Wer kennt's nicht: Frankfurter Kreuz, 4 Spuren in eine Fahrtrichtung,
jedoch werden die 2 rechten Spuren von den Autofahrern eigentlich
ignoriert und gefahren wird erst ab der 2. Spur von links. Da ich mich so
gut wie's geht an das Rechtsfahrgebot halte, komme ich in Situationen
wo ich rechts außen fahre, die Spur links neben mir frei ist, und dann
die Spur daneben ein langsameres Auto fährt. Müsste ich jetzt
tatsächlich von der äußerst rechten Spur auf die äußerst Linke um den
zu überholen oder könnte ich auch auf der Rechten normal weiterfahren?
Gruß,
Martin
Ganz links rüber, überholen, wieder rechts rüber und langsamer fahren
und überholen lassen, wieder ganz links rüber ...
Mal sehen, nach wievielmal er das merkt ...
> Ganz links rüber, überholen, wieder rechts rüber und langsamer fahren
> und überholen lassen, wieder ganz links rüber ...
> Mal sehen, nach wievielmal er das merkt ...
Ja, den Tipp habe ich hier auch mal gelesen und praktiziere das auch
öfter so ;-) Leider ist der Prozentsatz derer, die aber auch absolut
*gar nix* merken, doch noch erschreckend hoch.
Gruß Dirk.
--
Steht ` oder ´ als Apostroph, gibt's typografisch eine Katastroph'
> Ja, den Tipp habe ich hier auch mal gelesen und praktiziere das auch
> öfter so ;-) Leider ist der Prozentsatz derer, die aber auch absolut
> *gar nix* merken, doch noch erschreckend hoch.
Weil sie mangels eigenem Fahrstreifenwechsel nicht wach werden. Du musst
vor ihnen sanft vom Gas gehen und sie damit zwingen, dich über die ganz
linke Spur zu überholen. Mit dem Ergebnis, dass sie dann 100%ig dort
festkleben bleiben und du gar nicht mehr legal an ihnen vorbei kommst. ;-))
-Andreas
--
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> Weil sie mangels eigenem Fahrstreifenwechsel nicht wach werden. Du musst
> vor ihnen sanft vom Gas gehen und sie damit zwingen, dich über die ganz
> linke Spur zu überholen. Mit dem Ergebnis, dass sie dann 100%ig dort
> festkleben bleiben und du gar nicht mehr legal an ihnen vorbei kommst. ;-))
>
>
> -Andreas
Naja, "legal" schon. Wenn jemand ganz links außen schläft und nicht
wechselt obwohl du hinter ihm schneller bist, ist das Nötigung und somit
darfst du dann auch rechts überholen.
Und ich frage mich, ob der Sachverhalt aus meinem urspr. Artikel nicht
auch sowas wie nötigung darstellt. Das Überholen über die gesamte
Autobahn ist m.E. total unnötig.
Gruß,
Martin
> Naja, "legal" schon. Wenn jemand ganz links außen schläft und nicht
> wechselt obwohl du hinter ihm schneller bist, ist das Nötigung
Welches "empfindliche Übel" hat man dir angedroht? Aber lassen wir das,
das N-Wort wird wohl auch weiterhin
> und somit darfst du dann auch rechts überholen.
Cool. Jetzt kommt bestimmt noch ein Verweis auf den passenden
Notwehrparagraphen der StVO. ;-)
> Das Überholen über die gesamte Autobahn ist m.E. total unnötig.
Aber das Einzige, was die Schläfer teilweise aufweckt. Meine (leider
auch nicht wirklich völlig legale Vorgehensweise ist:
- vergewisseren, dass von hinten wirklich alles frei ist
- Fernlicht an
- sehr schneller Fahrspurwechsel von ganz rechts nach ganz links
- hoffen, dass die Pappnase die heftige Bewegung in einem seiner
Rückspiegel wahrgenommen hat
- überholen und dann recht knapp vor ihm (an dieser Stelle kippen wir
leider selbst aus der StVO und müssen die Definition von "knapp" mit
unserer Riskiobereitschaft abklären!) schnell von ganz links nach ganz
rechts
- mit etwas Glück hatte die Schnarchnase (nach Aufwachen beim ersten
Spurwechsel) jetzt gerade noch die Augen im Rückspiegel und erschrickt
sich dann doppelt, wenn er vor seiner Nase wieder eine heftige
Querbewegung erkennt
- im Rückspiegel beobachten, wie ein gutes Drittel der Schnarcher
tatsächlich aufwacht und sich dann ein oder gar zwei Fahrpuren weiter
nach rechts bemüht
- im Rückspiegel weiter beobachten, ob das nicht vielleicht eine
Zivilstreife war, die einen jetzt wegen dem rüden Spurwechsel raus
zieht. ;-))
> Naja, "legal" schon. Wenn jemand ganz links außen schläft und nicht
> wechselt obwohl du hinter ihm schneller bist, ist das Nötigung
Welches "empfindliche Übel" hat man dir angedroht? Aber lassen wir das,
das N-Wort wird wohl auch weiterhin inflationär falsch verwendet.
> und somit darfst du dann auch rechts überholen.
Cool. Jetzt kommt bestimmt noch ein Verweis auf den passenden
Notwehrparagraphen der StVO. ;-)
> Das Überholen über die gesamte Autobahn ist m.E. total unnötig.
Aber das Einzige, was die Schläfer teilweise aufweckt. Meine (leider
auch nicht wirklich völlig legale Vorgehensweise ist:
- vergewisseren, dass von hinten wirklich alles frei ist
- Fernlicht an
- sehr schneller Fahrspurwechsel von ganz rechts nach ganz links
- hoffen, dass die Pappnase die heftige Bewegung in einem seiner
Rückspiegel wahrgenommen hat
- überholen und dann recht knapp vor ihm (an dieser Stelle kippen wir
leider selbst aus der StVO und müssen die Definition von "knapp" mit
unserer Riskiobereitschaft abklären!) schnell von ganz links nach ganz
rechts
- mit etwas Glück hatte die Schnarchnase (nach Aufwachen beim ersten
Spurwechsel) jetzt gerade noch die Augen im Rückspiegel und erschrickt
sich dann doppelt, wenn er vor seiner Nase wieder eine heftige
Querbewegung erkennt
- im Rückspiegel beobachten, wie ein gutes Drittel der Schnarcher
tatsächlich aufwacht und sich dann ein oder gar zwei Fahrpuren weiter
nach rechts bemüht
- im Rückspiegel weiter beobachten, ob das nicht vielleicht eine
Zivilstreife war, die einen jetzt wegen dem rüden Spurwechsel raus
zieht. ;-))
Könnte ich glatt zustimmen.
> und somit
> darfst du dann auch rechts überholen.
Dem nicht mehr.
Roland
Ich kenn's nicht^wkaum (nur 2 mal bisher da gefahren).
> jedoch werden die 2 rechten Spuren von den Autofahrern eigentlich
> ignoriert und gefahren wird erst ab der 2. Spur von links.
Mit etwas Flexibilität in Hinsicht der Anzahl der Fahrspuren kannst du
das auf jede BAB übertragen.
> Da ich mich so
> gut wie's geht an das Rechtsfahrgebot halte, komme ich in Situationen
> wo ich rechts außen fahre, die Spur links neben mir frei ist, und dann
> die Spur daneben ein langsameres Auto fährt.
Lassen wir mal die zweite Spur von rechts weg, so (du rechts,
Schnarchnase Mitte, Tiefflieger links) kennt jeder, der die STVO einhält
und sich mit gegenseitiger Rücksicht versucht, diese Situation.
> Müsste ich jetzt
> tatsächlich von der äußerst rechten Spur auf die äußerst Linke um den
> zu überholen oder könnte ich auch auf der Rechten normal weiterfahren?
>
STVO-gemäß: Erst einmal ersteres. §7 STVO zieht noch nicht bei einzelnen
Schnarchnasen.
Ausweg: Riskantere Spurwechsel (eine Spur zu wechseln ist einfacher, als
drei komplett zu queren) und / oder mit Sicherheitsabstand hinter den
anderen einscheren und per Lichthupe (kein Blitzlichgewitter!) die
Überholabsicht anzeigen (denn gerade bei 3 Spuren hat man halt drei
Möglichkeiten: rechts vorbei (verboten, §5 Abs.1), in der Mittelspur zu
fahren (abbremsen, warten bis der das mitbekommt, ev. durch Lichthupe
anzeigen (§5, Abs. 5)) oder aber links zu überholen (und diejenigen, die
zügiger unterwegs sind, auszubremsen, was durch §1 Abs. 2 auch nicht
gern gesehen ist, da ja die Schnarchnase nur rechts fahren müsste, und
keiner wäre behindert)).
Thomas
>> und somit darfst du dann auch rechts überholen.
>
> Cool. Jetzt kommt bestimmt noch ein Verweis auf den passenden
> Notwehrparagraphen der StVO. ;-)
>
Oh, ich könnte also durch Fahren mit 20km/h auf der linken Spur den
Verkehr komplett zum erliegen bringen und jeden anschwärzen, der sich
dann erdreistet mich rechts zu überholen?
> Aber das Einzige, was die Schläfer teilweise aufweckt. Meine (leider
> auch nicht wirklich völlig legale Vorgehensweise ist:
> - vergewisseren, dass von hinten wirklich alles frei ist
> - Fernlicht an
> - sehr schneller Fahrspurwechsel von ganz rechts nach ganz links
> - hoffen, dass die Pappnase die heftige Bewegung in einem seiner
> Rückspiegel wahrgenommen hat
> - überholen und dann recht knapp vor ihm (an dieser Stelle kippen wir
> leider selbst aus der StVO und müssen die Definition von "knapp" mit
> unserer Riskiobereitschaft abklären!) schnell von ganz links nach ganz
> rechts
> - mit etwas Glück hatte die Schnarchnase (nach Aufwachen beim ersten
> Spurwechsel) jetzt gerade noch die Augen im Rückspiegel und erschrickt
> sich dann doppelt, wenn er vor seiner Nase wieder eine heftige
> Querbewegung erkennt
> - im Rückspiegel beobachten, wie ein gutes Drittel der Schnarcher
> tatsächlich aufwacht und sich dann ein oder gar zwei Fahrpuren weiter
> nach rechts bemüht
> - im Rückspiegel weiter beobachten, ob das nicht vielleicht eine
> Zivilstreife war, die einen jetzt wegen dem rüden Spurwechsel raus
> zieht. ;-))
Äh, nein Danke.. dann doch lieber einfach rechts, oder normal (sofern es
noch eine linke Spur gibt) überholen
>
>
> -Andreas
Gruß,
Martin
> Oh, ich könnte also durch Fahren mit 20km/h auf der linken Spur den
> Verkehr komplett zum erliegen bringen und jeden anschwärzen, der sich
> dann erdreistet mich rechts zu überholen?
Nein, du könntest zugucken, wie dich/euch alle mit 40 km/h rechts legal
überholen, sobald du ein paar andere Schnarcher hinter dir zu einer
Schlange eingefangen hast.
> Cool. Jetzt kommt bestimmt noch ein Verweis auf den passenden
> Notwehrparagraphen der StVO. ;-)
>
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 2b Ss 1/00 - 10/00
Beschluss vom 17.02.2000
Vorinstanz: LG Krefeld - Az.:15 Js 753/97
Zusammenfassung:
Zu langsames fahren mit dem PKW auf der linken Autobahnspur kann als
Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass das Verhalten des Fahrers sittlich besonders zu mißbilligen und
als sozial unverträglich zu werten ist.
> Martin <sp...@coreshock.de> wrote:
>
>> Naja, "legal" schon. Wenn jemand ganz links außen schläft und nicht
>> wechselt obwohl du hinter ihm schneller bist, ist das Nötigung und somit
>> darfst du dann auch rechts überholen.
>
> Cool. Dann nenne mir noch mal den passenden Paragraphen, damit ich ihn
> auch angeben kann, wenn mich mal jemand anzeigt. Mit der Argumentation
> ist rechts überholen auf der zweispurigen Autobahn nämlich immer
> erlaubt.
>
> Gruß, Kathinka
Nein, hä? Warum "immer erlaubt?"
Und evtl. hast du etwas falsch verstanden. Wenn du blockiert wirst, wirst
du genötigt. Ich wüsste nicht, dass sich das seit meinem Führerschein
irgendwie geändert hätte.
> Zu langsames fahren mit dem PKW auf der linken Autobahnspur kann
> als Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet werden.
> Voraussetzung hierfür ist, dass das Verhalten des Fahrers sittlich
> besonders zu mißbilligen und als sozial unverträglich zu werten
> ist.
Und genau diese Bedingung ist IMHO bei einer linksfahrenden Schnarchnase in
der Regel nicht erfüllt. Der fährt normalerweise nur aus Merkbefreitheit
links. Damit blockiert er zwar den nachfolgenden Verkehr in sozial
unverträglicher Weise, aber ich wage zu bezweifeln, dass das schon in die
Kategorie "sittlich zu missbilligen" fällt.
Davon abgesehen verbinde ich "blockieren" immer mit komplettem Stillstand
bzw. mit einer Behinderung, die dazu führt, dass ich mein Ziel überhaupt
nicht erreiche. Sobald man mit seinem Fahrzeug noch vorankommmt, erreicht
man ja irgendwann sein Ziel, nur eben nicht immer so schnell wie geplant.
Das hat für mich nichts mehr mit Blockade zu tun.
Gruß
Michael
> "Martin" <sp...@coreshock.de> schrieb:
>
>> Zu langsames fahren mit dem PKW auf der linken Autobahnspur kann
>> als Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet werden.
>> Voraussetzung hierfür ist, dass das Verhalten des Fahrers sittlich
>> besonders zu mißbilligen und als sozial unverträglich zu werten
>> ist.
>
> Und genau diese Bedingung ist IMHO bei einer linksfahrenden Schnarchnase in
> der Regel nicht erfüllt. Der fährt normalerweise nur aus Merkbefreitheit
> links. Damit blockiert er zwar den nachfolgenden Verkehr in sozial
> unverträglicher Weise, aber ich wage zu bezweifeln, dass das schon in die
> Kategorie "sittlich zu missbilligen" fällt.
