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Mit freundlichen Grüßen
RA Andreas Neuber
Hauptstraße 19 * 47809 Krefeld
www.pnw.de
neu...@pnw.de
Bei meiner Urverbindung kann der Austritt selbst erklärt werden und wird
mit dem Verlesen des Austrittsgesuches auf dem Convent wirksam.
Bei meiner Bandverbindung entscheidet der Convent über die Annahme,
wobei der interessante Fall (Nichtannahme) m.W. bisher noch nicht
vorgekommen ist.
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in
> der Versammlung der Aktiven haben ???
Ja. Bei beiden meiner Verbindungen ist das so. AHAH haben sowohl auf dem
AC (allgemeiner Convent) als auch auf dem BC (Burschenconvent)
Stimmrecht.
HTH,
mit farbenbrüderlichem Gruß,
Franz S. Borgerding R-S! Nm! [CV]
--
Dipl.-Chem. Franz S. Borgerding | Drogen sind böse,
Forschungszentrum Karlsruhe GmbH | Sex ist verwerflich und
franz.bo...@itc-cpv.fzk.de | die Welt ist eine Scheibe.
Andreas Neuber schrieb:
> Liebe Leser,
> als Rechtsanwalt und Korporierter bin ich mit einem Fall aus dem prallen
> Leben beschäftigt, der einige Frage aufwirft. Ich wäre dankbar, wenn ich auf
> meine Umfrage per mail oder hier Antwort erhielte. Die Fragen betreffen nur
> satzungsrechtliche Fragen:
> 1. Austritt aus der Verbindung
> Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines Aktiven
> durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
> Rechte des Mitglieds ?
Bei uns (Akademisch Musische Verbindung Berlin im SV) Ist der Austritt mit
Verlesung des Gesuchs vollzogen.
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> Versammlung der Aktiven haben ???
>
Unsere alten Bundesgeschwister haben volles Rede- aber kein Stimmrecht auf den
Aktivenkonventen.
GrusSilke
> 1. Austritt aus der Verbindung
> Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines
Aktiven
> durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
> Rechte des Mitglieds ?
Nein, weil sinnlos. Der Bruch des Burscheneides reicht. Wozu ein Verfahren?
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in
der
> Versammlung der Aktiven haben ???
Ja, weil bei Nibelungia traditionell ein bürokratisches Übergewicht ;-)
Für alle (Wiener) Nibelungen, die mitlesen: SCNR
Bei den meisten ÖCV-Verbindungen haben AHAH volles Stimmrecht.
Alexander Dinhobl
Nibelungia Wien ÖCV
Austro-Peisonia Wien ÖCV
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> Versammlung der Aktiven haben ???
Falls Du mit dieser Versammlung den Burschenconvent meinst, dann
grundsätzlich selbstverständlich, durch den Übergang zum AH verliert man
ja nicht seine Burschenrechte. Bei einzelnen TOP sind die AH aber nicht
stimmberechtigt, insbes bei der Wahl der Aktivenchargen. (zumindest bei
teutonia, Cimbria und Tirolia habe ich diesbezüglich nicht im Kopf.)
Aber beim Austritt (nicht bei der reinen Kassendimissio, die der AHC
ausspricht) eines AH stimmen umgekehrt etwa die Aktiven sehr wohl mit.
Der Fall wäre für unser Institut, das sich ua mit Vereinsrecht befaßt,
von wissenschaftlichem Interesse, vielleiht könntest Du mich bitte auf
dem laufenden halten (anonymisiert selbstverständlich).
Catilina TTI CII Tir
--
__________________________________________________
Mag.Iur. Martin Ulrich Fischer, M.A.S.
Institut fuer Zivilgerichtliches Verfahren/Department for Civil
Procedure Law
Universitaet Innsbruck/University of Innsbruck
Innrain 52, A-6020 Innsbruck, Austria/Europe
Phone: ..43/512/507-8158, Fx 507-2827
e-mail: Martin.U...@uibk.ac.at URL:
http://info.uibk.ac.at/c/c3/c306/
__________________________________________________
Meine Meinung hat weder Profil noch Format, dafür ist es aber meine
eigene!
