Tschuess Jens
hoehndor meinte am 05.02.95 zum Thema "synallagmatisch":
"Synallagmatisch" heißt eigentlich nur "gegenseitig". Seit dem römischen
Recht nennt man die vollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträge
"synallagmatisch". Das sind die Verträge, wo beide Parteien eine
Hauptpflicht haben und diese Hauptpflichten voneinander abhängen. Der
lateinische Schnack dazu ist "do ut des" ("ich gebe, damit Du gibst").
Beispiele für synallagmatische Verträge sind Kauf, Miete, Werkvertrag,
Reisevertrag, Dienst- und Arbeitsvertrag u.ä. (jeweils Leistung/Geld).
Nicht synallagmatisch ist z.B. die Leihe, weil es dort nur eine
Hauptpflicht gibt, der Entleiher schuldet nur Nebenpflichten, aber keine
Bezahlung. Wenn in synallagmatischen Verträgen eine Seite ihre
Hauptpflicht nicht erbringt, braucht das normalerweise die andere auch
nicht. Ausnahme, wie Du sagtest: Der Arbeitgeber muß weiterzahlen, auch
wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeitet.
Viele Grüße, Daniel
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Daniel O'Sullivan Fachbereich Rechtswissenschaft II an der Universität
Neu Wulmstorf Hamburg - reformierte JuristInnenausbildung
-----------------------------Hier-auch-nicht------------------------------
Synallagmatisch heisst platt gesagt: Man gibt um zu nehmen.
Ein Vertrag ist dann synallagmatisch, wenn die Pflichten, die sich aus
diesem Vertrag fuer die Parteien ergeben, gleichwertig sind und in
Abhaengigkeit zueinander stehen.
Beispiel: Beim Kaufvertrag muss der Verkaeufer die gekaufte Sache
uebergeben, der Kaeufer den Kaufpreis zahlen. Der Kaeufer zahlt nicht,
wenn er die Sache nicht bekommt, der Verkaeufer wird die Sache nicht
weggeben, wenn er das Geld nicht bekommt. Also: synallagmatisch.
Gegenbeispiel: A und B vereinbaren, dass A dem B ein Fahrrad leiht
(Leihvertrag). A muss dem B aufgrund des Vertrages dass Fahrrad
ueberlassen. B muss nichts tun (Leihe ist kostenlos, anders bei Miete!).
Daher: nicht synallagmatisch. B muss das Fahrad natuerlich zuruekgeben,
aber dies ist nur eine Nebenpflicht.
So, und jetzt noch kurz :-) zu Par. 323 I BGB. Da steht drin (mal in
Bezug auf Kaufrecht formuliert): Wenn der Verkaefer die Kaufsache nicht
liefern kann (z.B. weil sie ihm kaputtgegangen ist, nachdem der
Kaufvertrag abgeschlossen worden ist), dann muß der Kaeufer nichts
bezahlen. 323 setzt also das Synallagma durch (hier ist sie, die o.g.
"synallagmatische Grundregelung").
Aber: Dein Zitat bezieht sich auf Arbeitsverhaeltnisse. Da siehts dann so
aus, wenn man 323 I BGB anwendet: Wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet
(z.B. weil er krank ist), dann muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen.
Das waere natuerlich ungerecht. Deshalb gibt es eine Sonderregelung (eine
Ausnahme von Par. 323 I BGB) fuer Arbeitsverhaeltnisse, die unter
Durchbrechung des Synallagmas die Lohnfortzahlung bei Krankheit anordnet.
Tschuess,
Joerg
--
# joerg_d...@lucky.die-box.in-passau.de
# Antwort auf FAQ: Nein, in Passau hatten wir KEIN Hochwasser!
## CrossPoint v3.0 ##
h> Hallo,
h> wer weis zufaellig, was synallagmatisch heisst?
h> Der ganze Satz lautet:
h> "Die wichtigste Durchbrechung der synallagmatischen Grundregelung
h> im Paragraphen 323 I BGB ist die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall
h> "
h> Nun verstehe ich den Satz so ungefaehr, moechte aber gern mal die
h> Uebersetzung von Syndingsbums wissen.
Na, da hast Du aber eine Frage gestellt. Ich werde es mal versuchen zu
erklären:
Ein Vertrag ist "synallagmatisch", wenn sich die eine Vertragspartei nur
deswegen zu einer Leistung verpflichtet, weil es auch die andere
Vertragspartei tut. Als Beipiel: Du schließt nur deswegen einen
Kaufvertrag über eine Sache ab, weil Du weißt, daß sich zugleich mit
Deiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der andere verpflichtet,
Dir auch die Sache zu übereignen.
