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Frage zum Halten und Parken

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Reinhard Zwirner

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Oct 26, 2021, 8:37:29 PM10/26/21
to
Liebe Experten,

dieses Posting setzt sozusagen einen Thread aus der NG de.rec.fahrrad
(Parken und Halten auf Geh- und Radwegen) fort, weil es dort an
Spezialisten zu dieser Thematik zu fehlen scheint. Die hoffe ich
jetzt hier in dieser Rechts-NG zu finden.

Ich habe mich seinerzeit in den genannten Thread an folgender Stelle
eingeklinkt:

"Hält der Postdienst auf der Straße (und weniger als 3 Minuten),
fällt das unter halten. Ist dann erlaubt, aber man darf niemanden
blockieren bzw. muss dann gleich wegfahren."

Meine damalige Antwort:

"IMHO falsch!

Da der Postdienstler zum Ausliefern der Postsendung sein Auto
verläßt, PARKT er.

Oder hat sich § 12 Abs. 2 StVO zwischenzeitlich geändert?"

Ich bekam als Antwort:

"Dann ist
<http://www.rechtslexikon.net/d/be-und-entladen/be-und-entladen.htm>
veraltet?"

Leider konnte ich dort keine Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen
für die genannten (Ausnahme-)Regelungen finden und bat insofern um
entsprechende Nachweise.

Die Antwort war kurz und knapp:

"§ 35 StVO, Absatz 7, 7a und 8."

Ich antwortete wie folgt:

> § 35 StVO, Absatz 7, ...

"(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu
allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies
erfordert."

Diese Messfahrzeuge im hoheitlichen Einsatz sind im Straßenverkehr
eher die Ausnahme ...

> ... 7a ...

"(7a) 1Fahrzeuge von Unternehmen, die [nachweislich gem. Satz 3!]
Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung
mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung
erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese
Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen
abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch
außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger-
und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung
von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären
Einrichtungen erforderlich ist. 2Ferner dürfen die in Satz 1
genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2
Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64
(Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem
Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig
parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger
Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von
Briefkästen erforderlich ist. ..."

Betrifft ebenfalls nicht "normale" Autofahrende und gilt bzgl. des
Fahrbahnparkens nur kurz für die Leerung von Briefkästen. Andere
Straßenteile sind offenbar tabu.

Zusätzlich fragt sich, welcher Postdienstleister außer der Deutschen
Post auch als "Universaldienstleister" anzusehen ist. Ich zitiere mal:

§ 11 Abs. 1 PostG
"Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an
Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer
bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht
werden. ..."

§ 4 PostG
"Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende
gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a) die Beförderung von Briefsendungen,
b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20
Kilogramm nicht übersteigt, oder
c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder
Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die
Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.

Werden all diese Leistungen auch von Hermes, DPD, UPS, GLS und
Konsorten erbracht, so dass auch diese als Universaldienstleister
unter die oben zitierte Ausnahmeregelung fallen?

> ... und 8.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Das sowieso.

_Mein_ Fazit:
Außer in dem Fall, wo zum Zwecke des Briefkastenleerens das KFZ
verlassen wird, führt das Verlassen eines haltenden KFZ zum Parken
desselben. Und diese Regelung [Ergänzung: bzgl. des
Briefkastenleerens] gilt auch explizit nur auf der
Fahrbahn. Rad- und Gehwegparken ist dadurch sowieso nicht erlaubt.

Leider hat bisher niemand andere Rechtsgrundagen für die unter

<http://www.rechtslexikon.net/d/be-und-entladen/be-und-entladen.htm>

zu findenden Ausnahmeregelungen genannt/nennen können. Kann einer von
Euch mehr dazu sagen?

Fragt und dankt schonmal für Hinweise

Reinhard

Stefan Schmitz

unread,
Oct 27, 2021, 8:49:39 AM10/27/21
to

Stefan Schmitz

unread,
Oct 27, 2021, 8:57:51 AM10/27/21
to
Am 27.10.2021 um 02:37 schrieb Reinhard Zwirner:

> "(7a) 1Fahrzeuge von Unternehmen, die [nachweislich gem. Satz 3!]
> Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung
> mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung
> erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese
> Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen
> abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch
> außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger-
> und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung
> von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären
> Einrichtungen erforderlich ist. 2Ferner dürfen die in Satz 1
> genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2
> Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64
> (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem
> Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig
> parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger
> Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von
> Briefkästen erforderlich ist. ..."


> _Mein_ Fazit:
> Außer in dem Fall, wo zum Zwecke des Briefkastenleerens das KFZ
> verlassen wird, führt das Verlassen eines haltenden KFZ zum Parken
> desselben.

Auch in dem Fall ist es Parken. So wie immer, wenn man das Fahrzeug
verlässt.
Nur gibt es dafür halt obige Ausnahmegenehmigung. In Satz 2 steht sogar
das Wort "parken".

Marco Moock

unread,
Oct 27, 2021, 12:47:30 PM10/27/21
to
Am Wed, 27 Oct 2021 14:57:46 +0200
schrieb Stefan Schmitz <ss...@gmx.de>:

> Auch in dem Fall ist es Parken. So wie immer, wenn man das Fahrzeug
> verlässt.
Was bedeutet denn genau verlassen?
Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass es bedeutet, sich aus der
Sichtweite des Autos zu entfernen, bedeutet, man könnte eine
Behinderung nicht feststellen und beseitigen.

Ist das nur gängige Praxis oder irgendwo rechtlich so geregelt?

Stefan Schmitz

unread,
Oct 27, 2021, 2:56:13 PM10/27/21
to
Wenn eine Definition nicht im Gesetzestext steht, ist sie entweder
allgemein bekannt und in Lehrbüchern zu finden, oder der Begriff muss
von der Rechtsprechung ausgelegt werden.
In diesem Fall dürfte es sich um ständige höchstrichterliche
Rechtsprechung handeln.

Rupert Haselbeck

unread,
Oct 27, 2021, 6:36:15 PM10/27/21
to
Marco Moock schrieb:
> Stefan Schmitz:
>> Auch in dem Fall ist es Parken. So wie immer, wenn man das Fahrzeug
>> verlässt.
> Was bedeutet denn genau verlassen?
> Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass es bedeutet, sich aus der
> Sichtweite des Autos zu entfernen, bedeutet, man könnte eine
> Behinderung nicht feststellen und beseitigen.
>
> Ist das nur gängige Praxis oder irgendwo rechtlich so geregelt?

Das Fahrzeug verlassen bedeutet, sich aus dessen unmittelbarer Nähe so
weit zu entfernen, dass man nicht mehr in der Lage ist, es unverzüglich
zu entfernen, wenn das erforderlich sein sollte. Es genügt für den
Tatbestand des (ggfls. unerlaubten) Parkens also nicht, wenn der Fahrer
aussteigt um eine Zigarette zu rauchen. Parken ist dieserart Halten
erst, wenn es länger als drei Minuten dauert, oder wenn der Fahrer sich
vom Fahrzeug so weit entfernt, dass er nicht mehr sogleich reagieren
kann, wenn das erforderlich sein sollte

MfG
Rupert
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