Ja, das ist auch bei meiner Verbindung so, zumindest soweit es Burschen
und AHAH betrifft. Ein Austritt von Füxen ist zwar auch Thema des
Aktiven-Convents, ob es da aber ein Widerspruchsrecht gibt, weiß ich
jetzt aus dem Kopf nicht mehr.
Der Hintergrund dieser Regelung ist das Lebensbund-Prinzip, das ja zwei
Seiten hat: Das Mitglied 'verpflichtet' sich mit dem Beitritt
eigentlich, die Verbindung 'für immer' zu unterstützen, und umgekehrt
soll sich die Verbindung auch 'für immer' um ihre Mitglieder kümmern.
Ob zwischen dem Austrittsantrag und der Bestätigung durch den Convent
(reicht da für einen Aktiven jetzt der Aktivenconvent oder muß der
Generalconvent zustimmen? Weiß ich nicht mehr) die Rechte des Burschen
ruhen, müßte man mal genau in unserer Satzung nachlesen.
De facto ist es allerdings so, daß bisher noch jeder unsere Verbindung
verlassen konnte, wenn er es wirklich wollte. Wir haben halt auch kein
Interesse, neben den sowieso vorhandenen Karteileichen auch noch
Mitglieder zu haben, denen man ständig hinterherlaufen muß... Aber etwas
Mühe, einen Austritt zu verhindern, versuchen wir uns schon zu geben.
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht
> in der
> Versammlung der Aktiven haben ???
Ist zumindest bei uns so.
Grüße,
Michael Eyd Z!
Karlsruher Burschenschaft Ghibellinia
Andreas Neuber schrieb:
> Liebe Leser,
> als Rechtsanwalt und Korporierter bin ich mit einem Fall aus dem prallen
> Leben beschäftigt, der einige Frage aufwirft. Ich wäre dankbar, wenn ich auf
> meine Umfrage per mail oder hier Antwort erhielte. Die Fragen betreffen nur
> satzungsrechtliche Fragen:
> 1. Austritt aus der Verbindung
> Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines Aktiven
> durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
> Rechte des Mitglieds ?
Bei meinen Burschenschaften (Frankfurt-Leipziger Burschenschaft Arminia,
Burschenschaft Arminia zu Leipzig, beide DB) stimmt der Convent über ein
Austrittsgesuch ab. Es gibt neben dem einfachen Austritt bei uns einen
ehrenvollen Austritt, der nicht automatisch gewährt wird. Daneben gibt es den
Rat zum Austritt, wenn eine weitere Mitgliedschaft nicht als sinnvoll erscheint.
Zudem kann es sein, daß sich der Ex-Bbr. durch Austritt einer Strafe oder einem
Strafverfahren entziehen will. Dann wird i.d.R. kein Austritt gewährt sondern
ein Ausschluß oder Ausschluß c.i. (cum infame) beschlossen.
>
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> Versammlung der Aktiven haben ???
>
Wir verstehen unsere Burschenschaft als einen Bund und darum haben Alte Herren
natürlich auf den Conventen Stimmrecht.
Mit Burschengruß
Dipl.Ing. Karl Wolfgang Völger
voe...@hrzpub.tu-darmstadt.de
Frankfurt-Leipziger Burschenschaft Arminia
Burschenschaft Arminia zu Leipzig
Andreas Neuber fragte an über:
>
> 1. Austritt aus der Verbindung
>
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> Versammlung der Aktiven haben ?
zu1: Der Austritt ist mit dem Eingang des Austrittsschreibens rechtskräftig.
zu2: In unserem Verband (VVDSt) sind Aktiven- und AH-Bünde organisatorisch
vollständig getrennt.
Es gilt aber wechselseitiges Rederecht auf den Conventen. Ob die Aktiven
Mitglieder der Heimvereine sind,
ist regional unterschiedlich.
m.fbr.G.
Heiko Vosberg
Andreas Neuber schrieb:
> Liebe Leser,
> als Rechtsanwalt und Korporierter bin ich mit einem Fall aus dem prallen
> Leben beschäftigt, der einige Frage aufwirft. Ich wäre dankbar, wenn ich auf
> meine Umfrage per mail oder hier Antwort erhielte. Die Fragen betreffen nur
> satzungsrechtliche Fragen:
> 1. Austritt aus der Verbindung
> Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines Aktiven
> durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
> Rechte des Mitglieds ?