*schulterzuck* Da wende dich einfach an die Richter ;)
Ich habe es auf jeden Fall so auch während dem Führerschein (2001)
beigebracht bekommen und ging davon aus, dass es bekannt sei.
Generell war eben die Frage ob das auch schon gegeben ist, wenn ich dafür
3 Spuren "in einem Rutsch" überqueren müsste - aber wohl nicht.
Gruß,
Martin
Vielleicht sollte man das ganze Urteil kennen - das OLG hat nämlich die
Revision des Autofahrers anerkannt und die Verhandlung nochmal zur
Vorinstanz zurückgegeben:
-----------------
OLG Düsseldorf 1. Strafsenat, Beschluß vom 17.02.2000, Az: 2b Ss 1/00 -
10/00 I
Strafbare Nötigung/Verhinderung des Überholtwerdens durch beharrliches
Linksfahren auf der Autobahn
Auszüge:
"Wenn ein Fahrzeugführer durch stetes Fahren auf der linken Fahrspur einer
Autobahn verhindert, daß er überholt wird, kann dies zwar den Tatbestand der
Nötigung erfüllen. Für eine Nötigung reicht jedoch nicht jede bloße
vorsätzliche Behinderung aus, die schon als Ordnungswidrigkeit angemessen
geahndet werden kann. Vielmehr muß der Beweggrund der Behinderung
feststellbar sein und nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu
mißbilligen und so verwerflich sein, daß er sich als ein als Vergehen
strafwürdiges Unrecht darstellt. Das Verhalten muß "sozial unverträglich"
sein."
"Es müssen zu dem planmäßigen, länger währenden Verhindern des
Überholtwerdens also erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht
hinzutreten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich
Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unverträglichen anhaftet.
Solche Umstände sind zum Beispiel das absichtliche Langsamfahren und
plötzliche Linksausbiegen oder das beharrliche Linksfahren auf freier
Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit um ein Überholen zu verhindern,
sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer."
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten am 26. Februar 1999 wegen
Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 180,-- DM verurteilt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch
das angefochtene Urteil verworfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Eines Eingehens
auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
II.
Die Strafkammer hat festgestellt:
"Am 25.05.1997, einem Sonntag, befuhr der Angeklagte kurz nach 10.00 Uhr
mit dem Pkw der Marke BMW aus der 5-er Reihe, amtliches Kennzeichen DU-...,
Farbe schwarz, die Bundesautobahn 57 von der Bundesstraße 288 kommend ab
Auffahrt Krefeld-Zentrum in nördlicher Richtung. Auf dem Beifahrersitz
befand sich seine Lebensgefährtin, die Zeugin W G.
Die Autobahn war zu diesem Zeitpunkt wenig befahren.
Der Angeklagte benutzte den linken Fahrstreifen. Er fuhr dort mit einer
Geschwindigkeit von ca. 100 km/h, obwohl er bei dem geringen Verkehr auch
den rechten Fahrstreifen hätte benutzen können und müssen. Insbesondere war
die Benutzung des linken Fahrstreifens nicht erforderlich, da er keine
Fahrzeuge überholte.
Von hinten näherte sich der Pkw Citroen Kombi, amtliches Kennzeichen D-...,
der von der Zeugin P S gesteuert wurde. Beifahrerin war die Zeugin E, auf
dem Rücksitz befand sich die Tochter D S.
Die Zeugin S benutzte ebenfalls den linken Fahrstreifen. Sie wollte zügig
weiterfahren und das Fahrzeug des Angeklagten überholen. Die drei Frauen
beabsichtigten, in Moers die an diesem Tage stattfindende Geburtstagsfeier
des geschiedenen Ehemannes der Zeugin S zu besuchen. Sie hatten es eilig, zu
diesem Termin zu gelangen. Um ihre Absicht des Überholens anzuzeigen und den
Angeklagten zu veranlassen, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, was
ohne weiteres möglich gewesen wäre, blinkte sie mit dem linken Blinker.
Der Angeklagte wechselte jedoch nicht auf den rechten Fahrstreifen. Über
eine Strecke von mindestens zwei Kilometern verhinderte er auf diese Weise,
daß er -- ordnungsgemäß -- überholt würde. Dies war ihm bewußt.
Die Zeugin P S nahm sodann im Rückspiegel wahr, daß sich ein grüner Audi
Coupe auf dem linken Fahrstreifen mit erheblicher Geschwindigkeit näherte.
Dieses Fahrzeug wurde von dem Zeugen L gesteuert.
P S wechselte sodann auf den rechten Fahrstreifen, weil sie hoffte, das
zügig herannahende Fahrzeug werde den Angeklagten veranlassen, nun endlich
auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln.
Diese Hoffnung trog indessen.
Der Zeuge L schloß zwar auf das Fahrzeug des Angeklagten auf. Entsprechend
dessen Geschwindigkeit mußte auch er seine Geschwindigkeit auf etwa 100
km/h, zeitweise im Bereich einer Größenordnung von 20 km/h schneller oder
langsamer, herunter führen. Er setzte auch den Blinker links, um seine
Überholabsicht anzuzeigen. Der Angeklagte befuhr jedoch weiterhin den linken
Fahrstreifen, obwohl er das Fahrzeug des Zeugen L wahrgenommen hatte und
obwohl ihm ein Herüberwechseln auf den rechten Fahrstreifen ohne weiteres
möglich gewesen wäre.
Der Zeuge L fuhr bei einem Abstand von etwa zwei Autolängen etwa zwei
Kilometer hinter dem Angeklagten her.
Die Zeugin S steuerte in dieser Zeit ihr Fahrzeug zunächst auf dem rechten
Fahrstreifen. Nachdem sie erkannt hatte, daß der Angeklagte weiterhin auf
dem linken Fahrstreifen blieb, überholte sie diesen rechts und setzte sodann
zügig ihre Fahrt fort. Sie fuhr an der Autobahnausfahrt Moers-Kapellen
vorbei und weiter in nördliche Richtung bis zur Abfahrt Moers-Zentrum.
Der Zeuge L holte nunmehr eine kleine Fotokamera, eine sogenannte "quick
snap" hervor und fertigte zwei Fotos von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des
Angeklagten (Es folgt eine Beschreibung des ersten Lichtbildes mit der Nr.
10).
Nachdem der Zeuge L nach etwa 2 km auf den rechten Fahrstreifen
übergewechselt war, fertigte er ein weiteres Foto ... (Es folgt eine
Beschreibung dieses Fotos).
Vor der Abfahrt Moers-Kapellen wechselte der Angeklagte sodann mit seinem
Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen.
Der Zeuge L seinerseits fuhr nun auf den linken Fahrstreifen und fuhr neben
das Fahrzeug des Angeklagten. Bei heruntergedrehtem Beifahrerfenster
fotografierte er nunmehr das Fahrzeug des Angeklagten zweimal. (Es folgt
eine Beschreibung der Lichtbilder)."
III.
Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten
wegen Nötigung gemäß § 240 StGB nicht.
1.
Auch vorsätzliche Behinderungen im Straßenverkehr können den Anforderungen
an den Gewaltbegriff genügen, wenn ihre Auswirkungen den Bereich des rein
Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher
Zwang darstellen ( BGH NJW 1995, 2862 ). Dem steht die Entscheidung des
BVerfG vom 10.01.1995 ( NJW 1995, 1141 ) nicht entgegen. Nach dieser
Entscheidung, die sich mit der Gewaltanwendung im Rahmen von Sitzblockaden
befaßt, ist von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer
zuverlässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt der
Bereich, in dem Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die
Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist. Das ist bei
Verhinderung des Überholens auf der linken Fahrspur auch dann nicht der
Fall, wenn die Möglichkeit des Rechtsüberholens besteht, vielmehr liegt in
diesem Fall eine physische Behinderung vor.
Für eine Nötigung reicht jedoch nicht jede bloße vorsätzliche Behinderung
eines anderen Verkehrsteilnehmers aus, die schon nach den Vorschriften der
StVO als Ordnungswidrigkeit angemessen geahndet werden kann. Vielmehr muß
der Beweggrund der Behinderung feststellbar sein und nach richtigem
allgemeinen Urteil sittlich zu mißbilligen und so verwerflich sein, daß er
sich als ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt ( BGHSt 18, 389 ,
391); das Verhalten muß "sozial unverträglich sein (Tröndle/Fischer, StGB,
49. Aufl., § 240 Rn. 23).
Danach stellt nicht jedes planmäßige Verhindern des Überholtwerdens eine
Nötigung dar, sondern es müssen erschwerende Umstände mit so besonderem
Gewicht hinzutreten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich
Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet (BGH
a.a.O.). Solche Umstände sind z. B. das absichtliche Langsamfahren und
plötzliche Linksausbiegen, oder das beharrliche Linksfahren auf freier
Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, um ein Überholen zu verhindern,
sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGH a.a.O.). Ob das
Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen,
triftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders zu mißbilligen,
als sozial unverträglich und als schwerwiegendes Unrecht zu bewerten ist,
läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
insbesondere auch des Verhaltens des behinderten Verkehrsteilnehmers
beurteilen.
2.
Die Feststellungen der Strafkammer belegen schon nicht, daß der Angeklagte
gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO verstoßen hat. Daß sein Verhalten
unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände darüber hinaus verwerflich
im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, läßt sich ihnen ebenfalls nicht
entnehmen.
a)
Wenn die Strafkammer in ihren Feststellungen ausführt, die Autobahn sei zur
Tatzeit "wenig befahren" gewesen; der Angeklagte sei mit einer
Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren, "obwohl er bei dem geringen
Verkehr auch den rechten Fahrstreifen hätte benutzen können und müssen"; die
Benutzung des linken Fahrstreifens sei "nicht erforderlich gewesen", da er
kein Fahrzeug überholt habe und sowohl beim Nahen der Zeugin S als auch des
Zeugen L sei der Angeklagte nicht auf den rechten Fahrstreifen gewechselt,
"was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre", so handelt es sich dabei nicht
um Feststellungen zur Verkehrssituation, sondern um eine eigene Beurteilung
der Verkehrslage durch die Strafkammer, die nicht auf objektiven Tatsachen,
sondern ersichtlich auf der übernommenen Bewertung der Zeugen E, S und L
beruht. Denn nach der Beweiswürdigung haben auch diese keine konkreten,
sondern nur wertende Angaben zur Verkehrssituation gemacht. Die
Feststellungen, die Autobahn sei wenig befahren gewesen und es habe geringer
Verkehr geherrscht, lassen eine Beurteilung der Verkehrslage nicht zu. Auch
darauf, ob -- wie die Zeugen ausgesagt haben und die Strafkammer
festgestellt hat -- es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, auf die rechte
Fahrspur zu wechseln, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist vielmehr,
ob der Angeklagte dem Rechtsfahrgebot des § 2 StVO entsprechend verpflichtet
gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen zu fahren. Tatsächliche Angaben
über die auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge, die zwischen ihnen
bestehenden Zwischenräume und ihre Fahrgeschwindigkeit, die diese
Beurteilung ermöglichen, fehlen.
Solche konkreten Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um
zuverlässig feststellen zu können, ob der Angeklagte verpflichtet war, die
linke Fahrspur zu verlassen. Das gilt umso mehr, als die Aussagen der Zeugen
S, E und L sowie die von diesem gefertigten Lichtbilder Anhaltspunkte dafür
geben, daß der Verkehr nicht so gering war, daß der Angeklagte den Zeugen
jederzeit auf die rechte Fahrspur hätte weichen können und müssen.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß sowohl die Zeugin S als auch der Zeuge
L mit ihren Fahrzeugen auf der linken Fahrspur fahrend zu dem Angeklagten
aufschlossen. Es hätte deshalb der Klärung bedurft, ob die Zeugen die linke
Fahrspur selbst unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot benutzten, obwohl
die rechte Fahrspur frei war, oder ob sich auf der rechten Fahrspur
Fahrzeuge befanden, die sie überholten oder die ihnen ein Einordnen
unmöglich machten. Das hätte dann in gleicher Weise auch für den Angeklagten
gegolten, der die Strecke nur Minutenbruchteile zuvor befahren hatte.
Die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder sind -- entgegen der Meinung
der Strafkammer -- nicht geeignet, für die Zeitpunkte ihrer Fertigung den
Beweis zu erbringen, daß der Angeklagte unter Verletzung des
Rechtsfahrgebotes den Zeugen L absichtlich am Überholen gehindert hat. Auf
dem Lichtbild Nr. 10 ist der Angeklagte ersichtlich im Begriff, einen
Motorradfahrer zu überholen. Die Erwägung der Strafkammer, es sei genauso
möglich, daß der Motorradfahrer den Angeklagten zuvor wie auch die Zeugin S
rechts überholt habe, ist als fernliegend auszuschließen. Der Zeuge L hat
nach den getroffenen Feststellungen dieses Lichtbild gemacht, als er bereits
etwa 2 km mit einem Abstand von zwei Wagenlängen unmittelbar hinter dem
Angeklagten hergefahren war. Das aber bedeutet, daß der Motorradfahrer auch
den Zeugen L rechts überholt haben müßte. Daß der Zeuge L, der das
Rechtsüberholen der Zeugin S bemerkt hatte, sich hieran nicht mehr hätte
erinnern können, ist fernliegend.
Auf dem Lichtbild Nr. 9 ist zu erkennen, daß sich in nicht sehr großem
Abstand vor dem Angeklagten auf der linken Fahrspur ein Pkw befindet, der
angesetzt hat, eine Gruppe von drei Pkw zu überholen. In dieser Situation
bestand für den Angeklagten angesichts der geringen Abstände -- auch wenn
die Geschwindigkeit der auf dem Lichtbild sichtbaren Fahrzeuge nicht
festgestellt ist -- kein Anlaß, auf die rechte Fahrspur zu wechseln und den
Zeugen L passieren zu lassen, sondern er durfte dem vor ihm fahrenden
Fahrzeug folgend ebenfalls mit der Überholung der drei Fahrzeuge beginnen.
