Hi Leute,
endlich wird es fachlich fundiert. Ich bin bisher davon ausgegangen,
dass es sowas gar nicht gibt, aber offensichtlich weiss es der BGH mal
wieder besser, na denn ...
.
>a) Eine sogenannte GbR m.b.H. muss einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag
> haben, damit der Grundsatz der Publizitaet gewahrt ist; ansonsten ist
Tolle Publizitaet, wer sieht sich denn soetwas an?
> solch eine Haftungsbeschraenkung nur wirksam, wenn sie anders - z. B.
> durch Briefpapier kundgetan wird - wer schreibt aber darauf die genaue
> Art der Beschraenkung
>b) Es gibt kein Haftungskapital bei einer GbR - in welcher Form auch immer
> - welches man mit dem Stammkapital der GmbH vergleichen kann.
> Wenn es Gesellschaftsvermoegen bei der GbR entsteht, so wegen den
> Beduerfnissen der Arbeit - hat aber nichts mit Haftung zu tun.
> Diese sogenannte GbR mbH ist eine reinrassige GbR mit
mein ich aber auch, was denn auch sonst. Wozu dann nur dieses "mbH"?
>allen Vor- und Nachteilen, die diese hat - GmbH-Recht gilt hier in keiner
>Weise. Es gilt jedoch abweichend von der gesetzlich normierten GmbH
>folgendes (ich beschreibe es hier noch einmal, da meine Beschreibung vor
>wenigen Tagen in de.soc.recht wohl nicht von jedem hier gelesen werden
>kann):
Ich bekenne mich schuldig im Sinne der Anklage
>Die Haftung der GbR erfolgt auf Grundlage der (noch?) h.M. wie folgt:
>Der handelnde Gesellschafter verpflichtet durch seine Handlung sowohl die
>Gesellschaft, als auch die einzelnen Gesellschafter
>(Doppelverpflichtungstheorie - Gegensatz dazu Akzessorietaetstheorie bei
>der OHG, bei der die Haftung der Gesellschafter automatisch qua legem aus
>der der Gesellschaft folgt). Jetzt vereinbart man im Gesellschaftsvertrag,
>dass die Handelnden Gesellschafter keine Vertretungsmacht mehr fuer die
>anderen Gesellschafter haben - damit verpflichten sie aufgrund der
>Vertretungsmacht nur noch die GbR selber, nicht mehr die anderen
Dann muesste die aber doch wohl eine juristische Person sein, was sie
aber nach ganz h.M. nicht ist (vgl. Thomas in Palandt, 52.Aufl. § 705
Rn. 2 m.w.Nachw.) M.E. bleibt dann nur noch, dass sich dann jeder
wieder selbst verpflichtet.
>Gesellschafter. Die fuer solch eine Beschraenkung der Vertretungsmacht
>noetige Publizitaet hat der BGH daraus abgeleitet, dass die Glaeubiger den
Kennt jemand die Fundstelle, das muss ich lesen!
>Gesellschaftsvertrag einsehen koennten (stark kritisiert, ist auch
>fraglich, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten bleibt).
Na wollen wir es nicht hoffen; Ade du schoenes Handelsregister :-))
>Auf diese Art erfolgt eine Beschraenkung der Haftung auf die GbR und den
>Handelnden (Unterschied zur GmbH!). Weitere Gefahr: wenn die GbR qua legem
>zur OHG wird gilt das ganze nicht mehr, denn bei der OHG gilt wie gesagt
>nicht die Doppelverpflichtungs-, sondern die Akzessorietaetstheorie - 128
>HGB.
>Fuer eine Anwaltssozietaet hat der BGH eine solche Konstruktion abgelehnt,
>weil nur ein kleingedruckter Hinweis derart auf dem Briefbogen war - dies
>verstosse gegen Wettbewerbsrecht. Damit ist diese Form in meinen Augen fuer
>alle freien Kammerberufler schon gestorben.
Was soll sie denn aber für andere, die koennen doch wenn sie wollen
eine GmbH gruenden. Fuer die armen Freiberufler haette ich das ja noch
einsehen koennen.
>Auf der anderen Seiten gelten auch die strengen Vorschriften der GmbH nicht
>fuer die GbR - z. B. steuerrechtlich immer Gewerbe, eigekapitalersetzende
>Darlehen, Rueckzahlung von Einlagen, etc.
>Das ganze ist eine Konstruktion, die in mehr oder minder freier
>Rechtschoepfung von Literatur (ich sage nur Ulmer) und Rechtsprechung
>geschaffen wurde - das heisst es bieten sich noch ungeahnte Fallen und die
>koennen das auch jederzeit wieder aufgeben.
Warten wir auf Zeichen und Wunder!
>Das als voellig gleichwertige Alternative zur GmbH darzustellen ist schon
>straeflich.
>Thorsten
Vielen Dank an Thorsten und sorry fuer die flappsigen Bemerkungen,
aber mich hat das nicht ueberzeugt, m.E. ist diese Konstruktion contra
legem.
>--------------------------------------------------------
>Thorsten Kuthe, Melatenguertel 23, 50933 Koeln, FRG
>E-mail: a275...@athena.rrz.uni-koeln.de
> ***** Never change a working computer *****
Tach zusammen!!
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Markus Drunkemöller
Email: mark...@bielefeld.netsurf.de
Unbedingt meine JURISTISCHE HOMEPAGE besuchen:
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>>a) Eine sogenannte GbR m.b.H. muss einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag
>> haben, damit der Grundsatz der Publizitaet gewahrt ist; ansonsten ist
>Tolle Publizitaet, wer sieht sich denn soetwas an?
