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Hammergrundstück und Grunddienstbarkeit

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Sebastian Koppelmeyer

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Apr 11, 2003, 1:51:05 PM4/11/03
to
Hallo,

da ich heute eine kleine Diskussion mit meinem Nachbar hatte, würd ich mich
gern mal über die Rechtslage erkundigen.

Ich wohne auf dem hinteren Teil eines Hammergrundstücks, die Verbindung zur
Straße erfolgt über einen Weg, der Eigentum des vorderen Nachbars ist.

Nun parkt dieser Nachbar gern in der Einfahrt des Weges, was das Passieren
als Fußgänger recht hinderlich macht und mit eigenem Auto ausschließt. Ich
habe ihn heute freundlich darauf hingewiesen, daß er doch in Zukunft nicht
mehr dort parken möchte, da ich keine Lust habe, ständig klingeln und bitten
zu müßen, nur weil ich unser Haus erreichen oder verlassen möchte.

Das BGB §1018 hierzu:

"Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das Grundstück in
einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem Grundstück gewisse
Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines
Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten
Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit)."

Schließt das ein Parken auf der Einfahrt durch den Eigentümer aus?

Bye Sebastian


Sebastian Koppelmeyer

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Apr 11, 2003, 1:51:13 PM4/11/03
to

Sebastian Koppelmeyer

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Apr 11, 2003, 4:28:34 PM4/11/03
to
"Martin Gerdes" <martin...@gmx.de> schrieb

> Du dürftest im Grundbuch ein Wegerecht für diesen Weg haben, wenn ja,
> verstellt er Dir den Weg zu Unrecht. Wahrscheinlich ist Dein Grundstück
> ursprünglich mal seins gewesen; er hätte es ohne Einräumung des
> Wegerechts wohl nicht verkaufen können.
>
> Fragt sich, ob man das Wegerecht gegenüber einem uneinsichtigen Nachbarn
> durchdrücken soll und mit welchen Mitteln (Stichwort: Moschendrohtzaun).

Das mit dem Wegrecht sieht er auch ein, nur er versteht da drunter, dass er
da parken kann wie er will und wenn ich von meinem Wegrecht gebrauch machen
möchte soll ich ihn gefälligst rausklingeln, dann läßt er mich durch.. Der
Witzbold!

Bye Sebastian


Florian Schaudel

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Apr 11, 2003, 4:54:34 PM4/11/03
to
"Sebastian Koppelmeyer" <naits...@hotmail.com> wrote in
news:3e972...@news.arcor-ip.de:


> Das mit dem Wegrecht sieht er auch ein, nur er versteht da drunter,
> dass er da parken kann wie er will und wenn ich von meinem Wegrecht
> gebrauch machen möchte soll ich ihn gefälligst rausklingeln, dann läßt
> er mich durch.. Der Witzbold!

Mach doch! Vorzugsweise Nachts um drei um mal schnell ne Schachtel
Fluppen... Ich wette, nach einer WOche NAchts aufstehen überlegt er's sich
anders!


Gruss, Florian

Markus Kohls

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Apr 11, 2003, 5:05:48 PM4/11/03
to
Sebastian Koppelmeyer <naits...@hotmail.com> wrote:
> da parken kann wie er will und wenn ich von meinem Wegrecht gebrauch machen
> möchte soll ich ihn gefälligst rausklingeln, dann läßt er mich durch.. Der
> Witzbold!

Ich bin auch gern mal in der Woche nachts unterwegs.
So zwischen 2:00 und 5:15 Uhr. _Mir_ würde es nichts
ausmachen dann eben schnell zu klingeln um das die
Zufahrt blockierende Fahrzeug wegsetzen zu lassen.

markus,
--
----------------------------------------------------------------
-- (Meine gebrauchte) Mac- und PC-Hard-/Software zu verkaufen --
-- http://mar...@koma-net.de --
------------------------------------- aktualisiert am 16.6.02 --

Sebastian Koppelmeyer

unread,
Apr 11, 2003, 5:04:38 PM4/11/03
to
"Florian Schaudel"

> Mach doch! Vorzugsweise Nachts um drei um mal schnell ne Schachtel
> Fluppen... Ich wette, nach einer WOche NAchts aufstehen überlegt er's sich
> anders!