Nein. Bei uns werden die vereinsrechtlichen Regeln des BGB angewandt,
soll heißen: Austritt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, aber
mehr auch nicht. Mit Eingang der schriftlichen Erklärung endet die
Mitgliedschaft. Möglich, aber hier wohl nicht sinnvoll, ist die
Einräumung einer Kündigungsfrist. Weitere Erschwernisse, wie
z.B. die Zustimmungspflicht des Convents sind IMHO auch mit
§ 39 II BGB nicht vereinbar.
Ansonsten gilt: Reisende soll man nicht aufhalten, man wird es
wohl auch nicht können und manchmal auch gar nicht wollen :-)
>
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> Versammlung der Aktiven haben ???
>
Bei uns nicht. Aktivitas und AHV halten getrennte Convente ab,
Stimmrechtsüberschneidungen gibt es nicht. AHAH haben auf
Aktivenconventen Sitz, aber keine Stimme.
Für Angelegenheiten, die Aktivitas und AHV gleichermaßen
betreffen, gibt es bei uns Cumulativconvente, auf denen Aktive
und AHAH gleichermaßen stimmberechtigt sind.
Diese finden einmal pro Semester statt.
Gruß,
Frank Brauckmann
Rechtsanwalt in Emsdetten
AH des K.St.V. Osning in KV zu Münster
Bei uns wird ein Austritt schriftlich auf dem BC erklaert. Das
setzt vorraus, das alle finanziellen Verpflichtungen erledigt
sind. 3 Wochen spaeter wird der Austritt gueltig.
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> Versammlung der Aktiven haben ???
Nein. Die AHAH haben ihren eigenen Convent. Gemeinsames
Stimmrecht gibt es im Cumulativconvent, dem hoechsten
beschlussfassenden Gremium unseres Vereines.
Markus Bruns Mk!
KStV Markomannia im KV zu Muenster
Ich sehe da keinen Zusammenhang zwischen Selbstverständnis als Bund und der
Tatsache,
daß AHAH auf dem Aktivenconvent abstimmen dürfen.
Das wäre ja noch schöner, wenn sich ein paar dahergelaufene AHAH zusammenrotten
würden,
um den ungeliebten Fechtwart abzusägen!! :-))
Victor Brandt
Trierer B! Germania
Andreas Neuber wrote:
> Liebe Leser,
> als Rechtsanwalt und Korporierter bin ich mit einem Fall aus dem prallen
> Leben beschäftigt, der einige Frage aufwirft. Ich wäre dankbar, wenn ich auf
> meine Umfrage per mail oder hier Antwort erhielte. Die Fragen betreffen nur
> satzungsrechtliche Fragen:
> 1. Austritt aus der Verbindung
> Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines Aktiven
> durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
> Rechte des Mitglieds ?
bei uns ist ein austritt nicht zulaessig. ein gesucht um austritt zieht
allerdings einen d.i.p. auf dem naechsten bc nachsich. bis dahin wird er noch
als bbr behandelt.
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> Versammlung der Aktiven haben ???
>
volles stimmrecht, so ist es zumindest bei uns geregelt.
viele gruesse
rene ricken ks!
"Andreas Neuber" <neu...@pnw.de> writes:
>als Rechtsanwalt und Korporierter bin ich mit einem Fall aus dem prallen
>Leben beschäftigt, der einige Frage aufwirft. Ich wäre dankbar, wenn ich auf
>meine Umfrage per mail oder hier Antwort erhielte. Die Fragen betreffen nur
>satzungsrechtliche Fragen:
>1. Austritt aus der Verbindung
>Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines Aktiven
>durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
>Rechte des Mitglieds ?
Nicht bei uns. Wenn mich meine Erinnerung nicht taeuscht, regeln Satzung
und GO nur den Austritt von Fuechsen.
Irgendwo (das koennte aber auch die CO sein - im CV ist die recht wichtig)
findet sich noch das ominoese 'ein Austritt kommt einem Ausschluss gleich'.
In der Praxis wird das so gehandhabt.
>Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
>Versammlung der Aktiven haben ???
Ja.
