Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Notarvertrag OHNE Teilungserklärung?

236 views
Skip to first unread message

Dirk Willert

unread,
Jan 6, 2003, 11:52:03 AM1/6/03
to
Hallo NG,

ich habe vor zwei Wochen ein Reihenhaus gekauft. Dieser Kauf wurde durch den
Notar beurkundet. Zum Zeitpunkt der Beurkundung lag die Teilungserklärung
noch nicht vor. Es wurde (nur mündlich) vereinbart, dass die
Teilungserklärung später nachgereicht wurde. Der Notar hat uns auch nicht
darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig ein solcher Teilungsvertrag ist, so
dass wir stillschweigend unterschrieben hatten.

Wir wurden dann quasi "überrumpelt" als wir die nach WEG geregelte
Teilungserklärung Tager später lasen. Da wir zuvor nie etwas vom WEG gehört
hatten, gingen wir davon aus das Grund+Boden real geteilt wurde und nicht
eingeschränkt und ideel nach dem WEG-Teilungsgesetz. Auch bei den
Besichtigungen wurde von Seite des Verkäufers kein Wort darüber verloren,
dass es sich um eine "WEG-Anlage" handelt. Ansonsten gefällt uns das Haus
sehr gut. Nur dass wir auf unserem Gartenanteil lediglich
"Sondernutzungsrechte" haben stört uns enorm, da wir davon ausgingen, dass
es unser Grundstück und unser Eigentum sei und nicht Gemeinschaftseigentum +
Sondernutzungsrecht.

Nun meine Fragen:

1) Ist der notarielle Vertrag denn überhaupt gültig, obwohl zum Zeitpunkt
der Beurkundung KEINE Teilungserklärung vorlag? Hatte die Notarin nicht die
PFLICHT mich über die Teilungserklärung aufzuklären?

2) Ist ein Reihenhaus, dessen Grundstücks-Miteingentumanteil nach WEG
geregelt wurde(also mit Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum,
Sondernutzungsrechte, etc.) rein wertmässig viel weniger Wert als ein
vergleichbares Haus mit realer Teilung? Und wenn ja um ca. wieviel weniger?

3) Wie hoch schätzt ihr meine Chancen ein, wenn ich vom Kaufvertrag
zurücktreten will und evtl. dies vor Gericht erstreiten muss? Übernimmt mein
Familienrechtschutz dieses Vorhaben finanziell?

Vielen Dank im Vorraus. Unsere Familie zerbricht sich seit Tagen darüber den
Kopf! Jeder Kommentar ist willkommen.

Dirk


Dietmar Kulsch

unread,
Jan 6, 2003, 3:19:40 PM1/6/03
to
Dirk Willert schrieb:

> 2) Ist ein Reihenhaus, dessen Grundstücks-Miteingentumanteil nach WEG
> geregelt wurde(also mit Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum,
> Sondernutzungsrechte, etc.) rein wertmässig viel weniger Wert als ein
> vergleichbares Haus mit realer Teilung? Und wenn ja um ca. wieviel weniger?

Also, wenn es so wäre, würde man das ja vermutlich nicht
so oft machen. Dieses Konstrukt macht man ja doch eigentlich
immer dann, wenn es bedingt durch das Objekt sowieso
Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftsinteressen gibt,
z.B. gemeinsame Zufahrtswege usw.
Und viele Maßnahmen kann man sicher sinnvoll und billiger
gemeinsam machen, zum Beispiel Sanierung von Dach, Fenstern
oder Fassade nach 20 Jahren etc. Da sehe ich erstmal auf Anhieb
Vorteile. Also wieso soll das Haus dann weniger wert sein?

Andreas Impekoven

unread,
Jan 6, 2003, 3:58:49 PM1/6/03
to
Dirk Willert schrieb:

[Zuständigkeitshalber X-Post mit Followup-To de.soc.recht.wohnen]

> ich habe vor zwei Wochen ein Reihenhaus gekauft.

Nein ;)

> Dieser Kauf wurde
> durch den Notar beurkundet.

