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Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) ohne Benutzungspflicht

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Stefan

nepřečteno,
30. 10. 2021 7:50:0130.10.21
komu:
§ 2 Absatz 4 StVO sagt aus, dass die Radwege mit Zeichen 237, 240 oder
241 benutzt werden müssen.

Jetzt habe ich vom Bundestag einen Beschluss erhalten, in dem begründet
wird, dass ein Radweg, der mit VZ 240 ausgeschildert ist, nicht
benutzungspflichtig ist (vom 01.06.2021).

"vgl. OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2014 4U59/13). *Etwas anderes
gilt jedoch dann*, wenn sich Radfahrende auf einem benutzungspflichtigen
Radweg befinden, da mit der Benutzungspflicht ein umfassendes
Fahrbahnbenutzungsverbot einhergeht und nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO
durch Verkehrszeichen angeordnete Gebote und Verbote allgemeinen
Regelungen der StVO vorgehen. ...."

Jetzt ist aber hier seit etwa 1983 ein benutzungspflichtiger Radweg
ausgeschildert:

Warum ist dieser Radweg (L213) nicht benutungspflichtig?
https://de.share-your-photo.com/img/c36b5bcf00.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/22c84c0389.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/7ba405f450.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/d5701e18a0.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/de7d3b3aa7.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/1917340850.jpg
(das nächste Schild 240 kommt gleich hinter der Kurve)
https://de.share-your-photo.com/img/3e0e192051.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/494d9d755e.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/fa8a699873.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/088403e253.jpg
https://de.share-your-photo.com/img/34df87fce9.jpg

Der Bundestag kann doch per keine Fehler machen, da dies für dieses
Verfassungsorgang vollkommen unmöglich ist.

Warum ist https://de.share-your-photo.com/img/abc64f0391.jpg der
Schutzstreifen für Radfahrer (kein Radfahrstreifen) benutzungspflichtig
mit VZ237? Dies ist kein Fehler in der Beschilderung, es steht
tatsächlich so im Beschilderungsplan (Verkehrszeichen 340+237).

Danke! Ich verstehe die StVO nicht mehr? Mal wird dies gesagt, dann sagt
der nächste Polizeidirektor etwas anders und vom Polizeioberrat hört man
dann das Gegenteil. Aber keiner von denen macht etwas falsch.

Ingo

nepřečteno,
30. 10. 2021 8:11:0530.10.21
komu:
Am 30.10.2021 um 13:49 schrieb Stefan:
> Danke! Ich verstehe die StVO nicht mehr? Mal wird dies gesagt, dann sagt
> der nächste Polizeidirektor etwas anders und vom Polizeioberrat hört man
> dann das Gegenteil. Aber keiner von denen macht etwas falsch.

Nicht aufregend und einfach das Formular A38 beantragen :-)

Gruß Ingo

Ingo

nepřečteno,
30. 10. 2021 8:17:3330.10.21
komu:
Am 30.10.2021 um 13:49 schrieb Stefan:

> Warum ist https://de.share-your-photo.com/img/abc64f0391.jpg der
> Schutzstreifen für Radfahrer (kein Radfahrstreifen) benutzungspflichtig
> mit VZ237?

Was mich wundert, ist das Zeichen 209 "Vorgeschriebene
Fahrtrichtung-rechts".
Wo soll ich da rechts abbiegen?
Oder steht das Schild verdreht rum und gilt eigentlich für die Ausfahrt
aus dem Tor von den Häusern?

Gruß Ingo

Stefan

nepřečteno,
30. 10. 2021 11:34:2830.10.21
komu:
Am 30.10.2021 um 14:17 schrieb Ingo:
> Am 30.10.2021 um 13:49 schrieb Stefan:
>> Warum ist https://de.share-your-photo.com/img/abc64f0391.jpg der
>> Schutzstreifen für Radfahrer (kein Radfahrstreifen) benutzungspflichtig
>> mit VZ237?
> Was mich wundert, ist das Zeichen 209 "Vorgeschriebene
> Oder steht das Schild verdreht rum und gilt eigentlich für die Ausfahrt
> aus dem Tor von den Häusern?

https://de.share-your-photo.com/img/81aa732239.png
Dies Pfeile sollen für die Ausfahrten sein (gemäß Schilderplan 2x für
jeder Ausfahrt eins, eins davon ist abhandengekommen (die zeigen auf den
geradeausverlaufenden Radweg/ durchgehende Straße für den MIV).

Mir war wichtiger, dass dieses Ungetüm wegkommt als irgendwelche Pfeile
zu drehen https://de.share-your-photo.com/img/f6ff6113ab.jpg (was die
Herren auch geschafft haben, bevor die 2. Bürgermeisterin dort mit den
Fahrrad lang fahren wollte - war dannn doch bloß der Stellvertreter da)

Was immer noch unklar ist ob VZ240 und VZ237 überhaupt Benutzungspflicht
anordnet (gem. §2 StVO doch ja, da Schilder nicht vollkommen unsinnig
sein können vgl. VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 17.11.2016,
7A2528/16) aber andererseits hat ein Einzel-Beschluss des Bundestages
doch auch Gewicht (ggf. entschuldigender Irrtum?; wen soll man sonst
noch fragen?)

