Am 08.12.2023 um 10:50 schrieb Martin Τrautmann:
> On Fri, 8 Dec 2023 10:35:32 +0100, Stefan Schmitz wrote:
>>> "Eine umfassende Modernisierung, die die Anwendbarkeit der
>>> Mietpreisbremse ausschließt, erfordert einen Bauaufwand von einem
>>> Drittel der Neubaukosten. Kosten für Erhaltungsmaßnahmen bleiben
>>> unberücksichtigt. Zudem muss die Wohnung in wesentlichen Bereichen
>>> qualitativ einem Neubau entsprechen."
>>>
>>> Aber ist man dann völlig frei?
>>
>> Wenn die Grenze von 10% über dem Mietspiegel nicht anwendbar ist, welche
>> sollte dann greifen?
>
> Keine? Ziel sei wohl die Förderung des Wohnungsbaus.
>
>> Den allgemeinen Wucherparagraphen § 138 BGB gibt es noch.
>
> ...der aber nicht greift, wenn die Preisgestaltung eben frei wäre.
Als übergreifende Regelung verhindert er völlig freie Preisgestaltung.
Aber halt nur in Extremfällen.
>>> Ich habe hier ein Beispiel mit 100 % über der Mietpreisbremse, aber eben
>>> Erstbezug mit Sanierung, Baujahr 1910, EEC D nach Sanierung - also
>>> keineswegs auf Neubauniveau.
>>
>> Da liefert dein Link ja einige Ansätze, dass es keine umfassende
>> Modernisierung sein könnte.
>
> Dafür müsste man aber wohl auf dem Klageweg Einsicht in die Baukosten
> nehmen und per Gutachter aufdröseln, was davon Reparatur und was
> Modernisierung wäre. In der Praxis wirkt das nicht gangbar.
In der Praxis müsste man eh vor Gericht. Vermutlich müsste dort der
Vermieter nachweisen, dass es sich wirklich um eine umfassende
Modernisierung handelt, wenn die Gegenseite das bestreitet. Schließlich
ist er es ja, der eine Ausnahme behauptet.
> Altbau heißt hier, dass keine Fassadendämmung erfolgte, daher wohl die
> schlechte Energieeffizienz - oder eine Hochrechnung der vorgenommenen
> Maßnahmen, da nach Sanierung keine aktuellen Werte vorliegen.