Elmar Haneke <
nos...@haneke.de> wrote:
> Wolfgang Schreiber <
wolfi.s...@gmx.de> schrieb:
>
> > Dumm nur, wenn man von "vor der Engstelle" gar nicht sehen kann, was am
> > anderen Ende Sache ist.
>
> Es würde reichen, die Sondersignale zu hören.
Nein, das allein würde nicht reichen. Man müsste das Martinshorn auch
der gegenüberliegenden, außer Sicht befindlichen Ampel zuordnen können.
Aber auch dann bliebe noch der formale Zusammenhang, dass nur Licht- und
Tonsignal ein Wegerecht einräumen, das Tonsignal allein kein Wegerecht
anzeigt und das Lichtsignal allein nur der Absicherung dient.
| (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet
| werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder
| schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die
| öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu
| verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
| Es ordnet an:
| "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
| (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
| Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
| Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von
| Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. [...]
§ 38 StVO
--
Munterbleiben
HC