On Wed, 15 Feb 2012 17:40:48 +0100, Harald Maedl wrote:
>Nun habe ich nach einer gesetzlichen Definition des Begriffs "Sichtfeld"
>gesucht, aber leider nichts dazu gefunden. Die StVZO lässt sich darüber
>genausowenig aus wie das StVG. Weiß jemand, in welchen Gesetzen oder
>Verordnungen oder sonstigen Vorschriften etwas dazu steht?
Bedingungen für die Reparatur von Verbundglas-Windschutzscheiben.
BMV/StV 13/36.20.10-01 vom 6. 2. 1986, VkBl S 130:
(ich habe auf die Schnelle jedenfalls keine aktuellere Fassung
gefunden)
>Mir ist aufgefallen, dass die StvZO ziemlich schwammig formuliert ist,
>aber zum Ausgleich auf Unmengen von EU-Richtlinien verwiesen wird.
>BTW, der §72 könnte ein guter Kandidat für einen Lieblings-Paragraphen
>werden. Wer immer den noch verstehen mag... *kopfschüttel*
Das Verstehen ist noch das kleinere Problem.
Wenn man dort erfährt, dass z.B. für Heizungen an Kraftfahrzeugen, die
vor dem 1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind die Fassung des
§22a vom 15. November 1974 gilt, dann steht man als nächstes vor der
Aufgabe, sich in einer passenden Bibliothke diese Ausgabe zu suchen...
>EU-Richtlinien müssen ja in nationales Recht umgesetzt werden.
>Reicht es hierzu aus, in dem entsprechenden nationalen Gesetz einfach
>einen konkreten oder gar allgemeinen Bezug z.B. unter Nennung der
>entsprechenden EU-Richtlinie anzugeben?
Es wäre doch unpraktisch, die komplette Richtlinie nochmal
abzuschreiben?!
>Müssen alle Richtlinien benannt werden oder reicht hierzu eine
>verallgemeinernde Referenz wie "die entsprechenden EU-Richtlinien" aus?
Gerade bei den Bauvorschriften für Fahrzeuge wird auf
Rahmenrichtlinien verwiesen, die ihrerseits wieder auf
Einzelrichtlinien verweisen (siehe z.B. §19(1) StVZO).
Das ist immer noch recht konkret, allgemeiner dürfte es wohl nicht
sein. Sonst würde es unbestimmt.
>Der §73 StVZO ist auch so ein Paradebeispiel, wo pauschal auf
>DIN/ISO-Normen verwiesen wird, die man sich dann beim Beuth/VDE-Verlag,
>die dort BTW namentlich erwähnt werden, käuflich erwerben kann.
>Ich finde es ein Unding, in Gesetzeswerken Unternehmen zu nennen. Das
>ist schon nicht mehr Schleichwerbung, sondern eine Werbesendung
>innerhalb eines Gesetzes!
Die betreffenden Unternehmen haben quasi ein Monopol.
Ich persönlich rechne damit, dass solche Gepflogenheiten früher oder
später fallen müssen, kann aber keinen rechtlichen Anspruch dafür
nennen.