn
ich Bockmist gebaut hatte.
Wobei ich jedoch bleibe, ist: In die Offensive gehen. Nicht
einschuechtern lassen. Es sollte allen Beteiligten glasklar werden,
dass es fuer solche Faelle Gesetze gibt, und das ein Strafverfahren
etwas ist, ohne das man eigentlich ganz gut auskommt. Wahrscheinlich
ist es ganz heilsam (so habe ich es zumindest als Taeter stets
empfunden) wenn die Uebeltaeter eine Weile ordentlich Fracksausen
haben.
>Da die Bestimmungen ziemlich eindeutig sind und der Vorsatz eigentlich
>immer gegeben ist (man/frau geraet nicht versehentlich in ein zugriffs-
>geschuetztes Verzeichnis und macht das auch noch publik), waere eine
>Strafverfolgung nicht unwahrscheinlich. Freilich waere eine Einstellung
>des Verfahrens (ggfs. gegen Auflage, meist Geldbusse nach 153a StPO) bei
>nichtvorbestraften Ersttaeter/innen eher wahrscheinlich, insbesondere
>in Faellen des 202a.
Dass die Uebeltaeter gleich verknackt werden, habe ich auch nicht
erwartet. So ein Verfahren ist aber auch dann aeusserst unangenehm
(und sei's nur in finanzieller Hinsicht), wenn es eingestellt wird.
>regards, es
Danke fuer die Erlaeuterungen, keep up the good work. Wir Laien haben
halt doch nur unseren "gesunden Menschenverstand", um solche Faelle zu
beurteilen, und dass DER bei Juristen nicht viel zaehlt, weiss man ja.
Da ist jemand mit etwas mehr Sachverstand wirklich sehr nuetzlich.
>(1) Wer unbefugt Daten, die nicht fuer ihn bestimmt und die gegen
> unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder
> einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
> zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
[...]
>"Besonders gesichert" sind alle Daten, die mit den der jeweiligen Anlage
>zur Verfuegung stehenden Mitteln vor fremdem Zugriff geschuetzt sind
>(chmod 600 file, chmod 700 dir bei Unix-Boxen, ebenso eine Gruppenzugangs-
>sicherung, wenn die jeweilige Gruppe erkennbar beschraenkt ist und der
>Eindringling nicht rechtmaessig zu ihr gehoert).
>Der 202a geht aber noch weiter. Wenn jemand nicht regulaere/r (befugte/r)
>BenutzerIn der Anlage ist, sind die Daten (der ganze Rechner) schon dann
>besonders gesichert, wenn Passwortschutz besteht. Die Vorschrift wurde
>naemlich als "Hackerparagraph" gegen "Datenreisende" geschaffen.
Schon wieder so ein Gummi-Paragraph!
Wenn jemand als Passwort seinen Vornamen waehlt (zum Beispiel),
dann empfinde ich diesen Account (und die darauf gespeicherten Daten)
nicht als gesichert - schon gar nicht als BESONDERS gesichert.
(hoechstens besonders schlecht, aber so kann die Formulierung ja
wohl nicht gemeint gewesen sein :-)
Warum wird denn von etlichen Systemen erzwungen, dass man
- das Passwort alle 3 Monate aendert
- mindestens zwei Sonderzeichen enthalten sein muessen ?
Weil man festgestellt hat, dass alles andere NICHT SICHER ist!
Einen Account auf SOLCH einem System wuerde ich als BESONDERS
gesichert bezeichnen (vorausgesetzt natuerlich, der Depp hat nicht einen
Zettel mit seinem Passwort auf dem Schreibtisch rumliegen).
Ausserdem begreife ich nicht, was es fuer einen Unterschied macht, ob
der "Hacker" selbst auch einen (rechtmaessigen) Account auf dem Rechner
hat, oder nicht. Steht das wirklich irgendwo oder wurde es nur rein-
interpretiert? Falls ja, wie?
--
--------------------------------------------------------------------------
Klaus Hartnegg, Kleist-Str. 7, D-7835 Teningen, Germany | include standard
Bitnet : hartnegg@dfrruf1 or hartnegg@cernvm | disclaimer here!
Internet : hart...@ibm.ruf.uni-freiburg.de |
>sa...@netmbx.netmbx.de (Erhard Sanio) writes:
>>(1) Wer unbefugt Daten, die nicht fuer ihn bestimmt und die gegen
>> unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder
>> einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
>> zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
>[...]