Gruss
Christoph Weber-Fahr Mw! Ad! im CV
--
Christoph Weber-Fahr | E-Mail: we...@rhrk.uni-kl.de
-------------------------- My personal opinion only ---------------------
nein. jeder kann austreten, wenn er keine verpflichtungen dem bund gegenüber
hat (bierschulden, tätigkeiten, berichte)
> 2. Stimmrecht von AHAH
> Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in
der
> Versammlung der Aktiven haben ???
ja
--
________________________________grisu________________________________
/ Christoph Gruber | In theory, theory and practice are the same, \
\ gr...@guru.at | in practice, they are not! /
¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯
Andreas Neuber heeft geschreven in
bericht<7v17e0$in0$1...@news05.btx.dtag.de>...
>Liebe Leser,
>als Rechtsanwalt und Korporierter bin ich mit einem Fall aus dem prallen
>Leben beschäftigt, der einige Frage aufwirft. Ich wäre dankbar, wenn ich
auf
>meine Umfrage per mail oder hier Antwort erhielte. Die Fragen betreffen nur
>satzungsrechtliche Fragen:
>1. Austritt aus der Verbindung
>Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines Aktiven
>durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
>Rechte des Mitglieds ?
Primo. Es is nicht IMMER so dass eine Regelung für Verbindung X, die
gleiche
Regelung für Verbindung Y bedeutet. Bei Fragen die zum Fundament des
Korporationswesen angehen ist es natürlich so, dass diese Fragen fast überal
gleichartig geregelt sind. (oder sein sollten!) Was Fragen von wenigere
bedeutung ungeht kommt
es oft vor das eine andere Regelung gilt für unterschiedliche Verbindungen,
in unterschiedliche Dachverbände, usw.
Secundo. Was Migliedsfragen angeht (eintritt, austritt, dimitierung usw)
ist die Situation leider unterschiedlich geregelt, auch wann dieses zum Herz
der Verbindung geht. In meine Verbindung - die Katholische Academische
Verbindung zu Löwen (1896 - befreundete Verbindung des CV) - ist diese Sache
alsfolgt geregelt. Wenn es geht um einen Activen Bursch gilt prinzipiell:
'Die Mitgliedschaft in unserer Korporation mit Lebensbundprinzip endet
grundsätzlich nicht. Nur ein Verstoss gegen die Prinzipien kann zu
Dimittierung eines vollberechtigten Mitglieds führen. Erklärt ein Miglied
von sich aus seinen Austritt, steht dies dem dauernden Ausschluss (Dim. in
perpetuum) durch dem CC gleich.'
Der Bursch kann also autonom seinen Austritt erklären, ohne Entscheidung des
Conventes. Dieses ist auch normal. Wenn ein Student wirklich kein Mitglied
bleiben wollt, kann mann dies ihm nicht verhindern (manu militari z.B.)
Fakt ist aber das er seinen Burscheneid gebrochen hat. Darum Aber wird dem
Convent
doch eine Entscheidung (die Deklarativ ist-nicht Ordonativ ist) treffen.
Das Convent wird
offiziell den Austritt feststellen - unter die Bedingungen von diesem § -und
aufnehmen in die Akten. Der ratio legis (Grund) ist klar. Ein i.p.
Dimmitiertes Miglied kann nur wiederaufgenommen werden mit Einstimmigkeit
auf ein Convent. Das heisst das jeder Bursch een Veto hat. Wenn dieses
schriftliches feststeht, wird es später auch nie Diskussionen hierüber
geben. Der Fux ist kein vollberechtigten Mitglieds. Nur ab seine Burschung
ist er Vollmitglied. Der Fuxenzeit ist gerade dafür om zu schauen ob der
Typ zu der Verbindung past. Er kann auch einfach durch den Burschenconvent
(hat kein Burscheneid geschworen) dimittiert werden mit einfacher Mehrheit,
wenn man feststellt das dieses
nicht der Fall ist. Also kann ich sagen das ein Fux von sich aus seinen
Austritt erklären kann, ohne Entscheidung des Conventes. Naturlich wird
dieses Faktum gemeldet an dem Convent und ins protokoll aufgenommen.
>2. Stimmrecht von AHAH
>Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
Versammlung der Aktiven haben ???
Ja, das ist das Fundament des Korporations- und Lebensbundprinzip. Einmal
geburscht bleibt man geburscht, und hat mann alle Rechte der Burschen bis
man sterbt (Es gibt einige praktische Ausnahmen, aber nicht viel).
