Du schriebst am Fr , den 03.11.95 , mit dem Betreff
*Lohnsteuerabfuhr bei Einkommen kleiner 12000*
folgendes:
w> Die Moeglichkeit, dass ein Arbeitgeber bei
W> zu erwartendem geringem Einkommen keine Lohnsteuer
W> abfuehren muss, duerfte sicher fuer viele Studenten von
W> Interesse sein. Kann jemand von den Partnern dieses
W> Dialogs oder sonst jemand die Rechtsquelle dieser
W> Regelung nennen? (Steuergesetz,
W> Durchfuehrungsrichtlinie o.a. mit genauer
W> Quellenangabe.)
In diesen Tagen werden wieder die Lohnsteuerkarten verschickt und wie
immer gibt es auch eine kleine Broschuere dazu.
Tip: Nicht gleich wegwerfen, sondern mal im hinteren Teil nachschauen.
Da steht eigentlich alles zu dem Thema drin.
MfG Meikel
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Michael Zoeller Eisenbahnstr. 1 37073 Goettingen Tel.: 049-551-73 176 Q
MARKET TEAM, Wir machen die Theorie *bunt*
## CrossPoint v3.1 ##
>MfG Meikel
>## CrossPoint v3.1 ##
Hallo Michael,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob klar geworden ist, welcher Tatbestand
angesprochen wurde. Es geht um den Fall, dass Arbeitgeber fuer Mitarbeiter,
die Einkuenfte aus unselbstaendiger Arbeit erzielen, gar nicht erst LSt
an das FA abfuehren muessen, wenn diese Einkuenfte wegen Unterschreitung
des Existenzminimums voraussichtlich steuerfrei bleiben werden.
Dies ist fuer Studenten interessant, wenn sie erst spaet im Jahr eine
Beschaeftigung aufnehmen, z.B. wenn sie nach dem Examen ins Arbeitsleben
wechseln.
Ein durch Umzug, Bewerbungskosten, Garderobe- und Hausratanschaffungen etc.
entstehender hoher Liquidit„tsbedarf laesst sich gelegentlich nur durch
teueres Fremdkapital oder Konsumverzicht decken. In diesem Fall ist klar,
warum ein Betroffener daran interessiert ist, dass erst gar keine Lohnsteuer
vom laufenden Arbeitslohn abgefuehrt wird, die er im Wege einer Antrags-
veranlagung zwar wieder zurueck erhalten wuerde, die aber erst mal nicht
fuer sein Cash Management zur Verfuegung steht.
Arbeitgeber werden i.d.R. wie gewohnt LSt abfuehren wollen. Betroffene
Arbeitnehmer muessen also auf das Recht hinweisen, dass in ihrem Fall keine
LSt abgefuehrt werden muss. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich wenn man
die Rechtsquelle hierfuer dem Arbeitgeber gegenueber nennen kann. Dieses
Recht ergibt sich m.E. aus Par. 38a EStG.
Interessant ist diese Moeglichkeit wie gesagt fuer Studis, die in den Kreis
der Werktaetigen ueberwechseln. Aber auch Studenten, die gegen Jahresschluss
jobben, um sich ihr Studium zu finanzieren, duerfte diese Regelung Bedeutung
haben. Gerade am Jahresende ergeben sich naemlich selbst in Rezessionsphasen
viele Moeglichkeiten, Aushilfstaetigkeiten aufzunehmen, z.B. beim Brief-
dienst der Post (Weihnachtspost), im Versandhandel (Weihnachtsbestellungen),
im Rahmen von Inventurarbeiten etc. Diese Taetigkeiten werden im Interesse
der Arbeitgeber oft so gestaltet, dass sie geringfuegig i.S. des Par. 8
SGB (4) bleiben. Aus arbeitsorganisatorischen Gruenden sind die Arbeit-
geber i.d.R. auch daran interessiert, Mitarbeiter fuer maximal 20 Stunden
pro Woche oder zwischen den Jahren (zwischen Weihnachten und Neujahr bzw.
dem 6. Januar) ganztags zu beschaeftigen. Solche Taetigkeiten sind fuer
Studierende sozialversicherungsfrei, wenn die Arbeitszeit 20 Stunden pro
Woche nicht uebersteigt bzw. die Arbeit in die vorlesungsfreie Zeit faellt.
- An vielen Unis ist die Zeit zwischen den Jahren vorlesungsfrei.
Fuer solche Taetigkeiten waere unter den o.g. Voraussetzung dann auch keine
LSt zu zahlen.
So, das waren meine WiSo-Tips vom 11.11.95.
Tschoe, Thomas Walch