Daß der Angeklagte zu dieser Zeit mit geringerer Geschwindigkeit als die vor
ihm fahrenden vier Fahrzeuge fuhr, ist auszuschließen, denn dann hätten auch
sie ihn zuvor überholen müssen, was der Zeuge L nicht berichtet hat und ihm
mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Angesichts dieser Verkehrssituation
während der letzten zwei Kilometer der Fahrstrecke des Angeklagten hätte es,
da die Autobahn ersichtlich nicht weitgehend leer und die rechte Fahrspur
nicht auf lange Strecken frei war, konkreter Feststellungen zu den
Verkehrsverhältnissen während der vorherigen, etwa 2,4 Minuten dauernden
Fahrt des Angeklagten auf einer Strecke von ca. 4 km bedurft, auf der er
zunächst die Zeugin S und sodann den Zeugen L am Überholen gehindert haben
soll.
b)
Selbst wenn der Angeklagte auf der linken Fahrspur fahrend die Zeugin S und
den Zeugen L unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorsätzlich am
Überholen gehindert hätte, wäre das allein nicht schon verwerflich im Sinne
des § 240 Abs. 2 StGB . An die Feststellung der Verwerflichkeit des
Verhaltens ist -- in Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit -- ein strenger
Maßstab anzulegen (Senat NJW 1989, 51 ; BGHSt 18, 389 , 392; OLG Stuttgart
MDR 1991, 467 ; OLG Köln NZV 1993, 36 )).
aa)
Kurzfristige Behinderungen reichen nicht. Notwendig ist eine planmäßige,
länger währende Behinderung ohne vernünftigen Grund (BayObLG DAR 1990, 187
f.; OLG Stuttgart a.a.O.). Im Rahmen der notwendigen umfassenden Würdigung
aller Umstände des Einzelfalles ist neben der -- von der Strafkammer nicht
hinreichend festgestellten Verkehrslage -- auch das Verhalten der
behinderten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Wer etwa in
vorübergehender Unmutsaufwallung einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert,
nachdem er durch diesen durch dichtes Auffahren provoziert worden ist,
handelt u. U. unter Berücksichtigung des in § 199 StGB zum Ausdruck
kommenden Rechtsgedankens nicht verwerflich (vgl. auch BGHSt 17, 331 f.; BGH
18, 389, 392; OLG Stuttgart a.a.O.).
bb)
Solche besonderen Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als sittlich
besonders zu mißbilligen und sozial unverträglich erscheinen ließen, hat die
Strafkammer nicht in der gebotenen Weise festgestellt. In den Feststellungen
und auch in der Beweiswürdigung fehlt es an Ausführungen zu den Beweggründen
des Angeklagten. Zwar heißt es in der rechtlichen Würdigung, irgendein
vernünftiger Grund für die Behinderung der Zeugen S und L habe nicht
vorgelegen. Der Anlaß für die Tat sei ersichtlich das Bestreben des
Angeklagten gewesen, die hinter ihm schneller fahrenden Zeugen zu
disziplinieren und zu belehren. Da die Strafkammer nicht ausführt, auf
welche Beweismittel sie diese Feststellung stützt -- ein entsprechendes
Eingeständnis des Angeklagten lag nicht vor --, ist davon auszugehen, daß
die Grundlage hierfür die gesamten aufgrund der Aussagen der Zeugen S, E und
L getroffenen Feststellungen sind. Diese aber reichen, da sie konkrete
Feststellungen zu den Verkehrsverhältnissen während der angenommenen
Behinderungen nicht enthalten, für die Feststellung dieses Beweggrundes
nicht aus. Die Schlußfolgerung entfernt sich so sehr von einer sicheren
Tatsachengrundlage, daß es sich letztlich um eine bloße Vermutung handelt
(vgl. BGH StV 1986, 421 ; 1995, 453).
cc)
Auch sonstige Umstände, die das Verhalten des Angeklagten als verwerflich
erscheinen lassen könnten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die
festgestellten Behinderungen der Zeugen S und L dauerten nicht länger an,
sondern beschränkten sich auf eine Fahrstrecke von etwa 4 km und eine Zeit
von etwa 2,5 Minuten. Es handelte sich also nicht um ein beharrliches
Linksfahren auf freier Autobahn. Auf der letzten Fahrstrecke von etwa 2 km,
die durch die von dem Zeugen L gefertigten Lichtbilder dokumentiert ist, lag
angesichts des herrschenden Verkehrs -- wenn überhaupt -- jedenfalls keine
als verwerflich zu bewertende Behinderung vor.
Ob der Angeklagte bereits durch zu dichtes Auffahren der Zeugin S provoziert
worden ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, da die Strafkammer
insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Eine Provokation stellte jedoch
das Verhalten des Zeugen L dar, der mit hoher Geschwindigkeit zu dem
Angeklagten aufschließend, über mindestens 2 km in einem Abstand von etwa
zwei Wagenlängen, also etwa 10 m, und damit unter grobem Verstoß gegen § 4
StVO hinter dem Angeklagten herfuhr, dadurch seine freie Fahrt erzwingen
wollte und dabei den Angeklagten und dessen Begleiterin gefährdete.
Das würde das Verhalten des Angeklagten, selbst wenn ein Verstoß gegen das
Rechtsfahrgebot vorläge, einfühlbar erscheinen lassen und damit die
Verwerflichkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB ausschließen.
IV.
Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst
zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen, da nicht ausgeschlossen
werden kann, daß in der neuen Hauptverhandlung konkrete Feststellungen zur
Verkehrssituation getroffen werden können, aus denen sich ein strafbares
Fehlverhalten des Angeklagten ergibt und die unter Umständen zuverlässige
Rückschlüsse auf ein i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB verwerfliches Motiv des
Angeklagten für sein Verhalten zulassen.
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Ein Beispiel, das dies unterstützt:
BGH 4. Strafsenat, Beschluß vom 19.06.1963, Az: 4 StR 132/63
Leitsatz
"Wer auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für die
keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, absichtlich langsam fährt und
jedesmal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt,
nach links ausbiegt, um ohne jeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer
das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn
er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt."
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OLG Stuttgart 3. Strafsenat, Beschluß vom 06.09.1990, Az: 3 Ss 343/90
Nötigung durch Blockieren der Überholspur
- Voraussetzungen, unter denen sich ein Kfz-Führer wegen Nötigung strafbar
macht, wenn er die linke Fahrspur auf der Autobahn nicht freigibt und
dadurch andere Verkehrsteilnehmer daran hindert, ihn zu überholen:
"Um den Tatbestand einer Nötigung eindeutig feststellen zu können, bedarf es
der Würdigung der Verkehrslage zur Tatzeit; insbesondere sind tatsächliche
Angaben über die Anzahl der auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge, die
zwischen ihnen bestehenden Zwischenräume, ihre Fahrgeschwindigkeit und die
Verkehrsdichte erforderlich."
"Auf die Verkehrslage kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit
einer Behinderung entscheidend an, denn nicht jede vorsätzliche Verhinderung
des Überholens ist schon eine Nötigung. Vielmehr ist insoweit - in
Abgrenzung zur bloßen Verkehrsordnungswidrigkeit - unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls ein strenger Maßstab anzulegen. Kurzfristige
Behinderungen reichen nicht. Notwendig ist eine planmäßige, länger währende
Behinderung ohne vernünftigen Grund."
"Im Rahmen der für § 240 Abs. 2 StGB notwendigen umfassenden Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls könnte zudem von Bedeutung sein, ob der
Streckenverlauf eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die vom
Angeklagten gefahrenen 120 km/h erlaubte. Feststellungen dazu fehlen
ebenfalls. Schließlich ist nach der Aussage des Zeugen H. nicht
auszuschließen, daß der Zeuge Dr. F. durch dichtes Auffahren mit Lichthupe
schon zu Beginn des Tatgeschehens das spätere Verhalten des Angeklagten
provoziert haben könnte. Auch diese Frage einer Opferprovokation kann
entsprechend dem in §§ 199 , 233 StGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken
im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung Bedeutung erlangen (vgl. auch BGHSt
17, 331 f.). Ihr ist deshalb bei der erneuten tatrichterlichen Prüfung des
Tatgeschehens ebenfalls nachzugehen"
----------
dazu auch:
OLG Köln 1. Strafsenat, Beschluß vom 28.07.1992, Az: Ss 293/92
§ 240 Abs 2 StGB, § 1 Abs 2 StVO, § 49 Abs 1 Nr 1 StVO
Nötigung im Straßenverkehr/Rechtswidrigkeit der Nötigung bei Nichtfreigabe
der Überholspur einer Autobahn über eine Strecke von 2 km in
"Reglementierungsabsicht"
"Bei der Frage, ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der auf der Autobahn
durch seine Fahrweise das Überholen eines nachfolgenden Fahrzeugführers
verhindert, rechtswidrig im Sinne des StGB § 240 II ist, ist selbst dann auf
alle Umstände des Einzelfalles abzustellen, wenn diesem Verhalten als
Beweggrund die "Absicht der Reglementierung" zugrunde lag."
"Verhindert ein Kraftfahrer das Überholen eines nachfolgenden Pkw, indem er
die Überholspur der Autobahn auf einer Fahrstrecke von ca 2 km nicht
freigibt und dabei seine Geschwindigkeit wiederholt unter 70 km/h
herabsetzt, ist für die Feststellung, ob eine rechtswidrige Nötigung iSd
StGB § 240 Abs 2 vorliegt, auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen,
selbst wenn der Fahrer in "Reglementierungsabsicht" handelte (vergleiche OLG
Köln, 1988-12-23, Ss 687/88, DAR 1989, 150 und BayObLG München, RReg 1 St
225/89 , DAR 1990, 187 ). Ist das auslösende Moment für die
Reglementierungsabsicht eine vorangegangene Unterschreitung des
Sicherheitsabstandes durch das behinderte Fahrzeug, die so erheblich war,
daß sie den Kraftfahrer verängstigte, und war die Beeinträchtigung weder
gefährlich noch sehr gravierend, ist ein derartiges Verhalten nicht als
sittlich mißbilligenswert und damit rechtswidrig einzustufen."
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Wichtig auch:
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Strafsenat, Urteil vom 19.01.1990, Az:
RReg 1 St 225/89
Nötigung nachfolgender Autofahrer durch Nichtfreigabe der Überholspur auf
Autobahn
"enn ein Autofahrer über eine Strecke von 25 km hinweg auf der Überholspur
einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h bis 120 km/h fährt und
die Überholspur nicht räumt, weil er befürchtet, während des herrschenden
dichten Wochenendverkehrs nicht mehr auf die Überholspur zurückkehren zu
können, macht er sich nicht wegen Nötigung der nachfolgenden
Verkehrsteilnehmer strafbar, denn Zweck dieser Fahrweise war nicht die
Behinderung der nachfolgenden Fahrzeuge (vergleiche OLG Hamm, 1979-06-07, 6
Ss 690/79, VRS 57, 347 (1979))."
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OLG Hamm 6. Strafsenat, Urteil vom 07.06.1979, Az: 6 Ss 690/79
"Das Amtsgericht - Jugendgericht - hatte den Angeklagten wegen
gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
25,00 DM verurteilt; es hatte ihm ferner für die Dauer von 2 Monaten
Fahrverbot erteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht -
Jugendkammer - verworfen.
Das Landgericht hat zum Tatgeschehen im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Angeklagte befuhr am 13.10.1977 gegen 8.20 Uhr mit dem
Personenkraftwagen VW-Bulli, amtliches Kennzeichen SE- ... , die Autobahn A
44 zwischen dem Autobahnkreuz E.-A. und der Anschlußstelle S.-Ost auf der
Richtungsfahrbahn D. In dem VW-Bulli befanden sich 8 Personen. Vor dem
Personenkraftwagen des Angeklagten fuhr ein weiterer VW-Bulli mit dem
amtlichen Kennzeichen DO- ... , der von einem Herrn B. gesteuert wurde.
Beide Fahrzeuge gehörten der Firma R., bei welcher der Angeklagte als
Zeitungswerber tätig war. "Herr B. und der Angeklagte überholten mit ihren
Fahrzeugen einen Lkw. Hinter dem Pkw des Angeklagten fuhr ein Mercedes, der
die Lichthupe betätigte, um den Angeklagten zu veranlassen, die Überholspur
zu verlassen. Der Überholvorgang ging verhältnismäßig langsam vonstatten.
Als nun der Mercedes-Fahrer versuchte, den Angeklagten zu überholen,
verhinderte dieser die Vorbeifahrt des Mercedes, indem er jeweils von der
Normalspur auf die Überholspur und von der Überholspur auf die Normalspur
herüberwechselte. Der Abstand zwischen dem Mercedes und dem Bulli des
Angeklagten betrug ca eine Fahrzeuglänge. Mit einer Geschwindigkeit von ca
60 - 70 km/h fuhr gleichzeitig hinter dem Mercedes der Zeuge Sch. mit seinem
Pkw, Opel-Ascona. Auch er versuchte, seinerseits zu überholen. In gleicher
Weise versuchte der Angeklagte durch stetes Hinfahren und Herfahren, das
Überholen durch den Zeugen Sch. zu verhindern. Der Angeklagte versperrte
jeweils auf der Normalspur bzw Überholspur die Vorbeifahrt des Zeugen.
Befand sich der Angeklagte auf der rechten Fahrspur und versuchte der Zeuge
sodann das Überholmanöver, so verhinderte dies nunmehr der Pkw DO- ... , der
von dem Herrn B. gesteuert wurde. Der Zeuge Sch. nahm von seinem
Überholvorgang Abstand und verließ die Autobahn, um den Vorgang der Polizei
anzuzeigen". "
"Rechtswidrig ist weiterhin die Nötigung umso eher, je minderwertiger oder
sinnloser der Zweck ist, den der Täter mit seinem nötigenden Verhalten
verfolgt (Eser aaO, RdNr 18). Sollte es dem Angeklagten bloß darum gegangen
sein, den Zeugen Sch. zu ärgern und zu schikanieren, so fiele bereits die
Sinnlosigkeit und Verwerflichkeit dieses Zweckes für die Beurteilung der
Nötigung als rechtswidrig ins Gewicht. Nach den Feststellungen des
Landgerichts verhinderte der Angeklagte die Vorbeifahrt des Mercedes,
nachdem dessen Fahrer zuvor durch Betätigen der Lichthupe versucht hatte,
den Angeklagten zum Verlassen der Überholspur zu bewegen. Die hiernach nicht
fernliegende Feststellung, daß der Angeklagte mit seinem Verhalten dem
Mercedes-Fahrer dessen vorheriges Verhalten vergelten wollte und daß von
diesem Motiv auch sein Verhalten gegenüber dem Zeugen Sch. beeinflußt war,
hat das Landgericht dagegen nicht ausdrücklich getroffen. Auch in diesem
Falle wäre aber der vom Angeklagten verfolgte Zweck sittlich zu mißbilligen.