Beurkundet wurde der Erwerb eines xxx/1000 Anteils an dem im Grundbuch von
Blah, Blatt 4711, Gemarkung y Flur 17, Flurstück fünfundeinbischen,
eingetragenen Grundstück, soundsoviel qm Haus und Hof, verbunden mit dem
Sondereigentum blafasel, näher bezeichnet gemäß Aufteilungsplan der
Teilungserklärung oder so stimmts?

> Zum Zeitpunkt der Beurkundung lag die
> Teilungserklärung noch nicht vor. Es wurde (nur mündlich) vereinbart,
> dass die Teilungserklärung später nachgereicht wurde.

Wer hat denn die Teilungserklärung gebastelt? Entweder lag die schon vor
(bspw. der Bauträger hatte nach § 8 WEG eine Vorratsteilung vorgenommen,
Ihr hattet sie aber nicht gesehen) oder die Teilungserklärung wurde (da
selbst beurkundungsbedürftig) von Euch hinterher beim Notar abgesegnet.

> Der Notar hat
> uns auch nicht darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig ein solcher
> Teilungsvertrag ist, so dass wir stillschweigend unterschrieben
> hatten.

Also, wenn die Teilungserklärung schon existiert hat und Ihr dem Notar
mündlich erklärt habt, daß die "nachgereicht" wird, worüber soll er denn
noch belehren?

> Wir wurden dann quasi "überrumpelt" als wir die nach WEG geregelte
> Teilungserklärung Tager später lasen.


Wo habt Ihr die denn herbekommen?

> Da wir zuvor nie etwas vom WEG
> gehört hatten, gingen wir davon aus das Grund+Boden real geteilt wurde

...aber doch nichht, wenn Ihr "Miteigentumsanteile" erworben habt...

> und nicht eingeschränkt und ideel nach dem WEG-Teilungsgesetz.

> Ansonsten


> gefällt uns das Haus sehr gut. Nur dass wir auf unserem Gartenanteil
> lediglich "Sondernutzungsrechte" haben stört uns enorm, da wir davon
> ausgingen, dass es unser Grundstück und unser Eigentum sei und nicht
> Gemeinschaftseigentum + Sondernutzungsrecht.

Also wenn es Reihenhäuser sind, kann sicherlich über eine Realteilung noch
nachgedacht werden.

> Nun meine Fragen:
>
> 1) Ist der notarielle Vertrag denn überhaupt gültig, obwohl zum
> Zeitpunkt der Beurkundung KEINE Teilungserklärung vorlag?

Man kann auch bspw. ungeteilte Grundstücke, die noch zu vermessen sind,
kaufen, und die konkrete Bestimmung von Kaufgegenstand und Kaufpreis vom
Vermessungsergebnis abhängig machen.

> Hatte der
> Notar nicht die PFLICHT mich über die Teilungserklärung aufzuklären?

JSA 1.0[1]

|Es wurde (nur mündlich) vereinbart, dass die Teilungserklärung später
|nachgereicht wurde

Keine Ahnung, was /Ihr/ dem Notar erzählt habt.

> 2) Ist ein Reihenhaus, dessen Grundstücks-Miteingentumanteil nach WEG
> geregelt wurde(also mit Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum,
> Sondernutzungsrechte, etc.) rein wertmässig viel weniger Wert als ein
> vergleichbares Haus mit realer Teilung?

JSA 1.0, in der Regel kann man davon aber wohl ausgehen.

> Und wenn ja um ca. wieviel
> weniger?

Sagt der örtliche Sachverständige.

> 3) Wie hoch schätzt ihr meine Chancen ein, wenn ich vom Kaufvertrag
> zurücktreten will und evtl. dies vor Gericht erstreiten muss?

Dazu kann und will ich nichts sagen.

> Übernimmt mein Familienrechtschutz dieses Vorhaben finanziell?

wc[2]

Da die Gruppe hier nciht zuständig ist, F'up2dsrw
Grüße Andreas
--
[1] http://www.rrr2.de/kathinka/akronyme/jsa.htm
[2] wohl caum

Benedikt Hotze

unread,
Jan 6, 2003, 4:30:14 PM1/6/03
to
Dietmar Kulsch <dk.n...@kulsch.de> wrote:

> Also wieso soll das Haus dann weniger wert sein?

