ich habe hier bei mir in einem lokalem Forum eine sonderbare Diskussion
verfolgt.
Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
einer rechtseitigen Strasseneinmᅵndung zu stehen hat und ausserorts
hinter der Einmᅵndung.
Ihm wᅵre an einer Steller innerorts aufgefallen, dass das Schild hinter
der Einmᅵndung steht und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung (gegeben
durch das Ortsschild) nicht mehr gelte und er eigendlich ab dieser
Einmᅵndung wieder 100km/h fahren dᅵrfte, da durch die Schilderanordung
eine Ausserortsregelung wieder in Kraft trete.
Mir ist aufgefallen, dass tatsᅵchlich innerorts die Vorfahrtsschilder
vor und ausserorts hinter den Einmᅵndungen stehen.
Aber in der StVo (ᅵ42 Richtzeichen) habe ich keinen Hinweis gefunden, wo
das Verkehrszeichen inner- oder ausserorts zu stehen hat.
Und selbst wenn es eine solche Regelung gᅵbe, halte ich die Meinung des
Forenteilnehmers bei falscher Schilderanordnung innerorts wieder 100
fahren zu dᅵrfen fᅵr Unsinn.
Gibt es hier einen Experten, der dazu genaueres sagen kann?
Mfg
Georg Hᅵbner
>Und selbst wenn es eine solche Regelung g�be, halte ich die Meinung des
>Forenteilnehmers bei falscher Schilderanordnung innerorts wieder 100
>fahren zu d�rfen f�r Unsinn.
Klar ist das Unsinn.
Wenn alllerdings weit und breit keine Bebauung zu sehen ist, und sich
die Vorfahrtschilder st�ndig hinter den Einm�ndungen befinden, dann
k�nnte man mal dar�ber nachdenken, ob man vielleicht das
Ortsausgangsschild �bersehen hat. :-P
Wenn man sich die Mühe macht die Verwaltungsvorschrift zu suchen, dann
findet man das dadrin. Allerdings nur "in der Regel"...
Gruß,
Georg
>Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
>einer rechtseitigen Strasseneinm�ndung zu stehen hat und ausserorts
>hinter der Einm�ndung.
das Schild "Vorfahrtstra�e", ja.
In der Regel.
Damit auch der Einbiegende vom Parkverbot wissen kann.
>Ihm w�re an einer Steller innerorts aufgefallen, dass das Schild hinter
>der Einm�ndung steht
F�r den Verkehrsteilnehmer ist nur die StVO relevant, nach der darf
das Schild vor, auf oder nach der Kreuzung stehen. Unabh�ngig von der
Lage innerhalb oder Ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Die weiterf�hrenden Regeln der VwV gelten nur f�r die Beh�rde.
>und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung (gegeben
>durch das Ortsschild) nicht mehr gelte und er eigendlich ab dieser
>Einm�ndung wieder 100km/h fahren d�rfte, da durch die Schilderanordung
>eine Ausserortsregelung wieder in Kraft trete.
Eine solche Regelungskraft hat die Aufstellung des Schildes nicht.
>Mir ist aufgefallen, dass tats�chlich innerorts die Vorfahrtsschilder
>vor und ausserorts hinter den Einm�ndungen stehen.
>Aber in der StVo (�42 Richtzeichen) habe ich keinen Hinweis gefunden, wo
>das Verkehrszeichen inner- oder ausserorts zu stehen hat.
Weil das den Verkehrsteilnehmer nur unn�tig verwirren w�rde, schreibt
man das nicht in die StVO sondern in die (f�r die aufstellende bzw.
anordnende Beh�rde geltende) VwV.
> ich habe hier bei mir in einem lokalem Forum eine sonderbare Diskussion
> verfolgt.
> Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
> einer rechtseitigen Strasseneinm�ndung zu stehen hat und ausserorts
> hinter der Einm�ndung.
