Gibt es ein leicht verstaendliches Buch zu diesem Thema?
Danke
Gruss Veronica
>Hallo Leute,
>welche Risiken gibt es bei einer GmbH?
>Ist es richtig, dass die Gesellschafter, egal ob, 1%, 49% oder 100%, außer mit
>ihrer Einlage, nicht haften?
>Wie ist das bei einer Pleite
>Wie ist das bei "krummen" Geschaeften, wer wird herangezogen? Stimmt es, dass
>nur der Geschaeftsfuehrer dafuer gerade stehen muss und die Gesellschafter
>nicht belangt werden koennen?
>Was gibt es denn sonst so fuer Risiken, die ein Gesellschafter beachten
>muesste?
Hallo Veronica, einige Hinweise zu Deinen Fragen:
Haftungsfaelle sind z.B.:
Vermischung der Vermoegenssphaeren Gesellschafts-/Privatvermoegen:
Der Gesellschafter, der die Vermoegenstrennung missachtet, kann sich
nicht auf Haftungsbeschraenkung berufen. Gilt besonders auch dann,
wenn Du mehrere Gesellschaften hast.
Unterkapitalisierung
Die Gesellschafter haften persoenlich, wenn sie die Gesellschaft
voellig unzureichend mit Eigenkapital (Stammkapital, Zuschuss
Gesellschafterdarlehen) ausstatten.
faktischer GmbH-Konzern:
Wenn Du z.B., mehrere GmbH’s hast: Voraussetzung fuer Deine Haftung
waere der zu einer Schaedigung fuehrende Missbrauch Deiner
herrschenden Stellung. So die neueste BGH-Rechtsprechung, Beweislast
beim *Glaeubiger* (AEnderung der Rechtsprechung, frueher musstest *Du*
Deine „Unschuld“ beweisen).
Eigenhaftung des *Geschaeftsfuehrers*
Grundsaetzlich haftet der Geschaeftsfuehrer nur gegenueber der
Gesellschaft, Paragr. 43 GmbHG. Den Gesellschaftsglaeubigern gewaehrt
Paragr 43 GmbHG keinen eigenen Anspruch. Die Gesellschaftsglaeubiger
koennen jedoch einen bestehenden Schadensersatzanspruch, der der
Gesellschaft gegenueber dem Geschaeftsfuehrer zusteht, pfaenden
lassen.
*unmittelbare* Haftung des Geschaeftsfuehrers:
Paragr. 34 Abs. 1, 69 AO: vorsaetzliche oder grob fahrlaessige
Verletzung der ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten.
nicht abgefuehrte Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung: Paragr. 266a
StGB.
Weitere Faelle:
unlauterer Wettbewerb/gewerblicher Rechtsschutz: wenn Gf im Interesse
der Unternehmung Wettbewerbsverstoesse begangen oder fremde
Schutzrechte verletzt hat.
Gewerbe-, Umwelt- und Wettbewerbsrecht: Bussgeldvorschriften.
Geschaeftsfuehrer koennen gem. Paragr. 9, 130 OWiG selbst
bussgeldpflichtig sein, wenn sie wenigstens fahrlaessig gewisse
Aufsichtsmassnahmen unterlassen.
Weiterhin:
Der Geschaeftsfuehrer haftet persoenlich, wenn er selbst gegen
Schutzgesetze i. S. von Paragr. 823 Abs. 2 BGB verstoesst oder andere
Personen vorsaetzlich und sittenwidrig schaedigt (Paragr. 826 BGB).
Beispiel: es kann eine persoenliche Haftung in Betracht kommen, wenn
der Geschaeftsfuehrer einer konkursreifen GmbH seinen Vertragspartner
ueber die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft taeuscht und dabei
dessen Schaedigung bewusst in Kauf nimmt.
Dann gibt es noch die Faelle, in denen der Geschaeftsfuehrer gar
nicht mitwirkt und noch nicht einmal Kenntnis hat. In diesen Faellen
bejaht die Rechtsprechung eine Haftung wegen der Verletzung von
Organisationspflichten, wenn er also seinen Laden nicht in Schuss
haelt.
Konkursausfallhaftung
Nach Paragr. 64 GmbHG muss der Geschaeftsfuehrer spaetestens drei
Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfaehigkeit oder der UEberschuldung
die Eroeffnung des Konkursverfahrens bzw. des Vergleichsverfahrens
beantragen. Andernfalls macht er sich strafbar. Daneben kommen
zivilrechtliche Schadensersatzansprueche in Betracht. (siehe Beispiel
Vulkanwerft: Da mussten die GF/Vorstaende noch kurz vor Mitternacht
zum Gericht, um die Frist nicht zu versaeumen....so gefaehrlich ist
das.)
Nach Paragr. 64 Abs. 2 GmbHG ist der Geschaeftsfuehrer gegenueber der
GmbH zum Ersatz derjenigen Zahlungen verpflichtet, die diese infolge
der Verzoegerung des Konkursantrags noch geleistet hat. Glaeubiger
dieses Anspruchs ist also die Gesellschaft. Der Anspruch aus Paragr.
64 Abs. 2 GmbHG wird durch den Konkursverwalter geltend gemacht und
gewaehrt den einzelnen Gesellschaftsglaeubigern keinen direkten
Zugriff auf den Geschaeftsfuehrer. Dafuer gibts dann wieder einen
Ausweg: die Glaeubiger koennen nach Paragr. 823 Abs. 2 BGB i. V. mit
Paragr. 64 Abs. 1 GmbHG direkt gegen den Geschaeftsfuehrer vorgehen,
wenn er fahrlaessig den Konkurs- bzw. Vergleichsantrag nicht oder
verspaetet stellt und es dadurch zu einem weiteren Schaden der
Glaeubiger kommt.
Ergebnis und Tendenz der Rechtsprechung: Die Durchgriffshaftung wird
permanent zum Schutze der Glaeubiger ausgeweitet.
Und zum Schluss noch eine Gewissensfrage: hast Du denn immer noch Lust
zur GmbH-Gruendung ;-)
Aber nur Mut. Wenn man sorgfaeltig handelt, ist das alles zu machen.
Aber eins ist auch klar: wer in oder mit einer GmbH aktiv am
Wirtschaftsleben teilnimmt und sich obige Grundsaetze nicht immer
wieder vergegenwaertigt, geht leichtfertig mit seinem Privatvermoegen
und seiner Familie um.
Gruss Hans-Hermann
:Ist es richtig, dass die Gesellschafter, egal ob, 1%, 49% oder 100%, außer mit
:ihrer Einlage, nicht haften?
Eigentlich haften die Gesellschafter gar nicht (sofern sie ihr
Stammkapital komplett eingezahlt haben), sondern nur die GmbH.
:Wie ist das bei einer Pleite, wer bekommt den Schufa-Eintrag? Die/der
:Gesellschafter, der Geschaeftsfuehrer, die GmbH selbst?
Schufa-Einträge gibt es nur bei Privat-Personen. Eine GmbH wird im
Regelfall nach einem Konkurs gelöscht, wodurch die GmbH
Negativauskünfte von Aufkunfteien nicht mehr stören können. Denkbar
sind allerdings Auskünfte von Aufkunfteien über Gesellschafter und
Geschäftsführer, welche mit der GmbH zu tun hatten.
:Wie ist das bei "krummen" Geschaeften, wer wird herangezogen?
Wer sich strafbar macht, kann natürlich betraft werden. Auch der
Gesellschafter.
:Was gibt es denn sonst so fuer Risiken, die ein Gesellschafter beachten
:muesste?
Das kann man so pauschal kaum beantworten.
Mfg
Ernst
----
Ernst Mathes <10027...@compuserve.com>
Axis Internet-Verzeichnis im WWW:
http://ourworld.compuserve.com/homepages/axis
Deutsches WWW-und Shareware-Verzeichnis
>welche Risiken gibt es bei einer GmbH?
>Ist es richtig, dass die Gesellschafter, egal ob, 1%, 49% oder 100%, außer mit
>ihrer Einlage, nicht haften?
Ein extrem umstrittenes und kompliziertes Thema - hier koennen wohl selbst
die meisten Anwaelte keine umfassende korrekte Auskunft geben.
Grundsaetzlich ist das System so gedacht, wie von dir dargestellt, d.h. der
Gesellschafter haftet nicht. Aber wo ein Grundsatz da eine Ausnahme.
Stichworte waeren z. B. faktisch volle Haftung der Gesellschafter fuer
Verluste der GmbH in Gruendung, verdeckte Sacheinlagen,
eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, etc.
>Wie ist das bei einer Pleite, wer bekommt den Schufa-Eintrag? Die/der
Keiner, Schufa ist nur fuer Privatkunden.
>Wie ist das bei "krummen" Geschaeften, wer wird herangezogen? Stimmt es, dass
>nur der Geschaeftsfuehrer dafuer gerade stehen muss und die Gesellschafter
>nicht belangt werden koennen?
Grundsaetzlich ist auf jeden Fall der Handelnde dran. Aber wenn die
Gesellschafter das fahrlaessig nicht bemerkt haben - gerade in der GmbH
haben die Gesellschafter umfassende Kontroll- und Einflussmoeglichkeiten -
bestehen auch da Haftungsrisiken.
>Was gibt es denn sonst so fuer Risiken, die ein Gesellschafter beachten
>muesste?
>Gibt es ein leicht verstaendliches Buch zu diesem Thema?
Es gibt eine ganz neue Auflage des Muenchener Handbuchs zum GmbH Recht
(oder so aehnlich - kann mir leider aus finanziellen Gruenden so etwas
nicht hier hinstellen). Das ist fuer Praktiker geschrieben und daher
relativ verstaendlich fuer den Laien - im Vergleich zu dem ansonsten sehr
empfehlenswerten "Gesellschaftsrecht" von K. Schmidt.
Wenn hier wirklich Beratungsbedarf besteht kann man einem Nicht-Juristen
und auch vielen Juristen nur empfehlen, einen Anwalt mit dem Spezialgebiet
Gesellschaftsrecht aufzusuchen.
Thorsten