Eine *Eigentumswohnung* nach WEG in Form eines Reihenhauses ist auf dem
Markt (und auch für die Bank) immer weniger wert als ein *Haus* in Form
eines Reihenhauses auf einem real geteilten Grundstück.

Benedikt

Dietmar Kulsch

unread,
Jan 6, 2003, 5:32:28 PM1/6/03
to
Benedikt Hotze schrieb:

Und warum wählt man dann diese Konstruktion?

Wolfgang Fieg

unread,
Jan 6, 2003, 5:56:35 PM1/6/03
to
Dirks Schilderung läßt natürlich noch viele Fragen offen, aber so ganz würde
ich die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags wegen
Irrtums nicht ausschließen.

Natürlich: Der Vertrag ist wahrscheinlich vorgelesen worden und die Begriffe
'xxx/1000 Miteigentumsanteil', 'Sondereigentum' und 'Teilungserklärung'
lassen einen des Grundstücksrechts Kundigen genau erkennen, worum es geht.
Aber eben auch nur den.

Gerade wenn es sich um ein Reihenhaus handelt, bei dem sich die
Rechtskosntruktion WEG nicht eindeutig aus der Natur des Objekts ergibt (im
Gegensatz z. B. zu einer Etagen-Eigentumswohnung) muß der Notar m. E.
ausdrücklich auf die spezifische rechtliche Konstruktion hinweisen. Das
ergibt sich aus seiner 'Tragweite-Belehrungspflicht' (§ 17 Abs. 1 BeurkG).
Bei einer Reihenhausgruppe, bei der die WEG-Konstruktion ja gerade nicht
typisch ist, sind zudem immer Zweifel bergündet, ob gerade rechtsunkundige
Beteiligte wirklich den Erklärungswillen zum Erwerb eines
WEG-Miteigentumsanteils haben oder ob sie nicht etwas ganz anderes wollen,
nämlich ein Reihenhaus mit Grundstück kaufen. Daraus würde sich eine weitere
Erörterungsspflicht des Notars (§ 17 Abs. 2 BeurkG) ergeben.

Nicht uninteressant ist auch die Frage, was denn mit dem Verkäufer in den
Vorgesprächen vor der notariellen Beurkundung erörtert wurde.

Wolfgang

"Andreas Impekoven" <Andreas....@gmx.li> schrieb im Newsbeitrag
news:avcqm9$j49$04$2...@news.t-online.com...

Benedikt Hotze

unread,
Jan 6, 2003, 6:01:33 PM1/6/03
to
Dietmar Kulsch <dk.n...@kulsch.de> wrote:

> > Eine *Eigentumswohnung* nach WEG in Form eines Reihenhauses ist auf dem
> > Markt (und auch für die Bank) immer weniger wert als ein *Haus* in Form
> > eines Reihenhauses auf einem real geteilten Grundstück.
>
> Und warum wählt man dann diese Konstruktion?

Welche?

Benedikt

Dietmar Kulsch

unread,
Jan 6, 2003, 6:15:29 PM1/6/03
to
Benedikt Hotze schrieb:

Eigentumswohnungen nach WEG in Form von Reihenhäusern, welche
stattdessen auch auf dem dann real geteilten Grundstück als
Häuser eingestuft sein könnten.

Dirk Willert

unread,
Jan 6, 2003, 7:16:29 PM1/6/03
to
Hallo Wolfgang,

> Gegensatz z. B. zu einer Etagen-Eigentumswohnung) muß der Notar m. E.
> ausdrücklich auf die spezifische rechtliche Konstruktion hinweisen. Das
> ergibt sich aus seiner 'Tragweite-Belehrungspflicht' (§ 17 Abs. 1 BeurkG).

Fraglich ist für mich, ob er dafür haftbar gemacht werden kann. Der Notar
stellt sich heute dumm und meinte zu mir, er habe erst zwei Tage nach der
Unterzeichnung des Vertrags von den Verkäufern die Teilungserklärung zur
Verfügung gestellt bekommen. Daraus wurde ihm erst dann ersichtlich, dass es
sich um eine WEG-Anlage handele...

> Nicht uninteressant ist auch die Frage, was denn mit dem Verkäufer in den
> Vorgesprächen vor der notariellen Beurkundung erörtert wurde.