Na ja, wenn ich einer Gesellschaft Darlehen gebe o.ae. liegt der Gedanke
schon nahe; z. B. keine Kontoeroeffnung ohne Gesellschaftsvertrag.
>> Diese sogenannte GbR mbH ist eine reinrassige GbR mit
>mein ich aber auch, was denn auch sonst. Wozu dann nur dieses "mbH"?
Es hat sich einfach so eingebuergert als Kennzeichen. Ist auch fuer den
Rechtsverkehr, wenn es im Namen gefuehrt wird - wobei wider umstritten ist,
ob dies zulaessig sei - ein Hinweis, der hilfreich sein kann.
>>folgendes (ich beschreibe es hier noch einmal, da meine Beschreibung vor
>>wenigen Tagen in de.soc.recht wohl nicht von jedem hier gelesen werden
>>kann):
>Ich bekenne mich schuldig im Sinne der Anklage
Das fand ich jetzt irgendwie seltsam. Die Mail, auf die du antwortest hatte
ich in z-netz/rechtwesen/allgemein geschrieben. Du hast offensichtlich
meine Ausfuehrungen mit Nachweisen in de.soc.recht nicht gesehen (entnehme
ich einfach deiner Mail), aber deine Antwort kommmt in de.soc.recht ??????
>>Die Haftung der GbR erfolgt auf Grundlage der (noch?) h.M. wie folgt:
>>Der handelnde Gesellschafter verpflichtet durch seine Handlung sowohl die
>>Gesellschaft, als auch die einzelnen Gesellschafter
>>(Doppelverpflichtungstheorie - Gegensatz dazu Akzessorietaetstheorie bei
>>der OHG, bei der die Haftung der Gesellschafter automatisch qua legem aus
>>der der Gesellschaft folgt). Jetzt vereinbart man im Gesellschaftsvertrag,
>>dass die Handelnden Gesellschafter keine Vertretungsmacht mehr fuer die
>>anderen Gesellschafter haben - damit verpflichten sie aufgrund der
>>Vertretungsmacht nur noch die GbR selber, nicht mehr die anderen
>Dann muesste die aber doch wohl eine juristische Person sein, was sie
>aber nach ganz h.M. nicht ist (vgl. Thomas in Palandt, 52.Aufl. § 705
>Rn. 2 m.w.Nachw.) M.E. bleibt dann nur noch, dass sich dann jeder
>wieder selbst verpflichtet.
Eine Meinung gibt ihr eine Teilrechtsfaehigkeit (MueKo Par. 714 Rn. 24).
Dies aber nur als Ergaenzung - ich sehe nicht den zwingenden Zusammenhang
dazwischen, dass zum einem die GbR als solche verpflichtet werden kann und
zum anderen sie keine juristische Person ist. Auch die OHG ist keine
solche, ebenso der nicht rechtsfähige Verein. Medicus z. B. lehnt eine
Rechtsfaehigkeit ab, bejaht aber diese von mir dargestellte Konstruktion
der Doppelverpflichtungstheorie mit ihren Folgen (Schuldrecht II,
Seitenangabe zur Zeit nicht moeglich, da wo es um Haftung der BGB
Gesellschaft geht). Wie hier allerdings die genauen Begruendungen sind,
kann ich aus dem Kopf nicht sagen.
>>Gesellschafter. Die fuer solch eine Beschraenkung der Vertretungsmacht
>>noetige Publizitaet hat der BGH daraus abgeleitet, dass die Glaeubiger den
>Kennt jemand die Fundstelle, das muss ich lesen!
>>Gesellschaftsvertrag einsehen koennten (stark kritisiert, ist auch
>>fraglich, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten bleibt).
>Na wollen wir es nicht hoffen; Ade du schoenes Handelsregister :-))
Ich zitiere aus meiner letzten Mail, falls diese irgendwie bei dir nicht
ankommt:
BGH NJW 85/619:
"Nach dem Gesellschaftsvertrag... ist die Haftung der Gesellschafter auf
das Gesellschaftsvermoegen beschraenkt.[...] Eine solche Beschraenkung der
Vollmacht des Vertreters von Gesellschaftern ist zulaessig.[...] Die von
der Beklagten in der Vollmahct erklaerte Haftungsbeschraenkung ist wirksam.
Zwar hat die Beklagte in Vertraegen nicht auf ihre beschraenkte
Vertretungsmacht hingewiesen. Dennoch haftet die Beklagte nicht
unbeschraenkt, denn die Haftungsbeschraenkung war erkennbar."
>>Fuer eine Anwaltssozietaet hat der BGH eine solche Konstruktion abgelehnt,
>>weil nur ein kleingedruckter Hinweis derart auf dem Briefbogen war - dies
>>verstosse gegen Wettbewerbsrecht. Damit ist diese Form in meinen Augen fuer
>>alle freien Kammerberufler schon gestorben.
>Was soll sie denn aber für andere, die koennen doch wenn sie wollen
>eine GmbH gruenden. Fuer die armen Freiberufler haette ich das ja noch
>einsehen koennen.
Na ja, so arm sind die auch nicht, inzwischen ist die GmbH doch wohl von
der Rechtsprechung anerkannt, ausserdem gibt es die Partnerschaft.
>Vielen Dank an Thorsten und sorry fuer die flappsigen Bemerkungen,
>aber mich hat das nicht ueberzeugt, m.E. ist diese Konstruktion contra
>legem.
Da bist du nicht der einzige. Man muss das ganze wohl noch in dem
groesserem Zusammenhang des gesamten Gesellschaftsrechts sehen - so wird
diese auch bei den Vorgesellschaften angewandt und hat (unter anderem) zu
den dort herrschenden Problemen gefuehrt - mal sehen, wie sie der Grosse
Senat da herauswindet, ich bin gespannt.
Thorsten