So ist es allerdings in Korporationen die nog Ahnung von Korporationswesen
haben.
Und es ist gut das es dieses Prinzip gibt. AHAH sind meistens eine
Sicherkeit für das
Bewahren der typische Eigenartigkeiten, Charakter der Verbindung.
Stijn Calle v. Obelix (Lov)
Die Cartellordnung regelt nur den groben Rahmen im Dchverband und dieser
ist ja dann bei den meisten (nicht allen[+]) Verbindungen auch in der
lokalen Geschäftsordnung umgesetzt. Aber gerade bei uns haben die
Einzelverbindungen eine recht große Autonomie, wenn Du Dir ansiehst, daß
eine Verbindungs-GO *genau einmal* beim Dachverband vorgelegt werden
muß. Nämlich dann, wenn es um die Aufnahme geht.
Wenn du jetzt aber z.B. vergleichst, was die CO z.B. zur
Mitgliedschaft[*] aussagt und was dann z.T. einzelne Verbindungen machen
und in ihrer GO umgesetzt haben, dann zeigen sich doch deutliche
Widersprüche. Damit ist imho die CO nicht ganz so wichtig, wie es
unserer Leitungsebene lieb wäre.
Mit cartellbrüderlichen Grüßen
Franz S. Borgerding v/o Cai R-S! Nm! On!
[+]: Siehe z.B. die unterschiedlichen inneren Strukturen der
Verbindungen was Convente und ihre Zuständigkeiten angeht.
[*]: z.B. Verkehrsgäste: Die C.V. hat 1997 beschlossen, die CO
dahingehend zu ändern, daß eine Dreijahresfrist ausreicht. Meine
Urverbindung hatte dies schon seit Jahren, bei meiner Bandverbindung ist
das bis heute nicht umgesetzt, und es wird/wurde in beiden Fällen nach
der lokalen GO verfahren. Ist Merowingia da schon weiter?
N'abend!
> [*]: z.B. Verkehrsgäste: Die C.V. hat 1997 beschlossen, die CO
> dahingehend zu ändern, daß eine Dreijahresfrist ausreicht. Meine
> Urverbindung hatte dies schon seit Jahren, bei meiner Bandverbindung
> ist das bis heute nicht umgesetzt, und es wird/wurde in beiden
> Fällen nach der lokalen GO verfahren. Ist Merowingia da schon
> weiter?
Wofür brauchen Verkehrsgäste denn bei euch eine Dreijahresfrist?
Gruß,
Gerhard
Verkehrsgäste können im CV katholische Akademiker werden, die während
ihres Studiums nicht dazu kamen. Sie werden als außerordentliche
Mitglieder geführt, tragen drei Jahre lang das Fuxenband und werden
danach ordentliches Mitglied im Altherrenstatus.
Dies ist ein schönes Beispiel, wie "wichtig" die Cartellordnung ist. Bei
vielen Verbindungen gibt es Verkehrsgäste der Altherrenschaft *und*
Verkehrsgäste der Aktivitas. Dies ist in der CO nicht so vorgesehen,
resp. läuft ihr zuwider, da es sich bei den wenigsten Verkehrsgästen
einer Aktivitas um fertige Akademiker handelt.
Reicht das?
Gruß,
Franz v/o Cai R-S! Nm!
Zu 1. Füxe bis 1. Semester jederzeit ohne Angabe von Gründen. Füxe bis 2.
Semester nach Anhörung durch den Konvent.
Bei Burschen ist das bei uns noch nie vorgekommen.
Zu 2. Stimmrecht auf dem Aktivenkonvent nur AHAH die Mitglied des Vorstandes
sind. Sonst alle anderen Rederecht.
Jacques D. Müller-Broich II Z!
www.frankonia-hd.de
> Beim MKV heißt dasselbe
> allerdings verkehrsaktiver.
> Wir hatten aber dem vernehmen nach früher sogenannte "Verkehrsgäste",
> die aus Gründen der religion (ein Mohammedaner) niht Mitglieder werden
> konnten, aber praktisch wie Aktive behandelt wurden und jetzt quasi
> AH-Status haben (aber fragt mih bitte nicht nach Details, da geht recht
> viel aus dem handgelenk und weniger nach der GO).
Meines Wissens werden bei uns Verkehrsgäste, wenn sie nicht gerade
Militärfüchse o.ä. sind, später Hausvereinsmitglieder.