Die Verkäufer (ohne Makler, sondern privat an privat) hatten zuvor nie von
WEG gesprochen. Lediglich sprachen sie von einem Verwalter,
Gemeinschaftsgrundstück (PKW-Stellplatz, Innenhof, Heizungskeller...). Dass
der Gartenanteil "nur" Gemeinschaftseigentum + Sondernutzungsrechte ist,
war nie die Rede von. Wie gesagt, heute würde ich bei diesen
Schlüsselwörtern sofort kapieren dass es sich um WEG handelt, dennoch wusste
ich es nicht zu diesem Zeitpunkt. Dafür kann der Verkäufer m.E. nicht
haftbar gemacht haben. Zumal er weder an irgendwelchen Belehrungspflichten
gebunden ist und alles mündlich erfolgte.

Dirk


Dietmar Kulsch

unread,
Jan 7, 2003, 6:56:27 AM1/7/03
to
Benedikt Hotze schrieb:

> Aber es kann ja in einer Reihenhausanlage durchaus Umstände geben, die
> eine ideele Teilung nach WEG sinnvoller erscheinen lassen. Das könnte
> schon dort sein, wo sich überproportional viel Gemeinschaftseigentum
> befindet - z.B. Wirtschaftswege, Kfz-Abstellanlagen, gemeinschaftliche
> Grünflächen, Tiefgaragen, Trockenböden, Heizhäuser etc.

Klar. So hab ich mir das auch vorgestellt. Nur hinkt dann
eben der Vergleich, den der OP anstellt:

| 2) Ist ein Reihenhaus, dessen Grundstücks-Miteingentumanteil nach WEG
| geregelt wurde(also mit Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum,
| Sondernutzungsrechte, etc.) rein wertmässig viel weniger Wert als ein
| vergleichbares Haus mit realer Teilung?

Ursächlich für den Minderwert ist dann nicht die Rechtsform,
sondern es sind die tatsächlichen Umstände (Bauform,
Anteil an gemeinschaftlichen Einrichtungen etc.). Diese
aber waren dem OP ja alle bekannt, denn er kannte ja
das Haus und die Umgebungsbedingungen. Bzw., es ist
doch eigentlich eine Selbstverständlichkeit, daß man
sich erkundigt, wem denn zum Beispiel der Zufahrtsweg
zum Haus gehört, wenn es denn einen solchen gibt, wem
eigentlich die Grünanlage gehört, wenn es denn eine solche
gibt, wem die gemeinschaftliche KfZ-Abstellanlage denn
nun gehört, wenn es eine solche gibt etc. etc.

Die Rechtsform "nach WEG" ist lediglich die adäquate Rechtsform
für dieses Objekt, und meine Vermutung ist, daß _dieses_
Reihenhaus mit _diesem_ Anteil an Gemeinschaftseinrichtungen
auf realgeteiltem Grundstück auch nicht mehr wert wäre.
Denn sonst hätte der Erbauer ja kaum diese Form gewählt.

Tom Berger

unread,
Jan 7, 2003, 9:38:18 AM1/7/03
to
Dietmar Kulsch wrote:

>>> Und warum wählt man dann diese Konstruktion?
>

> Eigentumswohnungen nach WEG in Form von Reihenhäusern, welche
> stattdessen auch auf dem dann real geteilten Grundstück als
> Häuser eingestuft sein könnten.

Der Grund dafür ist, weil diese sehr viel günstiger herzustellen sind.
Bei real geteilten Reihenhäusern muß jedes Haus selbst tragende Wände
haben, bei Reihenhäusern nach WEG teilen sich zwei benachbarte Häuser
eine tragende Wand. Real geteilte Häuser müssen höhere Anforderungen an
den Brandschutz erfüllen, d.h. es kann auch kein durchgehendes Dach
geben usw.. Die Erschliessung ist sehr viel günstiger, Wasser, Abwasser,
Strom und Gas werden so verlegt, wie es am günstigsten ist, und nicht
wie es aufgrund der Eigentumsverhältnisse vorgegeben ist. Die Kosten der
Grundstücksteilung entfallen, uswusf..