Wirkliches oder angebliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu
ahnden, obliegt den dafür zuständigen Stellen, auf deren Einschreiten der
Betroffene nötigenfalls hinzuwirken hat (vgl BGH, Beschl v 19.6.1963 - 4 StR
132/63, BGHSt 18, 389 ff (393)). Statt dessen Selbstjustiz zu üben,
beeinträchtigt die Friedensordnung der Rechtsgemeinschaft und ist daher
grundsätzlich verwerflich (vgl Roxin, JuS 1964, 377 = Strafrechtliche
Grundlagenprobleme (1973), 193f).
Rechtswidrig ist die Tat des Angeklagten jedenfalls im Hinblick auf die
Relation zwischen dem von ihm verfolgten Zweck und dem eingesetzten Mittel.
Wer andere Verkehrsteilnehmer, um sie zu ärgern oder um sich für deren
tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten zu rächen, durch eine
verkehrswidrige Fahrweise mutwillig daran hindert, so zu fahren, wie sie
wollen und wie es die Verkehrslage zuläßt, handelt nach richtigem
allgemeinem Urteil sittlich mißbilligenswert und damit verwerflich iS des §
240 Abs 2 StGB (KG Urt v 7.11.1968 - 3 Ss 315/68 , VRS 36 (1969), 105ff =
DAR 38 (1969), 81). Der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zur mutwilligen
Behinderung des fließenden Verkehrs, insbesondere zur Verhinderung des
Überholens, verunsichert die davon Betroffenen und steigert die
Verkehrsgefahren in unerträglichem Maße. Ein solches Verhalten wird nicht
nur von jedem billig und gerecht denkenden Kraftfahrer mißbilligt; es
verletzt darüber hinaus das Rechtsgefühl und die sozialethischen
Grundvorstellungen der gesamten Rechtsgemeinschaft, um so mehr, als diese
sich der mit dem modernen Straßenverkehr ohnehin verbundenen Gefahren
zunehmend bewußt geworden ist. Ein derartiges Verhalten ist daher ein als
Vergehen strafwürdiges Unrecht (vgl KG aaO; OLG Hamm, Beschl v 1.2.1963 - 3
Ss 1383/62 , VRS 24 (1963), 374ff).
Freilich darf der Nötigungstatbestand nicht dazu dienen, jedes mit einer
Behinderung verbundene vorsätzliche verkehrswidrige Verhalten zum strafbaren
Vergehen heraufzustufen. Dies stünde im Widerspruch zu der Entscheidung des
Gesetzgebers, auch vorsätzliche Verstöße gegen die StVO, einschließlich
vorsätzlicher Verkehrsbehinderungen, lediglich als Ordnungswidrigkeiten zu
ahnden ( §§ 24 StVG , 1ff, 49 StVO). Der bloße Verstoß gegen § 1 und andere
Vorschriften der StVO muß daher von dem Vergehenstatbestand des § 240 StGB
abgegrenzt werden (vgl OLG Hamm aaO, 377). Nicht jede vorsätzliche
Verhinderung des Überholens ist strafbare Nötigung, ebensowenig wie jede
vorsätzliche Vorfahrtsverletzung, obwohl auch in diesem Fall der Betroffene
mit Gewalt zu einem Verhalten (Bremsen, Ausweichen) genötigt wird. Das
entscheidende Abgrenzungskriterium liegt in dem Zweck, den der Täter mit
seiner verkehrswidrigen Fahrweise verfolgt. Wer einen anderen durch
vorsätzliche Verletzung der Vorfahrt zum Bremsen nötigt, handelt in der
Regel seines eigenen schnelleren Fortkommens wegen; ebenso ist denkbar, daß
der Täter einen anderen am Überholen hindert, um selbst schneller
voranzukommen. Solche Verhaltensweisen sind nur nach §§ 1 , 8 , 49 StVO zu
ahnden. Im vorliegenden Fall war dagegen die Behinderung des anderen der
eigentliche Zweck der verbotenen Fahrweise. Die erhöht den Unrechtsgehalt
der Tat und hebt sie über die bloße Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus (vgl
OLG Hamm aaO, 377f). Ein solches Verhalten ist rechtswidrige Nötigung
jedenfalls dann, wenn es einen bestimmten Grad an Intensität erreicht. Auch
in dieser Beziehung unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von
einer lediglich mit Bußgeld zu ahndenden Verkehrswidrigkeit. Wer im
Straßenverkehr einem anderen die Vorfahrt nimmt, nötigt ihn dadurch zu einer
einmaligen Reaktion von kurzer Dauer. Derartige flüchtige Einwirkungen
verdienen schon wegen ihres Bagatellcharakters nicht das
Verwerflichkeitsurteil nach § 240 Abs 2 StGB (vgl Roxin, JuS 1964, 376 f =
Strafrechtliche Grundlagenprobleme (1973), 193; s auch Eser in
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 19 (1978), § 240 RdNr 18). Auch beim
Verhindern des Überholens sind Bagatellfälle denkbar, die den Unrechtsgehalt
einer strafbaren Nötigung nicht erreichen. In diesem Sinne hat der
Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß es nicht schon "als verwerflich und
daher als Vergehensunrecht empfunden und beurteilt würde und werden müßte",
wenn ein Verkehrsteilnehmer "etwa in vorübergehender Unmutsaufwallung einen
schnelleren Wagen einmal nicht überholen lassen will oder ... auf schmaler
Straße nicht ganz rechts fährt, obwohl es ihm möglich wäre, und so das
Überholen zeitweise unmöglich macht" ( BGH, Beschl v 19.6.1963 - 4 StR
132/63, BGHSt 18, 389 ff (392f); s auch OLG Karlsruhe, Beschl v 13.3.1978 -
1 Ss 470/77, Die Justiz 1978, 284 ). Hier hat jedoch wie dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, der Angeklagte
gemeinschaftlich mit seinem Arbeitskollegen B. dem Zeugen Sch. das Überholen
fortgesetzt über längere Zeit unmöglich gemacht, indem er unter stetem
Hinfahren und Herfahren jeweils von der Normalspur auf die Überholspur und
von dieser auf die Normalspur wechselte und B. seinerseits die Fahrt des
Zeugen auf der Überholspur behinderte, wenn sich der Angeklagte auf der
rechten Fahrspur befand. Ein nötigendes Verhalten von derartiger Intensität
und Dauer ist keine Bagatelle mehr, sondern erreicht eindeutig den Grad
strafwürdigen Unrechts."
--------------
Gruß,
Johannes
Moralisch und praktisch gesehen wäre das Weiterfahren auf dieser ganz
rechten Spur m.E. völlig okay.
Rechtlich gesehen müsstest du aber auf die linkeste Spur wechseln. Was ja
auch nicht soo schlimm ist, oder?
Gruß,
Johannes
> Der Zeuge L schloß zwar auf das Fahrzeug des Angeklagten auf.
> Entsprechend dessen Geschwindigkeit mußte auch er seine Geschwindigkeit
> auf etwa 100 km/h, zeitweise im Bereich einer Größenordnung von 20 km/h
> schneller oder langsamer, herunter führen.
(...)
> Der Zeuge L fuhr bei einem Abstand von etwa zwei Autolängen etwa zwei
> Kilometer hinter dem Angeklagten her.
(...)
> Der Zeuge L holte nunmehr eine kleine Fotokamera, eine sogenannte
> "quick snap" hervor und fertigte zwei Fotos von dem vor ihm fahrenden
> Fahrzeug des Angeklagten
(...)
> Nachdem der Zeuge L nach etwa 2 km auf den rechten Fahrstreifen
> übergewechselt war, fertigte er ein weiteres Foto ...
(...)
> Der Zeuge L seinerseits fuhr nun auf den linken Fahrstreifen und fuhr
> neben das Fahrzeug des Angeklagten. Bei heruntergedrehtem
> Beifahrerfenster fotografierte er nunmehr das Fahrzeug des Angeklagten
> zweimal.
Mit Verlaub, "Zeuge L" gehört IMHO als allererstes aus dem Verkehr gezogen.
Gruß
Michael
Ich versuche immer, mich so zu verhalten, dass der andere sich nicht
verärgert fühlt (sprich keinen Stinkefinger zeigt).
Konkret heißt das: Ich versuche, gutes Vorbild zu sein.
Wenn ich bei etwas gefüllteren Verkehr von weitem kommend sehe, dass jemand
unnötigerweise links fährt, fahre ich extra auf die rechte Spur, um
sozusagen vorzumachen, wieder nach rechts zu fahren. (Dies natürlich auch
nach der Überholaktion wieder).
Manchmal reicht das schon.
Es ist aber auch so, dass kenne ich von mir, dass man manchmal nicht so die
Aufmerksamkeit nach hinten hat und manchmal etwas braucht um zu merken: da
will jemand vorbei. Das muss nicht unbedingt Böswilligkeit sein. Das ist
auch der Grund, warum ich immer wieder auf die rechte Spur wechsle, auch
wenn ich den Eindruck habe der schnellste zu sein und auch wenn wenig
Verkehr ist. Wenn dann doch jemand schnelleres kommt, brauch ich nicht extra
"aufzuwachen", sondern er kann gleich entspannt an mir vorbei ziehen. So
wünsche ich es mir auch von den anderen Autofahrern.
Wenn ich dann wieder überholen muss, bin ich sowieso aufmerksamer auch nach
hinten.
Wenn nun ein Autofahrer aus Gewohnheit und Bequemlichkeit links fährt und
ein bisschen träumt (was den meisten Autofahrern gelegentlich passiert und
deswegen bin ich da niemandem böse), dann muss ich ihn vielleicht sanft
"aufwecken".
Das heißt konkret: Ich blinke und fahre von rechts auf die linke Spur, das
bedeutet eine Bewegung im Rückspiegel und kann schon wieder aufwecken.
Wenn das nicht hilft (sehr selten der Fall), kann ich ggf. nochmal auf die
rechte Spur wechseln und nochmal meine Überholabsicht ankündigen (Blinken)
und nach links wechseln. All dies immer mit ausreichendem Abstand.
Gegebenenfalls kann ich nun auch kurz Fernlichtaufblenden (maximal zwei mal)
und/oder Hupen, was bei ausreichendem Sicherheitsabstand in der StVO
vorgesehen ist. Aber dieses Verhalten wird eben subjektiv durchaus als
unfair empfunden von vielen (der Irrglaube, das wäre Nötigung, hält sich
lange). Deswegen ist das die letzte Möglichkeit.
Aber ich stelle mir das so vor: Wenn ich grad dem Rückspiegel bissl wenig
Aufmerksamkeit schenke und dann hupt der hinter mir, dann bin ich eher
dankbar für sein freundliches Wecken und dafür, dass er mir nicht nah
auffährt, wie das (viel mehr) Autofahrer machen.
Generell finde ich es gut, an das Gute in jedem Autofahrer zu glauben und
sich dem anderen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten, auch wenn er
offenbar sich falsch verhält. Er könnte seine Gründe haben.
PS: Gibt es eigentlich ein Zeichen für "Entschuldigung" oder "Bitte, du
darfst" oder so? Ich glaube das mal bei LKW-Fahrern beobachtet zu haben,
wenn der eine den anderen überholt, lässt der eine den anderen vorbei und
wenn er vorbei ist, hat er glaub ich kurz die Warnblinker an-und wieder
ausgemacht und der andere das nachgemacht, was ich übersetze mit "Danke dass
du mich vorbeigelassen hast" - "Keine Ursache. Gern geschehen!".
Ich hatte mal eine Situation, in der ich relativ schnell unterwegs war und
einer ankam, der noch schneller war. Ich habe dann aber doch noch ein
langsameres Auto überholt, weil ich sonst um min. 40 km/h ausgebremst worden
wäre. Ich bemerkte dann den schnelleren hinter mir, der ja nun leier etwas
warten musste, habe extra noch ein bisschen beschleunigt, damit es für ihn
nicht so schlimm ist und bin gleich wieder nach rechts. Da hatte ich das
"Kurz Warnblink an-und aus"-Entschuldigungszeichen glaub mal ausprobiert ;-)
Viele Grüße,
Johannes
> Und welche relevante Person (nicht du)
Habe ich so etwas behauptet? Was sollen solche Anspielungen, die absolut
nicht hilfreich sind? Usenet zum Ausgleich der eigenen Profilneurose?
> oder Behörde sagt nun, daß man
> dann rechts überholen, oder, mit anderen Worten, Unrecht mit Unrecht
> ausgleichen darf?
>
> lc#
Ich habe es noch keine sagen, oder dementieren hören. Ich bekam das
beigebracht und bis jetzt noch nichts Gegenteiliges gehört.
Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass ich in einem unwahrscheinlichen
und theoretischen Szenario 20km/h hinter einem auf der linken Spur
herschleichen muss, obwohl ich 3 freie rechte Spuren neben mir habe und
nicht überholen darf, da hinter mir keine Schlange ist.
Und bist du mal über eine Autobahn mit mehr als 2 Spuren gefahren?
Es wird sogar rechts überholt, wenn es links noch eine freie Spur zu
überholen gibt. Nein, das ist keine Rechtfertigung, ich halte doch
selbst nichts davon. Meine Frage bezog sich nur wenn mehrere Spuren
zwischen mir und dem Schleicher liegen.
Die Sache aber scheint nicht abschließend pauschal geklärt; Es kommt
(wie eigentlich bei Allem) immer auf die weiteren Umstände an.
Das sehe ich übrigens genauso. Meine persönliche Meinung ist nämlich: Die
Einhaltung des Sicherheitsabstandes ist _deutlich_ wichtiger als der Wunsch,
möglichst schnell von A nach B zu kommen.