>>"Besonders gesichert" sind alle Daten, die mit den der jeweiligen Anlage
>>zur Verfuegung stehenden Mitteln vor fremdem Zugriff geschuetzt sind
>>(chmod 600 file, chmod 700 dir bei Unix-Boxen, ebenso eine Gruppenzugangs-
>>sicherung, wenn die jeweilige Gruppe erkennbar beschraenkt ist und der
>>Eindringling nicht rechtmaessig zu ihr gehoert).
>>Der 202a geht aber noch weiter. Wenn jemand nicht regulaere/r (befugte/r)
>>BenutzerIn der Anlage ist, sind die Daten (der ganze Rechner) schon dann
>>besonders gesichert, wenn Passwortschutz besteht. Die Vorschrift wurde
>>naemlich als "Hackerparagraph" gegen "Datenreisende" geschaffen.
>Wenn jemand als Passwort seinen Vornamen waehlt (zum Beispiel),
>dann empfinde ich diesen Account (und die darauf gespeicherten Daten)
>nicht als gesichert - schon gar nicht als BESONDERS gesichert.
>[...]
Da ich als EDV-Mensch auch die obige Vorstellung von "besonders gesichert"
habe, habe ich vor einiger Zeit einen Juristen gefragt, was denn unter
"besonders gesichert" zu verstehen sei. Die Antwort war einfach:
"Nicht ungesichert", d. h. allein die Tatsache, dass es ueberhaupt ein
Passwort gibt reicht fuer Juristen wohl aus, selbst wenn es nur aus einem
Zeichen besteht.
Das ist das Problem mit den unterschiedlichen Fachbegriffen :-)
--
----------------------------------------------------------------------------
Peter Jaegle MAIL: Fraunhofer Institute for Solar Energy Systems
Oltmannsstr. 22
D-W7800 Freiburg, Germany
>Da ich als EDV-Mensch auch die obige Vorstellung von "besonders gesichert"
>habe, habe ich vor einiger Zeit einen Juristen gefragt, was denn unter
>"besonders gesichert" zu verstehen sei. Die Antwort war einfach:
>"Nicht ungesichert", d. h. allein die Tatsache, dass es ueberhaupt ein
>Passwort gibt reicht fuer Juristen wohl aus, selbst wenn es nur aus einem
>Zeichen besteht.
>Das ist das Problem mit den unterschiedlichen Fachbegriffen :-)
Es sollte ein Gesetz geben, das vorschreibt, dass Gesetze so formuliert
sein muessen, dass ein Normalbuerger ueberhaupt eine Chance hat,
daraus zu erkennen, wann er sich strafbar macht und wann nicht!
Ich hatte mal von einem PC-Passwort-Programm eine Demo-Version.
Die liess nur ein einzelnes Zeichen als Passwort zu. Gemeinerweise
hat sie das beim Booten auch auf den Bildschirm geschrieben, sodass
es auch jeder Trottel gleich weiss. Wenn nun also einer einfach alle
Tasten durchprobiert, ist er damit bereits in einen "besonders
gesicherten" PC eingedrungen und hat sich strafbar gemacht?
Das ist ja laecherlich!
Wenn man sein Auto zwar abschliesst, aber ein Fenster aufstehen laesst,
bekommt man von der Versicherung keinen Pfennig,
WEIL ES NICHT AUSREICHEND GESICHERT WAR!
Wenn man in Urlaub faehrt und nachts nicht alle Rollaeden unten
sind, war das Haus NICHT AUSREICHEND GESICHERT und man bekommt
ebenfalls nix.
Aber wenn man auf dem PC ins autoexec schreibt
echo Bitte Passwort eingeben:
pause >nul
dann ist der "besonders gesichert"?
Dieser Witz ist echt gut!
>pe...@ise.fhg.de (Peter Jaegle) writes:
>>Da ich als EDV-Mensch auch die obige Vorstellung von "besonders gesichert"
>>habe, habe ich vor einiger Zeit einen Juristen gefragt, was denn unter
>>"besonders gesichert" zu verstehen sei. Die Antwort war einfach:
>>"Nicht ungesichert", d. h. allein die Tatsache, dass es ueberhaupt ein
>>Passwort gibt reicht fuer Juristen wohl aus, selbst wenn es nur aus einem
>>Zeichen besteht.
>Es sollte ein Gesetz geben, das vorschreibt, dass Gesetze so formuliert
>sein muessen, dass ein Normalbuerger ueberhaupt eine Chance hat,
>daraus zu erkennen, wann er sich strafbar macht und wann nicht!