Die Einschränkungen durch WEG sind relativ harmlos: man hat halt
Gemeinschaftseigentum und muß sich um gemeinsame Abrechnungen kümmern.
Und es gibt einige Reparaturen, die natürlich die Gemeinschaft zu tragen
hat ... und natürlich sollte man einmal im Jahr eine
Eigentümerversammlung besuchen.

Gruß
Tom Berger

--
ArchTools: Architektur-Werkzeuge für AutoCAD (TM)
ArchDIM - architekturgerechte Bemaßung und Höhenkoten
ArchAREA - Flächenermittlung und Raumbuch nach DIN 277
Info und Demo unter http://www.archtools.de

Tom Berger

unread,
Jan 7, 2003, 9:42:50 AM1/7/03
to
Dirk Willert wrote:

> Fraglich ist für mich, ob er dafür haftbar gemacht werden kann. Der
> Notar stellt sich heute dumm und meinte zu mir, er habe erst zwei
> Tage nach der Unterzeichnung des Vertrags von den Verkäufern die
> Teilungserklärung zur Verfügung gestellt bekommen. Daraus wurde ihm
> erst dann ersichtlich, dass es sich um eine WEG-Anlage handele...

Das ist Quatsch. Der Notar hat einen Vertrag für den Kauf von
Sondereigentum nach WEG beurkundet. Das war ihm selbstverständlich beim
Notartermin klar.

> Die Verkäufer (ohne Makler, sondern privat an privat) hatten zuvor
> nie von WEG gesprochen. Lediglich sprachen sie von einem Verwalter,
> Gemeinschaftsgrundstück (PKW-Stellplatz, Innenhof,
> Heizungskeller...). Dass der Gartenanteil "nur"
> Gemeinschaftseigentum + Sondernutzungsrechte ist, war nie die Rede
> von.

Das ist beim Gartenanteil tatsächlich egal, denn daraus entstehen keine
Nachteile. Nachteile entstehen, wenn z.B. die Fenster in einem einzelnen
"fremden" Reihenhaus ausgewechselt werden müssen und man dies
mitbezahlen muß. Wenn's beim eigenen Haus ist, ist das natürlich
wiederum ein Vorteil :-)

Wolfgang Schreiber

unread,
Jan 7, 2003, 11:20:09 AM1/7/03
to
> d.h. es kann auch kein durchgehendes Dach
> geben usw..

Echt <zweifel>? Vielleicht gilt das für die Entwässerung, jedem Haus sein
Fallrohr.

Gruß
Wolfgang, in einer realgeteilten Reihenhauszeile mit durchgehendem Dach
wohnend (Ba-Wü).

Tom Berger

unread,
Jan 7, 2003, 2:25:22 PM1/7/03
to
Wolfgang Schreiber wrote:
>> d.h. es kann auch kein durchgehendes Dach
>> geben usw..
>
> Echt <zweifel>?

Natürlich. Brandüberschlag muß verhindert werden.

> Vielleicht gilt das für die Entwässerung, jedem Haus
> sein Fallrohr.

Die gesamte Erschließung.

> Wolfgang, in einer realgeteilten Reihenhauszeile mit durchgehendem
> Dach wohnend (Ba-Wü).

Nein, das Dach sieht nur für den Laien so aus. Wenn das Dach durchgehend
ist und Du Dein Dach absägst, dann stürzen die Nachbardächer ein. Das
dürfte eine Realteilung zuverlässig unmöglich machen.

Andreas Impekoven

unread,
Jan 7, 2003, 10:07:17 PM1/7/03
to
Dietmar Kulsch schrieb:

Diese "Einordnung" ist tlw. wg. örtlicher Bauvorschriften nicht möglich,
da bspw. bei Einzeleinheiten Abstandsflächen nicht eingehalten werden
können o.ä.

Grüße Andreas
--
Wenn in einem Text eine bestimmte Information übersehen wird, weil
die Leute sich den Text nicht durchlesen, dann kann man diesem
Problem nicht dadurch abhelfen, daß man noch mehr Text schreibt.
Rolf Krahl in d.a.n.g

Andreas Impekoven

unread,
Jan 7, 2003, 10:07:18 PM1/7/03
to
Wolfgang Fieg schrieb:


> Dirks Schilderung läßt natürlich noch viele Fragen offen, aber so ganz
> würde ich die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung des
> Kaufvertrags wegen Irrtums nicht ausschließen.