Wenn der "Zeuge L" statt mit 200 km/h nur mit 100 km/h vorankommt, kommt er
dennoch irgendwann an. Er kann auch nicht davon ausgehen, immer mit 200 km/h
seine Strecke fahren zu können, je nach Verkehrslage und unvorhersehbaren
Ereignissen kann es durch Unfall, Bau- und sonstige Arbeiten, Stau, hohes
Fahrzeugaufkommen eben auch deutlich langsamer gehen und das sollte man in
seiner Reiseplanung berücksichtigen. Dann ist man auch deutlich entspannter,
wenn es mal nicht so schnell geht und schimpft nicht gleich rasend auf "den
blöden Idioten" da vorn, was sich ja meist auch gleich in der Fahrweise
ausdrückt.
Wenn also "Zeuge L" nur mit 100 km/h fahren kann, kommt er dennoch
irgendwann an.
Wenn aber wegen des zu geringen Abstandes zw. Vordermann und "Zeuge L",
durch "Zeuge L" ein Auffahrunfall verursacht wird, sind u.U. beide tot.
Das muss nicht sein, finde ich.
Abgesehen davon, dass das Rumhantieren mit der Kamera sicher genauso stark
ablenkt, wie Telefonieren mit Handy ohne Freisprecheinrichtung..
Gruß,
Johannes
> Generell finde ich es gut, an das Gute in jedem Autofahrer zu glauben
Du scheinst nicht viel (mit dem Auto) unterwegs zu sein, was auch
> Ich glaube das mal bei LKW-Fahrern beobachtet zu haben,
> wenn der eine den anderen überholt, lässt der eine den anderen vorbei und
> wenn er vorbei ist, hat er glaub ich kurz die Warnblinker an-und wieder
> ausgemacht und der andere das nachgemacht, was ich übersetze mit "Danke dass
> du mich vorbeigelassen hast" - "Keine Ursache. Gern geschehen!".
zeigt. Als vor 20 oder noch mehr Jahren die Autobahnen im Verhältnis zu
heute noch leer waren, hat es keine große Rolle gespielt, wenn mal einer
gepennt hat. Bei der heutigen Verkehrsdichte ist es allerdings schon sehr
ärgerlich, wenn man alle 5 Km so eine Schnarchnase vor sich hat.
"Rechtsfahrgebot" ist für einige (viele) eine Empfehlung, aber mehr auch
nicht. Nachdem mir mein Führerschein wichtig ist, begnüge ich mich bei den
resistenten Fällen mit kurzer Lichthupe oder Blinker - es gibt aber auch
genügend Autofahrer, die selbst diese Zeichen nicht wahrnehmen. MMn.
sollten einige Verkehrsregeln (z. B. das Rechtsfahrgebot) mal den aktuellen
Verkehrsbedingungen angepaßt werden (sowohl in der Vervolgung als auch in
der Strafhöhe).
--
Grüße
Peter
> Vervolgung
Verfolgung
--
Grüße
Peter
> Wenn ich bei etwas gefüllteren Verkehr von weitem kommend sehe, dass
> jemand unnötigerweise links fährt, fahre ich extra auf die rechte Spur,
> um sozusagen vorzumachen, wieder nach rechts zu fahren.
Absolut kontraproduktiv. Jemand der dich nicht direkt hinter sich in
seiner Spur sieht (schlafender Überholverhinderer), wird dich auch nicht
weit erfernt hinter sich sehen. Schon gar nicht, wenn du "ungefährlich"
auf einer rechten Spur unterwegs bist und damit ja noch nicht mal
Anstalten machst, überholen zu wollen.
> PS: Gibt es eigentlich ein Zeichen für "Entschuldigung" oder "Bitte, du
> darfst" oder so? Ich glaube das mal bei LKW-Fahrern beobachtet zu haben,
> wenn der eine den anderen überholt, lässt der eine den anderen vorbei
> und wenn er vorbei ist, hat er glaub ich kurz die Warnblinker an-und
> wieder ausgemacht und der andere das nachgemacht, was ich übersetze mit
> "Danke dass du mich vorbeigelassen hast" - "Keine Ursache. Gern
> geschehen!".
Ne, das ist das Danke (meistens allerdings Blinker links/rechts statt
Warnblinker) dafür, dass der Überholte durch kurze Lichthupe angezeigt
hat, wenn der Hänger des Überholenden vorbei ist und wieder möglichst
früh gefahrlos eingeschert werden kann.
> Ich hatte mal eine Situation, in der ich relativ schnell unterwegs war
> und einer ankam, der noch schneller war. Ich habe dann aber doch noch
> ein langsameres Auto überholt, weil ich sonst um min. 40 km/h
> ausgebremst worden wäre. Ich bemerkte dann den schnelleren hinter mir,
> der ja nun leier etwas warten musste, habe extra noch ein bisschen
> beschleunigt, damit es für ihn nicht so schlimm ist und bin gleich
> wieder nach rechts. Da hatte ich das "Kurz Warnblink an-und
> aus"-Entschuldigungszeichen glaub mal ausprobiert ;-)
Das hätte dieser eher als oberlehrerhaftes "Achtung, Gefahr, du fährst
viel zu dicht auf!" gedeutet, wenn er wirklich von hinten angeschossen
kam und du ihm noch recht knapp vor die Schnauze gefahren bist.
> Doch, es ist aber so. Und auch mit Schlange hinter dir darfst du nicht
> überholen.
*ächz*
Bei Stau oder zähfliessendem Verkehr darf man nun auch nicht überholen?
Wow, da bin ich ja tierischen Gerüchten aufgesessen. Da bin ich aber
froh, dass viele den Mut haben diese Gebote trotzdem zu ignorieren, sonst
wären die Staus wohl doppelt bis dreifach so lang.....
> Du darfst auch nicht drängeln oder den Linksblinker setzen. Was du
> darfst, ist mit ausreichenden Abstand die Lichthupe betätigen (StVO §5
> (5)).
>>[...]
> Ja und? Es werden auch ständig die Geschwindigkeit übertreten, davon ist
> das trotzdem nicht erlaubt.
Was hat das hiermit zu tun?
> Und die klare und einfache Antwort ist: Nein, das darfst du nicht. Da
> keine diesbezüglichen Ausnahmen in der StVO definiert sind.
...die du mir schon nach meinem ersten Posting hättest geben können.
Aber so hätte ich die Starjuristin in dir natürlich nie kennengelernt ;)
> Gruß, Kathinka
Gruß,
Martin
In dem von mir zitierten Urteil war die Situation folgendermaßen:
[Zeugin S wollte links überholen, Autofahrer blieb aber auf linker Spur]
" Die Zeugin S steuerte in dieser Zeit ihr Fahrzeug zunächst auf dem rechten
Fahrstreifen. Nachdem sie erkannt hatte, daß der Angeklagte weiterhin auf
dem linken Fahrstreifen blieb, überholte sie diesen rechts und setzte sodann
zügig ihre Fahrt fort. Sie fuhr an der Autobahnausfahrt Moers-Kapellen
vorbei und weiter in nördliche Richtung bis zur Abfahrt Moers-Zentrum."
Es war zumindest in dem Urteil keine Rede davon, dass dieses Verhalten der
Zeugin S rechtswidrig gewesen sei.
Sie ist aber auch zunächst über eine Fahrstrecke von 4 km und einer Zeit von
etwa 2,5 Minuten (wenn ich das richtig verstanden habe), zumindest aber 2 km
auf rechter Spur hinter dem Wagen hergefahren.
> Die Sache aber scheint nicht abschließend pauschal geklärt; Es kommt
> (wie eigentlich bei Allem) immer auf die weiteren Umstände an.
Wenn man eine Antwort auf die generelle Frage haben möchte, ob ein
Rechtsüberholen erlaubt sei, wenn der Linksfahrende langsamer ist und nicht
nach rechts wechselt und wenn zusätzlich ggf. noch eine Spur zwischen beiden
Wagen frei ist, dann kann man nur folgende Antwort finden: Nein es nach
allen geltenden Gesetzen nicht erlaubt.
Im Einzelfall, wenn trotz längeren Hinterherfahrens und mehrfacher
Ankündigung der Überholabsicht (ohne Drängeln), der Autofahrer nicht nach
rechts wechselt, also trotz freier Verkehrslage (!!) links fährt "um ohne
jeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern"
(BGH 4 StR 132/63), dann ist ggf. nicht nur die Ordnungswidrigkeit des
Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot erfüllt, sondern auch der
Straftatbestand der Nötigung, weil "eine planmäßige, länger währende
Behinderung ohne vernünftigen Grund" (OLG Stuttgart 3 Ss 343/90) vorliegt.
In diesem Falle wäre es ggf. rechtens, gegen das sonst gültige
Rechtsüberholverbot zu verstoßen und "mit geringfügig höherer
Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht" rechts zu überholen.
Beispiel: Ein Auto hat einen technischen Defekt oder einen Unfall und bleibt
auf linker Spur liegen. In diesem Fall ist es natürlich rechtens, rechts zu
überholen.
Ähnliches könnte für die angesprochene Situation gelten, konkrete
Rechtsfälle sind mir dazu aber derzeit nicht bekannt.
Gruß,
Johannes
> [hint]Ein Unrecht wiegt ein anderes nicht auf.[/hint]
> Nur, weil der vor dir sich falsch verhält, darfst du nicht selber gegen
> Regeln verstoßen.
Es geht nicht darum mich zu rächen. Sowas erklärt sich alleine durch
gesunden Menschenverstand.
> Also immer gut aufpassen, dass du nicht erwischt
> wirst. ;-)
Ich musste bisher niemanden rechts überholen - bin bisher ja immer brav
über bis auf die linke Spur gefahren. Was auch hilft: Irgendwann kommt
die Zeit wo sich ein pfeilschneller Sportwagen nähert. Und dann fährt
man einfach rechts und lässt ihn die "Drecksarbeit" (also den Schleicher
auffordern nach rechts zu wechseln) machen - bei ihm wirkt es viel mehr,
als bei mir mit einem Allerweltsauto.
Aber wie gesagt: Ich fahre Auto - ich führe keinen Krieg. Ich muss nicht
aufpassen, nicht erwischt zu werden - weil alles was ich tue immer im
Einklang mit meinem Kenntnisstand aus der Fahrschule steht
> Gruß, Kathinka
Gruß,
Martin
> Moralisch und praktisch gesehen wäre das Weiterfahren auf dieser ganz
> rechten Spur m.E. völlig okay.
> Rechtlich gesehen müsstest du aber auf die linkeste Spur wechseln. Was ja
> auch nicht soo schlimm ist, oder?
>
> Gruß,
> Johannes
Nein, ist es nicht, praktiziere ich ja. Aber es ist unnötig, daher meine
Frage.
Gruß,
Martin
Ich bin vielleicht seltener mit Auto unterwegs als du, da hast du Recht.
Selten bin ich aber nicht unterwegs.
Während meiner Fahrten habe ich schon einige unschöne Situationen erlebt
(wie hier sicher jeder), aber trotzdem und gerade deshalb glaube ich an das
Gute im Menschen, äh im Autofahrer ;-)
Letztlich ist es doch so: Jeder Autofahrer ist einer wie du und ich. Der
sich im Recht sieht, über andere Urteile fällt und so fährt, wie er denkt
dass es richtig ist. Autofahrer, die absichtlich anderen schaden wollen,
gibt es wirklich wenige, davon bin ich überzeugt!
> Nachdem mir mein Führerschein wichtig ist, begnüge ich mich bei den
> resistenten Fällen mit kurzer Lichthupe oder Blinker - es gibt aber auch
> genügend Autofahrer, die selbst diese Zeichen nicht wahrnehmen. MMn.
> sollten einige Verkehrsregeln (z. B. das Rechtsfahrgebot) mal den
> aktuellen
> Verkehrsbedingungen angepaßt werden (sowohl in der Vervolgung als auch in
> der Strafhöhe).
Tja die Sache mit dem Rechtsfahrgebot ist ein inzwischen schon recht altes
Ärgernis. Viele Autofahrer, mit denen ich mich darüber unterhalten habe
(bspw. 'live' als Mitfahrer) haben aber bei näherer Betrachtung selbst
dagegen "verstoßen".. Oftmals merkt man es einfach als Autofahrer nicht.
Dazu kommt die Verkehrsdichte, wie du schon angesprochen hast. In vielen
Fällen bilden sich lange Fahrzeugschlangen, weil
- nur zwei Spuren zur Verfügung stehen
- ein langsames Fahrzeug ein noch langsameres Fahrzeug überholt
und/oder
- ein oder mehrere Fahrzeuge mehrere Wagen überholen möchten, zwischen denen
jedoch genug Platz zum (kurzzeitigen) Einschwenken wäre
- mehrere nicht so potente (PS-starke) Autos immer noch meinen, den
Vordermann auch noch überholen zu müssen, anstatt erstmal hinter ihm rechts
einzuscheren
Diese Problematik lässt sich derzeit überhaupt nicht verhindern, zumindest
nicht, wenn die Autobahn nun mal nur 2 Spuren hat. Da kommt es automatisch
zu solchen Problemen ab einer gewissen Verkehrsdichte.
Und dein Problem ist dann: Du kannst auch nicht argumentieren dies wäre
Unrecht, denn dazu stellten Gerichte bereits fest "Wenn ein Autofahrer über
eine Strecke von 25 km hinweg auf der Überholspur einer Autobahn mit einer
Geschwindigkeit von 100 km/h bis 120 km/h fährt und die Überholspur nicht
räumt, weil er befürchtet, während des herrschenden dichten
Wochenendverkehrs nicht mehr auf die Überholspur zurückkehren zu können,
macht er sich nicht wegen Nötigung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer
strafbar, denn Zweck dieser Fahrweise war nicht die Behinderung der
nachfolgenden Fahrzeuge" (BayOLG, Reg 1 St 225/89)
In dem Fall hilft nur:
- ruhig bleiben
- schon vorher genügend Puffer eingeplant zu haben
- sich daran zu erfreuen, dass man nun mit ca. 100 km/h deutlich weniger
Sprit verbraucht und damit Geld spart
Grüße,
Johannes
Ganz meine Meinung :-)
Gruß,
Johannes
> Wenn man eine Antwort auf die generelle Frage haben möchte, ob ein
> Rechtsüberholen erlaubt sei, wenn der Linksfahrende langsamer ist und nicht
> nach rechts wechselt und wenn zusätzlich ggf. noch eine Spur zwischen beiden
> Wagen frei ist, dann kann man nur folgende Antwort finden: Nein es nach
> allen geltenden Gesetzen nicht erlaubt.