Der `Verkehrsgaststatus wurde bei uns vor allem eingeführt, wenn
protestantische Christen sich für unsere Verbindung interessiert haben. Da
wir nun einmal nur Katholiken aufnehmen, war/ist das die einzige
Möglichkeit, für "Andersgläubige", mehr als ein Gast dazustehen.
Christian Delhey
Markomannia Münster/KV
Hallo!
> Verkehrsgäste können im CV katholische Akademiker werden, die
> während ihres Studiums nicht dazu kamen. Sie werden als
> außerordentliche Mitglieder geführt, tragen drei Jahre lang das
> Fuxenband und werden danach ordentliches Mitglied im
> Altherrenstatus.
Das ist interessant. Ich hatte ,,Verkehrsgast'' mit unserem
,,Ständigen Gast'' gleichgesetzt. Das kann bei uns jemand werden, der
aus irgendeinem Grund nicht aktiv werden kann. Das ist auch so eine
Art außerordentliche Mitgliedschaft, da der Betreffende nicht
stimmberechtigt auf dem Konvent ist. Inwiefern solche Leute (Mir ist
momentan kein Fall bekannt, in dem das formal geregelt wäre.) später
(außerordentlicher) AH werden können, ist nicht näher
geregelt. Allerdings können verbandsfremde Personen nach Zustimmung
des Verbandsvorstandes zum außerordentlichen AH gemacht werden.
> Dies ist ein schönes Beispiel, wie "wichtig" die Cartellordnung
> ist. Bei vielen Verbindungen gibt es Verkehrsgäste der
> Altherrenschaft *und* Verkehrsgäste der Aktivitas. Dies ist in der
> CO nicht so vorgesehen, resp. läuft ihr zuwider, da es sich bei den
> wenigsten Verkehrsgästen einer Aktivitas um fertige Akademiker
> handelt.
Das wäre also wie bei uns. Diese Art ,,Mitgliedschaft'' ist nach der
CO also nicht gestattet? Gibt es kein Gremium, das sich um die
Einhaltung der CO kümmert? Bei uns gibt es den
Satzungskontrollausschuß, der dann bei Gelegenheit auf die Pauke
haut.
> Reicht das?
Ja, danke!
Gruß,
Gerhard
Diese Mitgliedschaft ist nach CO gestattet, nur die Art und Weise wie
die Einzelverbindungen dies handhaben, weicht z.T. deutlich von der
Cartellordnung ab. Dies begründet sich u.a. darin, daß eine Verbindung,
die dem CV beitreten will, nur beim Beitritt Satzung und GO genehmigen
lassen muß und danach dann machen kann, was sie will. Dies ist ein
echtes Manko in unserem Verband.
Um die Einhaltung der Cartellordnung kümmert sich das CV-Rechtsamt sowie
die jeweils zuständigen Gerichte (CV-Ortsgericht bis hin zum
CV-Hauptgericht). Das CV-Rechtsamt kann dabei von sich aus tätig werden,
die Gerichte müssen angerufen werden. So geschehen das letzte Mal, als
einige Verbindungen tatsächlich Lutheraner aufgenommen haben.
> > Reicht das?
>
> Ja, danke!
Gern geschehen.
"Jacques D. Müller-Broich" wrote:
>
> >1. Austritt aus der Verbindung
> >Ist es bei anderen Verbindungen auch üblich, daß der Austritt eines Aktiven
> >durch die Versammlung angenommen werden muß ??? Bis zur Annahme ruht die
> >Rechte des Mitglieds ?
> >2. Stimmrecht von AHAH
> >Ist bei anderen Verbindungen auch üblich, daß AHAH volles Stimmrecht in der
> >Versammlung der Aktiven haben ??
>
zu 1. Ja, der Konvent hat zu entscheiden, ob ein ehrenvoller oder ein
schlichter Austritt gewährt wird. In graven Fällen kann der Austritt
auch mit einer Dimmissio i.p oder einer exclusio c. i. verbunden werden.
zu 2. Nein, es kann aber Stimmrecht für alle beschlossen werden.
