ich habe folgendes Problem. Am Gartenzaun blättert nach Jahren die Farbe ab
und er sieht unansehnlich aus. Wie ist das mit dem Streichen? Ist das Mieter
oder Vermietersache? Zählt das zu den regelmäßigen Schönheitsreparaturen die
der Mieter durchführen muss?
Im Mietvertrag stehen folgende Punkte:
9. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen Pflege des Gartens verpflichtet; dazu
gehört das regelmäßige Mähen des Rasens, die Beseitigung von Unkraut und das
Sprengen des Rasens bei Trockenheit, ferner die Erneuerung von Pflanzen und
Gehölzen, das Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken, das Beschneiden von
Bäumen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, auch auf den
teilen der angrenzenden öffentlichen Straße auf denen eine Pflegepflicht des
Anliegers besteht, sowie das Aufreinigen des Grabens von Verkrautungen. Der
Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, den Garten
umzugestalten, Pflanzen zu entfernen oder neue Pflanzen einzubringen. Auf
Verlangen des Vermieters hat der Mieter eingebrachte Pflanzen bei Beendigung
des Mietverhältnisses zu entfernen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen
sowie:
§ 10 Kleinreparaturen und Wartungsarbeiten
1. Der Mieter hat die Kosten für auch ohne sein Verschulden notwendige
Kleinreparaturen an Teilen der Mietsache, die seinem häufigen Zugriff
unterliegen, zu tragen. Kleinreparaturen sind solche, die im Einzelfall
nicht mehr als 10 % der Monatsnettomiete kosten.
Der vom Mieter pro Mietjahr zu tragende Höchstbetrag ist auf 5 % der
Jahresnettomiete beschränkt.
§ 11 Schönheitsreparaturen
1. Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf,
gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden
Fristenplan vorzunehmen: Naßräume (Küche, Bader, WC) alle drei Jahre und
die übrigen Räume alle fünf Jahre fachgerecht zu renovieren, es sei denn, er
weist nach, daß Schönheitsreparaturen ausnahmsweise noch nicht erforderlich
sind. Die Renovierungsfristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses.
2. Die Mieträume sind in einem bezugsfertigen/bezugsgeeigneten Zustand
zurückzugeben.
vielen Dank für Eure Hilfe.
>ich habe folgendes Problem. Am Gartenzaun blättert nach Jahren die Farbe ab
>und er sieht unansehnlich aus. Wie ist das mit dem Streichen? Ist das Mieter
>oder Vermietersache?
rechtlich gesehen, der VM.
>Zählt das zu den regelmäßigen Schönheitsreparaturen die
>der Mieter durchführen muss?
Nein.
>das Beschneiden von Bäumen
das dürfte ungültig sein.
Gruß
Thomas
Thomas Hertel schrieb:
> Wenn Tom Sawyer das nicht macht, muss wohl der Vermieter ran.
der Vermieter muss wohl erst dann ran, wenn der Zaun umfällt. Wie hübsch
er sein muss, fällt in sein Ermessen, denke ich.
--
Gruss
Alex
>> >das Beschneiden von Bäumen
>>
>> das dürfte ungültig sein.
>
>Glaube ich nicht, was die Gartenpflege anbetrifft, gibt es eine
>weitgehende Gestaltungsfreiheit des MV. Siehe z.B.
aber nicht in Hinsicht auf Arbeiten, die gewisse Fachkenntnisse
verlangen. Beim Bäume beschneiden kann man viel falsch machen und ein
Fachmann kostet richtig Geld. Daher sehen einige Gerichte den Punkt
weiterhin beim Vermieter.
Nein, der muss ja innen auch nicht erst ran, wenn die Bude
einzustürzen droht. Er ist auch für Schönheitsreparaturen zuständig,
soweit diese nicht _wirksam_ auf den Mieter abgewälzt wurden. Das gilt
für den Zaun genauso wie für die Wohnzimmerwand.
Gruß
Thomas
> 9. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen Pflege des Gartens verpflichtet; dazu
> gehört [..] die Erneuerung von Pflanzen und
> Gehölzen,
> Der
> Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, den Garten
> umzugestalten, Pflanzen zu entfernen oder neue Pflanzen einzubringen.
Das sieht mir irgendwie widersprüchlich aus.
Und den oberen Teil finde ich auch unangemessen.
>> 9. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen Pflege des Gartens verpflichtet;
>> dazu
>> gehört [..] die Erneuerung von Pflanzen und
>> Gehölzen,
Der Begriff * ordnungsgeäße Pflege* setzt das Vorhandensein einer * Ordnung*
voraus. Z.B. dass so etwas im Mietvertrag geregelt ist. Sonst könnte man es
beim * ordentlichen Pflegen* belassen und im Bedarfsfall darüber reden, ob
dem so ist.
>> Der
>> Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, den Garten
>> umzugestalten, Pflanzen zu entfernen oder neue Pflanzen einzubringen.
Das kann doch nur für den Fall gelten in dem der VM die Gartenpflege
übernimmt.
>Das sieht mir irgendwie widersprüchlich aus.
>Und den oberen Teil finde ich auch unangemessen.
Gruß,
Detlef