Ganz ausschließen möchte ich gar nichts ;), aber wenn Du von
Irrtumsanfechtung sprichst, sollte natürlich auch § 122 BGB Erwähnung
finden, mit der Anfechtung ist es nicht getan, die bringt alleine wenig.

> ...(im Gegensatz z. B. zu einer Etagen-Eigentumswohnung) muß der


> Notar m. E. ausdrücklich auf die spezifische rechtliche Konstruktion
> hinweisen. Das ergibt sich aus seiner 'Tragweite-Belehrungspflicht' (§
> 17 Abs. 1 BeurkG).

Das ist IMHO aber schon im Zusammenhang mit § 17 II BeurkG zu sehen.

Wenn die Parteien keinen Anhaltspunkt dafür liefern, daß das zu
beurkundende Rechtsgeschäft nicht deren Willen entspricht und beide
mündlich sinngemäß erklären: "Ja, Teilungserklärung ist klar, reichen wir
nach....", dann bestehen auch wohl für den Notar keine Bedenken, die mit
den Parteien zu erörtern wären.

Nun, gut, Fallfrage halt...

> Bei einer Reihenhausgruppe, bei der die
> WEG-Konstruktion ja gerade nicht typisch ist,

Würde ich so nicht generell sagen.

> sind zudem immer Zweifel
> bergündet, ob gerade rechtsunkundige Beteiligte wirklich den
> Erklärungswillen zum Erwerb eines WEG-Miteigentumsanteils haben oder
> ob sie nicht etwas ganz anderes wollen, nämlich ein Reihenhaus mit
> Grundstück kaufen. Daraus würde sich eine weitere Erörterungsspflicht
> des Notars (§ 17 Abs. 2 BeurkG) ergeben.

Konkretisiert nicht eher Abs. II die Pflichten aus Abs.1?

> Nicht uninteressant ist auch die Frage, was denn mit dem Verkäufer in
> den Vorgesprächen vor der notariellen Beurkundung erörtert wurde.

Für die Frage der Anfechtung sicherlich, ja.


[BTW: Könntest Du bitte das TOFU abstellen? Vielen Dank :)]

Wolfgang Schreiber

unread,
Jan 8, 2003, 3:41:46 AM1/8/03
to
Hallo Tom,

also ich habe den Bau unseres Reihenhauses Stein für Stein miterlebt. Alle
von Dir genannten Punkte treffen zu (getrennte Erschließung, doppelte
tragende Wände etc (dementsprechend hört man auch nichts vom Nachbarn,
selbst wenn der mit dem Bohrhammer in die Wand geht))...

> Nein, das Dach sieht nur für den Laien so aus. Wenn das Dach durchgehend
> ist und Du Dein Dach absägst, dann stürzen die Nachbardächer ein

... und ich glaube auch nicht, daß das der Fall sein würde. Aber...

> Natürlich. Brandüberschlag muß verhindert werden.

... da hätte ich so meine Zweifel. Wenn mein Dachstuhl kokelt, dürfte der
des Nachbarn auch damit anfangen, und zwar ziemlich schnell. Trotzdem
Realteilung.

Beste Grüße
Wolfgang


Tom Berger

unread,
Jan 8, 2003, 5:58:44 AM1/8/03
to
Wolfgang Schreiber wrote:

> ... da hätte ich so meine Zweifel. Wenn mein Dachstuhl kokelt, dürfte
> der des Nachbarn auch damit anfangen, und zwar ziemlich schnell.
> Trotzdem Realteilung.

Ich bin zwar Architekt, habe aber mit Bauplanung relativ wenig zu tun
udn bin jetzt zu faul, um die einschlägigen Vorschriften durchzuwühlen.
Ganz sicher ist es so, daß Dein Dachstuhl eigenständig stehen muß (das
ist bei einem durchgehenden Dach nicht der Fall), und daß der
Brandüberschlag verhindert werden muß. Für die Verhinderung des
Brandüberschlags müssen benachbarte Fenster zweier Gebäude mindestens ?
Abstand halten, Dachbalken, Sparren usw müssen feuergeschützt sein.

