Am Tue, 13 Feb 2024 10:54:11 +0100 schrieb F. W.:
> Am 13.02.24 um 09:55 schrieb Karl Müller:
>
>>> Es ist ja schon umstritten, ab welchem Entwicklungsstand ein Baby im
>>> Bauch ist. Also ob da überhaupt jemand ist, der beschützt werden muss.
>
>> In dem Zusammenhang hilft die einfache Regel: lieber einen menschlichen
>> Zellhaufen unnötig schützen als einen Menschen irrtümlich töten
>
> Ja, wie gesagt: ein Teil der Diskussion.
>
> Ein anderer ist, ob eine erzwungene Schwangerschaft auch ausgetragen
> werden muss.
Wenn Du auf Vergewaltigungen anspielst dann gibt es dafür gesetzliche
Regelungen
Wenn Du Unfälle als "erzwungen" siehst habe ich weniger Verständnis für
Deine Argumentation
> Ein dritter, ob ein Verbot der Abtreibungen in die körperliche
> Unversehrtheit der Frauen eingreift.
>
Das BVerfG hat doch ein salomonisches Grundsätze dafür aufgeschrieben[1]
In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber in Deutschland Regelungen treffen
>> Wer bei der Erstellung dieser Regeln einen gesunden Menschenverstand
>> vermutet liegt nicht ganz falsch
>
> Reklamiert den nicht jeder heute für sich und seine Meinung?
>
Manchmal trifft das zu, manchmal liegt man völlig daneben
Wie dem auch sei - die Diskussion in Deutschland sollte eigentlich
abgeschlossen sein und nur noch marginale Änderungen weitere Diskussionen
erfordern
Insbesondere der unten genannte letzte Satz gibt mir Hoffnung das wir
nicht zu Barbaren werden können solange wir unser Grundgesetz einhalten
mfg
Karl
[1] *) Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das
einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Rechtlicher
Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter.
*) Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen
Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die
grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das
grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche
Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente
des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
*) Der Schwangerschaftsabbruch muss für die ganze Dauer der
Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich
verboten sein. Insoweit hat das BVerfG ausdrücklich seine bereits
oben genannte Entscheidung von 1975 bestätigt. Das Lebensrecht des
Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der
freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und
sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.