Klaus Schlupp Os94 (WB)
"Franz S. Borgerding" <franz.bo...@itc-cpv.fzk.de> writes:
>Christoph Weber-Fahr wrote:
>>
>> Irgendwo (das koennte aber auch die CO sein - im CV ist die recht wichtig)
>Die Cartellordnung regelt nur den groben Rahmen im Dchverband und dieser
[...]
>Widersprüche. Damit ist imho die CO nicht ganz so wichtig, wie es
>unserer Leitungsebene lieb wäre.
Da hst Du zwar grundsaetzlich Recht, aber
- in der Praxis kommt der CO und CVGO eine erhebliche Wirkung zu,
insbesondere bei juengeren Verbindungen wird sie bei Regelungluecken
gern herangezogen.
- die ist - soweit ich das gesehen habe - bei anderen Verbaenden nicht
in diesem Masse der Fall. Der CV als Verband ist gegenueber seinen
Mitgliedsverbindungen deutlich staerker als die meisten schlagenden
Verbaende.
>[*]: z.B. Verkehrsgäste: Die C.V. hat 1997 beschlossen, die CO
>dahingehend zu ändern, daß eine Dreijahresfrist ausreicht. Meine
>Urverbindung hatte dies schon seit Jahren, bei meiner Bandverbindung ist
>das bis heute nicht umgesetzt, und es wird/wurde in beiden Fällen nach
>der lokalen GO verfahren. Ist Merowingia da schon weiter?
Ich habe die GO nicht zur Hand, aber derartige Angelegenheiten
unterliegen ohnehin dem Primat eines Conventsbeschlusses.
Ich denke nicht, dass da bei uns jemand grossartigen Handlungsbedarf
sieht - GO-Aenderungen setzen ueblicherweise einen erheblichen Leidensdruck
voraus :-)
Gruss
Christoph Weber-Fahr
>Gerhard Killesreiter wrote:
>>
>> Wofür brauchen Verkehrsgäste denn bei euch eine Dreijahresfrist?
>Verkehrsgäste können im CV katholische Akademiker werden, die während
>ihres Studiums nicht dazu kamen. Sie werden als außerordentliche
>Mitglieder geführt, tragen drei Jahre lang das Fuxenband und werden
>danach ordentliches Mitglied im Altherrenstatus.
>Dies ist ein schönes Beispiel, wie "wichtig" die Cartellordnung ist. Bei
>vielen Verbindungen gibt es Verkehrsgäste der Altherrenschaft *und*
>Verkehrsgäste der Aktivitas. Dies ist in der CO nicht so vorgesehen,
>resp. läuft ihr zuwider, da es sich bei den wenigsten Verkehrsgästen
>einer Aktivitas um fertige Akademiker handelt.
Wenn mich meine Erinnerung nicht taeuscht, ist der Verkehrsgast-Status
fuer solche Personen bestimmt, die uebliche Aufnahmebedingungen nicht
erfuellen. Magelnde Maturitaet/Studentenstatus ist sicherlich der haeufigste
Fall, man hoert aber auch hin und wieder von anderen Faellen (ich kenne
mindestens einen - allerdings zurueckliegenden - Fall, wo eine Verbindung
einen auslaendischen Kommilitonen als Verkehrsgast aufgenommen hat).
Convente sind in der Hinsicht manchmal recht kreativ. Um von solchen
Undingen wie Amici mal gar nicht zu reden :-/
Nicht-Katholiken kommen natuerlich nicht als Verkehrsgaeste in Frage,
_das_ hat der Verband (und die Mehrheit seiner Verbindungen) ja nun
hinreichend deutlich klar gemacht.
Hallo Christoph,
> Da hst Du zwar grundsaetzlich Recht, aber
> - in der Praxis kommt der CO und CVGO eine erhebliche Wirkung zu,
> insbesondere bei juengeren Verbindungen wird sie bei Regelungluecken
> gern herangezogen.
das ist mir so nicht bekannt. Ich kann mich auch nicht daran erinnern,
daß wir in Halle jemals die Cartellordnung bemüht hätten.
> - die ist - soweit ich das gesehen habe - bei anderen Verbaenden nicht
> in diesem Masse der Fall. Der CV als Verband ist gegenueber seinen
> Mitgliedsverbindungen deutlich staerker als die meisten schlagenden
> Verbaende.
Das mag sein, damit habe ich mich bisher noch nicht beschäftigt.
Gruß aus Karlsruhe in die Pfalz!