Ja, als Antwort auf meinen urspr. Post, nicht aber als generelle Antwort
des Rechtsüberholens.
> Im Einzelfall, wenn trotz längeren Hinterherfahrens und mehrfacher
> Ankündigung der Überholabsicht (ohne Drängeln), der Autofahrer nicht nach
> rechts wechselt, also trotz freier Verkehrslage (!!) links fährt "um ohne
> jeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern"
> (BGH 4 StR 132/63), dann ist ggf. nicht nur die Ordnungswidrigkeit des
> Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot erfüllt, sondern auch der
> Straftatbestand der Nötigung, weil "eine planmäßige, länger währende
> Behinderung ohne vernünftigen Grund" (OLG Stuttgart 3 Ss 343/90) vorliegt.
Und das war die zweite, in diesem Faden entstandene Frage. Und nichts
anderes habe ich behauptet und bekam dies auch so beigebracht. Warum dies
manche ständig negieren, weiss ich nicht. Müssen mich wohl alle
missverstanden haben (was aber als Laie unter lauter Volljuristen hier
nicht schwer scheint).
GENAU DAS war es, was ich meinte. Danke.
> In diesem Falle wäre es ggf. rechtens, gegen das sonst gültige
> Rechtsüberholverbot zu verstoßen und "mit geringfügig höherer
> Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht" rechts zu überholen.
> Beispiel: Ein Auto hat einen technischen Defekt oder einen Unfall und
> bleibt auf linker Spur liegen. In diesem Fall ist es natürlich
> rechtens, rechts zu überholen.
Natürlich. Wieso käme jemand auf die Idee das nicht rechtens zu finden?
> Gruß,
> Johannes
Gruß,
Martin
> *ächz*
> Bei Stau oder zähfliessendem Verkehr darf man nun auch nicht überholen?
> Wow, da bin ich ja tierischen Gerüchten aufgesessen.
Da greift die hier in diesem Thread schon angesprochene Regelung, dass
man eine "linke" Kolonne, die maximal 60 km/h schnell ist, mir maximal
20 km/h unterschied rechts überholen darf.
>> Ja und? Es werden auch ständig die Geschwindigkeit übertreten, davon ist
>> das trotzdem nicht erlaubt.
>
> Was hat das hiermit zu tun?
Dass ein Vergehen (Dauerlinksfahren / zu schnell Fahren) kein anderes
Vergehen (rechts Überholen / auch zu schnell Fahren) rechtfertigt.
> ....die du mir schon nach meinem ersten Posting hättest geben können.
Die Antwort, dass rechts Überholen nur ganzganzganz selten legal ist,
wurde dir in diesem Thread von vielen Leuten schon ganz oft und auch
recht frühzeitig gegeben.
> Martin wrote:
>
>> *ächz*
>> Bei Stau oder zähfliessendem Verkehr darf man nun auch nicht überholen?
>> Wow, da bin ich ja tierischen Gerüchten aufgesessen.
>
> Da greift die hier in diesem Thread schon angesprochene Regelung, dass
> man eine "linke" Kolonne, die maximal 60 km/h schnell ist, mir maximal
> 20 km/h unterschied rechts überholen darf.
Danke :)
(Das von mir war ironisch eben wegen dieser Regelung gemeint.)
> Dass ein Vergehen (Dauerlinksfahren / zu schnell Fahren) kein anderes
> Vergehen (rechts Überholen / auch zu schnell Fahren) rechtfertigt.
Sowas wollte schon die Erziehung einem beigebracht haben und nicht erst
beim Autofahren Anwendung finden.
>> ....die du mir schon nach meinem ersten Posting hättest geben können.
>
> Die Antwort, dass rechts Überholen nur ganzganzganz selten legal ist,
> wurde dir in diesem Thread von vielen Leuten schon ganz oft und auch
> recht frühzeitig gegeben.
Ich weiß, ich sprach direkt mit ihr.
> -Andreas
Gruß,
Martin
> Sowas wollte schon die Erziehung einem beigebracht haben und nicht erst
> beim Autofahren Anwendung finden.
s/wollte/sollte/
> Gruß,
> Martin
Wo steht das?
Der Linksblinker ist ein Signal der Überholabsicht und es sollte m.E.
rechtens sein, diesen für die Dauer des Überholvorgangs blinken zu lassen.
Oder gibt es da eine Vorschrift/ein Urteil, die diesen Punkt betrifft?
>> Nein, das ist keine Rechtfertigung, ich halte doch
>> selbst nichts davon. Meine Frage bezog sich nur wenn mehrere Spuren
>> zwischen mir und dem Schleicher liegen.
>
> Und die klare und einfache Antwort ist: Nein, das darfst du nicht. Da
> keine diesbezüglichen Ausnahmen in der StVO definiert sind.
Die StVO kann nicht jeden Einzelfall behandeln. Die Beurteilung von
Spezialfällen obliegt den Gerichten, wonach u.U. auch Verstöße gegen die
StVO erlaubt sind, wenn die Situation dies erfordert.
Gruß,
Johannes
>> PS: Gibt es eigentlich ein Zeichen für "Entschuldigung" oder "Bitte, du
>> darfst" oder so? Ich glaube das mal bei LKW-Fahrern beobachtet zu haben,
>> wenn der eine den anderen überholt, lässt der eine den anderen vorbei
>> und wenn er vorbei ist, hat er glaub ich kurz die Warnblinker an-und
>> wieder ausgemacht und der andere das nachgemacht, was ich übersetze mit
>> "Danke dass du mich vorbeigelassen hast" - "Keine Ursache. Gern
>> geschehen!".
>
> Ne, das ist das Danke (meistens allerdings Blinker links/rechts statt
> Warnblinker) dafür, dass der Überholte durch kurze Lichthupe angezeigt
> hat, wenn der Hänger des Überholenden vorbei ist und wieder möglichst
> früh gefahrlos eingeschert werden kann.
Also ich find sowas ja toll. Diese Geste habe ich auch häufiger bei PKW
beobachtet; z.B. wenn ich jemanden überholen lasse in dem ich auf dem
Seitenstreifen fahre um Platz zu machen, sehe ich sowas öfter.
Es gibt zuviel Warn- im Gegensatz zu "Danke"-Zeichen ;)
> Das hätte dieser eher als oberlehrerhaftes "Achtung, Gefahr, du fährst
> viel zu dicht auf!" gedeutet, wenn er wirklich von hinten angeschossen
> kam und du ihm noch recht knapp vor die Schnauze gefahren bist.
>
>
>
> -Andreas
Naja "oberlehrerhaft" finde ich das nicht. Es ist schließlich auch
irgendwo für mich, als Bedrängten, gefährlich. Grundsätzlich ist es
mir völlig Wurst wie die anderen Autos fahren, solange ich eben nicht in
Mitleidenschaft gezogen werden. Und dichtes auffahren zieht mich nun mal
mit in den Schlamassel, anders als wenn er sich alleine um den Baum
wickelt. Denn wenn ich bremsen muss, hab ich auf jeden Fall einen neuen
Beifahrer neben mir...
Ich versuche immer mich nicht beeindrucken zu lassen und fahre weiter wie
gewohnt und schere erst nach meinem Überholvorgang wieder rechts ein.
Warum soll ich dann auch noch andere Gefährden? Aber ein komisches
Gefühl gibt das schon.
> Letztlich ist es doch so: Jeder Autofahrer ist einer wie du und ich. Der
> sich im Recht sieht, über andere Urteile fällt und so fährt, wie er denkt
> dass es richtig ist. Autofahrer, die absichtlich anderen schaden wollen,
> gibt es wirklich wenige, davon bin ich überzeugt!
Aber auch schon kennengelernt. Dem würde ich es zutrauen, dass er es auf
meine Gesundheit abgesehen hat. Auf einer 2spurigen Autobahn, zul. v_max
120km/h... ich überhole eine zugegebenermaßen längere, aber relativ
geschlossene LKW-Kolonne >20LKW, Abstand max. 50m, mit knap0p 130km/h
(also eigentlich zu schnell). Trotzdem kraucht mir ein anderer PKW fast
in den Kofferraum (10m Abstand bei 130km/h), woraufhin ich mich auf
120km/h fallen lasse (was ja eigentlich max. erlaubt ist, außerdem
entspricht das etwas mehr dem Sicherheitsabstand). Kaum dass die
LKW-Kolonne vorbei ist will ich nach rechts rüber (ich war vielleicht
25m am LKW vorbei als ich rüber will) ist der andere PKW schon fast
neben mir und überholt rechts. OK, lasse ihn also passieren, ziehe nach
rechts. Plötzlich bremst er apbrupt ab, auf 90km/h. Also blinke ich
links, um ihn wieder zu überholen (er kam nicht aus der Region, kennt
sich nicht aus...). Wieder dasselbe Spiel, er beschleunigt, zieht vor
mir nach links, um wieder abzubremsen. So ging es 3-4 mal, am nächsten
LKW bremste er in der linken Spur auf dessen Geschwindigkeit, um mir ja
das Überholen zu verhindern. Irgendwann hat es ihm gereicht und er ist
abgezogen.
>
> Diese Problematik lässt sich derzeit überhaupt nicht verhindern, zumindest
> nicht, wenn die Autobahn nun mal nur 2 Spuren hat. Da kommt es automatisch
> zu solchen Problemen ab einer gewissen Verkehrsdichte.
>
Wenn ich meine Erfahrungen von dreispurigen BAB darauf übertrage: Neicht
nur. Es sind vielmehr diejenigen, die meinen, sich aus der rechten Spur
in eine viel zu kleine Lücke zu quetschen, und dann langsam zu
beschleueigen. Bei dichtem Verkehr gilt meiner meinunk nach: Auf
ausreichend große Lücken warten - auch wenn das mal 2 Minuten dauert -
sowie beim Einscheren: Rauf aufs Gaspedal! Gang runter und Gas geben,
damit kein anderer abbremsen muss - dank Zieharmonikaeffekt sthet der
PKW 40 Positionen weiter hinten.
> Und dein Problem ist dann: Du kannst auch nicht argumentieren dies wäre
> Unrecht, denn dazu stellten Gerichte bereits fest "Wenn ein Autofahrer über
> eine Strecke von 25 km hinweg auf der Überholspur einer Autobahn mit einer
> Geschwindigkeit von 100 km/h bis 120 km/h fährt und die Überholspur nicht
> räumt, weil er befürchtet, während des herrschenden dichten
> Wochenendverkehrs nicht mehr auf die Überholspur zurückkehren zu können,
> macht er sich nicht wegen Nötigung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer
> strafbar, denn Zweck dieser Fahrweise war nicht die Behinderung der
> nachfolgenden Fahrzeuge" (BayOLG, Reg 1 St 225/89)
Also wenn ich nicht Auto fahren kann ist es nicht so schlimm...? Zum
Autofahren gehört auch die Fähigkeit zur rücksichtsvollen und
vorausschauende Fahrweise, also auch, anderen Autos Platz zu machen.
> In dem Fall hilft nur:
> - ruhig bleiben
> - schon vorher genügend Puffer eingeplant zu haben
> - sich daran zu erfreuen, dass man nun mit ca. 100 km/h deutlich weniger
> Sprit verbraucht und damit Geld spart
>
Hast ja recht, nur wegen diesem Sonntagsfahrer ist man dann doch
genervt.. (nein, bin kein "Raser", fahre auch nur meine 130km/h, aber
mit entspr. Rücksicht schnelleren Autos gegenüber).
>
Thomab
> Danke für den Beitrag zu meiner Sammlung "Wo Fahrlehrer irrten."
Am Mon, 18 Sep 2006 19:37:01 +0200 schrieb Johannes Sperling:
> Im Einzelfall, wenn trotz längeren Hinterherfahrens und mehrfacher
> Ankündigung der Überholabsicht (ohne Drängeln), der Autofahrer nicht nach
> rechts wechselt, also trotz freier Verkehrslage (!!) links fährt "um ohne
> jeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern"
> (BGH 4 StR 132/63), dann ist ggf. nicht nur die Ordnungswidrigkeit des
> Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot erfüllt, sondern auch der
> Straftatbestand der Nötigung, weil "eine planmäßige, länger währende
> Behinderung ohne vernünftigen Grund" (OLG Stuttgart 3 Ss 343/90)
> vorliegt.
Dass generell das Rechtsüberholverbot gilt, darum brauchen wir uns nicht
streiten. Es ist aber so, dass in Einzelfällen einfach nicht zumutbar
ist und sein kann, einem Schleicher zu folgen, wenn die Autobahn frei ist.
Mit welcher Intention der Schleicher schleicht, erschliesst sich mir ja
erst mal nicht (es sei denn, ich hätte ihn proviziert, aber das wäre ein
anderes Thema).
Es geht darum, dass blockieren der linken Spur eine Nötigung sein _KANN_,
was manche vehement ausschließen wollen. Und mein Fahrlehrer sagte das,
was das OLG oben schrieb (ich habe nicht recherchiert, ob es wahr ist,
aber es deckt sich auch mit dem gesunden Menschenverstand).
In der StVO ist so eine Ausnahme natürlich nicht definiert, da sowas wohl
selten vorkommt.
Gruß,
Martin
> "Kathinka Wenz" <kath...@rrr.de> schrieb im Newsbeitrag
>> Du darfst auch nicht drängeln oder den Linksblinker setzen.
>
> Wo steht das?
Nachzulesen in vielen Urteilen. Linksblinker beim Hinterherfahren
impliziert fast automatisch Drängeln / "Nötigung" etc.
Ersatzweise kannst du auch in der StVO nachschauen, wann der
Fahrtrichtungsanzeiger einzuschalten ist.
> Der Linksblinker ist ein Signal der Überholabsicht und es sollte m.E.
> rechtens sein, diesen für die Dauer des Überholvorgangs blinken zu
> lassen.
Für die Dauer des Überholvorgangs schon. Aber du überholst noch nicht,
wenn du hinter dem zum Überholenden herfährst und darauf wartest, dass
er die Spur frei gibt.
Um den Wunsch anzukündigen, bleibt dir nur 1-2maliges Betätigen der
Lichthupe und (nur außerorts) der Hupe.