Das ist tats�chlich richtig, aber nur "in der Regel". Es steht in der
VwV zu den Zeichen 306 und 307 StVO, Rn. 2:
| Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften
| vor der Kreuzung oder Einm�ndung, au�erhalb geschlossener Ortschaften
| dahinter.
Grund ist das "Ge- oder Verbot" in der Anlage 3 zur StVO:
| Fahrzeugf�hrer d�rfen au�erhalb geschlossener Ortschaften auf
| Fahrbahnen von Vorfahrtstra�en nicht parken.
Um dieses beachten zu k�nnen, muss das Zeichen f�r Einbiegende erkennbar
sein, also hinter der Kreuzung stehen. Ansonsten k�nnte jemand, der
einbiegt und dann, noch vor der n�chsten Kreuzung parkt, nicht bestraft
werden.
> Ihm w�re an einer Steller innerorts aufgefallen, dass das Schild
> hinter der Einm�ndung steht und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung
> (gegeben durch das Ortsschild) nicht mehr gelte und er eigendlich ab
> dieser Einm�ndung wieder 100km/h fahren d�rfte, da durch die
> Schilderanordung eine Ausserortsregelung wieder in Kraft trete.
Das ist abwegig.
Claus
Besten Dank f�r diese Antwort. :-)
Genauso sehe ich das auch.
Leider ist der von mir im ersten Posting erw�hnte Forenteilnehmer auch
mit solchen sachlichen Argumenten und Hinweisen nicht zu belehren, bzw.
zu �berzeugen. Ihm ging es eigentlich darum, dass polizeilich angezeigte
Geschwindigkeits�bertretungen wegen seiner Meinung nach falsch
aufgestellen Beschilderung (wie im beschriebenen Fall) rechtlich
anfechtbar w�ren und aussicht auf Erfolg h�tten.
Mfg
Georg H�bner
> Genauso sehe ich das auch.
> Leider ist der von mir im ersten Posting erw�hnte Forenteilnehmer auch
> mit solchen sachlichen Argumenten und Hinweisen nicht zu belehren, bzw.
> zu �berzeugen. Ihm ging es eigentlich darum, dass polizeilich angezeigte
> Geschwindigkeits�bertretungen wegen seiner Meinung nach falsch
> aufgestellen Beschilderung (wie im beschriebenen Fall) rechtlich
> anfechtbar w�ren und aussicht auf Erfolg h�tten.
>
> Mfg
>
> Georg H�bner
Einfach ausprobieren, die Blitzer werden ja bekannt sein. Das Ganze nach
einem ausgiebigen Stammtischbesuch erh�ht die Wahrscheinlichkeit das
auch noch andere unklare Paragraphen bei der Verhandlung mit er�rtert
werden.
Gru� Hans
> Ihm ging es eigentlich darum, dass polizeilich angezeigte
> Geschwindigkeits�bertretungen wegen seiner Meinung nach falsch
> aufgestellen Beschilderung (wie im beschriebenen Fall) rechtlich
> anfechtbar w�ren und aussicht auf Erfolg h�tten.
Das darf er gern versuchen, aber ich sch�tze die Erfolgsaussichten auf
Null. Der Richter wird ihn fragen, was das Schild denn f�r eine
geschwindigkeitsregelnde Wirkung haben soll und ob durch eine nicht
normgerechte Aufstellung denn die offensichtliche Bebauung rundum
verschwunden sei.
Wenn er dabei unbelehrbar bleibt und weiterhin der Meinung ist, da�
allein eine untypische oder falsche Aufstellung eines Vorfahrtschildes
die Regeln f�r geschlossene Ortschaften aufheben, k�nnte ein
Ordnungsbeamter auf die Idee kommen, da� er eine Gefahr f�r die
Allgemeinheit darstellt und entsprechend handeln...
Tsch��
Dietmar
--
Lesbar quoten kann so einfach sein:
http://www.learn.to/quote
http://www.volker-gringmuth.de/usenet/zitier.htm