Liebe Experten,
dieses Posting setzt sozusagen einen Thread aus der NG de.rec.fahrrad
(Parken und Halten auf Geh- und Radwegen) fort, weil es dort an
Spezialisten zu dieser Thematik zu fehlen scheint. Die hoffe ich
jetzt hier in dieser Rechts-NG zu finden.
Ich habe mich seinerzeit in den genannten Thread an folgender Stelle
eingeklinkt:
"Hält der Postdienst auf der Straße (und weniger als 3 Minuten),
fällt das unter halten. Ist dann erlaubt, aber man darf niemanden
blockieren bzw. muss dann gleich wegfahren."
Meine damalige Antwort:
"IMHO falsch!
Da der Postdienstler zum Ausliefern der Postsendung sein Auto
verläßt, PARKT er.
Oder hat sich § 12 Abs. 2 StVO zwischenzeitlich geändert?"
Ich bekam als Antwort:
"Dann ist
<
http://www.rechtslexikon.net/d/be-und-entladen/be-und-entladen.htm>
veraltet?"
Leider konnte ich dort keine Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen
für die genannten (Ausnahme-)Regelungen finden und bat insofern um
entsprechende Nachweise.
Die Antwort war kurz und knapp:
"§ 35 StVO, Absatz 7, 7a und 8."
Ich antwortete wie folgt:
> § 35 StVO, Absatz 7, ...
"(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu
allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies
erfordert."
Diese Messfahrzeuge im hoheitlichen Einsatz sind im Straßenverkehr
eher die Ausnahme ...
> ... 7a ...
"(7a) 1Fahrzeuge von Unternehmen, die [nachweislich gem. Satz 3!]
Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung
mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung
erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese
Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen
abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch
außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger-
und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung
von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären
Einrichtungen erforderlich ist. 2Ferner dürfen die in Satz 1
genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2
Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64
(Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem
Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig
parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger
Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von
Briefkästen erforderlich ist. ..."
Betrifft ebenfalls nicht "normale" Autofahrende und gilt bzgl. des
Fahrbahnparkens nur kurz für die Leerung von Briefkästen. Andere
Straßenteile sind offenbar tabu.
Zusätzlich fragt sich, welcher Postdienstleister außer der Deutschen
Post auch als "Universaldienstleister" anzusehen ist. Ich zitiere mal:
§ 11 Abs. 1 PostG
"Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an
Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer
bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht
werden. ..."
§ 4 PostG
"Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende
gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20
Kilogramm nicht übersteigt, oder
c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die
Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
Werden all diese Leistungen auch von Hermes, DPD, UPS, GLS und
Konsorten erbracht, so dass auch diese als Universaldienstleister
unter die oben zitierte Ausnahmeregelung fallen?
> ... und 8.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Das sowieso.
_Mein_ Fazit:
Außer in dem Fall, wo zum Zwecke des Briefkastenleerens das KFZ
verlassen wird, führt das Verlassen eines haltenden KFZ zum Parken
desselben. Und diese Regelung [Ergänzung: bzgl. des
Briefkastenleerens] gilt auch explizit nur auf der
Fahrbahn. Rad- und Gehwegparken ist dadurch sowieso nicht erlaubt.
Leider hat bisher niemand andere Rechtsgrundagen für die unter
<
http://www.rechtslexikon.net/d/be-und-entladen/be-und-entladen.htm>
zu findenden Ausnahmeregelungen genannt/nennen können. Kann einer von
Euch mehr dazu sagen?
Fragt und dankt schonmal für Hinweise
Reinhard