Glaub' mir: wenn Dein Reihenhaus realtgeteilt ist, dann haben die
Reihenhäuser kein durchgehendes Dach.

Wolfgang Schreiber

unread,
Jan 8, 2003, 7:04:23 AM1/8/03
to
> Glaub' mir: wenn Dein Reihenhaus realtgeteilt ist, dann haben die
> Reihenhäuser kein durchgehendes Dach.

Ich glaub' Dir ja! :-)
Werde mir nachher nochmal die Detailfotos vom Bau daraufhin anschauen. Die
Eindeckung sieht halt von außen so schön nahtlos-durchgehend aus.

Beste Grüße
Wolfgang


Tom Berger

unread,
Jan 8, 2003, 7:19:40 AM1/8/03
to
Wolfgang Schreiber wrote:

> Werde mir nachher nochmal die Detailfotos vom Bau daraufhin
> anschauen. Die Eindeckung sieht halt von außen so schön
> nahtlos-durchgehend aus.

... die brennt ja auch nicht, und sie hat keine Tragwirkung :-)

Tom Berger

unread,
Jan 8, 2003, 7:24:25 AM1/8/03
to
Benedikt Hotze wrote:

> Und: Ja, die Häuser sind real geteilt.

Hallo Benedikt :-)

ich würde bei Dir vermuten, daß das mit dem Alter zusammenhängt, oder
eventuell sogar ein nach dem Krieg aufgerichtetes "Notdach" war, das bis
heute überlebt hat. Bei Realteilung muß jedes Haus ohne Hilfe der
Nachbarhäuser alleine stehen können, und das schließt natürlich den
Dachstuhl mit ein. Es ist ja auch ganz logisch, daß z.B. ein gemeinsamer
Firstbalken nur gemeinsames Eigentum sein kann und keineswegs alle 6
Meter den Eigentümer wechselt :-)

Tom Berger

unread,
Jan 8, 2003, 9:26:45 AM1/8/03
to
Benedikt Hotze wrote:

>> Bei Realteilung muß jedes Haus ohne Hilfe der
>> Nachbarhäuser alleine stehen können
>

> Hast du dafür nicht doch 'ne konkrete Quelle? Das interessiert mich
> ...

Das ergibt sich m.E. schon aus der Definition des Eigentums im BGB, aber
ganz sicher findet man in den Bauordnungen konkrete Hinweise auf die
nötige Ausführung. Stell' die Frage doch noch mal in de.sci.architektur.

Benedikt Hotze

unread,
Jan 8, 2003, 4:33:37 PM1/8/03
to
Martin Gerdes <martin...@gmx.de> wrote:

> >haben kann), die auf der Haustrennwand aufliegt und jeweils innerhalb
> >eines Hauses (am Schornstein) ausgewechselt wird.
> ^^^^^^^^^^^^^

> Bevor einer fragt: Nicht nur in der Bank gibt es Wechsel, sondern auch
> im Dach. Ein "Wechsel" in der Dachkonstruktion ist ein Balken, der eine
> Unterbrechnung von Bauteilen abfängt.

Sorry, ich vergaß wohl, dass ich hier nicht in de.sci.architektur oder
wenigstens in de.rec.heimwerken bin.

Deine Wort-Erklärung ist völlig richtig.

(Hatte schon jemand gefragt? ;-)

Benedikt

Wolfgang Schreiber

unread,
Jan 9, 2003, 2:50:00 AM1/9/03
to
> > Ein "Wechsel" in der Dachkonstruktion ist ein Balken, der eine
> > Unterbrechnung von Bauteilen abfängt.
(...)

> (Hatte schon jemand gefragt? ;-)

Nein, aber obwohl keine Ahnung habend, konnte ich mir den Sachverhalt
zusammenreimen. :-)

BTW, ich habe mir meine Baufotos nochmal angeschaut. Es gibt in der Tat
nichts durchgehendes von Haus zu Haus, aber wenn mein Nachbardachstuhl
einstürzen würde, wäre auch mein Dach sicher nicht mehr ganz dicht.

Beste Grüße
Wolfgang


0 new messages