>> Und die klare und einfache Antwort ist: Nein, das darfst du nicht. Da
>> keine diesbezüglichen Ausnahmen in der StVO definiert sind.
>
> Die StVO kann nicht jeden Einzelfall behandeln. Die Beurteilung von
> Spezialfällen obliegt den Gerichten, wonach u.U. auch Verstöße gegen die
> StVO erlaubt sind, wenn die Situation dies erfordert.
Wenn du so fährst, dass du außerhalb der StVO unterwegs und auf den
Ermessenspielraum eines Verkehrsrichtes bzgl. dieses "Spezialfalls"
angewesen bist, solltest du viel Zeit und Geld haben, um solche Dinge
auszusitzen.
> "Neuer" Name, neue Sig. Ich bleibe hier ;)
Jetzt aber!
--
Grüße,
Martin
"Thomas Paschke" <Tho...@topas-offline.de> schrieb im Newsbeitrag
news:slrnegtpe9...@vl14s34.smart-servers.de...
> On 2006-09-18, Johannes Sperling <johannes...@gmx.de> wrote:
>> Autofahrer, die absichtlich anderen schaden wollen,
>> gibt es wirklich wenige, davon bin ich überzeugt!
>
> Aber auch schon kennengelernt. Dem würde ich es zutrauen, dass er es auf
> meine Gesundheit abgesehen hat. Auf einer 2spurigen Autobahn, zul. v_max
> 120km/h... ich überhole eine zugegebenermaßen längere, aber relativ
> geschlossene LKW-Kolonne >20LKW, Abstand max. 50m, mit knap0p 130km/h
> (also eigentlich zu schnell). Trotzdem kraucht mir ein anderer PKW fast
> in den Kofferraum (10m Abstand bei 130km/h), woraufhin ich mich auf
> 120km/h fallen lasse (was ja eigentlich max. erlaubt ist, außerdem
> entspricht das etwas mehr dem Sicherheitsabstand). Kaum dass die
> LKW-Kolonne vorbei ist will ich nach rechts rüber (ich war vielleicht
> 25m am LKW vorbei als ich rüber will) ist der andere PKW schon fast
> neben mir und überholt rechts. OK, lasse ihn also passieren, ziehe nach
> rechts. Plötzlich bremst er apbrupt ab, auf 90km/h. Also blinke ich
> links, um ihn wieder zu überholen (er kam nicht aus der Region, kennt
> sich nicht aus...). Wieder dasselbe Spiel, er beschleunigt, zieht vor
> mir nach links, um wieder abzubremsen. So ging es 3-4 mal, am nächsten
> LKW bremste er in der linken Spur auf dessen Geschwindigkeit, um mir ja
> das Überholen zu verhindern. Irgendwann hat es ihm gereicht und er ist
> abgezogen.
Tja das ist schon eine üble Geschichte.
Vor allem zeigt diese Story eines: Warum der Ansatz, den anderen "belehren"
zu wollen durch seinerseits unkorrektes Verhalten Quatsch ist.
Deswegen schrieb ich ja auch: Das einzige was ich als Reaktion auf unschöne
Verhaltensweisen anderer Autofahrer mache, ist selbst ordentlich zu fahren
und Vorbild zu sein.
Bei der von dir beschriebenen Situation hattest du wahrscheinlich
tatsächlich keine Möglichkeit, nach rechts zu wechseln.
(Wobei ich manchmal auch bei etwas geringerem Abstand zw. zwei LKWs mal
schnell nach rechts gehe, wenn einer angesaust kommt. Das setzt zwar meist
ein Abbremsen von ca. 20 km/h voraus, aber wenn kein Auto nachfolgt, kann
ich ja ohne Probleme wieder beschleunigen. Ich kenne es selbst, wie unschön
es ist, wenn man über eine längere Strecke (mehr als 20 LKWs!) hinter
jemanden her fahren muss, der deutlich langsamer fährt als man selbst fahren
möchte. Okay, es bestand eine Geschwindigkeitsbegrenzung, das macht die
Sache wieder etwas anders, aber du weißt wie gesagt nicht, was in dem
anderen Fahrer vorging (vielleicht hatte er seine Gründe, so gestreßt zu
sein?).
Andererseits: Der Sicherheitsabstand muss noch ausreichen. Wenn zwischen den
LKWs 50m Platz ist, reicht das gerade als Sicherheitsabstand für die beiden.
Wenn ich mich dazwischen quetsche, fehlen dann 70 Meter Sicherheitsabstand
(hier angenommen: LKWs mit 100km/h, ich mit 120km/h).
Zudem dauert es mit 120-130km/h nicht einmal eine Minute, bis 20 LKW's à 20
Meter und 40-50 Meter Sicherheitsabstand passiert sind.
>>
>> Diese Problematik lässt sich derzeit überhaupt nicht verhindern,
>> zumindest
>> nicht, wenn die Autobahn nun mal nur 2 Spuren hat. Da kommt es
>> automatisch
>> zu solchen Problemen ab einer gewissen Verkehrsdichte.
>>
> Wenn ich meine Erfahrungen von dreispurigen BAB darauf übertrage: Neicht
> nur. Es sind vielmehr diejenigen, die meinen, sich aus der rechten Spur
> in eine viel zu kleine Lücke zu quetschen, und dann langsam zu
> beschleueigen. Bei dichtem Verkehr gilt meiner meinunk nach: Auf
> ausreichend große Lücken warten - auch wenn das mal 2 Minuten dauert -
> sowie beim Einscheren: Rauf aufs Gaspedal! Gang runter und Gas geben,
> damit kein anderer abbremsen muss - dank Zieharmonikaeffekt sthet der
> PKW 40 Positionen weiter hinten.
Nun das sieht die Rechtsprechung anders. Denn eben aufgrund der von dir
beschriebenen Problematik, dass man 2 Minuten warten müsste, möchten viele
Autofahrer dann nicht mehr nach rechts rüber fahren, was man durchaus
verstehen kann. Zumindest das Gericht sah es in dem von mir zitierten Fall
als erwiesen an, dass in dem Fall das Linksfahren nicht bestraft werden
kann.
Letztlich sind beide Seiten für mich nachvollziehbar:
- der Schnelle, der nicht 2 Minuten (20 LKWs) hinter einem Langsameren
herfahren will
- der Langsame, der nicht 2 Minuten warten und den noch langsameren LKWs
hinterherfahren müssen will, nachdem er freundlicherweise dem Schnellen
Platz gemacht hat
Im Prinzip könnten manche "Linksspurschlangen" vermieden werden, wenn alle
Autofahrer nach einem Überholvorgang gleich wieder nach rechts einscheren
würden.
Das macht aber fast niemand (und schau da auch mal dich an).
Und: es wird nunmal auch natürlich eingegrenzt durch die
Sicherheitsabstände. Nach rechts fahren geht eigentlich nur, wenn dort 130
Meter Platz sind (bei 130km/h).
>
>> Und dein Problem ist dann: Du kannst auch nicht argumentieren dies wäre
>> Unrecht, denn dazu stellten Gerichte bereits fest "Wenn ein Autofahrer
>> über
>> In dem Fall hilft nur:
>> - ruhig bleiben
>> - schon vorher genügend Puffer eingeplant zu haben
>> - sich daran zu erfreuen, dass man nun mit ca. 100 km/h deutlich weniger
>> Sprit verbraucht und damit Geld spart
>>
> Hast ja recht, nur wegen diesem Sonntagsfahrer ist man dann doch
> genervt.. (nein, bin kein "Raser", fahre auch nur meine 130km/h, aber
> mit entspr. Rücksicht schnelleren Autos gegenüber).
Eben! Ich glaube, es ist an deiner Stelle deutlich schlauer, dich nicht so
runterziehen zu lassen davon. Man kann viel glücklicher sein, wenn man es
gelassen sieht..
Gruß,
Johannes
Danke für den Hinweis, werde die Urteile mal recherchieren.
>> Die StVO kann nicht jeden Einzelfall behandeln. Die Beurteilung von
>> Spezialfällen obliegt den Gerichten, wonach u.U. auch Verstöße gegen die
>> StVO erlaubt sind, wenn die Situation dies erfordert.
>
> Wenn du so fährst, dass du außerhalb der StVO unterwegs und auf den
> Ermessenspielraum eines Verkehrsrichtes bzgl. dieses "Spezialfalls"
> angewesen bist, solltest du viel Zeit und Geld haben, um solche Dinge
> auszusitzen.
Ich habe nicht geschrieben, dass ich so fahre, dass ich die StVO missachte
und auf den Ermessenspielraum eines Verkehrsrichtes setze. Im Gegenteil: Mir
ist mein Führerschein wichtig und deshalb halte ich mich an die StVO.
Zum angesprochenen Fall habe ich ja bereits ein Urteil zitiert, bei dem
offensichtlich das Rechtsüberholen der Zeugin S akzeptiert war.
In der Praxis ist ein Setzen auf Richter auch wohl nicht nötig: Der
absichtlich Linksfahrende ("eine planmäßige, länger währende Behinderung
ohne vernünftigen Grund") wird wohl nicht so blöd sein, den rechts
überholenden Autofahrer anzuzeigen.
Wenn doch, dann hat dieser jedenfalls gute Karten vor Gericht, da es mehrere
Präzedenzfälle (von mir bereits teilweise zitiert) gibt. Es hängt also nicht
von der Willkür eines einzelnen Richters ab.
Gruß,
Johannes
> Johannes Sperling wrote:
>> "Kathinka Wenz" <kath...@rrr.de> schrieb im Newsbeitrag
>>> Du darfst auch nicht drängeln oder den Linksblinker setzen.
>> Wo steht das?
> Nachzulesen in vielen Urteilen. Linksblinker beim Hinterherfahren
> impliziert fast automatisch Drängeln / "Nötigung" etc.
Nein, tut es nicht. Deine Überholabsicht darfst Du durchaus zum
Ausdruck bringen. Musst Du sogar, wenn Du beabsichtigst, später
in irgendeiner Form gegen den Schläfer vorzugehen. Sonst wirst
Du Dich vom Richter fragen lassen müssen, woher der vorne denn
gewusst haben soll, dass Du überholen möchtest.
Links blinken wird (ebenso wie kurzes Aufblenden) erst durch
_zusätzliches_ dichtes Auffahren zur Drängelei.
[...]
> Um den Wunsch anzukündigen, bleibt dir nur 1-2maliges Betätigen
> der Lichthupe und (nur außerorts) der Hupe.
Du darfst dazu durchaus auch den linken "Blinker" verwenden, nur
eben nicht als Dauerfeuer. ;o)
Greets, Dirk
--
"You never know what is enough until you know what is too much."
William Blake, nicely 200 years ago
> Du hast die Antwort schon x-mal bekommen, ich konnte ja nicht ahnen,
> dass das nicht reicht.
Du hast doch gelesen, dass er dich für eine Starjuristin hält.
Vermutlich wollte er sich deshalb deines fachlichen Rats sicher sein und
nicht gleich auf die erstbesten Antworten im Thread hören. ;-)
> Zudem dauert es mit 120-130km/h nicht einmal eine Minute, bis 20 LKW's à
> 20 Meter und 40-50 Meter Sicherheitsabstand passiert sind.
Kleiner Rechenfehler, es sei denn du gehst von stehenden LKW aus.
Ansonsten fahren die Jungs auch noch ihre knapp 100 km/h. Damit bist du
noch 30 km/h = gut 8 m/s schneller. Für 20 * (20+45)m = 1300m brauchst
du dann schon ca. 2,5 min.
> Kathinka Wenz wrote:
>
>> Du hast die Antwort schon x-mal bekommen, ich konnte ja nicht ahnen,
>> dass das nicht reicht.
>
> Du hast doch gelesen, dass er dich für eine Starjuristin hält.
> Vermutlich wollte er sich deshalb deines fachlichen Rats sicher sein und
> nicht gleich auf die erstbesten Antworten im Thread hören. ;-)
>
>
> -Andreas
Ich halte sie ja nicht mal dafür, das war eher ironisch gemeint (was ihr
aber sicher wisst). Und ganz 100%ig wahr war das mit dem
100%igen-egal-was-passiert-Rechtsüberholverbot ja dann nun doch nicht.
Auch ist es immer von Vorteil mehrere Antworten zu hören.
Wenn ihr aber wollt, reiten wir gerne noch ein bischen drauf rum.
Danke, du hast Recht.
Nun gut, dann sind es halt knapp 3 Minuten, die der arme Schnellfahrer
warten muss..
Gruß,
Johannes
--
Gruß Chris
Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren
[Schnipp]
> PS: Gibt es eigentlich ein Zeichen für "Entschuldigung" oder "Bitte, du
> darfst" oder so? Ich glaube das mal bei LKW-Fahrern beobachtet zu haben,
> wenn der eine den anderen überholt, lässt der eine den anderen vorbei
> und wenn er vorbei ist, hat er glaub ich kurz die Warnblinker an-und
> wieder ausgemacht und der andere das nachgemacht, was ich übersetze mit
> "Danke dass du mich vorbeigelassen hast" - "Keine Ursache. Gern
> geschehen!".
Nein, die machen das etwas anders. Der Überholte betätigt die Lichthupe,
dann weiß der Überholende, dass er einscheren kann. In so einem langen
Gefährt sieht man das nicht immer so optimal im Spiegel. Beim Einscheren
blinkt der Überholende natürlich rechts. Wenn er eingeschert ist blinkt
er als Danke einmal links und einmal rechts.
Wenn die Fahrer mit Wohnanhänger das nur auch verstehen würden, was die
Lichthupe bedeutet...
>Es geht darum, dass blockieren der linken Spur eine Nötigung sein _KANN_,
>was manche vehement ausschließen wollen.
Nach meinem Verständnis (der Beiträge hier) wurde lediglich
das "darf dann rechts überholen" ausgeschlossen, und nicht
die Möglichkeit des Vorliegens von Nötigung.
mfg, elke
--
Radwege bauen heißt Fallen stellen.
> Nach meinem Verständnis (der Beiträge hier) wurde lediglich
> das "darf dann rechts überholen" ausgeschlossen, und nicht
> die Möglichkeit des Vorliegens von Nötigung.