Stefan Schmitz

nepřečteno,
30. 10. 2021 12:39:5030.10.21
komu:
Am 30.10.2021 um 13:49 schrieb Stefan:
> § 2 Absatz 4 StVO sagt aus, dass die Radwege mit Zeichen 237, 240 oder
> 241 benutzt werden müssen.
>
> Jetzt habe ich vom Bundestag einen Beschluss erhalten, in dem begründet
> wird, dass ein Radweg, der mit VZ 240 ausgeschildert ist, nicht
> benutzungspflichtig ist (vom 01.06.2021).

Was für ein Beschluss? Der Bundestag ist kein Gericht.
Und wieso wird darin begründet, dass irgendetwas sei?

> "vgl. OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2014 4U59/13). *Etwas anderes
> gilt jedoch dann*, wenn sich Radfahrende auf einem benutzungspflichtigen
> Radweg befinden, da mit der Benutzungspflicht ein umfassendes
> Fahrbahnbenutzungsverbot einhergeht und nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO
> durch Verkehrszeichen angeordnete Gebote und Verbote allgemeinen
> Regelungen der StVO vorgehen. ...."

Und wo ist jetzt die oben behauptete Begründung?

Chr. Maercker

nepřečteno,
4. 11. 2021 8:09:1904.11.21
komu:
Stefan wrote:
> § 2 Absatz 4 StVO sagt aus, dass die Radwege mit Zeichen 237, 240 oder
> 241 benutzt werden müssen.

> Jetzt habe ich vom Bundestag einen Beschluss erhalten, in dem begründet
> wird, dass ein Radweg, der mit VZ 240 ausgeschildert ist, nicht
> benutzungspflichtig ist (vom 01.06.2021).

Und diese Begründung wäre? Weiß die Polizei schon davon? Und welche
Befugnis hat der Bundestag, Vorschriften auszulegen? Der *macht* nicht
mal welche, sondern beschließt nur Gesetze, im konkreten Fall das StVG.
Wer hat übrigens die Auskunft im Namen des Bundestages unterschrieben?
Irgendein Abgeordneter?

> "vgl. OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2014 4U59/13). *Etwas anderes
> gilt jedoch dann*, wenn sich Radfahrende auf einem benutzungspflichtigen
> Radweg befinden, da mit der Benutzungspflicht ein umfassendes
> Fahrbahnbenutzungsverbot einhergeht und nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO
> durch Verkehrszeichen angeordnete Gebote und Verbote allgemeinen
> Regelungen der StVO vorgehen. ...."

Seltsam, dass sie so spät auf diese Begründung gekommen sind. Das Urteil
betrifft ja direktes Linksabbiegen und das war nach einem älteren Urteil
ausdrücklich auch bei Benutzungspflicht erlaubt.

> Jetzt ist aber hier seit etwa 1983 ein benutzungspflichtiger Radweg
> ausgeschildert:
> Warum ist dieser Radweg (L213) nicht benutungspflichtig?

Ich denke, der Bundestag hat Dir eine (stichhaltige?) Begründung
geschickt? Aus der müsste das hervorgehen, wenn sie allgemeingültig ist.

> https://de.share-your-photo.com/img/34df87fce9.jpg

Diese Beschilderung besagt, Radfahrer sollen absteigen, auf die rechte
Seite schieben und dort weiterfahren. ;-)

> Der Bundestag kann doch per keine Fehler machen, da dies für dieses
> Verfassungsorgang vollkommen unmöglich ist.

Er darf vor allem keine Vorschriften auslegen, das ist Sache der Justiz.

> Warum ist https://de.share-your-photo.com/img/abc64f0391.jpg der
> Schutzstreifen für Radfahrer (kein Radfahrstreifen) benutzungspflichtig
> mit VZ237? Dies ist kein Fehler in der Beschilderung, es steht
> tatsächlich so im Beschilderungsplan (Verkehrszeichen 340+237).

Ein VZ237 an dieser Stelle bedeutet Fahrverbot für Kfz.

> Danke! Ich verstehe die StVO nicht mehr? Mal wird dies gesagt, dann sagt
> der nächste Polizeidirektor etwas anders und vom Polizeioberrat hört man
> dann das Gegenteil. Aber keiner von denen macht etwas falsch.

Sie wundern sich nur, dass Radfahrer solch Vorschriften-Wirrwar
bisweilen kreativ auslegen. Dabei können sie froh sein, dass sich ihre
Kreativität in engen Grenzen hält, aber oft geht es gar nicht anders.
--


CU Chr. Maercker.

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