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abnehmbare AHK und loser Haken

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HC Ahlmann

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May 4, 2021, 9:04:17 AM5/4/21
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Man nehme einen Pkw mit abnehmbarer Anhängerkupplung, die durch eine
mitzuführende ABE zulässig ist. Das Dokument ist auf jeder Fahrt
mitzuführen, aber was ist mit dem abnehmbaren Bauteil?

Darf es außerhalb des Fahrzeugs verwahrt werden, sodass es mit dem
Kupplungsträger, aber ohne den in der ABE bezeichneten Haken betrieben
wird? Oder muss der abgenommene Haken stets mitgefüht werden, weil die
ABE sich auf die AHK inkl. Haken bezieht?
--
Munterbleiben
HC

Henning Koch

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May 4, 2021, 2:14:20 PM5/4/21
to
On Tue, 4 May 2021 15:04:15 +0200, HC Ahlmann wrote:

>Darf es außerhalb des Fahrzeugs verwahrt werden, sodass es mit dem
>Kupplungsträger, aber ohne den in der ABE bezeichneten Haken betrieben
>wird?

Wenn nach dem Anbau der Anhängekupplung die serienmäßige
Abschleppvorrichtung noch nutzbar ist, muss der Haken nicht mitgeführt
werden. Wenn der Haken aber die Rolle der Abschleppvorrichtung
übernimmt (weil z.B. sein Träger das Loch zum Einschrauben der
Abschleppöse verdeckt), dann muss er mitgeführt werden.

Das sollte in der ABG aber auch so drin stehen.
(Allerdings sind ABGs doch eher selten geworden, üblich sind EG- oder
ECE-Genehmigungen?!)

HC Ahlmann

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May 5, 2021, 7:56:37 AM5/5/21
to
Henning Koch <hkoch...@web.de> wrote:

> Wenn nach dem Anbau der Anhängekupplung die serienmäßige
> Abschleppvorrichtung noch nutzbar ist, muss der Haken nicht mitgeführt
> werden. Wenn der Haken aber die Rolle der Abschleppvorrichtung
> übernimmt (weil z.B. sein Träger das Loch zum Einschrauben der
> Abschleppöse verdeckt), dann muss er mitgeführt werden.

Die Pflicht zur Abschleppeinrichtung finde ich in §43 StVZO, aber an
Haken statt verdeckter Öse habe ich nicht gedacht.

> Das sollte in der ABG aber auch so drin stehen.
> (Allerdings sind ABGs doch eher selten geworden, üblich sind EG- oder
> ECE-Genehmigungen?!)

Der alte Begriff Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist mir geläufiger,
weil meine letzten Autos über zehn Jahre alt waren und deren Extras eine
ABE mit ECE-Genehmigungsnummer, seltener KBA-Nummer hatten. Manch
bildreiche und wortarme Einbauanleitung mit Typbezeichnung des Teils und
Fahrzeugs ziert eine schlichte Zeile "Homologationsnummer gemäß der
Direktive 94/20/EG: e20*94/20*0213*00" – das ist dann das gewünschte
Dokument.
--
Munterbleiben
HC

Henning Koch

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May 6, 2021, 1:42:40 PM5/6/21
to
On Wed, 5 May 2021 13:56:35 +0200, HC Ahlmann wrote:

>> (Allerdings sind ABGs doch eher selten geworden, üblich sind EG- oder
>> ECE-Genehmigungen?!)
>
>Der alte Begriff Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist mir geläufiger,
>weil meine letzten Autos über zehn Jahre alt waren und deren Extras eine
>ABE mit ECE-Genehmigungsnummer, seltener KBA-Nummer hatten.

Das betrifft dann so Dinge wie Sonderräder, Spoiler oder vielleicht
auch Tieferlegungsfedern oder Spurplatten.

Verbindungseinrichtungen dagegen sind bauartgenehmigungspflichtig,
deswegen hatten die keine ABE sondern eine ABG. Inzwischen sind aber
schon seit vielen Jahren EG- und seit einiger Zeit ECE-Genehmigungen
für die Verbindungseinrichtungen üblich, während z.B. bei den
Sonderrädern ECE-Genehmigungen gerade erst aufkommen.

>Manch bildreiche und wortarme Einbauanleitung mit Typbezeichnung des Teils und
>Fahrzeugs ziert eine schlichte Zeile "Homologationsnummer gemäß der
>Direktive 94/20/EG: e20*94/20*0213*00" – das ist dann das gewünschte
>Dokument.

Ja, und da muss man die Bilder dann auch richtig deuten.

Und zum Beispiel aus einem der Bilder erkennen, dass die Genehmigung
nicht gilt, wenn das Fahrzeug tiefergelegt ist...

Dein o.g. Beispiel enthält aber noch recht viel Text, und eben nicht
die Einschränkung für die Tieferlegung, so weit ich sehe.
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