Auch ein EDV-Mensch ist kein "Normalbuerger", er benutzt in seinem
Fachbereich auch Worte mit anderer Bedeutung als diese Worte fuer
Normalbuerger haben (Welche Bedeutung hat "entwanzen" fuer den Normalbuerger -
evtl. denkt er an das Entfernen von Abhoergeraeten oder bestellt den
Kammerjaeger).
>[...]
>Wenn man sein Auto zwar abschliesst, aber ein Fenster aufstehen laesst,
>bekommt man von der Versicherung keinen Pfennig,
>WEIL ES NICHT AUSREICHEND GESICHERT WAR!
Wie lange dauert es fuer einen Autoknacker ein korrekt abgeschlossenes Auto
zu oeffnen ? Ich denke nicht wesentlich ueber 10 sec., da ist selbst ein
ein Zeichen langes Passwort besser :-).
>[...]
Ich hatte bei der Diskussion mit dem Juristen den Eindruck, dass es nicht
darum geht wie lange das Passwort standhaelt, sondern darum, dass es klar
merkiert: Bis hierher und nicht weiter. Die Tatsache, dass ich ein Passwort
setze zeigt, dass ich nicht will, dass jemand der es nicht kennt auf den
Rechner zugreift und das reicht.
Das soll nicht heissen, dass ich fuer kurze einfache Passworte bin, ganz
im Gegenteil. Es hat mir nur wieder mal den Unterschied in den Begriffen
deutlich gemacht.
--
----------------------------------------------------------------------------
Peter Jaegle MAIL: Fraunhofer Institute for Solar Energy Systems
Oltmannsstr. 22
D-W7800 Freiburg, Germany
PHONE: +49 (761) 4014 127
EMAIL: pe...@ise.fhg.de
----------------------------------------------------------------------------
>Wenn man in Urlaub faehrt und nachts nicht alle Rollaeden unten
>sind, war das Haus NICHT AUSREICHEND GESICHERT und man bekommt
>ebenfalls nix.
Trotzdem ist das aber Einbruch und nicht nur Diebstahl strafrechlich
gesehen!
--
Peter-Ch. Gentz Tel.: +49 30 314 23897
c/o TU-Berlin/ZRZ s=gentz ou=zrz p=tu-berlin a=dbp c=de
Einsteinufer 17 ge...@zrz.tu-berlin.de
D 1000 Berlin 12
>In article <1992Jan11.1...@sun1.ruf.uni-freiburg.de> hart...@sun1.ruf.uni-freiburg.de (Klaus Hartnegg) writes:
>>Wenn man in Urlaub faehrt und nachts nicht alle Rollaeden unten
>>sind, war das Haus NICHT AUSREICHEND GESICHERT und man bekommt
>>ebenfalls nix.
>Trotzdem ist das aber Einbruch und nicht nur Diebstahl strafrechlich
>gesehen!
Wenn er aber durch ein gekipptes Fenster kommt, ist es aber
eben doch nur Diebstahl und kein Einbruch! Zumindest hier in
Deutschland. Diese Aufklaerung haben unsere Nachbarn vor ein
paar Jahren mal von der Polizei erhalten, nachdem bei ihnen
einer eingestiegen war.
Und genau diese Analogie vermisse ich hier in diesem anderen
Gesetz. Wenn man es den Hackern zu einfach macht, braucht man
sich nicht wundern, wenn sie Unfug in einem System treiben.
Eindringen in ein extrem gut gesichertes System strafrechtlich
gleichzustellen mit dem Umgehen von extrem simplen Sicherheits-
voekehrungen, die diese Bezeichnung gar nicht verdienen, halte
ich fuer merkwuerdig und bedenklich.
Es scheint ja so zu sein, dass das Eindringen strafbar ist, sofern
es fuer den Eindringling offensichtlich war, dass er nicht erwuenscht
ist. Nun wie ist das dann im Falle von
echo Bitte Passwort eingeben
pause > Nul
im autoexec.bat eines PC's? Man kommt mit JEDER Taste weiter,
trotzdem sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob ein Passwort
erforderlich waere. Aber man kann doch nicht jemanden zu Zuchthaus
verurteilen, nur weil er die Leertaste gedrueckt hat! Das ist doch
laecherlich!
Und dann sollte man sich mal ueberlegen, ob das Gesetz wirklich
so gemeint sein KANN. Da steht ga icht "gesichert", sondern
"besonders gesichert". Nun, ich wuerde obiges echo nicht als
Sicherung ansehen, sondern als Witz.
Und das Wort "besonders" kann man ja wohl mit "aussergewoehnlich"
gleichsetzen. Das heisst hier also "aussergewoehnlich gut gesichert".
