Wilh.Lau wrote:
> Verkehrsschilder, die *nicht* aufgestellt werden, gelten auch nicht.
> Ein Fahrradweg, der versperrt ist, kann man nicht als Fahrradfahrer
> benutzen ev. aber als Fußgänger.
> Wenn eine Benutzungspflicht für den Fahrradweg besteht und einem deshalb
> die Fahrbahnnutzung untersagt ist, dann muss der Fahrradfahrer absteigen
> und den Fußweg benutzen.
> Außer einer Absicherung des Hindernisses muss auch kein Verkehrsschild
> aufgestellt werden, da die Sachlage (s.o.) ja klar ist.
Die Rechtssprechung zu unbenutzbaren Randwegen ist völlig
widersprüchlich. Hier einige Beispiele aus meiner Uteile-Sammlung:
PRO Fahrbahnverbot:
Radfahrer dürfen neben blockierten Radwegen nicht auf der Fahrbahn
fahren, sondern müssen sich vor der Benutzung eines Radwegs ortskundig
machen oder aber gegebenenfalls angesichts von Hindernissen diese
entweder überwinden oder aber unter Inkaufnahme eines Umwegs umkehren.
(VGH Baden-Württemberg, Mannheim, 05.12.2002 - 5 S 2625/01)
CONTRA:
Wenn die Benutzung des Radweges unzumutbar erschwert ist, besteht keine
Benutzungspflicht (OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190).
Unbenutzbare Radwege (z.B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen nicht
benutzt werden. Sind Radwege unbenutzbar oder in Fahrtrichtung kein
Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so haben Radfahrer auf der
Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem
Radweg oder Seitenstreifen der anderen Straßenseite.
OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2011, 1 U 74/11
; vorgehend LG Halle, Urteil vom 28.06.2011, 6 O 560/10.
Ebenso widersprüchlich sind die Urteile zum direkten Linksabbiegen neben
Zwangs-Ghettos:
Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen
den Radweg verlässt und sich auf der Fahrbahn einordnet. Voraussetzung
ist allerdings das Fehlen einer Radwegeführung zum Abbiegen. (OLG Hamm,
8.6.1989, Az 27 U 1/89, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV]
26/1990, VRS 46, 217)
Benutzungspflicht verbietet Einordnen zum Abbiegen: Ein Radfahrer darf
den Radweg zum Abbiegen nicht verlassen, weil Verkehrszeichen wegen § 39
(3) StVO (im konkreten Fall VZ237, 240 bzw. 241)) Vorrang vor anderen
Verkehrsregeln haben.
(Amtsgericht München953-Owi-419-JS-111530/19, 13.02.19, 18.04.2019 und
20.05.2019)
M 7 K 19.1647
PB2-2018-10/18
2 BvR 1253/19 bzw. AR 3262/19
AG M 3132E-9-4028/2018
3.7.9./07/2019
3.2.7./09/2019
> Kl.0108.18
> C4-3603-6-139
Benutzungspflicht erlaubt Einordnen zum Abbiegen: Zwar schreibt § 2 Abs.
4 Satz 2 StVO vor, dass Radfahrer Radwege benutzen müssen.
Wenn ein Radweg jedoch keine Führung für Linksabbieger hat, ist durch
die Radwegführung nicht vorgegeben, ob direkt oder indirekt links
abbgebogen werden muss. § 9 Abs. 2 StVO, der das Verhalten von
Radfahrern beim Linksabbiegen regelt, schreibt nicht zwingend vor, dass
Radfahrer bis zum Kreuzungs- oder Einmündungsbereich fahren und dann vom
rechten Fahrbahnrand wie ein Fußgänger die Straße rechtwinklig
überqueren müssen, sondern erlaubt diese Art des Linksabbiegens
lediglich. Daraus ergibt sich, dass Radfahrer wie andere Fahrzeuge
abbiegen dürfen, indem sie sich zunächst zur Straßenmitte hin einordnen
(vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 26; OLG Brandenburg,
VersR 1996,517; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO,
Rz. 38;Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 9 Rz. 25).
(OLG Dresden Az: 1 U 1399/04, BeckRS 2004, 153047)
Bezeichnend ist, dass ältere Urteile die Benutzung der Fahrbahn eher
erlauben als neuere. Das deckt sich mit der ausdürcklichen Betonung des
Fahrbahnverbots in den letzten StVO-Fassungen. Da andererseits die
Bundesregierung durch den ehem. Staatssekrekär Kasparik erklärt hat, in
Deutschland gäbe es keine Radwegbenutzungspflicht, unterstreicht das die
Rechtswidrigkeit der meisten Radwegschilder.
--
CU Chr. Maercker.
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