Oder um bei Deinem Fall zu bleiben: Du gehst nur deshalb zur Arbeit, weil
Du Lohn bekommtst. Umgekehrt bezhalt Dich der Arbeitgeber auch nur
deshalb, weil Du Deine Arbeitsleistung erbringst.
Diese Abhängigkeit der einen von der anderen Leistung nennt man - etwas
hochtrabend - Synallagma.
Was passiert aber nun, wenn der eine Teil seine Leistung nicht erbringen
will oder kann ? Nun, schon der natürliche Menschenverstand sagt, daß dann
wohl auch der andere Teil nicht leisten muß: Gibst Du mir nicht, geb ich
Dir nicht.
So sieht es auch das Gesetz: 323 BGB ist nun *ein* Ausdruck dieses
Prinzips. Er behandelt den Fall, daß zwar die Parteien schon einen Vertrag
abgeschlossen und damit zur gegenseitigen Leistung verpflichtet haben, daß
aber die Leistung des einen Teils nicht möglich ist wie z.B. beim
Arbeitsvertrag die Erbringung der Arbeitsleistung wegen Krankheit des
Arbeitnehmers. Jetzt wäre es nach dem oben gesagten normalerweise so, daß
der Arbeitgeber nicht zahlen bräuchte (Kein Lohn ohne Arbeit - Gibts Du
mir nicht, geb ich Dir nicht).
Diese Rechtsfolge des 323 BGB ist aber ersichtlich nicht wünschenswert
(Sozialstaatsprinzip). Daher wird hier eine Ausnahme gemacht und der
Arbeitnehmer erhält trotz fehlender (Arbeits-)Leistung weiterhin seinen
Lohn.
So, ich hoffe das war einigermaßen verständlich.
Gruß
____ ,,,
( ' ___ ___ (O O)
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(____)__\/__(_____/___/___/ E-Mail: S.Plag...@Proline.gun.de \___
## CrossPoint v3.02 ##
Synallagma bedeutet Gegenseitigkeit der Leitstungsverpflichtungen.
Schlagwortartig kann man sagen: do ut des! (ich gebe, damit du gibst!)
Dein "Satz" heißt "übersetzt" - soweit ich das aus dem Fragment verstehen
kann - etw wie folgt:
Grundsätzlich stehen die Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
namentlich Lohnzahlungspflicht und der Pflicht zur Arbeitsleistung im
Verhältnis der Gegenseitigkeit, so daß grundsätzlich keine Lohnzahlung
erfolgen muß, wenn nicht gearbeitet wird. ..(nix Geld für nix Arbeit!)))
Davon macht das Entgeltfortzahlungsgesetz eine Ausnahme u.a. für den Fall
der Krankheit dahingehend daß Lohn zu bezahlen ist, obwohl keine
Arbeitsleistung erbracht wird.
*** H I C K S ***
Hi...@owen.abg.sub.org
## CrossPoint v3.0 ##
JH<"Die wichtigste Durchbrechung der synallagmatischen Grundregelung
JH<im Paragraphen 323 I BGB ist die Lohnfortzahlungspflicht im
Krankheitsfall."
Das Ganze umgemŸnzt auf Deinen Fall: Im Synallagma stehen bei einem
Arbeitsvertrag, die zu leistende Arbeit und der dafŸr zu entrichtende Lohn.
Die Durchbrechung liegt darin, da§ man bei Krankheit, obwohl man nicht
arbeitet, trotzdem einen Lohnfortzahlungsanspruch besitzt.
Gr٤e
Robert
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ich habe da etwas zu der Nachricht synallagmatisch zu sagen:
> wer weis zufaellig, was synallagmatisch heisst?
"Damit ein Vertrag ein _gegenseitiger_ ( gleichbedeutend:
_synallagmatischer_, Austauschvertrag) ist, müssen _beide Partner_
_Leistungspflichten_ übernommen haben."
[...]
"Vielmehr muß jede Partei sich gerade deshalb verpflichten, damit sich
auch die andere verpflichtet."
[aus: Medicus, Schuldrecht AT, 7. Auflage, S. 214]
...ich hoffe Dir geholfen zu haben.
Ade, STEFAN.
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E-Mail: S.ZE...@link-goe.central.de
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_Wenn die Sonne der Kultur tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten_