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wohnung ohne grundstück verkaufen?

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jms

unread,
Sep 23, 2012, 6:55:24 AM9/23/12
to
Angenommen jemand ist eigentümer eines hauses mit 3 wohnungen.
Kann er dann eine wohnung verkaufen, ohne einen teil des grundstücks mitzuverkaufen?
Also quasi das grundstück als erbpacht/erbbaurecht?

JMS

Lars Friedrich

unread,
Sep 23, 2012, 2:51:05 PM9/23/12
to
Nein. Man kann nur Miteigentümern am Grundstück ein Sondereigentum auf
diesem Grundstück einräumen. §3 WoEigG.

Grüße,
Lars Friedrich

Frank Kozuschnik

unread,
Sep 23, 2012, 8:02:28 PM9/23/12
to
Lars Friedrich:

> jms:
>
>> Angenommen jemand ist eigentümer eines hauses mit 3 wohnungen.
>> Kann er dann eine wohnung verkaufen, ohne einen teil des grundstücks
>> mitzuverkaufen? Also quasi das grundstück als erbpacht/erbbaurecht?
>
> Nein. Man kann nur Miteigentümern am Grundstück ein Sondereigentum auf
> diesem Grundstück einräumen. §3 WoEigG.

Doch, § 30 WEG sieht ausdrücklich das Wohnungserbbaurecht vor.

Stephan Behrendt

unread,
Sep 24, 2012, 11:37:52 AM9/24/12
to
Am Montag, 24. September 2012 02:03:19 UTC+2 schrieb Frank Kozuschnik:

> Doch, § 30 WEG sieht ausdrücklich das Wohnungserbbaurecht vor.

Muss man nicht trotzdem erst einmal das Haus in Wohneigentum mit drei Parteien umwandeln?
Damit gehörte dann auch ein Teil des Grundstücks zu jeder Wohnung.

Stephan

Frank Kozuschnik

unread,
Sep 24, 2012, 1:27:15 PM9/24/12
to
Stephan Behrendt:

> Frank Kozuschnik:
>
>> [...] § 30 WEG sieht ausdrücklich das Wohnungserbbaurecht vor.
>
> Muss man nicht trotzdem erst einmal das Haus in Wohneigentum mit
> drei Parteien umwandeln?

Man würde wohl zuerst ein Erbbaurecht für das Grundstück bestellen und
dann dieses Erbbaurecht nach § 8 und § 30 Abs. 2 WEG teilen.

> Damit gehörte dann auch ein Teil des Grundstücks zu jeder Wohnung.

Beim Wohnungserbbaurecht gehört nur ein Teil des *Erbbaurechts* zu jeder
Wohnung.

jms

unread,
Sep 25, 2012, 9:21:10 AM9/25/12
to
On 24.09.2012 19:27, Frank Kozuschnik wrote:> Stephan Behrendt:
>
>> Frank Kozuschnik:
>>
>>> [...] § 30 WEG sieht ausdrücklich das Wohnungserbbaurecht vor.
>>
>> Muss man nicht trotzdem erst einmal das Haus in Wohneigentum mit
>> drei Parteien umwandeln?
>
> Man würde wohl zuerst ein Erbbaurecht für das Grundstück bestellen und dann dieses Erbbaurecht nach § 8 und § 30 Abs. 2 WEG teilen.

Aber vom gesetzestext her kann man wohl nicht den grundstücksanteil einer wohnung in erbbaurecht umwandeln und
dann die wohnung ohne grundstück verkaufen.

JMS



Frank Kozuschnik

unread,
Sep 25, 2012, 10:03:16 AM9/25/12
to
jms:

> Aber vom gesetzestext her kann man wohl nicht den grundstücksanteil
> einer wohnung in erbbaurecht umwandeln und dann die wohnung ohne
> grundstück verkaufen.

Ich denke, § 1 Abs. 3 ErbbauRG schließt so etwas aus.
Message has been deleted

Frank Kozuschnik

unread,
Sep 25, 2012, 1:21:40 PM9/25/12
to
Elmar Haneke:

> Frank Kozuschnik:
> Würde ich so nicht sagen. Es sollte möglich sein, das Eigentum
> an Haus und Grundstück als Erbbaurecht zu trennen

Soweit klar.

> und dann das Haus mit Erbbaurecht in Teileigentum zu trennen.

Du meinst, man könnte Wohnungseigentum und zusätzlich auch
Wohnungserbbaurecht bilden? Schon möglich, aber darum ging es mir
eigentlich gar nicht.

> Auf jeden Fall sind dann alle Wohnungen des Haues auf Erbpacht
> umgestellt.

Eben. Mein Punkt sollte hier sein, dass man kein Erbbaurecht für eine
einzelne Wohnung unabhängig vom Rest des Gebäudes bestellen kann.

jms

unread,
Sep 26, 2012, 8:39:21 AM9/26/12
to
On 25.09.2012 19:21, Frank Kozuschnik wrote:

> Mein Punkt sollte hier sein, dass man kein Erbbaurecht für eine einzelne Wohnung unabhängig vom Rest des Gebäudes bestellen kann.

Scheint so als wäre diese frage nie richtig geklärt worden?
Ich fände es durchaus interessant z.b. für einen erbauer eines hochhauses, die wohnungen ohne
den grundstücksanteil zu verkaufen.

JMS


Maria Bin

unread,
Sep 26, 2012, 8:53:42 AM9/26/12
to
jms schrieb:
Du träumst wohl, die Wohnungen ganz normal und gewinnbringend verkaufen
zu können ohne Dein Besitzrecht auf das Grundstück aufgeben zu müssen?

Maria

Frank Kozuschnik

unread,
Sep 26, 2012, 9:28:46 AM9/26/12
to
jms:

> Frank Kozuschnik:
>
>> Mein Punkt sollte hier sein, dass man kein Erbbaurecht für eine
>> einzelne Wohnung unabhängig vom Rest des Gebäudes bestellen kann.
>
> Scheint so als wäre diese frage nie richtig geklärt worden?

Welche Frage?

> Ich fände es durchaus interessant z.b. für einen erbauer eines
> hochhauses, die wohnungen ohne den grundstücksanteil zu verkaufen.

Wenn du auf deinem eigenen Grundstück ein Haus baust, kannst du ohne
Weiteres ein Erbbaurecht bestellen, teilen und die Wohnungserbbaurechte
einzeln verkaufen.

Bist du dagegen Eigentümer einer einzelnen Eigentumswohnung (ohne
bereits bestehendes Erbbaurecht), dann kannst du kein Erbbaurecht nur
für deine Wohnung bestellen.

Maria Bin

unread,
Sep 26, 2012, 1:46:18 PM9/26/12
to
Frank Kozuschnik schrieb:
> jms:
>
>> Frank Kozuschnik:
>>
>>> Mein Punkt sollte hier sein, dass man kein Erbbaurecht f�r eine
>>> einzelne Wohnung unabh�ngig vom Rest des Geb�udes bestellen kann.
>>
>> Scheint so als w�re diese frage nie richtig gekl�rt worden?
>
> Welche Frage?
>
>> Ich f�nde es durchaus interessant z.b. f�r einen erbauer eines
>> hochhauses, die wohnungen ohne den grundst�cksanteil zu verkaufen.
>
> Wenn du auf deinem eigenen Grundst�ck ein Haus baust, kannst du ohne
> Weiteres ein Erbbaurecht bestellen, teilen und die Wohnungserbbaurechte
> einzeln verkaufen.

Sagt man wirklich verkaufen oder ist das vielmehr der Vorgang, wenn der
Erbbaurechtsnehmer sein Recht weiterver�u�ert? Die Frage deswegen, weil
wohl keine Einmalzahlung (Kaufpreis) sondern ein Erbbauzins flie�t.

> Bist du dagegen Eigent�mer einer einzelnen Eigentumswohnung (ohne
> bereits bestehendes Erbbaurecht), dann kannst du kein Erbbaurecht nur
> f�r deine Wohnung bestellen.

Maria


Frank Kozuschnik

unread,
Sep 26, 2012, 3:24:46 PM9/26/12
to
Maria Bin:

> Frank Kozuschnik:
>
>> Wenn du auf deinem eigenen Grundstück ein Haus baust, kannst
>> du ohne Weiteres ein Erbbaurecht bestellen, teilen und die
>> Wohnungserbbaurechte einzeln verkaufen.
>
> Sagt man wirklich verkaufen oder ist das vielmehr der Vorgang, wenn der
> Erbbaurechtsnehmer sein Recht weiterveräußert? Die Frage deswegen, weil
> wohl keine Einmalzahlung (Kaufpreis) sondern ein Erbbauzins fließt.

Das ist wohl üblich, wenn auch nicht zwingend. Wir können uns aber gern
auf "Veräußern" einigen - das ist der allgemeinere (und hier damit
besser passende) Begriff.

Stefan Schmitz

unread,
Sep 26, 2012, 4:40:43 PM9/26/12
to
On Sep 26, 7:46 pm, Maria Bin <spam...@web.de> wrote:
> Frank Kozuschnik schrieb:

> > Wenn du auf deinem eigenen Grundstück ein Haus baust, kannst du ohne
> > Weiteres ein Erbbaurecht bestellen, teilen und die Wohnungserbbaurechte
> > einzeln verkaufen.
>
> Sagt man wirklich verkaufen oder ist das vielmehr der Vorgang, wenn der
> Erbbaurechtsnehmer sein Recht weiterveräußert? Die Frage deswegen, weil
> wohl keine Einmalzahlung (Kaufpreis) sondern ein Erbbauzins fließt.

Der Erbbauzins ist nur für das nackte unbebaute Grundstück. Für Haus
oder Wohnung werden natürlich zusätzliche Einmalzahlungen geleistet.
Message has been deleted

Marc Haber

unread,
Sep 29, 2012, 6:59:37 AM9/29/12
to
Frank Kozuschnik <fra...@nurfuerspam.de> wrote:
>Stephan Behrendt:
>> Frank Kozuschnik:
>>> [...] § 30 WEG sieht ausdrücklich das Wohnungserbbaurecht vor.
>>
>> Muss man nicht trotzdem erst einmal das Haus in Wohneigentum mit
>> drei Parteien umwandeln?
>
>Man würde wohl zuerst ein Erbbaurecht für das Grundstück bestellen und
>dann dieses Erbbaurecht nach § 8 und § 30 Abs. 2 WEG teilen.

Als ob das Wohnungseigentumsrecht und das Erbbaurecht jedes für sich
nicht schon übel genug ist. Die Kombination dieser beiden
Rechtsgebiete kann doch nur was für Wohnmasochisten sein.

Grüße
Marc
--
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