Stephan Gerlach schrieb:
> Michael Zink schrieb:
>> HC Ahlmann wrote:
>>> Meines Wissens ja. Weil B ein durch A geschädigter Dritter ist, tritt
>>> die Kfz-Haftpflichtversicherung ein.
Natürlich
>> Sehe ich auch so.
>>
>> Problematisch könnte es höchstens werden, wenn ein Anderer am Steuer
>> ist und der Halter verletzt wird.
>
> Dieser Fall sollte am ehesten dadurch beschrieben werden, ob die
> Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters andere Fahrer zuläßt oder nicht.
Darum geht es nicht. Das beträfe nur eine Frage im Innenverhältnis
zwischen Versicherung und Fahrer. Die Haftung des
Haftpflichtversicherers gegenüber einem beim Betrieb des Fahrzeugs
Geschädigten berührt das in keiner Weise
> Falls ja, sollte die Haftpflichtversicherung einerseits zahlen, da ja
> der andere Fahrer, der einen Unfall verursacht hat, als Fahrer
> zugelassen war.
Die Pflichthaftpflichtversicherung deckt in der Tat alle Schäden ab,
welche durch einen berechtigten Fahrer verursacht werden
> Andererseits aber auch nicht, da der Halter selbst(!)
> verletzt wurde, also kein Dritter.
> Eine Patt-Situation/undefinierter Fall?
Nein. Eine völlig normale Situation. Freilich zahlt die
Haftpflichtversicherung nur für Schäden Dritter. Das ist der Halter des
Fahrzeugs allerdings nicht. Ein Fall für die Insassenunfallversicherung...
> Falls nicht (also kein anderer Fahrer als der Halter selbst zugelassen),
> sollte die Haftpflichtversichernung nicht zahlen müssen, da das Auto
> während der Fahrt gar nicht versichert war.
Für die Frage, ob die Haftpflichtversicherung Dritten gegenüber zur
Zahlung verpflichtet ist, spielt es keine Rolle, ob der Fahrer nach dem
Versicherungsvertrag auch wirklich fahren durfte. Wichtig ist insoweit
nur, dass der Fahrer das Fahrzeug rechtmäßig, also mit Zustimmung des
Halters, fuhr. Auf die Berechtigung im Verhältnis zur Versicherung kommt
es hier nicht an
MfG
Rupert