Wenn es nicht so gemeint waere, wuerde im Gesetz ja einfach nur
"gesichert" stehen und nicht "besonders gesichert".
>Wenn man sein Auto zwar abschliesst, aber ein Fenster aufstehen laesst,
>bekommt man von der Versicherung keinen Pfennig,
>WEIL ES NICHT AUSREICHEND GESICHERT WAR!
Nach verschiedenen Gerichtsurteilen muessen die Versicherungen jetzt
auch zahlen, wenn dem Besitzer eines Cabriolets das Autoradio geklaut
wird. Soviel dazu.
>
>Wenn man in Urlaub faehrt und nachts nicht alle Rollaeden unten
>sind, war das Haus NICHT AUSREICHEND GESICHERT und man bekommt
>ebenfalls nix.
>
>Aber wenn man auf dem PC ins autoexec schreibt
> echo Bitte Passwort eingeben:
> pause >nul
>dann ist der "besonders gesichert"?
>
Die Diskussion lauft hier irgendwie in die falsche Richtung.
Es geht hier nicht darum WIE GUT irgendwelche Daten gesichert sind.
Wir muessen doch erstmal davon ausgehen, was in Unix-Netzen so usus ist.
Das ist vor allem, das jederman mit cd im Unix-Baum herumwandern kann.
Damit ist auch jedem Teilnehmer klar, das er 'sensible' Daten dagegen
schuetzen MUSS. Tut er dies nicht kann er sich nicht beschweren.
Auch auf das PASSWORT kann man sich hierbei nicht berufen, da dieses
ausschliesslich dazu da ist den User-Bereich vor BENUTZUNGS-MISSBRAUCH
durch PERSONEN, die sonst KEINEN Zugang zum System haben, zu schuetzen.
Hiermit ist wieder nicht der Zugriff auf die Daten durch Systemteilnehmer
gemeint.
Hat der Benutzer seine Daten nun zB. in UNIX durch -rwx------ geschuetzt,
so ist dadurch auch jedem weiteren Benutzer KLAR, dasz es sich
EINDEUTIG um 'sensible' Daten handelt. Sollte er DENNOCH VERSUCHEN sich
Zugang zu diesen Daten zu verschaffen, so ist dies strafbar.
Wie zu allem anderen giebt es auch hier eine Ausnahme:
Sollte der begruendete Verdacht bestehen, dasz der Besitzer der Daten mit
diesen den regulaeren Betrieb des Systems beeintraechtigt oder gefaehrdet,
was auch immer das heiszen mag, so hat der SysOp das Recht durch Masznahmen,
die er fuer geeignet haelt und die der Sachlage ANGEMESSEN sind, das System
zu schuetzen.
Ok bis die Tage ...
Holger
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h...@opal.cs.tu-berlin.de
don't blame the world, flame me ... per e-mail ...
Holger Patzelt, FB20 Informatik, TU-Berlin
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Ich glaube so ein Systemadministrator wuerde Probleme bekommen.
Gruss,
Wofgang Ksoll
Hmmm, vielleicht meinen wir ja beide dasselbe, aber ich wuerde erstmal
annehmen, dasz Du Dir die Antwort selbst bereits gegeben hast.
Das auslagern der entsprechenden Dateien, wuerde ich bereits als
'ANGEMESSENE' Masznahme bezeichnen.
Wie der SYSOP zu der entscheidung gelangt, dasz die entsprechenden
Dateien auf dem System nichts zu suchen haben, ist hier sicher
sittuationsabhaengig. Soll heiszen, ich kann es keinem Sysop veruebeln,
wenn er (Vorsicht Extremfall) Trojanische Pferde einfach loescht, bzw
diese auf Datentraeger zieht, die er fuer geeignet haelt.
Es ist ja schliesslich auch so, dasz Sysops auch noch anderes zu
tun haben, als den ganzen Tag in fremden Dirs nach irgendeiner
'scheisze' zu suchen. So denke ich eher, dasz der Sysop auf bestimmte
user erst kommt, wenn ihm diese aufgrund irgendwelcher Begebenheiten
im Netz (Die Anlage steht mal wieder, oder ist so komisch langsahm)
auffallen. So stoesst er wohl eher zufaellig auf best. Ungereimtheiten.
Ich denke, dasz diese Ansicht zwar nicht vor schwarzen Schafen unter
Sysops schuetzt, diese aber meines dafuerhaltens auch in geringerem
Masze auftreten, als Leute die meinen, sie mueszten sich mal oefter den
Spasz erlauben das System lahmzulegen.
So halte ich meine Ansicht durchaus nicht fuer naiv.
Ciao,