"Andreas Randolf" <
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> In diesem Fall zu Recht. Die Einbahnstraßenregelung gilt
> nur auf Fahrbahnen, und verkehrsberuhigte Bereiche haben
> gar keine Einbahnstraße.
Du wolltest sicher schreiben "haben gar keine Fahrbahn".
Gibt es für diesen Schluss, der hier ab und an gezogen wird, eigentlich eine
amtliche Quelle? Ich habe bisher noch keine gesehen. Da ich in einer
Einbahnstraße im verkehrsberuhigten Bereich wohne, interessiert es mich, ob
das eigentlich zulässig beschildert ist.
Ich habe sogar schon mal vor ein paar Jahren das Onlineformular des
Bundesverkehrsministeriums bemüht:
***
Sehr geehrte Damen und Herren,
da die Straße, in der ich wohne, eine Einbahnstraße ist, die in einem
verkehrsberuhigten Bereich liegt, bewegt mich die folgende Frage:
Kann man durch Zeichen 220 wirksam eine Einbahnstraße in einem
verkehrsberuhigten Bereich anordnen? Der Hintergrund der Frage ist, dass
Zeichen 220 die Fahrtrichtung nur für die Fahrbahn vorschreibt und es
Menschen gibt, die die Meinung vertreten, dass verkehrsberuhigte Bereiche
gar keine Fahrbahn haben (siehe z. B. OLG Köln vom 30.05.1997; Az.: Ss
136/97). Das VG Lüneburg (VG Lüneburg vom 07.06.2007- 2 A 425/06) hat den
Einwand des Klägers ignoriert, als es entschied, dass man Einbahnstraßen in
verkehrsberuhigten Bereichen anordnen kann und sich dabei auf die
Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 325 und 326 berufen, die
Einbahnstraßen erwähnen. Spitzfindige Zeitgenossen argumentieren hier aber,
dass die Einbahnstraße hier vom Verordnungsgeber als alternative und nicht
als ergänzende Maßnahme gemeint sei.
Es wäre schön, wenn Sie mir die Meinung des Ministeriums zu dieser Frage
mitteilen könnten.
***
Diese Anfrage wurde aber leider nicht beantwortet.
Viele Grüße
Jaakob