>
>
> mfg, elke
Wenn eine Nötigung vorliegt, kann (immer auf die Umstände ankommend) das
Rechtsüberholen OK sein. Nur ist es nicht möglich, es generell für
_jede_ Situation auszuschliessen.
>Es geht darum, dass blockieren der linken Spur eine Nötigung sein _KANN_,
>was manche vehement ausschließen wollen. Und mein Fahrlehrer sagte das,
>was das OLG oben schrieb (ich habe nicht recherchiert, ob es wahr ist,
>aber es deckt sich auch mit dem gesunden Menschenverstand).
Also wenn ein OLG etwas schreibt, was sich mit dem gesunden
Menschenverstand deckt, wäre ich schonmal skeptisch.
Bye
woffi
--
Small talk is one step down from no talk.
>Aber wie gesagt: Ich fahre Auto - ich führe keinen Krieg. Ich muss nicht
>aufpassen, nicht erwischt zu werden - weil alles was ich tue immer im
>Einklang mit meinem Kenntnisstand aus der Fahrschule steht
Wenn Dein Kenntnisstand aus der Fahrschule aber nunmal, wie gerade jetzt,
falsch ist, nützt Dir das wenig und Du solltest Dich trotzdem nicht
erwischen lassen.
Bye
woffi
--
Der Unterschied zwischen Gott und einem Anwalt? - Gott glaubt nicht, er sei Anwalt.
A.a.O. hat der OP bereits darauf hingewiesen, dass er immer links überholt,
sich aber dafür interessiert, ob er im angesprochenen Fall auch rechts
überholen dürfe.
Gruß,
Johannes
> Wenn Dein Kenntnisstand aus der Fahrschule aber nunmal, wie gerade jetzt,
> falsch ist, nützt Dir das wenig und Du solltest Dich trotzdem nicht
> erwischen lassen.
>
> Bye
>
> woffi
Das Problem ist, dass diese Situation niemals eintreffen wird.
1. Ich davon überzeugt, dass das was ich tue korrekt ist,
dann macht es mir nichts aus, "erwischt" zu werden.
2. Ich merke im Nachhinein, dass etwas was ich tat falsch war. Dann kann
ich mich informieren, ändere mein Verhalten und lande wieder bei 1.
3. Ich gehe davon aus, dass alles was ich tue evtl. falsch ist und traue
mich gar nicht mehr auf die Straße ;)
In allen Fällen habe ich natürlich einfach nur Pech wenn ich die
Konsequenz einer Tat zu tragen habe, von der ich nichts wusste. Ist ja
keine Entschuldigung dafür.
Aber ich werde sicher nicht mit dem Gedanken im Hinterkopf herumfahren
"OH, das war jetzt sicher falsch" - das macht mich ja verrückt.
Wenn ich in eine Situation komme, von der ich nicht weiss, wie ich mich da
verhalten soll, handele ich nach meinem gesunden Menschenverstand - und
habe beim späteren Nachrecherchieren auch meist Recht gehabt - Wie bei
dem Schleicher auf der zweitlinken Spur.
Hast du dich mit den Urteilen befasst?
Wenn nicht, dann lies nochmal hier nach: news:4n7re6F...@news.dfncis.de
(http://groups.google.de/group/de.soc.recht.strassenverkehr/tree/browse_frm/thread/c271dbd6cc6bf781/fc27aae771475fb6?rnum=24)
und folgende Beiträge.
Gruß,
Johannes
Vielen vielen Dank Dir!
> Wenn die Fahrer mit Wohnanhänger das nur auch verstehen würden, was die
> Lichthupe bedeutet...
Sie verstehen es wohl nicht..?
Gruß,
Johannes
> A.a.O. hat der OP bereits darauf hingewiesen, dass er immer links überholt,
> sich aber dafür interessiert, ob er im angesprochenen Fall auch rechts
> überholen dürfe.
>
> Gruß,
> Johannes
Der Thread verwirrt mich ein bischen, weil schnell die "2 Fragen", die
hier entstanden sind, vermisch werden.
Einmal das Rechtsüberholen wenn links noch eine weitere Spur frei ist -
geht nicht, okay.
Und dann das Rechtsüberholen wenn links keine Spur mehr frei ist - geht
generell auch nicht, wenn keine äußeren Umstände das Gegenteil
rechtfertigen.
Fazit: Wir brauchen viel mehr linke Spuren ;)
Wenn du einfach rechts weitergefahren bist, hast du aber nicht korrekt
gehandelt :-)
Du hättest ihn in dem Fall links überholen müssen. Wenn er dann absichtlich
auf die ganz linke Spur gewechselt wäre und eine "planmäßige, länger
währende Behinderung ohne vernünftigen Grund" (OLG Stuttgart 3 Ss 343/90)
vorgelegen hätte, dann sähe es u.U. anders aus.
Gruß,
Johannes
Geeenau!
:-)
Gruß,
Johannes
Doch, es wurde erwähnt. Wenn das Gericht der Meinung gewesen wäre, dass dies
rechtswidrig war, hätte es dies irgendwo in der langen Urteilsbegründung
erwähnt.
Gruß,
Johannes
> Mal ganz davon abgesehen, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im
> Bußgeldkatalog deutlich billiger ist als der Verstoß gegen das
> Rechtsüberholverbot. Also immer gut aufpassen, dass du nicht erwischt
> wirst. ;-)
Wenn ich da an die A9 denke.....rechts, links, kreuz und quer,
Rechtsfahrtgebot, Rechtsüberholverbot, alles scheißegal. Wer bremst verliert
;-)
LG Andy
Angenommen ein Überholwilliger fährt 1km hinter einem Linksfahrer her und
blinkt während dieser Zeit links. Wäre dies deiner Meinung nach eine
Ordnungswidrigkeit? Gegen welchen Paragraphen würde das Verhalten verstoßen?
Gruß,
Johannes
Rechtsdatenbanken. Der angesprochene Fall wird so selten nicht sein. Aber
vielleicht hast du Recht: Da der durch "planmäßige, länger währende
Behinderung ohne vernünftigen Grund" nötigende wohl kaum den Rechtsüberholer
anzeigen wird, gibt es u.U. kein Urteil dazu.
Gruß,
Johannes
Stimmt ;-) Ist in der Tat erstaunlich, wieviel Zeit so ein Schnellfahrer
plötzlich übrig hat (für die "Lektion").
Gruß,
Johannes
> Schon besser. Vorher <pan.2006.09.18....@coreshock.de> hieß
> das noch: "ist das Nötigung".
Natürlich nur wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (die ich
"vorher" automatisch annahm). Generell natürlich nicht.
> Wenn du einfach rechts weitergefahren bist, hast du aber nicht korrekt
> gehandelt :-)
Wenn...
was aber nicht zutraf.
> Du hättest ihn in dem Fall links überholen müssen.
Na, dann hab ich ja alles richtig gemacht.
> Wenn er dann absichtlich
> auf die ganz linke Spur gewechselt wäre und eine "planmäßige, länger
> währende Behinderung ohne vernünftigen Grund" (OLG Stuttgart 3 Ss 343/90)
> vorgelegen hätte, dann sähe es u.U. anders aus.
Das blöde ist ja, dass ich nicht weiss warum er das macht - ist mir
ehrlich gesagt auch egal.
> Gruß,
> Johannes
>
>Hast du dich mit den Urteilen befasst?
http://de.wikipedia.org/wiki/Ironie
http://de.wikipedia.org/wiki/Witz
HTH ;)
Bye
woffi
--
Hast Du woffi mal erlebt, wenn er sich *ärgert*?
Das willst Du nicht wirklich zweimal im selben Universum mitbekommen.
Wenn wir Pech haben, liest er uns ein paar seiner Gedich^W^W^W^W^W^W^W
spielt er uns seine Lieblingsriffs von "Desaster Area" vor. (vG in dafu-l)
Alles klar...
Habe doch glatt deinen Satz falsch gelesen:
> Also wenn ein OLG etwas schreibt, was sich [nicht] mit dem gesunden
> Menschenverstand deckt, wäre ich schonmal skeptisch.
:-)
Gruß,
Johannes
Ach ja, als er mich dann am LKW ausbremste, konnte ich gut sehen, dass
es ein Familienvater samt Frau und zwei Kindern (um die 10 Jahre) war.
Und ich meine, ich habe auf der Autobahn einen eingebauten Rechtsdrall,
bremse auch mal etwas ab, um in eine 100m-Lücke reinzurutschen und den
anderen überholen lasse. Aber es gab einfach mal keine Möglichkeit, ohne
krassem Unterschreiten der Sicherheitsabstände.
Ansonsten: Gute Einstellung zum Autobahnfahren von den Schreibern in
diesem Subthread. Schade, dass es nicht mehr uf der BAB gibt :)
Thomas
Finde ich auch :-) Hat Spaß gemacht, darüber zu reden.
> Schade, dass es nicht mehr uf der BAB gibt :)
Gibt es doch! Nur die fallen einem ja nicht auf, sondern die wenigen, die
sich "daneben" benehmen..
Gruß,
Johannes
> Gibt es doch! Nur die fallen einem ja nicht auf, sondern die wenigen, die
> sich "daneben" benehmen..
Richtig zwar und ich glaube zwar prinzipiell auch "an das Gute", gehe
aber immer vom Negativen aus. Schön, wenn es nicht bestätigt wird.
Kommt auch immer drauf an, wie man selbst unterwegs ist. Hat man Zeit,
steht nicht unter Druck, ist die Fahrt immer angenehmer und
durchschnittlich ungefährlicher ("och, macht ja nichts, bleib ich halt
noch was länger rechts").
> Gruß,
> Johannes
--
Grüße,
Martin
http://www.hotlineblog.de | Mail geht an <Reply-To:>
> Einmal das Rechtsüberholen wenn links noch eine weitere Spur frei ist -
> geht nicht, okay.
>
also das verstehe ich jetzt nicht, wenn einer auf einer 3 Spurigen Autobahn
links faehrt und sonst alles frei ist und ich fahre ganz rechts an ihm vorbei
ist das doch gar kein ueberholen, ueberholen kann ich doch nur einen der
direkt neben mir faehrt.
Aber da tut sich eine andere Frage auf, Wir haben bei uns eine 2spurige
Ausfahrt und wie soll es auch anders sein, 99% fahren auf der linken
Spur raus und behindern damit diejenige die etwas spaeter rausfahren
wollen, das nur so nebenher.
Wenn ich jetzt rechts hinter so einem Schnachzapfen der links faehrt
herfahre und der haut die Bremse rein weil er sich nicht traut mit 70 km/h
die dahinterliegende Kurve zu fahren (100 waehren meiner Meinung moeglich,
sind aber nur 70 erlaubt) vorne ist alles frei und ich schiesse aus dem Grund
an ihm vorbei, wie ist dann die Rechtslage? Ich kann ja keine Vollbremsung
reinhauen und riskieren dass mir einer hinten reinknallt nur weil der Typ auf
der linken Spur sein Auto nicht beherrst.
Gruss
Heinz
> Wenn ich jetzt rechts hinter so einem Schnachzapfen der links faehrt
> herfahre und der haut die Bremse rein weil er sich nicht traut mit 70 km/h
> die dahinterliegende Kurve zu fahren (100 waehren meiner Meinung moeglich,
> sind aber nur 70 erlaubt) vorne ist alles frei und ich schiesse aus dem
> Grund
> an ihm vorbei, wie ist dann die Rechtslage? Ich kann ja keine Vollbremsung
> reinhauen und riskieren dass mir einer hinten reinknallt nur weil der
> Typ auf
> der linken Spur sein Auto nicht beherrst.
Das hatten wir hier vor 2-3 Monaten mal bzgl. rechts Überholen auf der
normalen Fahrbahn, wenn jemand links einfach anfängt abzubremsen.
Abschließende Meinung war:
- Falls der Abbremsende langsam abbremst, muss man rechts von ihm auch
langsam abbremsen
- Falls er es heftig tut, hat man sowieso kaum eine Chance, hinter ihm
zu bleiben, bzw. muss nicht seinerseits eine Vollbremsung hinlegen,
zumal man dabei den eigenen rückwärtigen Verkehr nicht schnell genug
erfassen kann und womöglich gefährdet
- Falls er beständig langsamer wird und dabei noch einige Hinterleute
"aufsammelt", ist es eine Kolonne, die ab 60 km/h auch rechts vorsichtig
überholt werden darf
Da es sich bei deiner Kurve um eine 70er Beschränkung handelt, hast du
gute Chancen, dass er sich zumindest noch 50 zutraut und du dann mit der
erlaubten Maximalgeschwindigkeit rechts vorbei darfst. Vorausgesetzt,
die Kurve ist (wie von dir beschrieben) so gut besucht, dass der
Schnarchzapfen einige Leute zur Kolonne aufstaut
-Andreas
--
Disclaimer - These opiini^H^H damn! ^H^H ^Q ^[ .. :w :q :wq :wq! ^d X^?
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man help ^C exit ?Quit ?q CtrlShftDel "Hey, what does this button d..."
> Letztlich sind beide Seiten für mich nachvollziehbar:
> - der Schnelle, der nicht 2 Minuten (20 LKWs) hinter einem Langsameren
> herfahren will
Einen vorbeilassen, gleich wieder links rüber. Meist ist dann der zweite
Schnelle stinksauer. Also läßt man's lieber ganz, ACK ... :-|
Alles nur, weil die Mehrheit der deutschen Führerscheinbesitzer nicht
Auto fahren kann ...
Warum so kompliziert?
Rechts neben ihm im Formationsflug daherfahren, mal eine halbe
Wagenlänge zurückfallen lassen, mal eine halbe Wagenlänge vorfahren
(nicht vorbeifahren!). Ich habe festgestellt, dass die meisten
Autofahrer nervös werden, wenn sie permanent einen neben sich haben
(nicht nur auf der Autobahn). Wenn er rüberschaut, ihm einen Blick ala
"Na, wie wärs denn mal?" rüberwerfen.
Wenn er nach 2 Minuten immer noch nichts gemerkt hat, ist dieser
Schnarchnase nicht mehr zu helfen: zurückfallen lassen, beim
Ausscheren Lichthupe und links überholen. Beim Überholen kurz
Parallelflug und nochmal den "Wie wärs denn mal"-Blick versuchen.
jm2c
Erwin