Am 01.10.2020 um 17:42 schrieb Werner Holtfreter:
> Stefan Schmitz wrote:
>
>> Am 29.09.2020 um 11:01 schrieb Werner Holtfreter:
>>> Bastian Blank wrote:
>>>> Werner Holtfreter wrote:
>
>>>>> Verbot für Fahrzeuge aller Art schließt Parkverbot ein, soweit
>>>>> klar.
>>>>
>>>> Wie kommst du darauf?
>>>
>>> Das wird hier so vertreten:
>>>
https://www.bussgeldkatalog.de/durchfahrt-verboten/
>>>
>>> Dort steht auch, dass Anlieger (und deren Besucher) parken
>>> dürfen, wenn ein Schild "Anlieger frei" angebracht ist.
>>>
>>> Im fraglichen Fall steht auf dem Schild jedoch "Zufahrt zu x,y,z
>>> frei", woraus die Bußgeldstelle ableitet, dass nur die Zufahrt zu
>>> den Grundstücken freigegeben ist, das Parkverbot auf der Straße
>>> aber weiter gilt. Ist das eine vertretbare Ansicht?
>>
>> Es gilt kein Parkverbot auf der Straße, aber man darf nur für die
>> Zufahrt zu x,x,z durch. Wenn man bloß parkt, erfüllt man die
>> Voraussetzung der Ausnahme nicht.
>>
>> Vielleicht lässt sich die Bußgeldstelle umstimmen, wenn der
>> Grundstückseigentümer bestätigt, dass man zu ihm fuhr.
>
> Es gibt Zeugen dafür, dass wir die betreffende Gaststätte besucht
> haben. Die Bußgeldstelle beharrt jedoch auf ihrer Position, dass
> nur die Zufahrt und sonst gar nichts von der Ausnahme umfasst ist.
nicht die Absicht, direkt zum Grundstück zu fahren. Dann greift auch die