On Fri, 4 Nov 2011 18:07:24 +0000 (UTC), Erich Kirchmayer wrote:
>Als normaler Mensch würde ich annehmen, dass wenn ich eine Brücke
>schaffe, auch die unmittelbar danach folgende Brücke (die ja ebenfalls
>mit "3,6m" beschildert ist) kein Problem ist.
Wenn ich verbotswidrig unter einer Brücke durchgefahren bin und es hat
gepasst, habe ich natürlich keinen Anspruch darauf, dass ich beim
nächsten Rechtsbruch wieder Glück habe...
Die Schilder sind _keine_ Höhenangaben, es sind Verbote für Fahrzeuge,
die die angegebene Höhe überschreiten!
>Wie genau müssen die Durchfahrtshöhen angegeben sein?
Dazu gibt es natürlich eine Vorschrift:
Richtlinie für die Kennzeichnung von
Ingenieurbauwerken mit beschränkter
Durchfahrtshöhe über Straßen
(Ausgabe 2000)
Vom 20. Juni 2000 (VkBl. S. 337 Nr. 102)
S 28/S 32/38.54.10–02/21 BASt 99
Die ist für Bundesfernstraßen zwingend, für andere Straßen vom Bund
empfehlend einzuhalten, jeweilige Landesregelungen kenne ich nicht.
Vermutlich ist sie aber als "Stand der Technik" zu betrachten.
Als Sicherheitsabstand ist hier mindestens 20 Zentimeter vorgesehen.
>Ich kenne nur
>Schilder in 10cm-Schritten (3,6m, 3,7m usw.) Ist jemand haftbar (ausser
>dem Fahrer des LKW) wenn ein LKW durch eine "3,6m"-Brücke durchpasst und
>durch eine andere "3,6m"-Brücke nicht?
Wenn der LKW nicht höher als 3,6m ist, bestimmt.
Ich gehe aber fest davon aus, dass er höher war...