Naja, so dreist ist er denn doch nicht, dass er nachts stehen bleibt. Aber
es nervt, wenn man in unregelmäßigen Abstand fragen muß, ob er denn so nett
wär, sein Auto wegzufahren, weil man weg will, oder nachhause kommt und
erstmal draußen parken muß, weil die Zufahr blockert ist..

Bye Sebastian


Ulrich Mindrup

unread,
Apr 12, 2003, 2:59:44 PM4/12/03
to
Kathinka Wenz schrieb:

>
> Dann solltest du vielleicht, wenn du nach Hause kommst, deinen Wagen vor
> seinen stellen, wenn er da parkt. Dann muss er dich rausklingeln.
>

Damit der Nachbar dann zum Anwalt rennen kann :-(

Es kann durchaus sein, daß man in dem beschriebenen Fall -ein
existierendes Wegerecht vorausgesetzt- im Extremfall den Klageweg
beschreiten muß. Man selbst sollte aber trotzdem der Gegenseite keine
unnötige Angriffsfläche bieten.

Grüße

Ulrich

Sebastian Koppelmeyer

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Apr 13, 2003, 2:42:12 PM4/13/03
to
"Elmar Haneke" <nos...@haneke.de> schrieb

> Das es belastet werden kann, ist schön und gut. Entscheident ist hiet, wie
es
> belastet ist. Die Formulierung der Grundbuchseintragung würde hier mehr
> weiterhelfen, als der Gesetzestext.
>

Ja, die Grunddienstbarkeit besteht. Also lt. Grundbucheintraggun haben wir
als hintenliegende Partei Geh- und Wegerecht. Meine Frage ist nur, ob der
"ungehinderte Zugang", ein in der Einfahrt parkendes Auto, was erst nach
Aufforderung entfernt wird, mit einschließt oder ob man das hinnehmen muß.

Bye Sebastian


Sebastian Koppelmeyer

unread,
Apr 13, 2003, 2:46:25 PM4/13/03
to
"Martin Gerdes" <martin...@gmx.de> schrieb

> >Das mit dem Wegrecht sieht er auch ein,
>

> "Einsehen" ist nicht das Thema.
> Ist ein Wegerecht eingetragen, ja oder nein?
>

Ja, die Grunddiesntbarkeit ist in seinem Grundbuch eingetragen

> >nur er versteht da drunter, dass er da parken kann wie er will, und wenn


> >ich von meinem Wegrecht gebrauch machen möchte soll ich ihn
> >gefälligst rausklingeln, dann läßt er mich durch.
>

> Das bedeutet Wegerecht nicht.
> Wie man aber zweckmäßig vorgeht, kann man nur vor Ort entscheiden.

Hmm, was meinst Du? Behindert er nicht die Grunddienstbarkeit durch das
Parken? Im § steht ja auch, dass spezielle Handlungen auf dem mit der
Grunddienstbarkeit belasteten Eigentümer nicht durchgeführt werden dürfen´,
und das blockieren durch Parken wäre doch so eine Handlung..

Bye Sebastian


Bernd Schnürer

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Apr 14, 2003, 2:39:06 AM4/14/03
to
Sebastian Koppelmeyer schrieb:

schnipp

Zwei Stichworte bevor mit Wegerecht argumentiert wird:

1.) StVO, § 12, "Parken vor Einfahrten"

2.) Brandschutzverordnung, hier "Versperren von Feuerwehrzufahrten".
Hierzu am besten mal mit der örtlichen Feuerwehr sprechen.

Beides ist in "öffentlichem Interesse" und wird durch die Polizei
geregelt.


Gruß, Bernd

Kurt Guenter

unread,
Apr 14, 2003, 3:35:10 AM4/14/03
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Bernd Schnürer <m.a...@gmx.de> schrieb:

>1.) StVO, § 12, "Parken vor Einfahrten"

es wird _in_ der Einfahrt geparkt und das auf Privatgrund. Kein Fall
für die Polizei.

>2.) Brandschutzverordnung, hier "Versperren von Feuerwehrzufahrten".

Eine private Zufahrt ist nicht automatisch Feuerwehrzufahrt.

>Beides ist in "öffentlichem Interesse" und wird durch die Polizei
>geregelt.

Beides ist Privatsache, da Privatgrundstück.


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